Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.

Bild:
<< vorherige Seite
Inhalt.
I. Ungleiche Gesinnungen der beiden Religionstheile über
die geistliche Gerichtbarkeit, wie sie bisher in Uebung war.
S. 413. -- II. III. Im Religionsfrieden wurde sie über die
Protestanten bis zur Vereinigung beider Religionen aufge-
hoben; S. 414. -- IV. V. zwar noch mit einiger Einschrän-
kung in Ansehung der Gegenstände, die aber nicht von Be-
stand seyn konnte. S. 415. -- VI. Was aber für eine neue
Kirchenverfassung unter den Evangelischen statt finden sollte,
war kein Gegenstand des Religionsfriedens. S. 416. -- VII.
Evangelische Landschaften ließen jetzt gern ihren Landesherren
alle die Rechte, welche die päbstliche Hierarchie der höchsten
Gewalt zur Ungebühr entzogen hatte. S. 417. -- VIII. Aber
auch viele Rechte, die jetzt eine jede Gemeinde collegialisch
hätte ausüben können, überließ man gern einem Landesherrn
von eben der Religion, und seinem Consistorium. S. 417. --
IX. So stellten evangelische Reichsstände jetzt zweyerley Per-
sonen vor, eben wie die catholischen geistlichen Reichsstände;
nehmlich eine andere Person, sofern sie Landeshoheit, eine
andere, sofern sie bischöfliche Rechte ausübten. S. 418. --
X. Letztere waren deswegen auch unter den Evangelischen keine
Bestandtheile der Landeshoheit, daß auch ein catholischer Lan-
desherr über evangelische Unterthanen sie behaupten könnte.
S. 419. -- XI. Auch ward darum den Reichsgerichten keine
geistliche Gerichtbarkeit über Protestanten eingeräumt. S. 419.
VIII. Verordnungen des Religionsfriedens 1555.
wegen der Klöster und des geistlichen Vorbehalts.
S. 421-430.
I. II. Wegen der eingezogenen Klöster wurden billig die
evangelischen Reichsstände in Ruhe gelaßen; S. 421. -- III.
IV.
nur mit Ausnahme solcher Klöster, die einem dritten Reichs-
stande zugehörten, -- wegen derer man die Zeit des Passauer
Vertrages zum Entscheidungsziele festsetzte. S. 423. -- V.
VI.
In Ansehung der unmittelbaren Stifter war es überhaupt
nicht unbillig, daß auch der evangelische hohe und niedere
Adel von der darin zu erwartenden Versorgung nicht ausge-
schlossen würde; S. 424. -- VII X. zumal wenn sowohl Bi-
schof und Domherren als die Unterthanen im Lande selbst in
Ansehung der Religion andere Gesinnungen bekamen. S. 426. -
XI. Darin wollten aber die Catholischen durchaus nicht nach-
geben. -- Also rückte Ferdinand, als eine Art von Macht-
spruch,
Inhalt.
I. Ungleiche Geſinnungen der beiden Religionstheile uͤber
die geiſtliche Gerichtbarkeit, wie ſie bisher in Uebung war.
S. 413. — II. III. Im Religionsfrieden wurde ſie uͤber die
Proteſtanten bis zur Vereinigung beider Religionen aufge-
hoben; S. 414. — IV. V. zwar noch mit einiger Einſchraͤn-
kung in Anſehung der Gegenſtaͤnde, die aber nicht von Be-
ſtand ſeyn konnte. S. 415. — VI. Was aber fuͤr eine neue
Kirchenverfaſſung unter den Evangeliſchen ſtatt finden ſollte,
war kein Gegenſtand des Religionsfriedens. S. 416. — VII.
Evangeliſche Landſchaften ließen jetzt gern ihren Landesherren
alle die Rechte, welche die paͤbſtliche Hierarchie der hoͤchſten
Gewalt zur Ungebuͤhr entzogen hatte. S. 417. — VIII. Aber
auch viele Rechte, die jetzt eine jede Gemeinde collegialiſch
haͤtte ausuͤben koͤnnen, uͤberließ man gern einem Landesherrn
von eben der Religion, und ſeinem Conſiſtorium. S. 417. —
IX. So ſtellten evangeliſche Reichsſtaͤnde jetzt zweyerley Per-
ſonen vor, eben wie die catholiſchen geiſtlichen Reichsſtaͤnde;
nehmlich eine andere Perſon, ſofern ſie Landeshoheit, eine
andere, ſofern ſie biſchoͤfliche Rechte ausuͤbten. S. 418. —
X. Letztere waren deswegen auch unter den Evangeliſchen keine
Beſtandtheile der Landeshoheit, daß auch ein catholiſcher Lan-
desherr uͤber evangeliſche Unterthanen ſie behaupten koͤnnte.
S. 419. — XI. Auch ward darum den Reichsgerichten keine
geiſtliche Gerichtbarkeit uͤber Proteſtanten eingeraͤumt. S. 419.
VIII. Verordnungen des Religionsfriedens 1555.
wegen der Kloͤſter und des geiſtlichen Vorbehalts.
S. 421-430.
I. II. Wegen der eingezogenen Kloͤſter wurden billig die
evangeliſchen Reichsſtaͤnde in Ruhe gelaßen; S. 421. — III.
IV.
nur mit Ausnahme ſolcher Kloͤſter, die einem dritten Reichs-
ſtande zugehoͤrten, — wegen derer man die Zeit des Paſſauer
Vertrages zum Entſcheidungsziele feſtſetzte. S. 423. — V.
VI.
In Anſehung der unmittelbaren Stifter war es uͤberhaupt
nicht unbillig, daß auch der evangeliſche hohe und niedere
Adel von der darin zu erwartenden Verſorgung nicht ausge-
ſchloſſen wuͤrde; S. 424. — VII X. zumal wenn ſowohl Bi-
ſchof und Domherren als die Unterthanen im Lande ſelbſt in
Anſehung der Religion andere Geſinnungen bekamen. S. 426. ‒
XI. Darin wollten aber die Catholiſchen durchaus nicht nach-
geben. — Alſo ruͤckte Ferdinand, als eine Art von Macht-
ſpruch,
<TEI>
  <text>
    <front>
      <div type="contents">
        <list>
          <pb facs="#f0033"/>
          <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#b"><hi rendition="#g">Inhalt</hi>.</hi> </fw><lb/>
          <item><hi rendition="#aq">I.</hi> Ungleiche Ge&#x017F;innungen der beiden Religionstheile u&#x0364;ber<lb/>
die gei&#x017F;tliche Gerichtbarkeit, wie &#x017F;ie bisher in Uebung war.<lb/>
S. 413. &#x2014; <hi rendition="#aq">II. III.</hi> Im Religionsfrieden wurde &#x017F;ie u&#x0364;ber die<lb/>
Prote&#x017F;tanten bis zur Vereinigung beider Religionen aufge-<lb/>
hoben; S. 414. &#x2014; <hi rendition="#aq">IV. V.</hi> zwar noch mit einiger Ein&#x017F;chra&#x0364;n-<lb/>
kung in An&#x017F;ehung der Gegen&#x017F;ta&#x0364;nde, die aber nicht von Be-<lb/>
&#x017F;tand &#x017F;eyn konnte. S. 415. &#x2014; <hi rendition="#aq">VI.</hi> Was aber fu&#x0364;r eine neue<lb/>
Kirchenverfa&#x017F;&#x017F;ung unter den Evangeli&#x017F;chen &#x017F;tatt finden &#x017F;ollte,<lb/>
war kein Gegen&#x017F;tand des Religionsfriedens. S. 416. &#x2014; <hi rendition="#aq">VII.</hi><lb/>
Evangeli&#x017F;che Land&#x017F;chaften ließen jetzt gern ihren Landesherren<lb/>
alle die Rechte, welche die pa&#x0364;b&#x017F;tliche Hierarchie der ho&#x0364;ch&#x017F;ten<lb/>
Gewalt zur Ungebu&#x0364;hr entzogen hatte. S. 417. &#x2014; <hi rendition="#aq">VIII.</hi> Aber<lb/>
auch viele Rechte, die jetzt eine jede Gemeinde collegiali&#x017F;ch<lb/>
ha&#x0364;tte ausu&#x0364;ben ko&#x0364;nnen, u&#x0364;berließ man gern einem Landesherrn<lb/>
von eben der Religion, und &#x017F;einem Con&#x017F;i&#x017F;torium. S. 417. &#x2014;<lb/><hi rendition="#aq">IX.</hi> So &#x017F;tellten evangeli&#x017F;che Reichs&#x017F;ta&#x0364;nde jetzt zweyerley Per-<lb/>
&#x017F;onen vor, eben wie die catholi&#x017F;chen gei&#x017F;tlichen Reichs&#x017F;ta&#x0364;nde;<lb/>
nehmlich eine andere Per&#x017F;on, &#x017F;ofern &#x017F;ie Landeshoheit, eine<lb/>
andere, &#x017F;ofern &#x017F;ie bi&#x017F;cho&#x0364;fliche Rechte ausu&#x0364;bten. S. 418. &#x2014;<lb/><hi rendition="#aq">X.</hi> Letztere waren deswegen auch unter den Evangeli&#x017F;chen keine<lb/>
Be&#x017F;tandtheile der Landeshoheit, daß auch ein catholi&#x017F;cher Lan-<lb/>
desherr u&#x0364;ber evangeli&#x017F;che Unterthanen &#x017F;ie behaupten ko&#x0364;nnte.<lb/>
S. 419. &#x2014; <hi rendition="#aq">XI.</hi> Auch ward darum den Reichsgerichten keine<lb/>
gei&#x017F;tliche Gerichtbarkeit u&#x0364;ber Prote&#x017F;tanten eingera&#x0364;umt. S. 419.</item><lb/>
          <item><hi rendition="#aq">VIII.</hi> Verordnungen des Religionsfriedens 1555.<lb/>
wegen der Klo&#x0364;&#x017F;ter und des gei&#x017F;tlichen Vorbehalts.<lb/>
S. 421-430.</item><lb/>
          <item><hi rendition="#aq">I. II.</hi> Wegen der eingezogenen Klo&#x0364;&#x017F;ter wurden billig die<lb/>
evangeli&#x017F;chen Reichs&#x017F;ta&#x0364;nde in Ruhe gelaßen; S. 421. &#x2014; <hi rendition="#aq">III.<lb/>
IV.</hi> nur mit Ausnahme &#x017F;olcher Klo&#x0364;&#x017F;ter, die einem dritten Reichs-<lb/>
&#x017F;tande zugeho&#x0364;rten, &#x2014; wegen derer man die Zeit des Pa&#x017F;&#x017F;auer<lb/>
Vertrages zum Ent&#x017F;cheidungsziele fe&#x017F;t&#x017F;etzte. S. 423. &#x2014; <hi rendition="#aq">V.<lb/>
VI.</hi> In An&#x017F;ehung der unmittelbaren Stifter war es u&#x0364;berhaupt<lb/>
nicht unbillig, daß auch der evangeli&#x017F;che hohe und niedere<lb/>
Adel von der darin zu erwartenden Ver&#x017F;orgung nicht ausge-<lb/>
&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en wu&#x0364;rde; S. 424. &#x2014; <hi rendition="#aq">VII X.</hi> zumal wenn &#x017F;owohl Bi-<lb/>
&#x017F;chof und Domherren als die Unterthanen im Lande &#x017F;elb&#x017F;t in<lb/>
An&#x017F;ehung der Religion andere Ge&#x017F;innungen bekamen. S. 426. &#x2012;<lb/><hi rendition="#aq">XI.</hi> Darin wollten aber die Catholi&#x017F;chen durchaus nicht nach-<lb/>
geben. &#x2014; Al&#x017F;o ru&#x0364;ckte Ferdinand, als eine Art von Macht-<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">&#x017F;pruch,</fw><lb/></item>
        </list>
      </div>
    </front>
  </text>
</TEI>
[0033] Inhalt. I. Ungleiche Geſinnungen der beiden Religionstheile uͤber die geiſtliche Gerichtbarkeit, wie ſie bisher in Uebung war. S. 413. — II. III. Im Religionsfrieden wurde ſie uͤber die Proteſtanten bis zur Vereinigung beider Religionen aufge- hoben; S. 414. — IV. V. zwar noch mit einiger Einſchraͤn- kung in Anſehung der Gegenſtaͤnde, die aber nicht von Be- ſtand ſeyn konnte. S. 415. — VI. Was aber fuͤr eine neue Kirchenverfaſſung unter den Evangeliſchen ſtatt finden ſollte, war kein Gegenſtand des Religionsfriedens. S. 416. — VII. Evangeliſche Landſchaften ließen jetzt gern ihren Landesherren alle die Rechte, welche die paͤbſtliche Hierarchie der hoͤchſten Gewalt zur Ungebuͤhr entzogen hatte. S. 417. — VIII. Aber auch viele Rechte, die jetzt eine jede Gemeinde collegialiſch haͤtte ausuͤben koͤnnen, uͤberließ man gern einem Landesherrn von eben der Religion, und ſeinem Conſiſtorium. S. 417. — IX. So ſtellten evangeliſche Reichsſtaͤnde jetzt zweyerley Per- ſonen vor, eben wie die catholiſchen geiſtlichen Reichsſtaͤnde; nehmlich eine andere Perſon, ſofern ſie Landeshoheit, eine andere, ſofern ſie biſchoͤfliche Rechte ausuͤbten. S. 418. — X. Letztere waren deswegen auch unter den Evangeliſchen keine Beſtandtheile der Landeshoheit, daß auch ein catholiſcher Lan- desherr uͤber evangeliſche Unterthanen ſie behaupten koͤnnte. S. 419. — XI. Auch ward darum den Reichsgerichten keine geiſtliche Gerichtbarkeit uͤber Proteſtanten eingeraͤumt. S. 419. VIII. Verordnungen des Religionsfriedens 1555. wegen der Kloͤſter und des geiſtlichen Vorbehalts. S. 421-430. I. II. Wegen der eingezogenen Kloͤſter wurden billig die evangeliſchen Reichsſtaͤnde in Ruhe gelaßen; S. 421. — III. IV. nur mit Ausnahme ſolcher Kloͤſter, die einem dritten Reichs- ſtande zugehoͤrten, — wegen derer man die Zeit des Paſſauer Vertrages zum Entſcheidungsziele feſtſetzte. S. 423. — V. VI. In Anſehung der unmittelbaren Stifter war es uͤberhaupt nicht unbillig, daß auch der evangeliſche hohe und niedere Adel von der darin zu erwartenden Verſorgung nicht ausge- ſchloſſen wuͤrde; S. 424. — VII X. zumal wenn ſowohl Bi- ſchof und Domherren als die Unterthanen im Lande ſelbſt in Anſehung der Religion andere Geſinnungen bekamen. S. 426. ‒ XI. Darin wollten aber die Catholiſchen durchaus nicht nach- geben. — Alſo ruͤckte Ferdinand, als eine Art von Macht- ſpruch,

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/33
Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/33>, abgerufen am 28.03.2024.