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Instruction für die Nachtwächter auf dem platten Lande. Lemgo, 1809.

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§. 12.

Wird der Nachtwächter krank, oder auf eine andere gesetzliche Art gehindert, seinen Dienst zu verrichten: so muß er davon dem Ortsunterbedienten sofort Anzeige thun, um durch Vermehrung der Patrouillen den Abgang des Nachtwächters während solcher Zeit zu ersetzen.

§. 13.

Wenn die Obrigkeit dem Nachtwächter noch eine nähere Anweisung für seine Dienstverrichtung ertheilt: so muß er solche befolgen.

§. 12.

Wird der Nachtwächter krank, oder auf eine andere gesetzliche Art gehindert, seinen Dienst zu verrichten: so muß er davon dem Ortsunterbedienten sofort Anzeige thun, um durch Vermehrung der Patrouillen den Abgang des Nachtwächters während solcher Zeit zu ersetzen.

§. 13.

Wenn die Obrigkeit dem Nachtwächter noch eine nähere Anweisung für seine Dienstverrichtung ertheilt: so muß er solche befolgen.

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[13/0013] §. 12. Wird der Nachtwächter krank, oder auf eine andere gesetzliche Art gehindert, seinen Dienst zu verrichten: so muß er davon dem Ortsunterbedienten sofort Anzeige thun, um durch Vermehrung der Patrouillen den Abgang des Nachtwächters während solcher Zeit zu ersetzen. §. 13. Wenn die Obrigkeit dem Nachtwächter noch eine nähere Anweisung für seine Dienstverrichtung ertheilt: so muß er solche befolgen.

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Zitationshilfe: Instruction für die Nachtwächter auf dem platten Lande. Lemgo, 1809, S. 13. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_nachtwaechter_1809/13>, abgerufen am 28.03.2024.