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Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 1. Danzig, 1843.

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3) Jede Uebung, welche der Vorturner vorturnt,
wird von jedem in der Riege der Reihe nach gemacht
oder wenigstens versucht. Keiner darf sich weigern,
eine Uebung zu machen, es müßte denn sein, daß ir-
gend eine körperliche Ursache oder Krankheit eine oder
die andere Uebung verböte.

4) Kein Turner darf ohne Erlaubniß seines Vor-
turners aus seiner Riege und zu einer andern Riege
treten; kein Vorturner darf einen Turner aus einer
andern Riege ohne Erlaubniß seines Vorturners in sei-
ner Riege turnen lassen. Wer dawider handelt, ver-
fällt in eine Strafe von 6 Kreuzer.

§. 23.
Regelmäßige Dienstleistungen.

Das Herbeischaffen der beweglichen Geräthschaften
geschieht von der Riege, welche sie zuerst nöthig hat,
und zwar von den Einzelnen der Reihe nach; das
Wegschaffen von der Riege, welche sie zuletzt gebrauchte.
Um Zänkereien zu vermeiden, hat der Anmann der
Riege diejenigen zu verzeichnen, welche das Holen und
Fortschaffen zuletzt besorgt haben.

Anmerk. Die beweglichen Geräthschaften dürfen nur auf dem
für sie bestimmten Platz gebraucht und also nicht auf
einen andern Platz geschleppt werden.
§. 24.
Vorschriften, das Turnen betreffend.

1) Es ist nicht erlaubt, in anderer, als der vorge-
schriebenen Turnkleidung zu turnen; -- wer in ande-
rer Kleidung auf dem Turnplatz erscheint, tritt als
Zuschauer an einen dazu bestimmten Platz auf die
Seite. Fremde sind von dieser Regel ausgenommen.

2) Während der Uebungen hat jeder Turner ge-
nau darauf zu achten, welche Uebung der Vorturner
vormacht und welche Handgriffe dabei anzuwenden sind;
denn nur dadurch können Unglücksfälle verhütet wer-

3) Jede Uebung, welche der Vorturner vorturnt,
wird von jedem in der Riege der Reihe nach gemacht
oder wenigſtens verſucht. Keiner darf ſich weigern,
eine Uebung zu machen, es müßte denn ſein, daß ir-
gend eine körperliche Urſache oder Krankheit eine oder
die andere Uebung verböte.

4) Kein Turner darf ohne Erlaubniß ſeines Vor-
turners aus ſeiner Riege und zu einer andern Riege
treten; kein Vorturner darf einen Turner aus einer
andern Riege ohne Erlaubniß ſeines Vorturners in ſei-
ner Riege turnen laſſen. Wer dawider handelt, ver-
fällt in eine Strafe von 6 Kreuzer.

§. 23.
Regelmaͤßige Dienſtleiſtungen.

Das Herbeiſchaffen der beweglichen Geräthſchaften
geſchieht von der Riege, welche ſie zuerſt nöthig hat,
und zwar von den Einzelnen der Reihe nach; das
Wegſchaffen von der Riege, welche ſie zuletzt gebrauchte.
Um Zänkereien zu vermeiden, hat der Anmann der
Riege diejenigen zu verzeichnen, welche das Holen und
Fortſchaffen zuletzt beſorgt haben.

Anmerk. Die beweglichen Geraͤthſchaften duͤrfen nur auf dem
fuͤr ſie beſtimmten Platz gebraucht und alſo nicht auf
einen andern Platz geſchleppt werden.
§. 24.
Vorſchriften, das Turnen betreffend.

1) Es iſt nicht erlaubt, in anderer, als der vorge-
ſchriebenen Turnkleidung zu turnen; — wer in ande-
rer Kleidung auf dem Turnplatz erſcheint, tritt als
Zuſchauer an einen dazu beſtimmten Platz auf die
Seite. Fremde ſind von dieſer Regel ausgenommen.

2) Während der Uebungen hat jeder Turner ge-
nau darauf zu achten, welche Uebung der Vorturner
vormacht und welche Handgriffe dabei anzuwenden ſind;
denn nur dadurch können Unglücksfälle verhütet wer-

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[33/0037] 3) Jede Uebung, welche der Vorturner vorturnt, wird von jedem in der Riege der Reihe nach gemacht oder wenigſtens verſucht. Keiner darf ſich weigern, eine Uebung zu machen, es müßte denn ſein, daß ir- gend eine körperliche Urſache oder Krankheit eine oder die andere Uebung verböte. 4) Kein Turner darf ohne Erlaubniß ſeines Vor- turners aus ſeiner Riege und zu einer andern Riege treten; kein Vorturner darf einen Turner aus einer andern Riege ohne Erlaubniß ſeines Vorturners in ſei- ner Riege turnen laſſen. Wer dawider handelt, ver- fällt in eine Strafe von 6 Kreuzer. §. 23. Regelmaͤßige Dienſtleiſtungen. Das Herbeiſchaffen der beweglichen Geräthſchaften geſchieht von der Riege, welche ſie zuerſt nöthig hat, und zwar von den Einzelnen der Reihe nach; das Wegſchaffen von der Riege, welche ſie zuletzt gebrauchte. Um Zänkereien zu vermeiden, hat der Anmann der Riege diejenigen zu verzeichnen, welche das Holen und Fortſchaffen zuletzt beſorgt haben. Anmerk. Die beweglichen Geraͤthſchaften duͤrfen nur auf dem fuͤr ſie beſtimmten Platz gebraucht und alſo nicht auf einen andern Platz geſchleppt werden. §. 24. Vorſchriften, das Turnen betreffend. 1) Es iſt nicht erlaubt, in anderer, als der vorge- ſchriebenen Turnkleidung zu turnen; — wer in ande- rer Kleidung auf dem Turnplatz erſcheint, tritt als Zuſchauer an einen dazu beſtimmten Platz auf die Seite. Fremde ſind von dieſer Regel ausgenommen. 2) Während der Uebungen hat jeder Turner ge- nau darauf zu achten, welche Uebung der Vorturner vormacht und welche Handgriffe dabei anzuwenden ſind; denn nur dadurch können Unglücksfälle verhütet wer-

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Zitationshilfe: Euler, Karl (Hrsg.): Jahrbücher der deutschen Turnkunst. Bd. 1. Danzig, 1843, S. 33. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_turnkunst01_1843/37>, abgerufen am 28.03.2024.