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Die Bayerische Presse. Nr. 224. Würzburg, 18. September 1850.

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C Paris, 15. Sept. Die Gesellschaft "Dir
Decembre" läßt eine Petition unterzeichnen, wo-
rin sie beantragt: 1 ) Verfassungsrevision; 2 ) die
Präsidentschaft auf 10 Jahre für Ludwig Napo-
leon; 3 ) eine Civilliste von 6 Millionen Fr.
jährlich: 4 ) die Residenz in den Tuilerien. --
Man spricht viel von einer Reise des Grafen v.
Chambord einerseits und des Prinzen v. Joinville
und Herzogs v. Aumale andererseits, auf welcher
diese Prinzen sich in einer neutralen Stadt be-
gegnen sollten.

VI. Oeffentliches Schwurgericht von Schwa-
ben und Neuburg.

Fortsetzung der Untersuchung gegen Dr. Hein-
rich Friedrich August Heinkelmann, prakt. Arzt
zu Bamberg, wegen Hochverraths: Jch komme
nun daran, zu fragen, abgesehen von dem in
meinem ersten Abschnitte entwickelten Naturge-
setze, welches schon einer kategorischen Jmperativ
an die Spitze stellte: Welche positiven Gesetze
sind in der Neuzeit entstanden, und wonach ist
jetzt die Handlung des Dr. Heinkelmann zu be-
nrtheilen? Bereits hat der Angeklagte selbst Jh-
nen eine umfassende Darstellung gegeben, was be-
schlossen und zum Gesetze erhoben worden ist; ich
werde daher nicht bedürfen, Jhnen aus dem steno-
graphischen Berichte der Frankfurter Nationalver-
sammlung noch dasselbe vorzulesen. Die hohe
Staatsbehörde kennt das besser wie ich, und sie
wird nirgends einen Buchstaben widersprechen, da,
wenn ich die erwähnten Berichte aufschlage, ich
ihren Namen mit allen Beschlüssen der Mehrheit
vorlesen könnte. Jn den Bundesbeschlüssen vom
30. März 1848 und 7. April desselben Jahres
wurde eine konstituirende Versammlung einberu-
fen; diese beiden Beschlüsse sind die Grundlagen
der Rechtsgiltigkeit der Nationalversammlung, und
sie sind geltend und bindend für alle deutschen
Bundesstaaten. Es kommt hieher die Proklama-
tion des Königs Ludwig I. von Bayern, welcher
sagt: "Eine neue Richtung der Zeit hat begon-
nen, nicht mehr nach den Grundsätzen, die in der
Verfassungsurkunde ausgesprochen sind." Die Für-
sten haben gesagt: Volk, nimm Du Dein Jnte-
resse in die Hände, nun tage Du in Frankfurt,
und bestimme das Wohl Deutschlands durch Ge-
setze, mache Du Dir eine Verfassung. Die Na-
tionalversammlung hat mit allen gegen 9 Stim-
men beschlossen, daß die Bestimmungen der ein-
zelnen Verfassungen den Bestimmungen der Reichs-
verfassung untergeordnet und angepaßt werden
müssen, ein neuer Beweis eines ganz neuen Ge-
setzes, ein neuer Beweis der Derogirung unserer
Verfassungsurkunde. -- Die bayerische Regie-
rung erklärte das als Hochverrath, wenn man sich
den Beschlüssen der Nationalversammlung entge-
gensetzt, weil damals in Deutschland eine Partei
aufzutauchen wagte, die mit Umsturz Alles be-
drohte, und die vielleicht des Sinnes gewesen
wäre, eine rothe Republik einzuführen; wenn nun
die Krone sagt: Hochverrath ist es gegen Natio-
nalversammung und gegen das Nationalparlament,
wenn man sich gegen seine Beschlüsse auflehnt,
dann kann nichts deutlicher sein, als daß man das
als Gesetz anerkennen wollte, wegen dessen Aus-
führung nunmehr der Angeklagte vor Gericht
steht. Die bayerische Regierung hat durch Ver-
ordnung vom 1. August 1848 den Reichsverwe-
ser, der von der Nationalversammlung gewählt
worden, in einem eigenen Proklama proklamirt.
Wenn man nun nicht anerkennen will, daß durch
die Reichsverfassung und den Reichsverweser nicht
eigene Gesetze entstanden sind, dann meine Her-
ren, darf ich alle Eulen von Athen loslassen, dann
darf die Sonne doppelt scheinen, es kann Jhnen
nicht mehr klar werden. Nun, nachdem das Ge-
bände vollendet war, daß das ganze Volk darüber
jubelte, ein Produkt, was die Zeit immer als ein
Meisterstück vorsuchen und mit Stolz und Freude
darauf zurückblicken wird; nachdem dieses fertig
war, trat die Nationalversammlung, die die Re-
[Spaltenumbruch] aktion witterte, und der von derselben ausgegan-
gene Märzkongreß, nicht genug, es trat der Reichs-
verweser auf, und rief zum Volke: Hier habt ihr
eure Charta magna! An euch ist es, euer Gut
und Blut einzusetzen und sie ins Leben zu bringen
und zu fördern. Nun, meine Herren, frage ich,
welches Gesetz hat damals gegolten, oder war
nicht jeder ehrliche Mensch, wollte er nicht einem
Meineidigen und einem Schuften gleichen, das
Gesetz zu respektiren schuldig; war er nicht ver-
pflichtet, es durchzuführen? Wer auf dem Boden
des Gesetzes steht und es vollzieht, der kann nicht
sündigen, und sei die Handlung noch so schwer
dem äußern Anschein nach. Wenn in Folge dieser
Aufforderung das ganze Volk aufgestanden wäre
und hätte Alles zusammengeschlagen, um die Reichs-
verfassung durchzusetzen, so hätten es nur dem
Gesetze gefolgt, und wer dem Gesetze folgt, der
kann bei Gott nicht straffällig sein. Jch könnte
hier abermals abbrechen, allein ich darf keinen
Winkel unberührt lassen. Dr. Heinkelmann sagte
mir: "Auch nicht der entfernteste Schein soll auf
mir ruhen; forschen Sie den Gesetzen nach, selbst
dem trockensten Buchstaben, ob ich etwas verbro-
chen habe, ich scheue mich nicht." Jch will deß-
halb auch die Anklage in ihren einzelnen Bestand-
theilen durchgehen. Der hohe Gerichtshof zu
Neuburg sagt: Heinkelmann habe die deutsche
Reichsverfassung mit Gewalt durchzusetzen beschlos-
sen, und im Gefolge dessen hätte die bayerische
Regierung, die Souverainetät unseres Königs ge-
schmäht werden können. Das ist nicht logisch zusam-
mengestellt, die Anklage kehrt es aber um, sie
stellt voraus: Dr. Heinkelmann habe die baye-
rische Staatsverfassung umstürzen wollen, und da-
durch sich eines Hochverrathes theilhaftig gemacht.
Dieser Punkt ist wenigstens in seiner logischen
Zusammenstellung dadurch, daß man ihn an die
Spitze stellte, nicht wahr. Jch zweifle nicht, meine
Herren, daß durch die gewaltsame Durchführung
der deutschen Reichsverfassung die Krone Bayern
an ihren Hoheitsrechten hätte leiden müssen; allein
was tangirt das meinen Klienten, oder, war das
nicht der Wunsch von 45 Millionen Menschen,
daß es anders werden sollte, bestand nicht die
Ueberzeugung, daß die Kleinstaaterei in Deutsch-
land nichts tauge, daß kein Glück, kein Segen bei
uns nach Außen bestehen könne? Wenn nun,
meine Herren, durch Einführung der Reichsverfas-
sung Bayern gelitten haben würde, so ist das nur
eine Folge eines höhern und vom Parlament und
dem Reichsverweser beschlossenen Schrittes und
Ereignisses; aber nicht eine Folge der Agitation
eines praktischen Arztes von Bamberg. Daß Dr.
Heinkelmann, wie es in der Anklage heißt, Re-
dakteur eines Volksblattes war, daß in Bamberg
und Umgegend mehrere Kränzchen bestanden, daß
da verschiedene Blätter und wahrscheinlich nur
freisinnige gelesen wurden, das hat hieher keinen
Bezug; das war, wie der Franzose sagt, wie bei
uns. Jch habe Jhnen gezeigt, daß, es mag ein
Verein beschlossen haben, was er wolle, es mag
der Verein nach unserm alten Strafgesetzbuch noch
so hochverrätherisch ausgesehen haben; daß, wenn
alle Völker aufgestanden wären, sie ja nur nach
den damals promulgirten Gesetzen gehandelt hät-
ten und daß nirgend eine Strafe angedroht sein
könnte. Nun ist aber wohl ins Auge zu fassen,
daß nicht der Verein selbst wegen seiner angeblich
hochverrätherischen Plane und seine Konstituirung
Grund der Anklage ist; nein, das Alles ist ver-
gessen. Bemerken Sie wohl, meine Herren, daß
die Anklage sich an das einzige Wort hält, weil Dr.
H. Vorstand gewesen; weil er die Versammlung
veranlaßt, soll er der Anstifter gewesen sein. Jch
weiß nicht, es klingt mir schon höchst auffallend,
wie man, während man den einzelnen Mitgliedern
verzeiht, denjenigen strafen will, der zufälligerweise
durch das Zutrauen seiner Mitbürger einem Ver-
ein an die Spitze gestellt wurde. Jch will der
Weisheit unsers Gerichtshofes in Neuburg nicht
zu nahe treten; aber ich schmeichle mir auch, daß
ich zu der Klasse gehöre, die man Juristen nennt,
[Spaltenumbruch] und daß ich nichts finden kann, wie man nur eine
Untersuchung einleiten, einen Mann in den Kerker
setzen und des Hochverrathes anklagen konnte.
Doch sei es. Die konsequente Reihenfolge ist nun
die, weil es nun doch einmal die Anklage so for-
dert, daß von dem Anstiften keine Rede sein kann.
Dr. Heinkelmann, so deutsch und so ehrenhaft,
hat Jhnen nichts widersprochen, was er gethan;
wahrhaftig ein mannhaftes Betragen, vor dem
Sie, meine Herren, mit Achtung zurücktreten und
nach Hause kehren, und es Jhren Kindern mit
Freude verkünden müssen. Doch, meine Aufgabe
ist es, die Sache dennoch näher zu beleuchten.
Objekt ist also die Versammlung in Bamberg
vom 27. Mai v. J.; Sie haben gehört, daß dieß
ganze Projekt nicht einmal zu Stande gekommen
ist, daß es nur Vorschläge waren, daß dieß Pro-
jekt, an sich edel und durchaus dem Zeitgeist an-
passend, nicht von dem Verein genehmigt worden
ist. Man sagt zwar, es stände aber auch das
Gegentheil nicht darin, es stände nicht darin, daß
diese Beschlüsse nicht bindend sein sollen. Meine
Herren! Sie werden verzeihen, daß ich hierauf
sage: das ist unjuristisch. Wo man strafen will,
da muß die Thatsache ausdrücklich vorliegen, das
Reat muß offen und klar, es muß wirklich vor-
liegen. Sie sehen also hieraus schon einen man-
gelhaften, objektiven Thatbestand, man kann nicht
sagen: es ist damals ein hochverrätherischer Be-
schluß gefaßt worden, man kann nicht sagen, daß
der Beschluß zu Stande gekommen und genehmigt
worden sei; nichts waren es als Vorschläge und
der Beweis liegt darin, weil dort nichts geschehen
ist, es hat kein Mann nur eine Flinte losgeschos-
sen, weil man sich von der Nationalversammlung
selbst verlassen sah, weil sie selbst mit Bajonnet-
ten aus Frankfurt gejagt und in Stuttgart noch
gesprengt worden war.    ( Schluß folg. )



Verantwortlicher Redakteur u. Verleger:
Franz v. Faber.



Frankfurter Cours.
Den 17. September 1850.
Geld.Papier.
Oesterreich Bankaktien......11931198
   "   5% Metallique....81 1 / 881 3 / 8
   "   4%   "   ....63 5 / 8 64 1 / 4
   "   3%   "   ....47 1 / 2 48
   "   2 1 / 2 %   "   ....4343 1 / 4
   "   4 1 / 2 % Bethmann...76--
   "   4%   "   ... 66--
   "   fl. 250 Loose v. J. 1839.100 1 / 2101
   "   "   500   "   "   1834.   157157 1 / 2
Preußen3 1 / 2 % St. Schuld Scheine.-- --
   "   Tthl. 50 Prämien Scheine.112 --
Bayern3 1 / 2 % Obligationen...84 1 / 4 84 3 / 4
   "   4%   "   ....87 1 / 887 5 / 8
   "   5%   "   ....100 1 / 8100 5 / 8
Württemberg3 1 / 4 % "   .... 8484 1 / 2
   "   4 1 / 2    "   ....9898 1 / 2
Baden   3 1 / 2 %   "   ....81 1 / 282
   "   fl. 35 Loose   ......32 1 / 432 1 / 2
   "   "   50   "   ......52 5 / 8 53 1 / 8
Nassau fl. 25 "   ......2626 1 / 4
Hessen Darmst. fl. 50 Loose   ...76 3 / 8 76 7 / 8
   "   "   "   25   "   ...28 5 / 828 7 / 8
Polen fl. 300   "   ...136--
Sardinien Fcs. 36   "   ...33 1 / 4 33 3 / 4
Fremden=Anzeige.

Adler. Werninger, Privatier mit Fam. v. Breslau.
Kaufl.: Wagner v. München. Struhl v. Cöln. Grumm-
bach v. Berlin.

Kronprinz. Hübeck v. Donauwörth. Graf v. Schön-
born v. Hallburg. Nees Rentbeamt. v. Seinsheim. Kerr
Rentier v. England.

Russ.=Hof. Reis, Kaufmann v. Mannheim. Berg,
Rentier mit Gattin v. England. Leutze, Maler m. Gattin
v. Düsseldorf.

Schwan. Kaufl.: Sterner v. Stuttgard. Jllenber-
ger v. Kempten.

Wittelsb.=Hof. Kaufl.: Fritz v. Nordhausen, Braun
v. Altona. Schultes v. Wien.

Würtemb.=Hof. Zehler, Oberlieutenant im 2. Art. -
Reg. v. Nürnberg. Panizza, Gastwirth v. Kissingen. Dr.
Fischer v. da.

Berichtigung.

Jn der gestrigen Annonce lese man J. M.
statt J. St...

[Ende Spaltensatz] Druck von Joseph Steib in Würzburg.   Hiezu das Ergänzungsblatt Nr. 74.

C Paris, 15. Sept. Die Gesellschaft „Dir
Decembre“ läßt eine Petition unterzeichnen, wo-
rin sie beantragt: 1 ) Verfassungsrevision; 2 ) die
Präsidentschaft auf 10 Jahre für Ludwig Napo-
leon; 3 ) eine Civilliste von 6 Millionen Fr.
jährlich: 4 ) die Residenz in den Tuilerien. --
Man spricht viel von einer Reise des Grafen v.
Chambord einerseits und des Prinzen v. Joinville
und Herzogs v. Aumale andererseits, auf welcher
diese Prinzen sich in einer neutralen Stadt be-
gegnen sollten.

VI. Oeffentliches Schwurgericht von Schwa-
ben und Neuburg.

Fortsetzung der Untersuchung gegen Dr. Hein-
rich Friedrich August Heinkelmann, prakt. Arzt
zu Bamberg, wegen Hochverraths: Jch komme
nun daran, zu fragen, abgesehen von dem in
meinem ersten Abschnitte entwickelten Naturge-
setze, welches schon einer kategorischen Jmperativ
an die Spitze stellte: Welche positiven Gesetze
sind in der Neuzeit entstanden, und wonach ist
jetzt die Handlung des Dr. Heinkelmann zu be-
nrtheilen? Bereits hat der Angeklagte selbst Jh-
nen eine umfassende Darstellung gegeben, was be-
schlossen und zum Gesetze erhoben worden ist; ich
werde daher nicht bedürfen, Jhnen aus dem steno-
graphischen Berichte der Frankfurter Nationalver-
sammlung noch dasselbe vorzulesen. Die hohe
Staatsbehörde kennt das besser wie ich, und sie
wird nirgends einen Buchstaben widersprechen, da,
wenn ich die erwähnten Berichte aufschlage, ich
ihren Namen mit allen Beschlüssen der Mehrheit
vorlesen könnte. Jn den Bundesbeschlüssen vom
30. März 1848 und 7. April desselben Jahres
wurde eine konstituirende Versammlung einberu-
fen; diese beiden Beschlüsse sind die Grundlagen
der Rechtsgiltigkeit der Nationalversammlung, und
sie sind geltend und bindend für alle deutschen
Bundesstaaten. Es kommt hieher die Proklama-
tion des Königs Ludwig I. von Bayern, welcher
sagt: „Eine neue Richtung der Zeit hat begon-
nen, nicht mehr nach den Grundsätzen, die in der
Verfassungsurkunde ausgesprochen sind.“ Die Für-
sten haben gesagt: Volk, nimm Du Dein Jnte-
resse in die Hände, nun tage Du in Frankfurt,
und bestimme das Wohl Deutschlands durch Ge-
setze, mache Du Dir eine Verfassung. Die Na-
tionalversammlung hat mit allen gegen 9 Stim-
men beschlossen, daß die Bestimmungen der ein-
zelnen Verfassungen den Bestimmungen der Reichs-
verfassung untergeordnet und angepaßt werden
müssen, ein neuer Beweis eines ganz neuen Ge-
setzes, ein neuer Beweis der Derogirung unserer
Verfassungsurkunde. -- Die bayerische Regie-
rung erklärte das als Hochverrath, wenn man sich
den Beschlüssen der Nationalversammlung entge-
gensetzt, weil damals in Deutschland eine Partei
aufzutauchen wagte, die mit Umsturz Alles be-
drohte, und die vielleicht des Sinnes gewesen
wäre, eine rothe Republik einzuführen; wenn nun
die Krone sagt: Hochverrath ist es gegen Natio-
nalversammung und gegen das Nationalparlament,
wenn man sich gegen seine Beschlüsse auflehnt,
dann kann nichts deutlicher sein, als daß man das
als Gesetz anerkennen wollte, wegen dessen Aus-
führung nunmehr der Angeklagte vor Gericht
steht. Die bayerische Regierung hat durch Ver-
ordnung vom 1. August 1848 den Reichsverwe-
ser, der von der Nationalversammlung gewählt
worden, in einem eigenen Proklama proklamirt.
Wenn man nun nicht anerkennen will, daß durch
die Reichsverfassung und den Reichsverweser nicht
eigene Gesetze entstanden sind, dann meine Her-
ren, darf ich alle Eulen von Athen loslassen, dann
darf die Sonne doppelt scheinen, es kann Jhnen
nicht mehr klar werden. Nun, nachdem das Ge-
bände vollendet war, daß das ganze Volk darüber
jubelte, ein Produkt, was die Zeit immer als ein
Meisterstück vorsuchen und mit Stolz und Freude
darauf zurückblicken wird; nachdem dieses fertig
war, trat die Nationalversammlung, die die Re-
[Spaltenumbruch] aktion witterte, und der von derselben ausgegan-
gene Märzkongreß, nicht genug, es trat der Reichs-
verweser auf, und rief zum Volke: Hier habt ihr
eure Charta magna! An euch ist es, euer Gut
und Blut einzusetzen und sie ins Leben zu bringen
und zu fördern. Nun, meine Herren, frage ich,
welches Gesetz hat damals gegolten, oder war
nicht jeder ehrliche Mensch, wollte er nicht einem
Meineidigen und einem Schuften gleichen, das
Gesetz zu respektiren schuldig; war er nicht ver-
pflichtet, es durchzuführen? Wer auf dem Boden
des Gesetzes steht und es vollzieht, der kann nicht
sündigen, und sei die Handlung noch so schwer
dem äußern Anschein nach. Wenn in Folge dieser
Aufforderung das ganze Volk aufgestanden wäre
und hätte Alles zusammengeschlagen, um die Reichs-
verfassung durchzusetzen, so hätten es nur dem
Gesetze gefolgt, und wer dem Gesetze folgt, der
kann bei Gott nicht straffällig sein. Jch könnte
hier abermals abbrechen, allein ich darf keinen
Winkel unberührt lassen. Dr. Heinkelmann sagte
mir: „Auch nicht der entfernteste Schein soll auf
mir ruhen; forschen Sie den Gesetzen nach, selbst
dem trockensten Buchstaben, ob ich etwas verbro-
chen habe, ich scheue mich nicht.“ Jch will deß-
halb auch die Anklage in ihren einzelnen Bestand-
theilen durchgehen. Der hohe Gerichtshof zu
Neuburg sagt: Heinkelmann habe die deutsche
Reichsverfassung mit Gewalt durchzusetzen beschlos-
sen, und im Gefolge dessen hätte die bayerische
Regierung, die Souverainetät unseres Königs ge-
schmäht werden können. Das ist nicht logisch zusam-
mengestellt, die Anklage kehrt es aber um, sie
stellt voraus: Dr. Heinkelmann habe die baye-
rische Staatsverfassung umstürzen wollen, und da-
durch sich eines Hochverrathes theilhaftig gemacht.
Dieser Punkt ist wenigstens in seiner logischen
Zusammenstellung dadurch, daß man ihn an die
Spitze stellte, nicht wahr. Jch zweifle nicht, meine
Herren, daß durch die gewaltsame Durchführung
der deutschen Reichsverfassung die Krone Bayern
an ihren Hoheitsrechten hätte leiden müssen; allein
was tangirt das meinen Klienten, oder, war das
nicht der Wunsch von 45 Millionen Menschen,
daß es anders werden sollte, bestand nicht die
Ueberzeugung, daß die Kleinstaaterei in Deutsch-
land nichts tauge, daß kein Glück, kein Segen bei
uns nach Außen bestehen könne? Wenn nun,
meine Herren, durch Einführung der Reichsverfas-
sung Bayern gelitten haben würde, so ist das nur
eine Folge eines höhern und vom Parlament und
dem Reichsverweser beschlossenen Schrittes und
Ereignisses; aber nicht eine Folge der Agitation
eines praktischen Arztes von Bamberg. Daß Dr.
Heinkelmann, wie es in der Anklage heißt, Re-
dakteur eines Volksblattes war, daß in Bamberg
und Umgegend mehrere Kränzchen bestanden, daß
da verschiedene Blätter und wahrscheinlich nur
freisinnige gelesen wurden, das hat hieher keinen
Bezug; das war, wie der Franzose sagt, wie bei
uns. Jch habe Jhnen gezeigt, daß, es mag ein
Verein beschlossen haben, was er wolle, es mag
der Verein nach unserm alten Strafgesetzbuch noch
so hochverrätherisch ausgesehen haben; daß, wenn
alle Völker aufgestanden wären, sie ja nur nach
den damals promulgirten Gesetzen gehandelt hät-
ten und daß nirgend eine Strafe angedroht sein
könnte. Nun ist aber wohl ins Auge zu fassen,
daß nicht der Verein selbst wegen seiner angeblich
hochverrätherischen Plane und seine Konstituirung
Grund der Anklage ist; nein, das Alles ist ver-
gessen. Bemerken Sie wohl, meine Herren, daß
die Anklage sich an das einzige Wort hält, weil Dr.
H. Vorstand gewesen; weil er die Versammlung
veranlaßt, soll er der Anstifter gewesen sein. Jch
weiß nicht, es klingt mir schon höchst auffallend,
wie man, während man den einzelnen Mitgliedern
verzeiht, denjenigen strafen will, der zufälligerweise
durch das Zutrauen seiner Mitbürger einem Ver-
ein an die Spitze gestellt wurde. Jch will der
Weisheit unsers Gerichtshofes in Neuburg nicht
zu nahe treten; aber ich schmeichle mir auch, daß
ich zu der Klasse gehöre, die man Juristen nennt,
[Spaltenumbruch] und daß ich nichts finden kann, wie man nur eine
Untersuchung einleiten, einen Mann in den Kerker
setzen und des Hochverrathes anklagen konnte.
Doch sei es. Die konsequente Reihenfolge ist nun
die, weil es nun doch einmal die Anklage so for-
dert, daß von dem Anstiften keine Rede sein kann.
Dr. Heinkelmann, so deutsch und so ehrenhaft,
hat Jhnen nichts widersprochen, was er gethan;
wahrhaftig ein mannhaftes Betragen, vor dem
Sie, meine Herren, mit Achtung zurücktreten und
nach Hause kehren, und es Jhren Kindern mit
Freude verkünden müssen. Doch, meine Aufgabe
ist es, die Sache dennoch näher zu beleuchten.
Objekt ist also die Versammlung in Bamberg
vom 27. Mai v. J.; Sie haben gehört, daß dieß
ganze Projekt nicht einmal zu Stande gekommen
ist, daß es nur Vorschläge waren, daß dieß Pro-
jekt, an sich edel und durchaus dem Zeitgeist an-
passend, nicht von dem Verein genehmigt worden
ist. Man sagt zwar, es stände aber auch das
Gegentheil nicht darin, es stände nicht darin, daß
diese Beschlüsse nicht bindend sein sollen. Meine
Herren! Sie werden verzeihen, daß ich hierauf
sage: das ist unjuristisch. Wo man strafen will,
da muß die Thatsache ausdrücklich vorliegen, das
Reat muß offen und klar, es muß wirklich vor-
liegen. Sie sehen also hieraus schon einen man-
gelhaften, objektiven Thatbestand, man kann nicht
sagen: es ist damals ein hochverrätherischer Be-
schluß gefaßt worden, man kann nicht sagen, daß
der Beschluß zu Stande gekommen und genehmigt
worden sei; nichts waren es als Vorschläge und
der Beweis liegt darin, weil dort nichts geschehen
ist, es hat kein Mann nur eine Flinte losgeschos-
sen, weil man sich von der Nationalversammlung
selbst verlassen sah, weil sie selbst mit Bajonnet-
ten aus Frankfurt gejagt und in Stuttgart noch
gesprengt worden war.    ( Schluß folg. )



Verantwortlicher Redakteur u. Verleger:
Franz v. Faber.



Frankfurter Cours.
Den 17. September 1850.
Geld.Papier.
Oesterreich Bankaktien......11931198
   „   5% Metallique....81 1 / 881 3 / 8
   „   4%   „   ....63 5 / 8 64 1 / 4
   „   3%   „   ....47 1 / 2 48
   „   2 1 / 2 %   „   ....4343 1 / 4
   „   4 1 / 2 % Bethmann...76--
   „   4%   „   ... 66--
   „   fl. 250 Loose v. J. 1839.100 1 / 2101
   „   „   500   „   „   1834.   157157 1 / 2
Preußen3 1 / 2 % St. Schuld Scheine.-- --
   „   Tthl. 50 Prämien Scheine.112 --
Bayern3 1 / 2 % Obligationen...84 1 / 4 84 3 / 4
   „   4%   „   ....87 1 / 887 5 / 8
   „   5%   „   ....100 1 / 8100 5 / 8
Württemberg3 1 / 4 % „   .... 8484 1 / 2
   „   4 1 / 2    „   ....9898 1 / 2
Baden   3 1 / 2 %   „   ....81 1 / 282
   „   fl. 35 Loose   ......32 1 / 432 1 / 2
   „   „   50   „   ......52 5 / 8 53 1 / 8
Nassau fl. 25 „   ......2626 1 / 4
Hessen Darmst. fl. 50 Loose   ...76 3 / 8 76 7 / 8
   „   „   „   25   „   ...28 5 / 828 7 / 8
Polen fl. 300   „   ...136--
Sardinien Fcs. 36   „   ...33 1 / 4 33 3 / 4
Fremden=Anzeige.

Adler. Werninger, Privatier mit Fam. v. Breslau.
Kaufl.: Wagner v. München. Struhl v. Cöln. Grumm-
bach v. Berlin.

Kronprinz. Hübeck v. Donauwörth. Graf v. Schön-
born v. Hallburg. Nees Rentbeamt. v. Seinsheim. Kerr
Rentier v. England.

Russ.=Hof. Reis, Kaufmann v. Mannheim. Berg,
Rentier mit Gattin v. England. Leutze, Maler m. Gattin
v. Düsseldorf.

Schwan. Kaufl.: Sterner v. Stuttgard. Jllenber-
ger v. Kempten.

Wittelsb.=Hof. Kaufl.: Fritz v. Nordhausen, Braun
v. Altona. Schultes v. Wien.

Würtemb.=Hof. Zehler, Oberlieutenant im 2. Art. -
Reg. v. Nürnberg. Panizza, Gastwirth v. Kissingen. Dr.
Fischer v. da.

Berichtigung.

Jn der gestrigen Annonce lese man J. M.
statt J. St...

[Ende Spaltensatz] Druck von Joseph Steib in Würzburg.   Hiezu das Ergänzungsblatt Nr. 74.
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[0004] C Paris, 15. Sept. Die Gesellschaft „Dir Decembre“ läßt eine Petition unterzeichnen, wo- rin sie beantragt: 1 ) Verfassungsrevision; 2 ) die Präsidentschaft auf 10 Jahre für Ludwig Napo- leon; 3 ) eine Civilliste von 6 Millionen Fr. jährlich: 4 ) die Residenz in den Tuilerien. -- Man spricht viel von einer Reise des Grafen v. Chambord einerseits und des Prinzen v. Joinville und Herzogs v. Aumale andererseits, auf welcher diese Prinzen sich in einer neutralen Stadt be- gegnen sollten. VI. Oeffentliches Schwurgericht von Schwa- ben und Neuburg. Fortsetzung der Untersuchung gegen Dr. Hein- rich Friedrich August Heinkelmann, prakt. Arzt zu Bamberg, wegen Hochverraths: Jch komme nun daran, zu fragen, abgesehen von dem in meinem ersten Abschnitte entwickelten Naturge- setze, welches schon einer kategorischen Jmperativ an die Spitze stellte: Welche positiven Gesetze sind in der Neuzeit entstanden, und wonach ist jetzt die Handlung des Dr. Heinkelmann zu be- nrtheilen? Bereits hat der Angeklagte selbst Jh- nen eine umfassende Darstellung gegeben, was be- schlossen und zum Gesetze erhoben worden ist; ich werde daher nicht bedürfen, Jhnen aus dem steno- graphischen Berichte der Frankfurter Nationalver- sammlung noch dasselbe vorzulesen. Die hohe Staatsbehörde kennt das besser wie ich, und sie wird nirgends einen Buchstaben widersprechen, da, wenn ich die erwähnten Berichte aufschlage, ich ihren Namen mit allen Beschlüssen der Mehrheit vorlesen könnte. Jn den Bundesbeschlüssen vom 30. März 1848 und 7. April desselben Jahres wurde eine konstituirende Versammlung einberu- fen; diese beiden Beschlüsse sind die Grundlagen der Rechtsgiltigkeit der Nationalversammlung, und sie sind geltend und bindend für alle deutschen Bundesstaaten. Es kommt hieher die Proklama- tion des Königs Ludwig I. von Bayern, welcher sagt: „Eine neue Richtung der Zeit hat begon- nen, nicht mehr nach den Grundsätzen, die in der Verfassungsurkunde ausgesprochen sind.“ Die Für- sten haben gesagt: Volk, nimm Du Dein Jnte- resse in die Hände, nun tage Du in Frankfurt, und bestimme das Wohl Deutschlands durch Ge- setze, mache Du Dir eine Verfassung. Die Na- tionalversammlung hat mit allen gegen 9 Stim- men beschlossen, daß die Bestimmungen der ein- zelnen Verfassungen den Bestimmungen der Reichs- verfassung untergeordnet und angepaßt werden müssen, ein neuer Beweis eines ganz neuen Ge- setzes, ein neuer Beweis der Derogirung unserer Verfassungsurkunde. -- Die bayerische Regie- rung erklärte das als Hochverrath, wenn man sich den Beschlüssen der Nationalversammlung entge- gensetzt, weil damals in Deutschland eine Partei aufzutauchen wagte, die mit Umsturz Alles be- drohte, und die vielleicht des Sinnes gewesen wäre, eine rothe Republik einzuführen; wenn nun die Krone sagt: Hochverrath ist es gegen Natio- nalversammung und gegen das Nationalparlament, wenn man sich gegen seine Beschlüsse auflehnt, dann kann nichts deutlicher sein, als daß man das als Gesetz anerkennen wollte, wegen dessen Aus- führung nunmehr der Angeklagte vor Gericht steht. Die bayerische Regierung hat durch Ver- ordnung vom 1. August 1848 den Reichsverwe- ser, der von der Nationalversammlung gewählt worden, in einem eigenen Proklama proklamirt. Wenn man nun nicht anerkennen will, daß durch die Reichsverfassung und den Reichsverweser nicht eigene Gesetze entstanden sind, dann meine Her- ren, darf ich alle Eulen von Athen loslassen, dann darf die Sonne doppelt scheinen, es kann Jhnen nicht mehr klar werden. Nun, nachdem das Ge- bände vollendet war, daß das ganze Volk darüber jubelte, ein Produkt, was die Zeit immer als ein Meisterstück vorsuchen und mit Stolz und Freude darauf zurückblicken wird; nachdem dieses fertig war, trat die Nationalversammlung, die die Re- aktion witterte, und der von derselben ausgegan- gene Märzkongreß, nicht genug, es trat der Reichs- verweser auf, und rief zum Volke: Hier habt ihr eure Charta magna! An euch ist es, euer Gut und Blut einzusetzen und sie ins Leben zu bringen und zu fördern. Nun, meine Herren, frage ich, welches Gesetz hat damals gegolten, oder war nicht jeder ehrliche Mensch, wollte er nicht einem Meineidigen und einem Schuften gleichen, das Gesetz zu respektiren schuldig; war er nicht ver- pflichtet, es durchzuführen? Wer auf dem Boden des Gesetzes steht und es vollzieht, der kann nicht sündigen, und sei die Handlung noch so schwer dem äußern Anschein nach. Wenn in Folge dieser Aufforderung das ganze Volk aufgestanden wäre und hätte Alles zusammengeschlagen, um die Reichs- verfassung durchzusetzen, so hätten es nur dem Gesetze gefolgt, und wer dem Gesetze folgt, der kann bei Gott nicht straffällig sein. Jch könnte hier abermals abbrechen, allein ich darf keinen Winkel unberührt lassen. Dr. Heinkelmann sagte mir: „Auch nicht der entfernteste Schein soll auf mir ruhen; forschen Sie den Gesetzen nach, selbst dem trockensten Buchstaben, ob ich etwas verbro- chen habe, ich scheue mich nicht.“ Jch will deß- halb auch die Anklage in ihren einzelnen Bestand- theilen durchgehen. Der hohe Gerichtshof zu Neuburg sagt: Heinkelmann habe die deutsche Reichsverfassung mit Gewalt durchzusetzen beschlos- sen, und im Gefolge dessen hätte die bayerische Regierung, die Souverainetät unseres Königs ge- schmäht werden können. Das ist nicht logisch zusam- mengestellt, die Anklage kehrt es aber um, sie stellt voraus: Dr. Heinkelmann habe die baye- rische Staatsverfassung umstürzen wollen, und da- durch sich eines Hochverrathes theilhaftig gemacht. Dieser Punkt ist wenigstens in seiner logischen Zusammenstellung dadurch, daß man ihn an die Spitze stellte, nicht wahr. Jch zweifle nicht, meine Herren, daß durch die gewaltsame Durchführung der deutschen Reichsverfassung die Krone Bayern an ihren Hoheitsrechten hätte leiden müssen; allein was tangirt das meinen Klienten, oder, war das nicht der Wunsch von 45 Millionen Menschen, daß es anders werden sollte, bestand nicht die Ueberzeugung, daß die Kleinstaaterei in Deutsch- land nichts tauge, daß kein Glück, kein Segen bei uns nach Außen bestehen könne? Wenn nun, meine Herren, durch Einführung der Reichsverfas- sung Bayern gelitten haben würde, so ist das nur eine Folge eines höhern und vom Parlament und dem Reichsverweser beschlossenen Schrittes und Ereignisses; aber nicht eine Folge der Agitation eines praktischen Arztes von Bamberg. Daß Dr. Heinkelmann, wie es in der Anklage heißt, Re- dakteur eines Volksblattes war, daß in Bamberg und Umgegend mehrere Kränzchen bestanden, daß da verschiedene Blätter und wahrscheinlich nur freisinnige gelesen wurden, das hat hieher keinen Bezug; das war, wie der Franzose sagt, wie bei uns. Jch habe Jhnen gezeigt, daß, es mag ein Verein beschlossen haben, was er wolle, es mag der Verein nach unserm alten Strafgesetzbuch noch so hochverrätherisch ausgesehen haben; daß, wenn alle Völker aufgestanden wären, sie ja nur nach den damals promulgirten Gesetzen gehandelt hät- ten und daß nirgend eine Strafe angedroht sein könnte. Nun ist aber wohl ins Auge zu fassen, daß nicht der Verein selbst wegen seiner angeblich hochverrätherischen Plane und seine Konstituirung Grund der Anklage ist; nein, das Alles ist ver- gessen. Bemerken Sie wohl, meine Herren, daß die Anklage sich an das einzige Wort hält, weil Dr. H. Vorstand gewesen; weil er die Versammlung veranlaßt, soll er der Anstifter gewesen sein. Jch weiß nicht, es klingt mir schon höchst auffallend, wie man, während man den einzelnen Mitgliedern verzeiht, denjenigen strafen will, der zufälligerweise durch das Zutrauen seiner Mitbürger einem Ver- ein an die Spitze gestellt wurde. Jch will der Weisheit unsers Gerichtshofes in Neuburg nicht zu nahe treten; aber ich schmeichle mir auch, daß ich zu der Klasse gehöre, die man Juristen nennt, und daß ich nichts finden kann, wie man nur eine Untersuchung einleiten, einen Mann in den Kerker setzen und des Hochverrathes anklagen konnte. Doch sei es. Die konsequente Reihenfolge ist nun die, weil es nun doch einmal die Anklage so for- dert, daß von dem Anstiften keine Rede sein kann. Dr. Heinkelmann, so deutsch und so ehrenhaft, hat Jhnen nichts widersprochen, was er gethan; wahrhaftig ein mannhaftes Betragen, vor dem Sie, meine Herren, mit Achtung zurücktreten und nach Hause kehren, und es Jhren Kindern mit Freude verkünden müssen. Doch, meine Aufgabe ist es, die Sache dennoch näher zu beleuchten. Objekt ist also die Versammlung in Bamberg vom 27. Mai v. J.; Sie haben gehört, daß dieß ganze Projekt nicht einmal zu Stande gekommen ist, daß es nur Vorschläge waren, daß dieß Pro- jekt, an sich edel und durchaus dem Zeitgeist an- passend, nicht von dem Verein genehmigt worden ist. Man sagt zwar, es stände aber auch das Gegentheil nicht darin, es stände nicht darin, daß diese Beschlüsse nicht bindend sein sollen. Meine Herren! Sie werden verzeihen, daß ich hierauf sage: das ist unjuristisch. Wo man strafen will, da muß die Thatsache ausdrücklich vorliegen, das Reat muß offen und klar, es muß wirklich vor- liegen. Sie sehen also hieraus schon einen man- gelhaften, objektiven Thatbestand, man kann nicht sagen: es ist damals ein hochverrätherischer Be- schluß gefaßt worden, man kann nicht sagen, daß der Beschluß zu Stande gekommen und genehmigt worden sei; nichts waren es als Vorschläge und der Beweis liegt darin, weil dort nichts geschehen ist, es hat kein Mann nur eine Flinte losgeschos- sen, weil man sich von der Nationalversammlung selbst verlassen sah, weil sie selbst mit Bajonnet- ten aus Frankfurt gejagt und in Stuttgart noch gesprengt worden war. ( Schluß folg. ) Verantwortlicher Redakteur u. Verleger: Franz v. Faber. Frankfurter Cours. Den 17. September 1850. Geld. Papier. Oesterreich Bankaktien...... 1193 1198 „ 5% Metallique.... 81 1 / 8 81 3 / 8 „ 4% „ .... 63 5 / 8 64 1 / 4 „ 3% „ .... 47 1 / 2 48 „ 2 1 / 2 % „ .... 43 43 1 / 4 „ 4 1 / 2 % Bethmann... 76 -- „ 4% „ ... 66 -- „ fl. 250 Loose v. J. 1839. 100 1 / 2 101 „ „ 500 „ „ 1834. 157157 1 / 2 Preußen3 1 / 2 % St. Schuld Scheine. -- -- „ Tthl. 50 Prämien Scheine. 112 -- Bayern3 1 / 2 % Obligationen... 84 1 / 4 84 3 / 4 „ 4% „ .... 87 1 / 8 87 5 / 8 „ 5% „ .... 100 1 / 8 100 5 / 8 Württemberg3 1 / 4 % „ .... 84 84 1 / 2 „ 4 1 / 2 „ .... 98 98 1 / 2 Baden 3 1 / 2 % „ .... 81 1 / 2 82 „ fl. 35 Loose ...... 32 1 / 4 32 1 / 2 „ „ 50 „ ...... 52 5 / 8 53 1 / 8 Nassau fl. 25 „ ...... 26 26 1 / 4 Hessen Darmst. fl. 50 Loose ... 76 3 / 8 76 7 / 8 „ „ „ 25 „ ... 28 5 / 8 28 7 / 8 Polen fl. 300 „ ... 136 -- Sardinien Fcs. 36 „ ... 33 1 / 4 33 3 / 4 Fremden=Anzeige. Den 17. September 1850. Adler. Werninger, Privatier mit Fam. v. Breslau. Kaufl.: Wagner v. München. Struhl v. Cöln. Grumm- bach v. Berlin. Kronprinz. Hübeck v. Donauwörth. Graf v. Schön- born v. Hallburg. Nees Rentbeamt. v. Seinsheim. Kerr Rentier v. England. Russ.=Hof. Reis, Kaufmann v. Mannheim. Berg, Rentier mit Gattin v. England. Leutze, Maler m. Gattin v. Düsseldorf. Schwan. Kaufl.: Sterner v. Stuttgard. Jllenber- ger v. Kempten. Wittelsb.=Hof. Kaufl.: Fritz v. Nordhausen, Braun v. Altona. Schultes v. Wien. Würtemb.=Hof. Zehler, Oberlieutenant im 2. Art. - Reg. v. Nürnberg. Panizza, Gastwirth v. Kissingen. Dr. Fischer v. da. Berichtigung. Jn der gestrigen Annonce lese man J. M. statt J. St... Druck von Joseph Steib in Würzburg. Hiezu das Ergänzungsblatt Nr. 74.

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Zitationshilfe: Die Bayerische Presse. Nr. 224. Würzburg, 18. September 1850, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_bayerische224_1850/4>, abgerufen am 24.04.2024.