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Neue Rheinische Zeitung. Nr. 300. Köln, 17. Mai 1849.

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Neue Rheinische Zeitung
Organ der Demokratie.
No 300. Köln, Donnerstag, den 17. Mai. 1849.

Vierteljähriger Abonnementspreis in Köln 1 Thlr. 7 1/2 Sgr., bei allen preußischen Postanstalten 1 Thlr. 17 Sgr. -- Im Auslande wende man sich: in Belgien an die betreffenden Postanstalten; in London an W. Thomas, 21 Catherine-Street, Strand; in Paris an W. Thomas, 38 Rue Vivienne, und an A. Havas, 3 Rue Jean Jacques Rousseau.

Insertionen werden mit 18 Pf. die Petitzeile oder deren Raum berechnet. -- Auskunft, Annahme und Abgabe chiffrirter Briefe gratis. -- Nur frankirte Briefe werden angenommen. -- Expedition in Aachen bei Ernst ter Meer; in Düsseldorf bei F. W. Schmitz, Burgplatz; in Köln Unter Hutmacher Nro. 17.

Häufige Nachfragen veranlassen uns zu der Mittheilung, daß Abonnements auf die Neue Rheinische Zeitung für das halbe Quartal (15. Mai bis 31. Juni) für die Stadt Köln a 20 Sgr. angenommen werden. Für auswärts ist diese Einrichtung nicht möglich, weil die Postamts-Zeitungs-Expedition sich nicht darauf einlassen kann.

Die Expedition der Neuen Rheinischen Zeitung.

Zu Nro. 300 wurde gestern Morgen ein Extra-Blatt ausgegeben und soviel als möglich versandt.

Uebersicht.

Deutschland. Köln. (Die neue Standrechts-Charte. Schluß. -- Motivirung der Verordnung betreffs Abberufung der preußischen Nationalversammelten). Montjoie. (Landwehrbeschluß). Elberfeld. (Bekanntmachung des Sicherheitsausschusses). Overath. (Organisation der Landwehr). Aus dem Bergischen. (Der Aufstand). Berlin. (Klatsch. -- Aus Dresden). Königsberg. (Verbot des Städtetages). Breslau. (Der ungarische Kampf). Wien. (Amtlicher Bericht über den Krieg in Ungarn). Dresden. (Kommissäre der rothen Monarchie. -- Verläumdung). Braunschweig. (Eine Proklamation). Wiesbaden. (Ein hochverrätherisches Schreiben des Reichskriegsministers. -- Die Kammer). Frankfurt. (N.-V.). Kaiserslautern. (Organisation der pfälzischen Wehrmannschaft).

Ungarn. Wien. (Neuestes vom Kriegsschauplatze). Preßburg. (Ankunft des olmützer Tamerlan). Aus östreichisch Schlesien. (Gefecht bei Budatin und Warin).

Italien. Aus Livorno, Mailand. (Angebliche Niederlage der Neapolitaner).

Französische Republik. Weiterentwicklung der Krise. -- Vermischtes. -- Nationalversammlung).

Deutschland.
* Köln, 16. Mai.

(Schluß des gestern abgebrochenen Artikels.)

Cervantes erzählt irgendwo von einem braven Alguacil und seinem Schreiber, welche zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit zwei Weiber von weniger als zweideutigem Ruf unterhielten. Diese gefälligen Nymphen zogen bei großen Jahrmärkten oder sonstigen festlichen Gelegenheiten in einer Kleidung aus, daß man den Vogel schon von Weitem an seinen Federn erkennen konnte. Hatten sie irgend einen Fremdling erwischt, so wußten sie sogleich ihre Liebhaber zu benachrichtigen, in welches Gasthaus sie gegangen seien; der Alguazil und sein Schreiber stürzten dann, zum großen Entsetzen der Weiber herein, spielten die Eifersüchtigen, und ließen den Fremden erst nach langem Flehen gegen Hinterlegung einer angemessenen Geldentschädigung entlaufen. Auf diese Weise hatten sie ihre eigenen Vortheile mit den Interessen der öffentlichen Sicherheit vereinigt, denn die Gerupften hüteten sich, so bald wieder ihren unlauteren Neigungen nachzugehen.

Wie diese Sittlichkeitswächter haben die preußischen Ordnungshelden ein vereinfachtes Verfahren für die normale Standrechtsruhe zu sorgen. Die anreizende Aussendung einiger schnapsduftenden Gerechtigkeitssäulen, einige verlockende Säbelhiebe unter das Volk, und die Aufruhrgelüste, welche dadurch in irgend einer entlegenen Stadt oder einem Dorf hervorgerufen werden, geben Gelegenheit, durch Verkündigung des Belagerungszustandes die ganze Provinz vor ferneren unlauteren Regungen zu wahren, und um den letzten Rest ihres konstitutionellen Vermögens zu prellen.

Nach Art. 5 der neuen Standrechts-Charte kann der "Militärbefehlshaber" bei Erklärung des Belagerungszustandes distriktsweise die Art. 5-7 und 24-28 der letzten, im Dezember octroyirten "Errungenschaften" außer Kraft setzen.

Sehen wir, was noch übrig bleibt, wenn wir diese durch die neue Standrechts-Charte wegoctroyirten Artikel von den Märzverheißungen abziehen. "Für den Fall eines Aufruhrs" nach dem Belieben eines "Militärbefehlshabers", hört also auf:

Art. 5 der Dezemberverfassung: "die persönliche Freiheit ist gewährleistet."

Art. 6. "Die Wohnung ist unverletzlich."

Art. 7. "Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden."

Art. 24. "Jeder Preuße hat das Recht, etc. seine Gedanken frei zu äußern."

Art. 25. "Vergehen, welche durch Wort, Schrift etc. begangen werden, sind nach den allgemeinen Strafgesetzen zu bestrafen."

Art. 26. "Ist der Verfasser einer Schrift bekannt und im Bereich der richterlichen Gewalt, so sollen Drucker, Verleger, Vertheiler nicht bestraft werden."

Art. 27. "Alle Preußen sind berechtigt, sich friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Räumen zu versammeln."

Art. 28. Alle Preußen haben das Recht, sich zu solchen Zwecken, welche den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu vereinigen"

Sobald der Militärbefehlshaber "für den Fall eines Aufruhrs" den Belagerungszustand proklamirt, ist die "persönliche Freiheit" nicht mehr gewährleistet, die Wohnung nicht mehr für unverletzlich erklärt, hören die "gesetzlichen" Gerichte, Preßfreiheit, Schutz der Drucker und Vereinsrecht auf, und selbst die "Gesellschaften" der Philister: Casinos und Bälle, deren "Zweck den Strafgesetzen nicht zuwiderläuft", können nur par grace de M. le commandant, keineswegs aber von "Rechtswegen" bestehen.

Zugleich verfügt Art. 4 der neuen Standrechts-Charte, daß "mit der Erklärung des Belagerungszustandes (pur et simple) die vollziehende Gewalt an die Militärbefehlshaber übergehen soll und die Civil-, Verwaltungs- und Kommunalbehörden den Anordnungen und Aufträgen der Militär-Befehlshaber Folge zu leisten haben." Mit diesem Paragraphen sind denn glücklich alle gewöhnlichen Kommunal- und Verwaltungsformeln aufgehoben und die Ochsen der stumpfnüstrigen, arroganten Bureaukratie als "Auftrags-Lakaien" in das Joch der souverainen Militärdiktatur gespannt.

Art. 8. und 9. enthalten die Strafen, mit denen die hohenzoller'sche Thatkraft noch unter Bajonetten und Kanonen ihre Sicherheit und Ordnung zu schützen gedenkt. Dies neue Strafgesetz hat jedenfalls vor allen langweiligen vereinbarten Rechtstheorien den Vorzug der Kürze.

Art. 8: "Wer an einem in Belagerungszustand erklärten Ort oder Bezirke der vorsätzlichen Brandstiftung, der vorsätzlichen Verursachung einer Ueberschwemmung (welche Vorsicht!) oder des Angriffs oder des Widerstandes gegen die bewaffnete Macht oder Abgeordnete der Civil- und Militär-Behörden in offener Gewalt und mit gefährlichen Waffen versehen sich schuldig macht, wird mit dem Tode bestraft."

"Widerstand gegen die bewaffnete Macht oder Abgeordnete der Behörden!" Man kennt die Thaten "Meines herrlichen Kriegsheers", man weiß, wie die braven Pommern, Preußen und Wasserpolacken, welche im Interesse der Einheit so eifrig in die westlichen Provinzen gepfropft werden, nach allerhöchstem Beispiel ihren Muth erst aus den Umständen schöpfen und nach Entwaffnung der Bürger, wie in Düsseldorf, Breslau, Posen, Berlin, Dresden, den Belagerungszustand durch Ermordung der Wehrlosen, Weiber und Kinder krönen. Die "angestammten" Unterthanen des Potsdamer Baschkiren-Knäs haben daher die höchst anerkennenswerthe Freiheit, sich nach erklärtem Belagerungszustand von den muthvollen Exekutoren des landesväterlichen Wohlwollens "ordnungsmäßig" ermorden, oder durch "Widerstand" standrechtlich erschießen zu lassen.

Sollen wir noch weiter von den Bestimmungen des Art. 9 sprechen, wonach Verbreitung von Nachrichten, welche die Behörden "irre führen," Uebertretung eines "im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Verbotes" u. s. w. bis zu Einem Jahr Gefängniß bestraft werden soll, und selbst die allerordinärsten Polizei- und Gendarmenfunktionen fernerhin eine standrechtliche Vervollkommnung erhalten?

Sollen wir auf die feige Perfidie eingehen, mit welcher der Hohenzollersche Landesvater und seine Spießgesellen Simons- von der Heydt-Manteuffel die Bildung der militärischen Standrechtsgerichte aus drei "höheren Offizieren" und zwei, von dem Militärbefehlshaber zu ernennenden Civilrichtern verordnen, um von den stupiden Bourgeois den Schein einer "richterlichen" Prozedur zu bewahren, und doch durch die Ueberzahl der militärischen Mordknechte zugleich der Verurtheilung sicher zu sein?

Sollen wir von den verschiedenen Bestimmungen des Art. 13 über das "Verfahren vor Kriegsgerichten" Akt nehmen, worin von einem Zeugenbeweis nirgend die Rede ist, sondern im Sinne des Mordhundes Windischgrätz offenbar "nach Zusammentreffen von Umständen" geurtheilt werden kann?

Von den Bestimmungen, daß gegen die Urtheile der Standrechtshöfe kein Rechtsmittel stattfinde, daß die Todesurtheile lediglich vom "Militär-Befehlshaber" bestätigt und binnen 24 Stunden vollstreckt werden, daß endlich selbst nach Aufhebung des Belagerungszustandes bei noch nicht vollzogenen Standrechtsurtheilen die "ordentlichen Gerichte" nur die Standrechtsstrafe in die gesetzliche Strafe zu verwandeln, die "That aber als erwiesen anzunehmen" und nicht über Richtigkeit oder Nichtigkeit der Anklage zu entscheiden haben?

Sollen wir uns endlich auf den letzten, besten Artikel dieser kosackenerstarkten neuen Verfassung einlassen, wonach "auch außer dem Belagerungszustand", also "nicht für den Fall eines Aufruhrs", die Art. 5, 6, 24-28 der Dezember-Errungenschaft, die "persönliche Freiheit", die "Unverletzlichkeit der Wohnung", die "Preßfreiheit" und das "Vereinsrecht" distriktsweise aufgehoben werden können?

Wir haben nach allen diesen Herrlichkeiten nicht nöthig, allen wohlgesinnten Preußen zu den neuen, einzig wahren Verheißungen, dem endlichen wahren Ausbruch des landesväterlichen Wohlwollens in Folge der Kosacken-Nähe von Herzen Glück zu wünschen. Wir freuen uns aufrichtig über diese blutige Züchtigung der ordnungswüthigen Bourgeoisseelen und elenden Rechtsbodentölpel.

Das Volk aber wird durch diese neue Errungenschaft das Maas seiner Rache an einem lügenhaften, feigen Landplagengeschlecht bald erfüllt finden, und das Rheinland vor Allem die langersehnte Stunde nicht verstreichen lassen, wo wir rufen: Ca ira!

Die magere Ritterschaft
Wird nun von dannen reisen,
Und der Abschiedstrunk wird ihnen kredenzt
Aus langen Flaschen von Eisen!
* Köln, 16. Mai.

In dem heute früh erschienenen Extrablatt theilten wir die hohenzollern'sche "Verordnung" mit, welche die preußischen Abgeordneten aus der frankfurter Nationalversammlung sehr gebieterisch und drohend zurückruft. Wir lassen jetzt die Brandenburg-Manteufel'sche Motivirung jener "Verordnung" folgen:

"Als am 30. März des vorigen Jahres die Bundesversammlung den Beschluß gefaßt,

"die Bundesregierungen aufzufordern, in ihren sämmtlichen, dem deutschen Staaten-Systeme angehörigen Provinzen auf verfassungsmäßig bestehendem oder sofort einzuführendem Wege, Wahlen von Nationalvertretern anzuordnen -- -- um zwischen den Regierungen und dem Volke das deutsche Verfassungswerk zu Stande zu bringen,"

und am 7. April desselben Jahres diesen ihren Beschluß durch nähere Bestimmungen über den Wahlmodus vervollständigt hatte: haben Ew. Königl. Majestät durch die Verordnung vom 11ten desselben Monats im Umfange des preußischen Staats die Wahlen von Abgeordneten zu der deutschen Nationalversammlung angeordnet, welche auf Grund dieser Beschlüsse demnächst in Frankfurt zusammengetreten ist.

Diese Bundesbeschlüsse und die von der Regierung ausgeschriebenen Wahlen bilden demnach den gesetzlichen Boden, auf welchem die Nationalversammlung bisher in ihrem rechtlichen Bestande geruht hat, und wonach ihr Mandat und speziell das der preußischen Abgeordneten zu bemessen ist.

Die Regierung Ew. Königl. Majestät hat mit nicht minderem Vertrauen als das deutsche und preußische Volk den Ergebnissen der Berathungen dieser Versammlung entgegengesehen. Sie hat es sich zur Pflicht gemacht, derselben auf alle Weise, sowohl durch die Publikation der in ihrer Kompetenz liegenden Beschlüsse, als durch die entgegenkommende Erklärung ihrer Ansichten und Bedenken in Bezug auf die Reichsverfassung, jede mögliche Unterstützung und Anerkennung zu Theil werden zu lassen.

Mit der zweiten Lesung des Verfassungsentwurfs und der an dieselbe geknüpften Wahl eines Reichsoberhauptes konnte das beabsichtigte Werk, nach Maßgabe jener Bundesbeschlüsse, noch nicht als abgeschlossen und vollendet angesehen werden. Es mußte vielmehr die Theilnahme der Regierungen der einzelnen Staaten vorbehalten bleiben, durch deren Mitwirkung allein die neue Gestaltung des deutschen Bundes ins Leben treten konnte, wenn das Verfassungswerk wirklich "zwischen den Regierungen und dem Volke zu Stande gebracht" werden sollte. Der Entwurf der Verfassung, wie er aus den Berathungen der Nationalversammlung hervorgegangen, lag den Regierungen vor, als Grundlage der Vereinbarung, welche durch eine von beiden Seiten in entgegenkommender Weise angestrebte Verständigung zu erzielen gewesen wäre. Die Regierung Ew. Königl. Majestät hielt zu dem Ende Abänderungen dieser Verfassung im wahren Interesse Preußens und Deutschlands für unerläßlich und war bereit, auf eine Verhandlung und Verständigung mit der Nationalversammlung darüber einzugehen.

Die letztere aber, statt auf diese Weise die vollständige Erfüllung ihrer Aufgabe zu sichern, hat es nicht für gut gefunden, diesen Weg einzuschlagen.

Sie hat ausdrücklich erklärt, daß sie sich auf keine weitere Verhandlung über die von ihr beschlossene Verfassung einlassen werde.

Sie hat vielmehr durch eine Reihe rechtswidriger Beschlüsse die alleinige und endgültige Feststellung der Verfassung für sich selbst in Anspruch genommen, zu einer thatsächlichen, wo nicht gewaltsamen Durchführung derselben die Aufforderung erlassen und selbst dazu den Versuch gemacht, endlich in die Befugnisse der exekutiven Gewalt offen hinübergegriffen, und sich eine Machtvollkommenheit angemaßt, durch welche sie sich selbst über alles Recht und Gesetz stellte, und damit den Boden des Rechtes und Gesetzes für sich aufgab.

Das unterthänigst unterzeichnete Staatsministerium kann daher nicht umhin, Ew. Königlichen Majestät die Ueberzeugung auszusprechen, daß in der jetzigen Versammlung in Frankfurt nicht mehr die gesetzliche Vertretung der deutschen Nation in ihrer Gesammtheit zu erkennen sei, daß dieselbe vielmehr ihr Mandat selber vernichtet und ihr bisheriges Recht verleugnet und aufgehoben habe, und daß daher jede Hoffnung auf eine weitere Mitwirkung derselben zu gedeihlicher Entwickelung der deutschen Zustände aufzugeben sei. Es wird daher der Regierung Ew. Königlichen Majestät auch nicht möglich sein, den weiteren Verhandlungen und Beschlüssen derselben irgend eine Art von Gültigkeit und Bedeutung noch ferner beizulegen.

Wenn die Regierung Ew. Königl. Majestät mit aufrichtigem Bedauern zu dieser Ueberzeugung hat gelangen müssen, so kann sie nur mit dem entschiedensten Ernste den schmähenden Vorwurf und den Akt offener Feindseligkeit zurückweisen, welcher in dem, am 10. d. M. gefaßten Beschlusse liegt:

"daß dem schweren Bruche des Reichsfriedens, welchen die preußische Regierung durch unbefugtes Einschreiten im Königreiche Sachsen sich habe zu Schulden kommen lassen, durch alle zu Gebote stehende Mittel entgegenzutreten sei."

Die in diesem Beschlusse liegende Verleugnung und Verletzung der bundesgesetzlich feststehenden Rechte und Pflichten der Mitglieder des deutschen Bundes, und die offen darin sich kundgebende Feindseligkeit gegen Preußen zeigt auf unzweideutige Weise, welchen Einflüssen die Versammlung in ihrer jetzigen Majorität Preis gegeben ist.

Es kann keinem Zweifel unterworfen sein, daß unter diesen Umständen und nach diesen Vorgängen auch das Mandat der preußischen Abgeordneten zur National-Versammlung als erloschen zu betrachten ist, und ihre Theilnahme an den weiteren Verhandlungen derselben nicht gerechtfertigt erscheinen kann.

Neue Rheinische Zeitung
Organ der Demokratie.
No 300. Köln, Donnerstag, den 17. Mai. 1849.

Vierteljähriger Abonnementspreis in Köln 1 Thlr. 7 1/2 Sgr., bei allen preußischen Postanstalten 1 Thlr. 17 Sgr. — Im Auslande wende man sich: in Belgien an die betreffenden Postanstalten; in London an W. Thomas, 21 Catherine-Street, Strand; in Paris an W. Thomas, 38 Rue Vivienne, und an A. Havas, 3 Rue Jean Jacques Rousseau.

Insertionen werden mit 18 Pf. die Petitzeile oder deren Raum berechnet. — Auskunft, Annahme und Abgabe chiffrirter Briefe gratis. — Nur frankirte Briefe werden angenommen. — Expedition in Aachen bei Ernst ter Meer; in Düsseldorf bei F. W. Schmitz, Burgplatz; in Köln Unter Hutmacher Nro. 17.

Häufige Nachfragen veranlassen uns zu der Mittheilung, daß Abonnements auf die Neue Rheinische Zeitung für das halbe Quartal (15. Mai bis 31. Juni) für die Stadt Köln á 20 Sgr. angenommen werden. Für auswärts ist diese Einrichtung nicht möglich, weil die Postamts-Zeitungs-Expedition sich nicht darauf einlassen kann.

Die Expedition der Neuen Rheinischen Zeitung.

Zu Nro. 300 wurde gestern Morgen ein Extra-Blatt ausgegeben und soviel als möglich versandt.

Uebersicht.

Deutschland. Köln. (Die neue Standrechts-Charte. Schluß. — Motivirung der Verordnung betreffs Abberufung der preußischen Nationalversammelten). Montjoie. (Landwehrbeschluß). Elberfeld. (Bekanntmachung des Sicherheitsausschusses). Overath. (Organisation der Landwehr). Aus dem Bergischen. (Der Aufstand). Berlin. (Klatsch. — Aus Dresden). Königsberg. (Verbot des Städtetages). Breslau. (Der ungarische Kampf). Wien. (Amtlicher Bericht über den Krieg in Ungarn). Dresden. (Kommissäre der rothen Monarchie. — Verläumdung). Braunschweig. (Eine Proklamation). Wiesbaden. (Ein hochverrätherisches Schreiben des Reichskriegsministers. — Die Kammer). Frankfurt. (N.-V.). Kaiserslautern. (Organisation der pfälzischen Wehrmannschaft).

Ungarn. Wien. (Neuestes vom Kriegsschauplatze). Preßburg. (Ankunft des olmützer Tamerlan). Aus östreichisch Schlesien. (Gefecht bei Budatin und Warin).

Italien. Aus Livorno, Mailand. (Angebliche Niederlage der Neapolitaner).

Französische Republik. Weiterentwicklung der Krise. — Vermischtes. — Nationalversammlung).

Deutschland.
* Köln, 16. Mai.

(Schluß des gestern abgebrochenen Artikels.)

Cervantes erzählt irgendwo von einem braven Alguacil und seinem Schreiber, welche zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit zwei Weiber von weniger als zweideutigem Ruf unterhielten. Diese gefälligen Nymphen zogen bei großen Jahrmärkten oder sonstigen festlichen Gelegenheiten in einer Kleidung aus, daß man den Vogel schon von Weitem an seinen Federn erkennen konnte. Hatten sie irgend einen Fremdling erwischt, so wußten sie sogleich ihre Liebhaber zu benachrichtigen, in welches Gasthaus sie gegangen seien; der Alguazil und sein Schreiber stürzten dann, zum großen Entsetzen der Weiber herein, spielten die Eifersüchtigen, und ließen den Fremden erst nach langem Flehen gegen Hinterlegung einer angemessenen Geldentschädigung entlaufen. Auf diese Weise hatten sie ihre eigenen Vortheile mit den Interessen der öffentlichen Sicherheit vereinigt, denn die Gerupften hüteten sich, so bald wieder ihren unlauteren Neigungen nachzugehen.

Wie diese Sittlichkeitswächter haben die preußischen Ordnungshelden ein vereinfachtes Verfahren für die normale Standrechtsruhe zu sorgen. Die anreizende Aussendung einiger schnapsduftenden Gerechtigkeitssäulen, einige verlockende Säbelhiebe unter das Volk, und die Aufruhrgelüste, welche dadurch in irgend einer entlegenen Stadt oder einem Dorf hervorgerufen werden, geben Gelegenheit, durch Verkündigung des Belagerungszustandes die ganze Provinz vor ferneren unlauteren Regungen zu wahren, und um den letzten Rest ihres konstitutionellen Vermögens zu prellen.

Nach Art. 5 der neuen Standrechts-Charte kann der „Militärbefehlshaber“ bei Erklärung des Belagerungszustandes distriktsweise die Art. 5-7 und 24-28 der letzten, im Dezember octroyirten „Errungenschaften“ außer Kraft setzen.

Sehen wir, was noch übrig bleibt, wenn wir diese durch die neue Standrechts-Charte wegoctroyirten Artikel von den Märzverheißungen abziehen. „Für den Fall eines Aufruhrs“ nach dem Belieben eines „Militärbefehlshabers“, hört also auf:

Art. 5 der Dezemberverfassung: „die persönliche Freiheit ist gewährleistet.“

Art. 6. „Die Wohnung ist unverletzlich.“

Art. 7. „Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.“

Art. 24. „Jeder Preuße hat das Recht, etc. seine Gedanken frei zu äußern.“

Art. 25. „Vergehen, welche durch Wort, Schrift etc. begangen werden, sind nach den allgemeinen Strafgesetzen zu bestrafen.“

Art. 26. „Ist der Verfasser einer Schrift bekannt und im Bereich der richterlichen Gewalt, so sollen Drucker, Verleger, Vertheiler nicht bestraft werden.“

Art. 27. „Alle Preußen sind berechtigt, sich friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Räumen zu versammeln.“

Art. 28. Alle Preußen haben das Recht, sich zu solchen Zwecken, welche den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu vereinigen“

Sobald der Militärbefehlshaber „für den Fall eines Aufruhrs“ den Belagerungszustand proklamirt, ist die „persönliche Freiheit“ nicht mehr gewährleistet, die Wohnung nicht mehr für unverletzlich erklärt, hören die „gesetzlichen“ Gerichte, Preßfreiheit, Schutz der Drucker und Vereinsrecht auf, und selbst die „Gesellschaften“ der Philister: Casinos und Bälle, deren „Zweck den Strafgesetzen nicht zuwiderläuft“, können nur par grâce de M. le commandant, keineswegs aber von „Rechtswegen“ bestehen.

Zugleich verfügt Art. 4 der neuen Standrechts-Charte, daß „mit der Erklärung des Belagerungszustandes (pur et simple) die vollziehende Gewalt an die Militärbefehlshaber übergehen soll und die Civil-, Verwaltungs- und Kommunalbehörden den Anordnungen und Aufträgen der Militär-Befehlshaber Folge zu leisten haben.“ Mit diesem Paragraphen sind denn glücklich alle gewöhnlichen Kommunal- und Verwaltungsformeln aufgehoben und die Ochsen der stumpfnüstrigen, arroganten Bureaukratie als „Auftrags-Lakaien“ in das Joch der souverainen Militärdiktatur gespannt.

Art. 8. und 9. enthalten die Strafen, mit denen die hohenzoller'sche Thatkraft noch unter Bajonetten und Kanonen ihre Sicherheit und Ordnung zu schützen gedenkt. Dies neue Strafgesetz hat jedenfalls vor allen langweiligen vereinbarten Rechtstheorien den Vorzug der Kürze.

Art. 8: „Wer an einem in Belagerungszustand erklärten Ort oder Bezirke der vorsätzlichen Brandstiftung, der vorsätzlichen Verursachung einer Ueberschwemmung (welche Vorsicht!) oder des Angriffs oder des Widerstandes gegen die bewaffnete Macht oder Abgeordnete der Civil- und Militär-Behörden in offener Gewalt und mit gefährlichen Waffen versehen sich schuldig macht, wird mit dem Tode bestraft.“

„Widerstand gegen die bewaffnete Macht oder Abgeordnete der Behörden!“ Man kennt die Thaten „Meines herrlichen Kriegsheers“, man weiß, wie die braven Pommern, Preußen und Wasserpolacken, welche im Interesse der Einheit so eifrig in die westlichen Provinzen gepfropft werden, nach allerhöchstem Beispiel ihren Muth erst aus den Umständen schöpfen und nach Entwaffnung der Bürger, wie in Düsseldorf, Breslau, Posen, Berlin, Dresden, den Belagerungszustand durch Ermordung der Wehrlosen, Weiber und Kinder krönen. Die „angestammten“ Unterthanen des Potsdamer Baschkiren-Knäs haben daher die höchst anerkennenswerthe Freiheit, sich nach erklärtem Belagerungszustand von den muthvollen Exekutoren des landesväterlichen Wohlwollens „ordnungsmäßig“ ermorden, oder durch „Widerstand“ standrechtlich erschießen zu lassen.

Sollen wir noch weiter von den Bestimmungen des Art. 9 sprechen, wonach Verbreitung von Nachrichten, welche die Behörden „irre führen,“ Uebertretung eines „im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Verbotes“ u. s. w. bis zu Einem Jahr Gefängniß bestraft werden soll, und selbst die allerordinärsten Polizei- und Gendarmenfunktionen fernerhin eine standrechtliche Vervollkommnung erhalten?

Sollen wir auf die feige Perfidie eingehen, mit welcher der Hohenzollersche Landesvater und seine Spießgesellen Simons- von der Heydt-Manteuffel die Bildung der militärischen Standrechtsgerichte aus drei „höheren Offizieren“ und zwei, von dem Militärbefehlshaber zu ernennenden Civilrichtern verordnen, um von den stupiden Bourgeois den Schein einer „richterlichen“ Prozedur zu bewahren, und doch durch die Ueberzahl der militärischen Mordknechte zugleich der Verurtheilung sicher zu sein?

Sollen wir von den verschiedenen Bestimmungen des Art. 13 über das „Verfahren vor Kriegsgerichten“ Akt nehmen, worin von einem Zeugenbeweis nirgend die Rede ist, sondern im Sinne des Mordhundes Windischgrätz offenbar „nach Zusammentreffen von Umständen“ geurtheilt werden kann?

Von den Bestimmungen, daß gegen die Urtheile der Standrechtshöfe kein Rechtsmittel stattfinde, daß die Todesurtheile lediglich vom „Militär-Befehlshaber“ bestätigt und binnen 24 Stunden vollstreckt werden, daß endlich selbst nach Aufhebung des Belagerungszustandes bei noch nicht vollzogenen Standrechtsurtheilen die „ordentlichen Gerichte“ nur die Standrechtsstrafe in die gesetzliche Strafe zu verwandeln, die „That aber als erwiesen anzunehmen“ und nicht über Richtigkeit oder Nichtigkeit der Anklage zu entscheiden haben?

Sollen wir uns endlich auf den letzten, besten Artikel dieser kosackenerstarkten neuen Verfassung einlassen, wonach „auch außer dem Belagerungszustand“, also „nicht für den Fall eines Aufruhrs“, die Art. 5, 6, 24-28 der Dezember-Errungenschaft, die „persönliche Freiheit“, die „Unverletzlichkeit der Wohnung“, die „Preßfreiheit“ und das „Vereinsrecht“ distriktsweise aufgehoben werden können?

Wir haben nach allen diesen Herrlichkeiten nicht nöthig, allen wohlgesinnten Preußen zu den neuen, einzig wahren Verheißungen, dem endlichen wahren Ausbruch des landesväterlichen Wohlwollens in Folge der Kosacken-Nähe von Herzen Glück zu wünschen. Wir freuen uns aufrichtig über diese blutige Züchtigung der ordnungswüthigen Bourgeoisseelen und elenden Rechtsbodentölpel.

Das Volk aber wird durch diese neue Errungenschaft das Maas seiner Rache an einem lügenhaften, feigen Landplagengeschlecht bald erfüllt finden, und das Rheinland vor Allem die langersehnte Stunde nicht verstreichen lassen, wo wir rufen: Ça ira!

Die magere Ritterschaft
Wird nun von dannen reisen,
Und der Abschiedstrunk wird ihnen kredenzt
Aus langen Flaschen von Eisen!
* Köln, 16. Mai.

In dem heute früh erschienenen Extrablatt theilten wir die hohenzollern'sche „Verordnung“ mit, welche die preußischen Abgeordneten aus der frankfurter Nationalversammlung sehr gebieterisch und drohend zurückruft. Wir lassen jetzt die Brandenburg-Manteufel'sche Motivirung jener „Verordnung“ folgen:

„Als am 30. März des vorigen Jahres die Bundesversammlung den Beschluß gefaßt,

„die Bundesregierungen aufzufordern, in ihren sämmtlichen, dem deutschen Staaten-Systeme angehörigen Provinzen auf verfassungsmäßig bestehendem oder sofort einzuführendem Wege, Wahlen von Nationalvertretern anzuordnen — — um zwischen den Regierungen und dem Volke das deutsche Verfassungswerk zu Stande zu bringen,“

und am 7. April desselben Jahres diesen ihren Beschluß durch nähere Bestimmungen über den Wahlmodus vervollständigt hatte: haben Ew. Königl. Majestät durch die Verordnung vom 11ten desselben Monats im Umfange des preußischen Staats die Wahlen von Abgeordneten zu der deutschen Nationalversammlung angeordnet, welche auf Grund dieser Beschlüsse demnächst in Frankfurt zusammengetreten ist.

Diese Bundesbeschlüsse und die von der Regierung ausgeschriebenen Wahlen bilden demnach den gesetzlichen Boden, auf welchem die Nationalversammlung bisher in ihrem rechtlichen Bestande geruht hat, und wonach ihr Mandat und speziell das der preußischen Abgeordneten zu bemessen ist.

Die Regierung Ew. Königl. Majestät hat mit nicht minderem Vertrauen als das deutsche und preußische Volk den Ergebnissen der Berathungen dieser Versammlung entgegengesehen. Sie hat es sich zur Pflicht gemacht, derselben auf alle Weise, sowohl durch die Publikation der in ihrer Kompetenz liegenden Beschlüsse, als durch die entgegenkommende Erklärung ihrer Ansichten und Bedenken in Bezug auf die Reichsverfassung, jede mögliche Unterstützung und Anerkennung zu Theil werden zu lassen.

Mit der zweiten Lesung des Verfassungsentwurfs und der an dieselbe geknüpften Wahl eines Reichsoberhauptes konnte das beabsichtigte Werk, nach Maßgabe jener Bundesbeschlüsse, noch nicht als abgeschlossen und vollendet angesehen werden. Es mußte vielmehr die Theilnahme der Regierungen der einzelnen Staaten vorbehalten bleiben, durch deren Mitwirkung allein die neue Gestaltung des deutschen Bundes ins Leben treten konnte, wenn das Verfassungswerk wirklich „zwischen den Regierungen und dem Volke zu Stande gebracht“ werden sollte. Der Entwurf der Verfassung, wie er aus den Berathungen der Nationalversammlung hervorgegangen, lag den Regierungen vor, als Grundlage der Vereinbarung, welche durch eine von beiden Seiten in entgegenkommender Weise angestrebte Verständigung zu erzielen gewesen wäre. Die Regierung Ew. Königl. Majestät hielt zu dem Ende Abänderungen dieser Verfassung im wahren Interesse Preußens und Deutschlands für unerläßlich und war bereit, auf eine Verhandlung und Verständigung mit der Nationalversammlung darüber einzugehen.

Die letztere aber, statt auf diese Weise die vollständige Erfüllung ihrer Aufgabe zu sichern, hat es nicht für gut gefunden, diesen Weg einzuschlagen.

Sie hat ausdrücklich erklärt, daß sie sich auf keine weitere Verhandlung über die von ihr beschlossene Verfassung einlassen werde.

Sie hat vielmehr durch eine Reihe rechtswidriger Beschlüsse die alleinige und endgültige Feststellung der Verfassung für sich selbst in Anspruch genommen, zu einer thatsächlichen, wo nicht gewaltsamen Durchführung derselben die Aufforderung erlassen und selbst dazu den Versuch gemacht, endlich in die Befugnisse der exekutiven Gewalt offen hinübergegriffen, und sich eine Machtvollkommenheit angemaßt, durch welche sie sich selbst über alles Recht und Gesetz stellte, und damit den Boden des Rechtes und Gesetzes für sich aufgab.

Das unterthänigst unterzeichnete Staatsministerium kann daher nicht umhin, Ew. Königlichen Majestät die Ueberzeugung auszusprechen, daß in der jetzigen Versammlung in Frankfurt nicht mehr die gesetzliche Vertretung der deutschen Nation in ihrer Gesammtheit zu erkennen sei, daß dieselbe vielmehr ihr Mandat selber vernichtet und ihr bisheriges Recht verleugnet und aufgehoben habe, und daß daher jede Hoffnung auf eine weitere Mitwirkung derselben zu gedeihlicher Entwickelung der deutschen Zustände aufzugeben sei. Es wird daher der Regierung Ew. Königlichen Majestät auch nicht möglich sein, den weiteren Verhandlungen und Beschlüssen derselben irgend eine Art von Gültigkeit und Bedeutung noch ferner beizulegen.

Wenn die Regierung Ew. Königl. Majestät mit aufrichtigem Bedauern zu dieser Ueberzeugung hat gelangen müssen, so kann sie nur mit dem entschiedensten Ernste den schmähenden Vorwurf und den Akt offener Feindseligkeit zurückweisen, welcher in dem, am 10. d. M. gefaßten Beschlusse liegt:

„daß dem schweren Bruche des Reichsfriedens, welchen die preußische Regierung durch unbefugtes Einschreiten im Königreiche Sachsen sich habe zu Schulden kommen lassen, durch alle zu Gebote stehende Mittel entgegenzutreten sei.“

Die in diesem Beschlusse liegende Verleugnung und Verletzung der bundesgesetzlich feststehenden Rechte und Pflichten der Mitglieder des deutschen Bundes, und die offen darin sich kundgebende Feindseligkeit gegen Preußen zeigt auf unzweideutige Weise, welchen Einflüssen die Versammlung in ihrer jetzigen Majorität Preis gegeben ist.

Es kann keinem Zweifel unterworfen sein, daß unter diesen Umständen und nach diesen Vorgängen auch das Mandat der preußischen Abgeordneten zur National-Versammlung als erloschen zu betrachten ist, und ihre Theilnahme an den weiteren Verhandlungen derselben nicht gerechtfertigt erscheinen kann.

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        <p>Insertionen werden mit 18 Pf. die Petitzeile oder deren Raum berechnet. &#x2014; Auskunft, Annahme und Abgabe chiffrirter Briefe gratis. &#x2014; Nur frankirte Briefe werden angenommen. &#x2014; Expedition in Aachen bei <hi rendition="#g">Ernst ter Meer</hi>; in Düsseldorf bei F. W. <hi rendition="#g">Schmitz</hi>, Burgplatz; in Köln Unter Hutmacher Nro. 17.</p>
      </div>
      <div type="jExpedition">
        <p>Häufige Nachfragen veranlassen uns zu der Mittheilung, daß Abonnements auf die Neue Rheinische Zeitung für das halbe Quartal (15. Mai bis 31. Juni) für die Stadt Köln á 20 Sgr. angenommen werden. Für auswärts ist diese Einrichtung nicht möglich, weil die Postamts-Zeitungs-Expedition sich nicht darauf einlassen kann.</p>
        <p><hi rendition="#g">Die Expedition der Neuen Rheinischen Zeitung</hi>.</p>
      </div>
      <div n="1">
        <p>Zu Nro. 300 wurde gestern Morgen ein Extra-Blatt ausgegeben und soviel als möglich versandt.</p>
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      <div type="contents" n="1">
        <head>Uebersicht.</head>
        <p><hi rendition="#g">Deutschland</hi>. Köln. (Die neue Standrechts-Charte. Schluß. &#x2014; Motivirung der Verordnung betreffs Abberufung der preußischen Nationalversammelten). Montjoie. (Landwehrbeschluß). Elberfeld. (Bekanntmachung des Sicherheitsausschusses). Overath. (Organisation der Landwehr). Aus dem Bergischen. (Der Aufstand). Berlin. (Klatsch. &#x2014; Aus Dresden). Königsberg. (Verbot des Städtetages). Breslau. (Der ungarische Kampf). Wien. (Amtlicher Bericht über den Krieg in Ungarn). Dresden. (Kommissäre der rothen Monarchie. &#x2014; Verläumdung). Braunschweig. (Eine Proklamation). Wiesbaden. (Ein hochverrätherisches Schreiben des Reichskriegsministers. &#x2014; Die Kammer). Frankfurt. (N.-V.). Kaiserslautern. (Organisation der pfälzischen Wehrmannschaft).</p>
        <p><hi rendition="#g">Ungarn</hi>. Wien. (Neuestes vom Kriegsschauplatze). Preßburg. (Ankunft des olmützer Tamerlan). Aus östreichisch Schlesien. (Gefecht bei Budatin und Warin).</p>
        <p><hi rendition="#g">Italien</hi>. Aus Livorno, Mailand. (Angebliche Niederlage der Neapolitaner).</p>
        <p><hi rendition="#g">Französische Republik</hi>. Weiterentwicklung der Krise. &#x2014; Vermischtes. &#x2014; Nationalversammlung).</p>
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        <head>Deutschland.</head>
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          <head><bibl><author>*</author></bibl> Köln, 16. Mai.</head>
          <p>
            <ref type="link">(Schluß des gestern abgebrochenen Artikels.)</ref>
          </p>
          <p>Cervantes erzählt irgendwo von einem braven Alguacil und seinem Schreiber, welche zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit zwei Weiber von weniger als zweideutigem Ruf unterhielten. Diese gefälligen Nymphen zogen bei großen Jahrmärkten oder sonstigen festlichen Gelegenheiten in einer Kleidung aus, daß man den Vogel schon von Weitem an seinen Federn erkennen konnte. Hatten sie irgend einen Fremdling erwischt, so wußten sie sogleich ihre Liebhaber zu benachrichtigen, in welches Gasthaus sie gegangen seien; der Alguazil und sein Schreiber stürzten dann, zum großen Entsetzen der Weiber herein, spielten die Eifersüchtigen, und ließen den Fremden erst nach langem Flehen gegen Hinterlegung einer angemessenen Geldentschädigung entlaufen. Auf diese Weise hatten sie ihre eigenen Vortheile mit den Interessen der öffentlichen Sicherheit vereinigt, denn die Gerupften hüteten sich, so bald wieder ihren unlauteren Neigungen nachzugehen.</p>
          <p>Wie diese Sittlichkeitswächter haben die preußischen Ordnungshelden ein vereinfachtes Verfahren für die normale Standrechtsruhe zu sorgen. Die anreizende Aussendung einiger schnapsduftenden Gerechtigkeitssäulen, einige verlockende Säbelhiebe unter das Volk, und die Aufruhrgelüste, welche dadurch in irgend einer entlegenen Stadt oder einem Dorf hervorgerufen werden, geben Gelegenheit, durch Verkündigung des Belagerungszustandes die <hi rendition="#g">ganze Provinz</hi> vor ferneren unlauteren Regungen zu wahren, und um den letzten Rest ihres konstitutionellen Vermögens zu prellen.</p>
          <p>Nach Art. 5 der neuen Standrechts-Charte kann der &#x201E;Militärbefehlshaber&#x201C; bei Erklärung des Belagerungszustandes <hi rendition="#g">distriktsweise</hi> die Art. 5-7 und 24-28 der letzten, im Dezember octroyirten &#x201E;Errungenschaften&#x201C; außer Kraft setzen.</p>
          <p>Sehen wir, was noch übrig bleibt, wenn wir diese durch die neue Standrechts-Charte wegoctroyirten Artikel von den Märzverheißungen abziehen. &#x201E;Für den Fall eines Aufruhrs&#x201C; nach dem Belieben eines &#x201E;Militärbefehlshabers&#x201C;, hört also auf:</p>
          <p>Art. 5 der Dezemberverfassung: &#x201E;die <hi rendition="#g">persönliche Freiheit</hi> ist gewährleistet.&#x201C;</p>
          <p>Art. 6. &#x201E;Die Wohnung ist <hi rendition="#g">unverletzlich</hi>.&#x201C;</p>
          <p>Art. 7. &#x201E;Niemand darf seinem <hi rendition="#g">gesetzlichen</hi> Richter entzogen werden.&#x201C;</p>
          <p>Art. 24. &#x201E;Jeder Preuße hat das Recht, etc. seine <hi rendition="#g">Gedanken</hi> frei zu äußern.&#x201C;</p>
          <p>Art. 25. &#x201E;Vergehen, welche durch Wort, Schrift etc. begangen werden, sind nach den <hi rendition="#g">allgemeinen</hi> Strafgesetzen zu bestrafen.&#x201C;</p>
          <p>Art. 26. &#x201E;Ist der Verfasser einer Schrift bekannt und im Bereich der richterlichen Gewalt, so sollen Drucker, Verleger, Vertheiler <hi rendition="#g">nicht bestraft</hi> werden.&#x201C;</p>
          <p>Art. 27. &#x201E;Alle Preußen sind berechtigt, sich friedlich und ohne Waffen in <hi rendition="#g">geschlossenen Räumen</hi> zu versammeln.&#x201C;</p>
          <p>Art. 28. Alle Preußen haben das Recht, sich zu solchen Zwecken, welche den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, in <hi rendition="#g">Gesellschaften</hi> zu vereinigen&#x201C;</p>
          <p>Sobald der Militärbefehlshaber &#x201E;für den Fall eines Aufruhrs&#x201C; den Belagerungszustand proklamirt, ist die &#x201E;persönliche Freiheit&#x201C; <hi rendition="#g">nicht</hi> mehr gewährleistet, die Wohnung <hi rendition="#g">nicht</hi> mehr für unverletzlich erklärt, hören die &#x201E;<hi rendition="#g">gesetzlichen</hi>&#x201C; Gerichte, Preßfreiheit, Schutz der Drucker und Vereinsrecht auf, und selbst die &#x201E;<hi rendition="#g">Gesellschaften</hi>&#x201C; der Philister: Casinos und Bälle, deren &#x201E;Zweck den Strafgesetzen nicht zuwiderläuft&#x201C;, können nur par grâce de M. le commandant, keineswegs aber von &#x201E;Rechtswegen&#x201C; bestehen.</p>
          <p>Zugleich verfügt Art. 4 der neuen Standrechts-Charte, daß &#x201E;mit der Erklärung des Belagerungszustandes (pur et simple) die vollziehende Gewalt an die <hi rendition="#g">Militär</hi>befehlshaber übergehen soll und die Civil-, Verwaltungs- und Kommunalbehörden den Anordnungen und <hi rendition="#g">Aufträgen</hi> der Militär-Befehlshaber <hi rendition="#g">Folge zu leisten</hi> haben.&#x201C; Mit diesem Paragraphen sind denn glücklich alle gewöhnlichen Kommunal- und Verwaltungsformeln aufgehoben und die Ochsen der stumpfnüstrigen, arroganten Bureaukratie als &#x201E;<hi rendition="#g">Auftrags</hi>-Lakaien&#x201C; in das Joch der souverainen Militärdiktatur gespannt.</p>
          <p>Art. 8. und 9. enthalten die Strafen, mit denen die hohenzoller'sche Thatkraft noch unter Bajonetten und Kanonen ihre Sicherheit und Ordnung zu schützen gedenkt. Dies neue Strafgesetz hat jedenfalls vor allen langweiligen vereinbarten Rechtstheorien den Vorzug der Kürze.</p>
          <p>Art. 8: &#x201E;Wer an einem in Belagerungszustand erklärten Ort oder Bezirke der vorsätzlichen Brandstiftung, der vorsätzlichen Verursachung einer <hi rendition="#g">Ueberschwemmung</hi> (welche Vorsicht!) oder des Angriffs oder des <hi rendition="#g">Widerstandes gegen die bewaffnete Macht oder Abgeordnete der Civil- und Militär-Behörden</hi> in offener Gewalt und mit gefährlichen Waffen versehen sich schuldig macht, <hi rendition="#b">wird mit dem Tode bestraft</hi>.&#x201C;</p>
          <p>&#x201E;Widerstand gegen die bewaffnete Macht oder Abgeordnete der Behörden!&#x201C; Man kennt die Thaten &#x201E;Meines herrlichen Kriegsheers&#x201C;, man weiß, wie die braven Pommern, Preußen und Wasserpolacken, welche im Interesse der Einheit so eifrig in die westlichen Provinzen gepfropft werden, nach allerhöchstem Beispiel ihren Muth erst aus den Umständen schöpfen und nach Entwaffnung der Bürger, wie in Düsseldorf, Breslau, Posen, Berlin, Dresden, den Belagerungszustand durch Ermordung der Wehrlosen, Weiber und Kinder krönen. Die &#x201E;angestammten&#x201C; Unterthanen des Potsdamer Baschkiren-Knäs haben daher die höchst anerkennenswerthe Freiheit, sich nach erklärtem Belagerungszustand von den muthvollen Exekutoren des landesväterlichen Wohlwollens &#x201E;ordnungsmäßig&#x201C; ermorden, oder durch &#x201E;Widerstand&#x201C; standrechtlich erschießen zu lassen.</p>
          <p>Sollen wir noch weiter von den Bestimmungen des Art. 9 sprechen, wonach Verbreitung von Nachrichten, welche die Behörden &#x201E;irre führen,&#x201C; <hi rendition="#g">Uebertretung</hi> eines &#x201E;im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen <hi rendition="#g">Verbotes</hi>&#x201C; u. s. w. bis zu Einem Jahr Gefängniß bestraft werden soll, und selbst die allerordinärsten Polizei- und Gendarmenfunktionen fernerhin eine standrechtliche Vervollkommnung erhalten?</p>
          <p>Sollen wir auf die feige Perfidie eingehen, mit welcher der Hohenzollersche Landesvater und seine Spießgesellen Simons- von der Heydt-Manteuffel die Bildung der militärischen Standrechtsgerichte aus <hi rendition="#g">drei</hi> &#x201E;höheren Offizieren&#x201C; und zwei, von dem Militärbefehlshaber zu <hi rendition="#g">ernennenden</hi> Civilrichtern verordnen, um von den stupiden Bourgeois den Schein einer &#x201E;richterlichen&#x201C; Prozedur zu bewahren, und doch durch die Ueberzahl der militärischen Mordknechte zugleich der Verurtheilung sicher zu sein?</p>
          <p>Sollen wir von den verschiedenen Bestimmungen des Art. 13 über das &#x201E;Verfahren vor Kriegsgerichten&#x201C; Akt nehmen, worin von einem Zeugenbeweis nirgend die Rede ist, sondern im Sinne des Mordhundes Windischgrätz offenbar &#x201E;<hi rendition="#g">nach Zusammentreffen</hi> von Umständen&#x201C; geurtheilt werden kann?</p>
          <p>Von den Bestimmungen, daß gegen die Urtheile der Standrechtshöfe kein Rechtsmittel stattfinde, daß die Todesurtheile lediglich vom &#x201E;Militär-Befehlshaber&#x201C; bestätigt und binnen 24 Stunden vollstreckt werden, daß endlich <hi rendition="#g">selbst nach Aufhebung des Belagerungszustandes</hi> bei noch nicht vollzogenen Standrechtsurtheilen die &#x201E;ordentlichen Gerichte&#x201C; nur die Standrechtsstrafe in die gesetzliche Strafe zu verwandeln, die &#x201E;That aber als <hi rendition="#g">erwiesen anzunehmen</hi>&#x201C; und nicht über Richtigkeit oder Nichtigkeit der Anklage zu entscheiden haben?</p>
          <p>Sollen wir uns endlich auf den letzten, besten Artikel dieser kosackenerstarkten neuen Verfassung einlassen, wonach &#x201E;<hi rendition="#g">auch außer dem Belagerungszustand</hi>&#x201C;, also &#x201E;<hi rendition="#b">nicht</hi> für den Fall eines Aufruhrs&#x201C;, die Art. 5, 6, 24-28 der Dezember-Errungenschaft, die &#x201E;persönliche Freiheit&#x201C;, die &#x201E;Unverletzlichkeit der Wohnung&#x201C;, die &#x201E;Preßfreiheit&#x201C; und das &#x201E;Vereinsrecht&#x201C; <hi rendition="#g">distriktsweise aufgehoben</hi> werden können?</p>
          <p>Wir haben nach allen diesen Herrlichkeiten nicht nöthig, allen wohlgesinnten Preußen zu den neuen, <hi rendition="#g">einzig wahren</hi> Verheißungen, dem endlichen wahren Ausbruch des landesväterlichen Wohlwollens in Folge der Kosacken-Nähe von Herzen Glück zu wünschen. Wir freuen uns aufrichtig über diese blutige Züchtigung der ordnungswüthigen Bourgeoisseelen und elenden Rechtsbodentölpel.</p>
          <p>Das Volk aber wird durch diese neue Errungenschaft das Maas seiner Rache an einem lügenhaften, feigen Landplagengeschlecht bald erfüllt finden, und das Rheinland vor Allem die langersehnte Stunde nicht verstreichen lassen, wo wir rufen: Ça ira!</p>
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            <l>Die magere Ritterschaft</l><lb/>
            <l>Wird nun von dannen reisen,</l><lb/>
            <l> <hi rendition="#b">Und der Abschiedstrunk wird ihnen kredenzt</hi> </l><lb/>
            <l> <hi rendition="#b">Aus langen Flaschen von Eisen!</hi> </l><lb/>
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          <head><bibl><author>*</author></bibl> Köln, 16. Mai.</head>
          <p>In dem heute früh erschienenen Extrablatt theilten wir die hohenzollern'sche &#x201E;Verordnung&#x201C; mit, welche die preußischen Abgeordneten aus der frankfurter Nationalversammlung sehr gebieterisch und drohend zurückruft. Wir lassen jetzt die Brandenburg-Manteufel'sche Motivirung jener &#x201E;Verordnung&#x201C; folgen:</p>
          <p>&#x201E;Als am 30. März des vorigen Jahres die Bundesversammlung den Beschluß gefaßt,</p>
          <p rendition="#et">&#x201E;die Bundesregierungen aufzufordern, in ihren sämmtlichen, dem deutschen Staaten-Systeme angehörigen Provinzen auf verfassungsmäßig bestehendem oder sofort einzuführendem Wege, Wahlen von Nationalvertretern anzuordnen &#x2014; &#x2014; um zwischen den Regierungen und dem Volke das deutsche Verfassungswerk zu Stande zu bringen,&#x201C;</p>
          <p>und am 7. April desselben Jahres diesen ihren Beschluß durch nähere Bestimmungen über den Wahlmodus vervollständigt hatte: haben Ew. Königl. Majestät durch die Verordnung vom 11ten desselben Monats im Umfange des preußischen Staats die Wahlen von Abgeordneten zu der deutschen Nationalversammlung angeordnet, welche auf Grund dieser Beschlüsse demnächst in Frankfurt zusammengetreten ist.</p>
          <p>Diese Bundesbeschlüsse und die von der Regierung ausgeschriebenen Wahlen bilden demnach den gesetzlichen Boden, auf welchem die Nationalversammlung bisher in ihrem rechtlichen Bestande geruht hat, und wonach ihr Mandat und speziell das der preußischen Abgeordneten zu bemessen ist.</p>
          <p>Die Regierung Ew. Königl. Majestät hat mit nicht minderem Vertrauen als das deutsche und preußische Volk den Ergebnissen der Berathungen dieser Versammlung entgegengesehen. Sie hat es sich zur Pflicht gemacht, derselben auf alle Weise, sowohl durch die Publikation der in ihrer Kompetenz liegenden Beschlüsse, als durch die entgegenkommende Erklärung ihrer Ansichten und Bedenken in Bezug auf die Reichsverfassung, jede mögliche Unterstützung und Anerkennung zu Theil werden zu lassen.</p>
          <p>Mit der zweiten Lesung des Verfassungsentwurfs und der an dieselbe geknüpften Wahl eines Reichsoberhauptes konnte das beabsichtigte Werk, nach Maßgabe jener Bundesbeschlüsse, noch nicht als abgeschlossen und vollendet angesehen werden. Es mußte vielmehr die Theilnahme der Regierungen der einzelnen Staaten vorbehalten bleiben, durch deren Mitwirkung allein die neue Gestaltung des deutschen Bundes ins Leben treten konnte, wenn das Verfassungswerk wirklich &#x201E;zwischen den Regierungen und dem Volke zu Stande gebracht&#x201C; werden sollte. Der Entwurf der Verfassung, wie er aus den Berathungen der Nationalversammlung hervorgegangen, lag den Regierungen vor, als Grundlage der Vereinbarung, welche durch eine von beiden Seiten in entgegenkommender Weise angestrebte Verständigung zu erzielen gewesen wäre. Die Regierung Ew. Königl. Majestät hielt zu dem Ende Abänderungen dieser Verfassung im wahren Interesse Preußens und Deutschlands für unerläßlich und war bereit, auf eine Verhandlung und Verständigung mit der Nationalversammlung darüber einzugehen.</p>
          <p>Die letztere aber, statt auf diese Weise die vollständige Erfüllung ihrer Aufgabe zu sichern, hat es nicht für gut gefunden, diesen Weg einzuschlagen.</p>
          <p>Sie hat ausdrücklich erklärt, daß sie sich auf keine weitere Verhandlung über die von ihr beschlossene Verfassung einlassen werde.</p>
          <p>Sie hat vielmehr durch eine Reihe rechtswidriger Beschlüsse die alleinige und endgültige Feststellung der Verfassung für sich selbst in Anspruch genommen, zu einer thatsächlichen, wo nicht gewaltsamen Durchführung derselben die Aufforderung erlassen und selbst dazu den Versuch gemacht, endlich in die Befugnisse der exekutiven Gewalt offen hinübergegriffen, und sich eine Machtvollkommenheit angemaßt, durch welche sie sich selbst über alles Recht und Gesetz stellte, und damit den Boden des Rechtes und Gesetzes für sich aufgab.</p>
          <p>Das unterthänigst unterzeichnete Staatsministerium kann daher nicht umhin, Ew. Königlichen Majestät die Ueberzeugung auszusprechen, daß in der jetzigen Versammlung in Frankfurt nicht mehr die gesetzliche Vertretung der deutschen Nation in ihrer Gesammtheit zu erkennen sei, daß dieselbe vielmehr ihr Mandat selber vernichtet und ihr bisheriges Recht verleugnet und aufgehoben habe, und daß daher jede Hoffnung auf eine weitere Mitwirkung derselben zu gedeihlicher Entwickelung der deutschen Zustände aufzugeben sei. Es wird daher der Regierung Ew. Königlichen Majestät auch nicht möglich sein, den weiteren Verhandlungen und Beschlüssen derselben irgend eine Art von Gültigkeit und Bedeutung noch ferner beizulegen.</p>
          <p>Wenn die Regierung Ew. Königl. Majestät mit aufrichtigem Bedauern zu dieser Ueberzeugung hat gelangen müssen, so kann sie nur mit dem entschiedensten Ernste den schmähenden Vorwurf und den Akt offener Feindseligkeit zurückweisen, welcher in dem, am 10. d. M. gefaßten Beschlusse liegt:</p>
          <p rendition="#et">&#x201E;daß dem schweren Bruche des Reichsfriedens, welchen die preußische Regierung durch unbefugtes Einschreiten im Königreiche Sachsen sich habe zu Schulden kommen lassen, durch alle zu Gebote stehende Mittel entgegenzutreten sei.&#x201C;</p>
          <p>Die in diesem Beschlusse liegende Verleugnung und Verletzung der bundesgesetzlich feststehenden Rechte und Pflichten der Mitglieder des deutschen Bundes, und die offen darin sich kundgebende Feindseligkeit gegen Preußen zeigt auf unzweideutige Weise, welchen Einflüssen die Versammlung in ihrer jetzigen Majorität Preis gegeben ist.</p>
          <p>Es kann keinem Zweifel unterworfen sein, daß unter diesen Umständen und nach diesen Vorgängen auch das Mandat der preußischen Abgeordneten zur National-Versammlung als erloschen zu betrachten ist, und ihre Theilnahme an den weiteren Verhandlungen derselben nicht gerechtfertigt erscheinen kann.</p>
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[1705/0001] Neue Rheinische Zeitung Organ der Demokratie. No 300. Köln, Donnerstag, den 17. Mai. 1849. Vierteljähriger Abonnementspreis in Köln 1 Thlr. 7 1/2 Sgr., bei allen preußischen Postanstalten 1 Thlr. 17 Sgr. — Im Auslande wende man sich: in Belgien an die betreffenden Postanstalten; in London an W. Thomas, 21 Catherine-Street, Strand; in Paris an W. Thomas, 38 Rue Vivienne, und an A. Havas, 3 Rue Jean Jacques Rousseau. Insertionen werden mit 18 Pf. die Petitzeile oder deren Raum berechnet. — Auskunft, Annahme und Abgabe chiffrirter Briefe gratis. — Nur frankirte Briefe werden angenommen. — Expedition in Aachen bei Ernst ter Meer; in Düsseldorf bei F. W. Schmitz, Burgplatz; in Köln Unter Hutmacher Nro. 17. Häufige Nachfragen veranlassen uns zu der Mittheilung, daß Abonnements auf die Neue Rheinische Zeitung für das halbe Quartal (15. Mai bis 31. Juni) für die Stadt Köln á 20 Sgr. angenommen werden. Für auswärts ist diese Einrichtung nicht möglich, weil die Postamts-Zeitungs-Expedition sich nicht darauf einlassen kann. Die Expedition der Neuen Rheinischen Zeitung. Zu Nro. 300 wurde gestern Morgen ein Extra-Blatt ausgegeben und soviel als möglich versandt. Uebersicht. Deutschland. Köln. (Die neue Standrechts-Charte. Schluß. — Motivirung der Verordnung betreffs Abberufung der preußischen Nationalversammelten). Montjoie. (Landwehrbeschluß). Elberfeld. (Bekanntmachung des Sicherheitsausschusses). Overath. (Organisation der Landwehr). Aus dem Bergischen. (Der Aufstand). Berlin. (Klatsch. — Aus Dresden). Königsberg. (Verbot des Städtetages). Breslau. (Der ungarische Kampf). Wien. (Amtlicher Bericht über den Krieg in Ungarn). Dresden. (Kommissäre der rothen Monarchie. — Verläumdung). Braunschweig. (Eine Proklamation). Wiesbaden. (Ein hochverrätherisches Schreiben des Reichskriegsministers. — Die Kammer). Frankfurt. (N.-V.). Kaiserslautern. (Organisation der pfälzischen Wehrmannschaft). Ungarn. Wien. (Neuestes vom Kriegsschauplatze). Preßburg. (Ankunft des olmützer Tamerlan). Aus östreichisch Schlesien. (Gefecht bei Budatin und Warin). Italien. Aus Livorno, Mailand. (Angebliche Niederlage der Neapolitaner). Französische Republik. Weiterentwicklung der Krise. — Vermischtes. — Nationalversammlung). Deutschland. * Köln, 16. Mai. (Schluß des gestern abgebrochenen Artikels.) Cervantes erzählt irgendwo von einem braven Alguacil und seinem Schreiber, welche zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit zwei Weiber von weniger als zweideutigem Ruf unterhielten. Diese gefälligen Nymphen zogen bei großen Jahrmärkten oder sonstigen festlichen Gelegenheiten in einer Kleidung aus, daß man den Vogel schon von Weitem an seinen Federn erkennen konnte. Hatten sie irgend einen Fremdling erwischt, so wußten sie sogleich ihre Liebhaber zu benachrichtigen, in welches Gasthaus sie gegangen seien; der Alguazil und sein Schreiber stürzten dann, zum großen Entsetzen der Weiber herein, spielten die Eifersüchtigen, und ließen den Fremden erst nach langem Flehen gegen Hinterlegung einer angemessenen Geldentschädigung entlaufen. Auf diese Weise hatten sie ihre eigenen Vortheile mit den Interessen der öffentlichen Sicherheit vereinigt, denn die Gerupften hüteten sich, so bald wieder ihren unlauteren Neigungen nachzugehen. Wie diese Sittlichkeitswächter haben die preußischen Ordnungshelden ein vereinfachtes Verfahren für die normale Standrechtsruhe zu sorgen. Die anreizende Aussendung einiger schnapsduftenden Gerechtigkeitssäulen, einige verlockende Säbelhiebe unter das Volk, und die Aufruhrgelüste, welche dadurch in irgend einer entlegenen Stadt oder einem Dorf hervorgerufen werden, geben Gelegenheit, durch Verkündigung des Belagerungszustandes die ganze Provinz vor ferneren unlauteren Regungen zu wahren, und um den letzten Rest ihres konstitutionellen Vermögens zu prellen. Nach Art. 5 der neuen Standrechts-Charte kann der „Militärbefehlshaber“ bei Erklärung des Belagerungszustandes distriktsweise die Art. 5-7 und 24-28 der letzten, im Dezember octroyirten „Errungenschaften“ außer Kraft setzen. Sehen wir, was noch übrig bleibt, wenn wir diese durch die neue Standrechts-Charte wegoctroyirten Artikel von den Märzverheißungen abziehen. „Für den Fall eines Aufruhrs“ nach dem Belieben eines „Militärbefehlshabers“, hört also auf: Art. 5 der Dezemberverfassung: „die persönliche Freiheit ist gewährleistet.“ Art. 6. „Die Wohnung ist unverletzlich.“ Art. 7. „Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.“ Art. 24. „Jeder Preuße hat das Recht, etc. seine Gedanken frei zu äußern.“ Art. 25. „Vergehen, welche durch Wort, Schrift etc. begangen werden, sind nach den allgemeinen Strafgesetzen zu bestrafen.“ Art. 26. „Ist der Verfasser einer Schrift bekannt und im Bereich der richterlichen Gewalt, so sollen Drucker, Verleger, Vertheiler nicht bestraft werden.“ Art. 27. „Alle Preußen sind berechtigt, sich friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Räumen zu versammeln.“ Art. 28. Alle Preußen haben das Recht, sich zu solchen Zwecken, welche den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu vereinigen“ Sobald der Militärbefehlshaber „für den Fall eines Aufruhrs“ den Belagerungszustand proklamirt, ist die „persönliche Freiheit“ nicht mehr gewährleistet, die Wohnung nicht mehr für unverletzlich erklärt, hören die „gesetzlichen“ Gerichte, Preßfreiheit, Schutz der Drucker und Vereinsrecht auf, und selbst die „Gesellschaften“ der Philister: Casinos und Bälle, deren „Zweck den Strafgesetzen nicht zuwiderläuft“, können nur par grâce de M. le commandant, keineswegs aber von „Rechtswegen“ bestehen. Zugleich verfügt Art. 4 der neuen Standrechts-Charte, daß „mit der Erklärung des Belagerungszustandes (pur et simple) die vollziehende Gewalt an die Militärbefehlshaber übergehen soll und die Civil-, Verwaltungs- und Kommunalbehörden den Anordnungen und Aufträgen der Militär-Befehlshaber Folge zu leisten haben.“ Mit diesem Paragraphen sind denn glücklich alle gewöhnlichen Kommunal- und Verwaltungsformeln aufgehoben und die Ochsen der stumpfnüstrigen, arroganten Bureaukratie als „Auftrags-Lakaien“ in das Joch der souverainen Militärdiktatur gespannt. Art. 8. und 9. enthalten die Strafen, mit denen die hohenzoller'sche Thatkraft noch unter Bajonetten und Kanonen ihre Sicherheit und Ordnung zu schützen gedenkt. Dies neue Strafgesetz hat jedenfalls vor allen langweiligen vereinbarten Rechtstheorien den Vorzug der Kürze. Art. 8: „Wer an einem in Belagerungszustand erklärten Ort oder Bezirke der vorsätzlichen Brandstiftung, der vorsätzlichen Verursachung einer Ueberschwemmung (welche Vorsicht!) oder des Angriffs oder des Widerstandes gegen die bewaffnete Macht oder Abgeordnete der Civil- und Militär-Behörden in offener Gewalt und mit gefährlichen Waffen versehen sich schuldig macht, wird mit dem Tode bestraft.“ „Widerstand gegen die bewaffnete Macht oder Abgeordnete der Behörden!“ Man kennt die Thaten „Meines herrlichen Kriegsheers“, man weiß, wie die braven Pommern, Preußen und Wasserpolacken, welche im Interesse der Einheit so eifrig in die westlichen Provinzen gepfropft werden, nach allerhöchstem Beispiel ihren Muth erst aus den Umständen schöpfen und nach Entwaffnung der Bürger, wie in Düsseldorf, Breslau, Posen, Berlin, Dresden, den Belagerungszustand durch Ermordung der Wehrlosen, Weiber und Kinder krönen. Die „angestammten“ Unterthanen des Potsdamer Baschkiren-Knäs haben daher die höchst anerkennenswerthe Freiheit, sich nach erklärtem Belagerungszustand von den muthvollen Exekutoren des landesväterlichen Wohlwollens „ordnungsmäßig“ ermorden, oder durch „Widerstand“ standrechtlich erschießen zu lassen. Sollen wir noch weiter von den Bestimmungen des Art. 9 sprechen, wonach Verbreitung von Nachrichten, welche die Behörden „irre führen,“ Uebertretung eines „im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Verbotes“ u. s. w. bis zu Einem Jahr Gefängniß bestraft werden soll, und selbst die allerordinärsten Polizei- und Gendarmenfunktionen fernerhin eine standrechtliche Vervollkommnung erhalten? Sollen wir auf die feige Perfidie eingehen, mit welcher der Hohenzollersche Landesvater und seine Spießgesellen Simons- von der Heydt-Manteuffel die Bildung der militärischen Standrechtsgerichte aus drei „höheren Offizieren“ und zwei, von dem Militärbefehlshaber zu ernennenden Civilrichtern verordnen, um von den stupiden Bourgeois den Schein einer „richterlichen“ Prozedur zu bewahren, und doch durch die Ueberzahl der militärischen Mordknechte zugleich der Verurtheilung sicher zu sein? Sollen wir von den verschiedenen Bestimmungen des Art. 13 über das „Verfahren vor Kriegsgerichten“ Akt nehmen, worin von einem Zeugenbeweis nirgend die Rede ist, sondern im Sinne des Mordhundes Windischgrätz offenbar „nach Zusammentreffen von Umständen“ geurtheilt werden kann? Von den Bestimmungen, daß gegen die Urtheile der Standrechtshöfe kein Rechtsmittel stattfinde, daß die Todesurtheile lediglich vom „Militär-Befehlshaber“ bestätigt und binnen 24 Stunden vollstreckt werden, daß endlich selbst nach Aufhebung des Belagerungszustandes bei noch nicht vollzogenen Standrechtsurtheilen die „ordentlichen Gerichte“ nur die Standrechtsstrafe in die gesetzliche Strafe zu verwandeln, die „That aber als erwiesen anzunehmen“ und nicht über Richtigkeit oder Nichtigkeit der Anklage zu entscheiden haben? Sollen wir uns endlich auf den letzten, besten Artikel dieser kosackenerstarkten neuen Verfassung einlassen, wonach „auch außer dem Belagerungszustand“, also „nicht für den Fall eines Aufruhrs“, die Art. 5, 6, 24-28 der Dezember-Errungenschaft, die „persönliche Freiheit“, die „Unverletzlichkeit der Wohnung“, die „Preßfreiheit“ und das „Vereinsrecht“ distriktsweise aufgehoben werden können? Wir haben nach allen diesen Herrlichkeiten nicht nöthig, allen wohlgesinnten Preußen zu den neuen, einzig wahren Verheißungen, dem endlichen wahren Ausbruch des landesväterlichen Wohlwollens in Folge der Kosacken-Nähe von Herzen Glück zu wünschen. Wir freuen uns aufrichtig über diese blutige Züchtigung der ordnungswüthigen Bourgeoisseelen und elenden Rechtsbodentölpel. Das Volk aber wird durch diese neue Errungenschaft das Maas seiner Rache an einem lügenhaften, feigen Landplagengeschlecht bald erfüllt finden, und das Rheinland vor Allem die langersehnte Stunde nicht verstreichen lassen, wo wir rufen: Ça ira! Die magere Ritterschaft Wird nun von dannen reisen, Und der Abschiedstrunk wird ihnen kredenzt Aus langen Flaschen von Eisen! * Köln, 16. Mai. In dem heute früh erschienenen Extrablatt theilten wir die hohenzollern'sche „Verordnung“ mit, welche die preußischen Abgeordneten aus der frankfurter Nationalversammlung sehr gebieterisch und drohend zurückruft. Wir lassen jetzt die Brandenburg-Manteufel'sche Motivirung jener „Verordnung“ folgen: „Als am 30. März des vorigen Jahres die Bundesversammlung den Beschluß gefaßt, „die Bundesregierungen aufzufordern, in ihren sämmtlichen, dem deutschen Staaten-Systeme angehörigen Provinzen auf verfassungsmäßig bestehendem oder sofort einzuführendem Wege, Wahlen von Nationalvertretern anzuordnen — — um zwischen den Regierungen und dem Volke das deutsche Verfassungswerk zu Stande zu bringen,“ und am 7. April desselben Jahres diesen ihren Beschluß durch nähere Bestimmungen über den Wahlmodus vervollständigt hatte: haben Ew. Königl. Majestät durch die Verordnung vom 11ten desselben Monats im Umfange des preußischen Staats die Wahlen von Abgeordneten zu der deutschen Nationalversammlung angeordnet, welche auf Grund dieser Beschlüsse demnächst in Frankfurt zusammengetreten ist. Diese Bundesbeschlüsse und die von der Regierung ausgeschriebenen Wahlen bilden demnach den gesetzlichen Boden, auf welchem die Nationalversammlung bisher in ihrem rechtlichen Bestande geruht hat, und wonach ihr Mandat und speziell das der preußischen Abgeordneten zu bemessen ist. Die Regierung Ew. Königl. Majestät hat mit nicht minderem Vertrauen als das deutsche und preußische Volk den Ergebnissen der Berathungen dieser Versammlung entgegengesehen. Sie hat es sich zur Pflicht gemacht, derselben auf alle Weise, sowohl durch die Publikation der in ihrer Kompetenz liegenden Beschlüsse, als durch die entgegenkommende Erklärung ihrer Ansichten und Bedenken in Bezug auf die Reichsverfassung, jede mögliche Unterstützung und Anerkennung zu Theil werden zu lassen. Mit der zweiten Lesung des Verfassungsentwurfs und der an dieselbe geknüpften Wahl eines Reichsoberhauptes konnte das beabsichtigte Werk, nach Maßgabe jener Bundesbeschlüsse, noch nicht als abgeschlossen und vollendet angesehen werden. Es mußte vielmehr die Theilnahme der Regierungen der einzelnen Staaten vorbehalten bleiben, durch deren Mitwirkung allein die neue Gestaltung des deutschen Bundes ins Leben treten konnte, wenn das Verfassungswerk wirklich „zwischen den Regierungen und dem Volke zu Stande gebracht“ werden sollte. Der Entwurf der Verfassung, wie er aus den Berathungen der Nationalversammlung hervorgegangen, lag den Regierungen vor, als Grundlage der Vereinbarung, welche durch eine von beiden Seiten in entgegenkommender Weise angestrebte Verständigung zu erzielen gewesen wäre. Die Regierung Ew. Königl. Majestät hielt zu dem Ende Abänderungen dieser Verfassung im wahren Interesse Preußens und Deutschlands für unerläßlich und war bereit, auf eine Verhandlung und Verständigung mit der Nationalversammlung darüber einzugehen. Die letztere aber, statt auf diese Weise die vollständige Erfüllung ihrer Aufgabe zu sichern, hat es nicht für gut gefunden, diesen Weg einzuschlagen. Sie hat ausdrücklich erklärt, daß sie sich auf keine weitere Verhandlung über die von ihr beschlossene Verfassung einlassen werde. Sie hat vielmehr durch eine Reihe rechtswidriger Beschlüsse die alleinige und endgültige Feststellung der Verfassung für sich selbst in Anspruch genommen, zu einer thatsächlichen, wo nicht gewaltsamen Durchführung derselben die Aufforderung erlassen und selbst dazu den Versuch gemacht, endlich in die Befugnisse der exekutiven Gewalt offen hinübergegriffen, und sich eine Machtvollkommenheit angemaßt, durch welche sie sich selbst über alles Recht und Gesetz stellte, und damit den Boden des Rechtes und Gesetzes für sich aufgab. Das unterthänigst unterzeichnete Staatsministerium kann daher nicht umhin, Ew. Königlichen Majestät die Ueberzeugung auszusprechen, daß in der jetzigen Versammlung in Frankfurt nicht mehr die gesetzliche Vertretung der deutschen Nation in ihrer Gesammtheit zu erkennen sei, daß dieselbe vielmehr ihr Mandat selber vernichtet und ihr bisheriges Recht verleugnet und aufgehoben habe, und daß daher jede Hoffnung auf eine weitere Mitwirkung derselben zu gedeihlicher Entwickelung der deutschen Zustände aufzugeben sei. Es wird daher der Regierung Ew. Königlichen Majestät auch nicht möglich sein, den weiteren Verhandlungen und Beschlüssen derselben irgend eine Art von Gültigkeit und Bedeutung noch ferner beizulegen. Wenn die Regierung Ew. Königl. Majestät mit aufrichtigem Bedauern zu dieser Ueberzeugung hat gelangen müssen, so kann sie nur mit dem entschiedensten Ernste den schmähenden Vorwurf und den Akt offener Feindseligkeit zurückweisen, welcher in dem, am 10. d. M. gefaßten Beschlusse liegt: „daß dem schweren Bruche des Reichsfriedens, welchen die preußische Regierung durch unbefugtes Einschreiten im Königreiche Sachsen sich habe zu Schulden kommen lassen, durch alle zu Gebote stehende Mittel entgegenzutreten sei.“ Die in diesem Beschlusse liegende Verleugnung und Verletzung der bundesgesetzlich feststehenden Rechte und Pflichten der Mitglieder des deutschen Bundes, und die offen darin sich kundgebende Feindseligkeit gegen Preußen zeigt auf unzweideutige Weise, welchen Einflüssen die Versammlung in ihrer jetzigen Majorität Preis gegeben ist. Es kann keinem Zweifel unterworfen sein, daß unter diesen Umständen und nach diesen Vorgängen auch das Mandat der preußischen Abgeordneten zur National-Versammlung als erloschen zu betrachten ist, und ihre Theilnahme an den weiteren Verhandlungen derselben nicht gerechtfertigt erscheinen kann.

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Marx-Engels-Gesamtausgabe: Bereitstellung der Texttranskription. (2017-03-20T13:08:10Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
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Die angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf die Ausgabe: Neue Rheinische Zeitung. Organ der Demokratie. Bd. 2 (Nummer 184 bis Nummer 301) Köln, 1. Januar 1849 bis 19. Mai 1849. Glashütten im Taunus, Verlag Detlev Auvermann KG 1973.




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Zitationshilfe: Neue Rheinische Zeitung. Nr. 300. Köln, 17. Mai 1849, S. 1705. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_nrhz300i_1849/1>, abgerufen am 29.03.2024.