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Die Bayerische Presse. Nr. 184. Würzburg, 2. August 1850.

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Die Bayerische Presse.
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Ganzjährig 6 fl.
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Vierteljährig 1 fl. 30 kr.
Monatlich für die Stadt 30 kr.

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Eine constitutionell-monarchische Zeitung.
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Erpedition: Jm Schenkhofe 2. Distr.
Nr. 533.

Einrückungsgebühr: die gespaltene Pe-
titzeile oder deren Raum 3 kr. Briefe
und Gelder frei.

[Ende Spaltensatz]

Nr. 184.
Würzburg, Freitag den 2. August. 1850.


[Beginn Spaltensatz]
Landtagsabschied.

München, 29. Juli. ( Fortsetzung. ) §. 26.
Die definitive Häusersteuer betr. Dem Gesetzes-
Entwurf, die definitive Häusersteuer betr., erthei-
len Wir mit den vom Landtag beantragten Mo-
dificationen Unsere Genehmigung und haben hier-
über das unter Ziffer 4 angebogene Gesetz aus-
fertigen lassen. Dem wegen Umgestaltung des
Häusersteuergesetzes vom 15. Aug. 1828 geäußer-
ten Wunsche werden Wir sorgfältige Erwägung
widmen, weßhalb Wir unserem Staatsministerium
der Finanzen auftragen, die erforderlichen Einlei-
tungen zu treffen. §. 27. Die Unterstützung und
Verpflegung hilfsbedürftiger und erkraukter Per-
sonen betr. Dem Gesammtbeschlusse des Land-
tags über den Gesetzesentwurf, die Unterstützung
und Verpflegung hilfsbedürftiger und erkrankter
Personen betr., haben Wir Unsere Genehmigung
ertheilt und demzufolge das unter Ziffer 5 beige-
fügte Gesetz erlassen. §. 28. Die Aufhebung der
Moratorien betr. Dem von Uns an den Land-
tag gebrachten Gesetzesentwurf, die Aufhebung der
Moratorien betr., haben wir auf erfolgte Zustim-
mung beider Kammern Unsere Sanction ertheilt
und demzufolge das Gesetz Ziffer 6 ausfertigen
lassen. §. 29. Die allgemeine deutsche Wechsel-
Ordnung betr. Wir haben die zu dem Gesetzes-
Entwurf, die allgemeine deutsche Wechselordnung
betr., von der Kammer der Reichsräthe und der
Kammer der Abgeordneten beantragten Modifica-
tionen genehmigt und hiernach das beiliegende Ge-
setz Ziffer 7 sanctionirt. Dem gleichzeitig an Uns
gebrachten Antrag, baldmöglichst einen Gesetzes-
Entwurf über das Verfahren in Wechselstreitigkei-
ten und einen Gesetzesentwurf über kaufmännische
Anweisungen den Kammern zum Beirath und zur
Zustimmung vorzulegen, werden Wir entsprechen,
und insbesondere sogleich nach Eröffnung des näch-
sten Landtags zu diesem Zweck den Kammern ei-
nen Gesetzesentwurf über kaufmännische Anweisun-
gen vorlegen lassen. §. 30. Die Ueberweisung
der Depositen und Einstandskapitalien von der
Staatsschuldentilgungs = Anstalt an die kön. Bank
in Nürnberg betr. Das von Uns nach erklärter
Zustimmung des Landtags sanctionirte Gesetz, die
Ueberweisung der Depositen und Einstandskapita-
lien von der Staatsschuldentilgungs=Anstalt an
die königl. Bank in Nürnberg betr., lassen Wir
unter Ziffer 8 hierbei folgen. §. 31. Das Staats-
schuldenwesen betr. Wir haben dem Gesetzesent-
wurf über das Staatsschuldenwesen in der von
beiden Kammern vorgeschlagenen Fassung unsere
Sanction ertheilt und lassen hiernach das Gesetz
Ziffer 9 hiermit folgen. Auf die in dem Ge-
sammtbeschlusse über diesen Gesetzesentwurf gestell-
ten Anträge erwidern Wir: 1 ) Die Kammern
sind durch den Antrag, "es sei die Staatsregie-
rung zu ermächtigen, die Bestellung von Amts-
bürgschaften der Beamten, so wie der Einstands-
kapitalien für die Folge durch Hinterlegung baye-
rischer Staatsobligationen jeder Art, sofern sie im
Zinsfuße nicht unter3 1 / 2 %, zuzulassen," dem
Bestreben der Staatsregierung: die Staatsschul-
dentilgungs = Anstalt von der schwebenden Schuld
möglichst zu erleichtern und nach und nach gänz-
lich zu befreien, nur entgegen gekommen. Wir
werden deßhalb, was die Amtsbürgschaften be-
[Spaltenumbruch] trifft, gern alle jene Rücksicht eintreten lassen,
welche ohne dadurch entstehende Gefährdung der
Erfüllung der gesetzlichen Hauptzwecke der Staats-
schuldentilgungs=Anstalt nur immer möglich ist.
Bezüglich der Einstandskapitalien unterliegt die
beantragte Gewährung ohnedies keinem Anstand,
zumal wegen künftiger Anlegung der dießfallsigen
Baarerlagen in Folge des Gesetzes über die Ueber-
weisung der Depositen und Einstandskapitalien von
der Staatsschuldentilgungs=Anstalt an die königl.
Bank in Nürnberg bereits eine neue Einrichtung
getroffen ist. 2 ) Der Antrag: "es sei das königl.
Staatsministerium der Finanzen anzugehen, sorg-
samen Bedacht zu nehmen, daß die bei der kö-
niglichen Staatsschuldentilgungs=Anstalt anliegen-
den Staatskasse=Effecten nach Kräften der Kassen-
bestände -- jedoch ohne Beeinträchtigung der Er-
füllung der Zwecke der Anstalt -- allmählig der
Staatskasse heimbezahlt werden," erscheint gewis-
sermaßen als eine Wiederholung Desjenigen, was
dießfalls bei den Kammerbeschlüssen über die Nach-
weisungen der Verwendung der Staatseinnahmen
für die Jahre 1845--46 und 1846--47 bean-
tragt worden ist, und Wir verweisen deßhalb hier
lediglich auf die dortselbst erfolgte genehmigende
Zusicherung. §. 32. Die Gerichtsverfassung be-
treffend. Wir haben den Modificationen, welche
durch den Gesammtbeschluß der beiden Kammern
zu dem Gesetzesentwurf über die Gerichtsverfassung
vorgeschlagen worden sind, Unsere Genehmigung
ertheilt und erlassen das hiernach gefaßte, unter
Ziffer 10 anliegende Gesetz. Den Antrag, die
gegenwärtige Zahl der Kreis= und Stadtgerichte
auf jene der künftigen Bezirksgerichte jetzt schon
zu vermehren, und die hiernach zu bildenden an
die Spitze der künftigen Bezirksgerichte zu legen,
werden wir in reifliche Erwägung ziehen. §. 33.
Die Bestrafung der Jagdfrevel betr. Nachdem
der Gesetzesentwurf, die Bestrafung der Jagdfre-
vel betr., die Zustimmung beider Kammern erhal-
ten hat, haben Wir denselben unter den vorge-
schlagenen Modificationen als Gesetz sanctionirt,
wie solches unter Z. 11 hier beifolgt. §. 34.
Die Zollverhältnisse im Allgemeinen und für die
Zukunft betr. A. Wir haben die nachbezeichne-
ten, zwischen dem Zollverein und andern Staaten
abgeschlossenen Handels= und Schifffahrtsverträge,
als: 1 ) den Vertrag des Zollvereins mit den
Staaten des Steuervereins wegen Beförderung
gegenseitiger Verkehrsverhältnisse vom 16. Oktbr.
1845 ( publicirt den 18. Novbr. 1846 ) ; 2 ) die
Uebereinkunft zwischen dem Zollverein und Bel-
gien wegen Unterdrückung des Schleichhandels vom
26. Juni 1846 ( publicirt den 31. Jan. 1847 ) ;
3 ) die Uebereinkunft zwischen dem Zollverein und
Belgien wegen gegenseitiger Behandlung der Han-
delsreisenden ( publicirt am 27. April 1847 ) ;
4 ) den Handels= und Schifffahrtsvertrag zwischen
dem Zollverein und dem Königreich beider Sici-
lien vom 27. Jan. 1847 ( publicirt am 11. Juni
1847 ) ; 5 ) den Vertrag zwischen dem Zollverein
und dem Großherzogthum Luxemburg wegen Fort-
dauer des Anschlusses des letztern am deutschen
Zollverein vom 2. April 1847 ( publicirt am
27. August 1847 ) , den Kammern zur Anerken-
nung bezüglich der ihren verfassungsmäßigen Wir-
kungskreis berührenden Punkte mittheilen lassen,
[Spaltenumbruch] welche auch durch Gesammtbeschluß beider Kam-
mern erfolgt ist. B. Wir ertheilen dem Ge-
sammtbeschlusse der Kammern in Ansehung der
dem Zollverhältnisse für die Zukunft betreffenden
Postulate Unsere Genehmigung, wodurch die Er-
mächtigung gegeben ist: 1 ) die Verminderung
oder auch Aufhebung, so wie die Erhöhung der
Zölle und anderer Gebühren im Jnteresse der
Landwirthschaft, der Jndustrie und des Handels,
wenn die übrigen Zollvereinsstaaten nach den Be-
stimmungen der in Mitte liegenden Vereinsver-
träge sich deßfalls für sich oder auch zur Verstän-
digung mit andern Staaten vereinbaren sollten,
oder wenn für das Königreich Bayern in Anse-
hung der Gebühren, welche eine privative Ein-
nahme bilden, im Jnteresse der Landwirthschaft,
der Jndustrie oder des Handels eine Herabsetzung
oder Verminderung derselben für angemessen er-
achtet werden sollte, unter dem Vorbehalt der
Vorlage an die Kammern und deren Zustim-
mung, im Hinblick auf die gleiche Bestimmung
im Landtagsabschied vom 23. Mai 1846, I. Ab-
schnitt §. 21, die Zollverhältnisse für die Zukunft
betr., zu verfügen; 2 ) nach Erforderniß hervor-
tretender Umstände zum Zwecke der Befestigung
und Erweiterung des Zollvereins jene besondern
finanziellen und sonstigen Verfügungen und An-
ordnungen sogleich treffen zu können, wodurch die-
ser Zweck gesichert und erreicht wird, unter dem
gleichen Beifügen, wie zu 1. bereits angeführt ist,
daß nach Maßgabe der Beziehung auf den Wir-
kungskreis der Kammern die Vorlage bei ihrer
nächsten Versammlung und deren Zustimmug vor-
behalten bleibe. C. Nachdem in Ansehung der
den Kammern zur nachträglichen Anerkennung vor-
gelegten Verordnung vom 4. Novbr. 1846 über
die bei dem Zollcongreß zu Berlin vereinbarten
und mit dem 1. Jan. 1847 in Kraft getretenen
ergänzenden Bestimmungen zum Zolltarif für die
Tarifperiode 1846--48; deßgleichen der Verord-
nung vom 28. Juni 1847, die Zuckerzölle und
die Besteuerung des Rübenzuckers für die Periode
vom 1. Sept. 1847 bis dahin 1848 betr., die
Zustimmung derselben vermöge Gesammtbeschlusses
vom 19. l. M. erfolgt ist, so hat dieser Gegen-
stand seine verfassungsmäßige Erledigung gefunden.

   
Deutschland.

München, 31. Juli. Wie es heißt, würden
sich die Gesandten von Rußland und England an
das bayer. Hoflager verfügen, um die Pacifica-
tion der Herzogthümer durch den deutschen Bund
zu bevorworten. Wir können daher bis Anfangs
nächster Woche in Hohenschwangau einer großen
diplomatischen Conferenz entgegensehen.

Schleswig=holsteinische Ange-
legenheiten
.

Altona, 28. Juli. Daß der Waffenstillstand
jedenfalls nicht zu Stande gekommen ist, weiß ich
bestimmt. Denn die Altonaer Polizei, bei der
Jemand ein Visa nach Rendsburg nachsuchte, ver-
weigerte dasselbe mit der Bemerkung: daß auch
Jnländer nicht mehr hineingelassen, vielmehr alle

Die Bayerische Presse.
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Nr. 184.
Würzburg, Freitag den 2. August. 1850.


[Beginn Spaltensatz]
Landtagsabschied.

München, 29. Juli. ( Fortsetzung. ) §. 26.
Die definitive Häusersteuer betr. Dem Gesetzes-
Entwurf, die definitive Häusersteuer betr., erthei-
len Wir mit den vom Landtag beantragten Mo-
dificationen Unsere Genehmigung und haben hier-
über das unter Ziffer 4 angebogene Gesetz aus-
fertigen lassen. Dem wegen Umgestaltung des
Häusersteuergesetzes vom 15. Aug. 1828 geäußer-
ten Wunsche werden Wir sorgfältige Erwägung
widmen, weßhalb Wir unserem Staatsministerium
der Finanzen auftragen, die erforderlichen Einlei-
tungen zu treffen. §. 27. Die Unterstützung und
Verpflegung hilfsbedürftiger und erkraukter Per-
sonen betr. Dem Gesammtbeschlusse des Land-
tags über den Gesetzesentwurf, die Unterstützung
und Verpflegung hilfsbedürftiger und erkrankter
Personen betr., haben Wir Unsere Genehmigung
ertheilt und demzufolge das unter Ziffer 5 beige-
fügte Gesetz erlassen. §. 28. Die Aufhebung der
Moratorien betr. Dem von Uns an den Land-
tag gebrachten Gesetzesentwurf, die Aufhebung der
Moratorien betr., haben wir auf erfolgte Zustim-
mung beider Kammern Unsere Sanction ertheilt
und demzufolge das Gesetz Ziffer 6 ausfertigen
lassen. §. 29. Die allgemeine deutsche Wechsel-
Ordnung betr. Wir haben die zu dem Gesetzes-
Entwurf, die allgemeine deutsche Wechselordnung
betr., von der Kammer der Reichsräthe und der
Kammer der Abgeordneten beantragten Modifica-
tionen genehmigt und hiernach das beiliegende Ge-
setz Ziffer 7 sanctionirt. Dem gleichzeitig an Uns
gebrachten Antrag, baldmöglichst einen Gesetzes-
Entwurf über das Verfahren in Wechselstreitigkei-
ten und einen Gesetzesentwurf über kaufmännische
Anweisungen den Kammern zum Beirath und zur
Zustimmung vorzulegen, werden Wir entsprechen,
und insbesondere sogleich nach Eröffnung des näch-
sten Landtags zu diesem Zweck den Kammern ei-
nen Gesetzesentwurf über kaufmännische Anweisun-
gen vorlegen lassen. §. 30. Die Ueberweisung
der Depositen und Einstandskapitalien von der
Staatsschuldentilgungs = Anstalt an die kön. Bank
in Nürnberg betr. Das von Uns nach erklärter
Zustimmung des Landtags sanctionirte Gesetz, die
Ueberweisung der Depositen und Einstandskapita-
lien von der Staatsschuldentilgungs=Anstalt an
die königl. Bank in Nürnberg betr., lassen Wir
unter Ziffer 8 hierbei folgen. §. 31. Das Staats-
schuldenwesen betr. Wir haben dem Gesetzesent-
wurf über das Staatsschuldenwesen in der von
beiden Kammern vorgeschlagenen Fassung unsere
Sanction ertheilt und lassen hiernach das Gesetz
Ziffer 9 hiermit folgen. Auf die in dem Ge-
sammtbeschlusse über diesen Gesetzesentwurf gestell-
ten Anträge erwidern Wir: 1 ) Die Kammern
sind durch den Antrag, „es sei die Staatsregie-
rung zu ermächtigen, die Bestellung von Amts-
bürgschaften der Beamten, so wie der Einstands-
kapitalien für die Folge durch Hinterlegung baye-
rischer Staatsobligationen jeder Art, sofern sie im
Zinsfuße nicht unter3 1 / 2 %, zuzulassen,“ dem
Bestreben der Staatsregierung: die Staatsschul-
dentilgungs = Anstalt von der schwebenden Schuld
möglichst zu erleichtern und nach und nach gänz-
lich zu befreien, nur entgegen gekommen. Wir
werden deßhalb, was die Amtsbürgschaften be-
[Spaltenumbruch] trifft, gern alle jene Rücksicht eintreten lassen,
welche ohne dadurch entstehende Gefährdung der
Erfüllung der gesetzlichen Hauptzwecke der Staats-
schuldentilgungs=Anstalt nur immer möglich ist.
Bezüglich der Einstandskapitalien unterliegt die
beantragte Gewährung ohnedies keinem Anstand,
zumal wegen künftiger Anlegung der dießfallsigen
Baarerlagen in Folge des Gesetzes über die Ueber-
weisung der Depositen und Einstandskapitalien von
der Staatsschuldentilgungs=Anstalt an die königl.
Bank in Nürnberg bereits eine neue Einrichtung
getroffen ist. 2 ) Der Antrag: „es sei das königl.
Staatsministerium der Finanzen anzugehen, sorg-
samen Bedacht zu nehmen, daß die bei der kö-
niglichen Staatsschuldentilgungs=Anstalt anliegen-
den Staatskasse=Effecten nach Kräften der Kassen-
bestände -- jedoch ohne Beeinträchtigung der Er-
füllung der Zwecke der Anstalt -- allmählig der
Staatskasse heimbezahlt werden,“ erscheint gewis-
sermaßen als eine Wiederholung Desjenigen, was
dießfalls bei den Kammerbeschlüssen über die Nach-
weisungen der Verwendung der Staatseinnahmen
für die Jahre 1845--46 und 1846--47 bean-
tragt worden ist, und Wir verweisen deßhalb hier
lediglich auf die dortselbst erfolgte genehmigende
Zusicherung. §. 32. Die Gerichtsverfassung be-
treffend. Wir haben den Modificationen, welche
durch den Gesammtbeschluß der beiden Kammern
zu dem Gesetzesentwurf über die Gerichtsverfassung
vorgeschlagen worden sind, Unsere Genehmigung
ertheilt und erlassen das hiernach gefaßte, unter
Ziffer 10 anliegende Gesetz. Den Antrag, die
gegenwärtige Zahl der Kreis= und Stadtgerichte
auf jene der künftigen Bezirksgerichte jetzt schon
zu vermehren, und die hiernach zu bildenden an
die Spitze der künftigen Bezirksgerichte zu legen,
werden wir in reifliche Erwägung ziehen. §. 33.
Die Bestrafung der Jagdfrevel betr. Nachdem
der Gesetzesentwurf, die Bestrafung der Jagdfre-
vel betr., die Zustimmung beider Kammern erhal-
ten hat, haben Wir denselben unter den vorge-
schlagenen Modificationen als Gesetz sanctionirt,
wie solches unter Z. 11 hier beifolgt. §. 34.
Die Zollverhältnisse im Allgemeinen und für die
Zukunft betr. A. Wir haben die nachbezeichne-
ten, zwischen dem Zollverein und andern Staaten
abgeschlossenen Handels= und Schifffahrtsverträge,
als: 1 ) den Vertrag des Zollvereins mit den
Staaten des Steuervereins wegen Beförderung
gegenseitiger Verkehrsverhältnisse vom 16. Oktbr.
1845 ( publicirt den 18. Novbr. 1846 ) ; 2 ) die
Uebereinkunft zwischen dem Zollverein und Bel-
gien wegen Unterdrückung des Schleichhandels vom
26. Juni 1846 ( publicirt den 31. Jan. 1847 ) ;
3 ) die Uebereinkunft zwischen dem Zollverein und
Belgien wegen gegenseitiger Behandlung der Han-
delsreisenden ( publicirt am 27. April 1847 ) ;
4 ) den Handels= und Schifffahrtsvertrag zwischen
dem Zollverein und dem Königreich beider Sici-
lien vom 27. Jan. 1847 ( publicirt am 11. Juni
1847 ) ; 5 ) den Vertrag zwischen dem Zollverein
und dem Großherzogthum Luxemburg wegen Fort-
dauer des Anschlusses des letztern am deutschen
Zollverein vom 2. April 1847 ( publicirt am
27. August 1847 ) , den Kammern zur Anerken-
nung bezüglich der ihren verfassungsmäßigen Wir-
kungskreis berührenden Punkte mittheilen lassen,
[Spaltenumbruch] welche auch durch Gesammtbeschluß beider Kam-
mern erfolgt ist. B. Wir ertheilen dem Ge-
sammtbeschlusse der Kammern in Ansehung der
dem Zollverhältnisse für die Zukunft betreffenden
Postulate Unsere Genehmigung, wodurch die Er-
mächtigung gegeben ist: 1 ) die Verminderung
oder auch Aufhebung, so wie die Erhöhung der
Zölle und anderer Gebühren im Jnteresse der
Landwirthschaft, der Jndustrie und des Handels,
wenn die übrigen Zollvereinsstaaten nach den Be-
stimmungen der in Mitte liegenden Vereinsver-
träge sich deßfalls für sich oder auch zur Verstän-
digung mit andern Staaten vereinbaren sollten,
oder wenn für das Königreich Bayern in Anse-
hung der Gebühren, welche eine privative Ein-
nahme bilden, im Jnteresse der Landwirthschaft,
der Jndustrie oder des Handels eine Herabsetzung
oder Verminderung derselben für angemessen er-
achtet werden sollte, unter dem Vorbehalt der
Vorlage an die Kammern und deren Zustim-
mung, im Hinblick auf die gleiche Bestimmung
im Landtagsabschied vom 23. Mai 1846, I. Ab-
schnitt §. 21, die Zollverhältnisse für die Zukunft
betr., zu verfügen; 2 ) nach Erforderniß hervor-
tretender Umstände zum Zwecke der Befestigung
und Erweiterung des Zollvereins jene besondern
finanziellen und sonstigen Verfügungen und An-
ordnungen sogleich treffen zu können, wodurch die-
ser Zweck gesichert und erreicht wird, unter dem
gleichen Beifügen, wie zu 1. bereits angeführt ist,
daß nach Maßgabe der Beziehung auf den Wir-
kungskreis der Kammern die Vorlage bei ihrer
nächsten Versammlung und deren Zustimmug vor-
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die bei dem Zollcongreß zu Berlin vereinbarten
und mit dem 1. Jan. 1847 in Kraft getretenen
ergänzenden Bestimmungen zum Zolltarif für die
Tarifperiode 1846--48; deßgleichen der Verord-
nung vom 28. Juni 1847, die Zuckerzölle und
die Besteuerung des Rübenzuckers für die Periode
vom 1. Sept. 1847 bis dahin 1848 betr., die
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vom 19. l. M. erfolgt ist, so hat dieser Gegen-
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diplomatischen Conferenz entgegensehen.

Schleswig=holsteinische Ange-
legenheiten
.

Altona, 28. Juli. Daß der Waffenstillstand
jedenfalls nicht zu Stande gekommen ist, weiß ich
bestimmt. Denn die Altonaer Polizei, bei der
Jemand ein Visa nach Rendsburg nachsuchte, ver-
weigerte dasselbe mit der Bemerkung: daß auch
Jnländer nicht mehr hineingelassen, vielmehr alle

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[0001] Die Bayerische Presse. Abonnement: Ganzjährig 6 fl. Halbjährig 3 fl. Vierteljährig 1 fl. 30 kr. Monatlich für die Stadt 30 kr. Eine constitutionell-monarchische Zeitung. Erpedition: Jm Schenkhofe 2. Distr. Nr. 533. Einrückungsgebühr: die gespaltene Pe- titzeile oder deren Raum 3 kr. Briefe und Gelder frei. Nr. 184. Würzburg, Freitag den 2. August. 1850. Landtagsabschied. München, 29. Juli. ( Fortsetzung. ) §. 26. Die definitive Häusersteuer betr. Dem Gesetzes- Entwurf, die definitive Häusersteuer betr., erthei- len Wir mit den vom Landtag beantragten Mo- dificationen Unsere Genehmigung und haben hier- über das unter Ziffer 4 angebogene Gesetz aus- fertigen lassen. Dem wegen Umgestaltung des Häusersteuergesetzes vom 15. Aug. 1828 geäußer- ten Wunsche werden Wir sorgfältige Erwägung widmen, weßhalb Wir unserem Staatsministerium der Finanzen auftragen, die erforderlichen Einlei- tungen zu treffen. §. 27. Die Unterstützung und Verpflegung hilfsbedürftiger und erkraukter Per- sonen betr. Dem Gesammtbeschlusse des Land- tags über den Gesetzesentwurf, die Unterstützung und Verpflegung hilfsbedürftiger und erkrankter Personen betr., haben Wir Unsere Genehmigung ertheilt und demzufolge das unter Ziffer 5 beige- fügte Gesetz erlassen. §. 28. Die Aufhebung der Moratorien betr. Dem von Uns an den Land- tag gebrachten Gesetzesentwurf, die Aufhebung der Moratorien betr., haben wir auf erfolgte Zustim- mung beider Kammern Unsere Sanction ertheilt und demzufolge das Gesetz Ziffer 6 ausfertigen lassen. §. 29. Die allgemeine deutsche Wechsel- Ordnung betr. Wir haben die zu dem Gesetzes- Entwurf, die allgemeine deutsche Wechselordnung betr., von der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beantragten Modifica- tionen genehmigt und hiernach das beiliegende Ge- setz Ziffer 7 sanctionirt. Dem gleichzeitig an Uns gebrachten Antrag, baldmöglichst einen Gesetzes- Entwurf über das Verfahren in Wechselstreitigkei- ten und einen Gesetzesentwurf über kaufmännische Anweisungen den Kammern zum Beirath und zur Zustimmung vorzulegen, werden Wir entsprechen, und insbesondere sogleich nach Eröffnung des näch- sten Landtags zu diesem Zweck den Kammern ei- nen Gesetzesentwurf über kaufmännische Anweisun- gen vorlegen lassen. §. 30. Die Ueberweisung der Depositen und Einstandskapitalien von der Staatsschuldentilgungs = Anstalt an die kön. Bank in Nürnberg betr. Das von Uns nach erklärter Zustimmung des Landtags sanctionirte Gesetz, die Ueberweisung der Depositen und Einstandskapita- lien von der Staatsschuldentilgungs=Anstalt an die königl. Bank in Nürnberg betr., lassen Wir unter Ziffer 8 hierbei folgen. §. 31. Das Staats- schuldenwesen betr. Wir haben dem Gesetzesent- wurf über das Staatsschuldenwesen in der von beiden Kammern vorgeschlagenen Fassung unsere Sanction ertheilt und lassen hiernach das Gesetz Ziffer 9 hiermit folgen. Auf die in dem Ge- sammtbeschlusse über diesen Gesetzesentwurf gestell- ten Anträge erwidern Wir: 1 ) Die Kammern sind durch den Antrag, „es sei die Staatsregie- rung zu ermächtigen, die Bestellung von Amts- bürgschaften der Beamten, so wie der Einstands- kapitalien für die Folge durch Hinterlegung baye- rischer Staatsobligationen jeder Art, sofern sie im Zinsfuße nicht unter3 1 / 2 %, zuzulassen,“ dem Bestreben der Staatsregierung: die Staatsschul- dentilgungs = Anstalt von der schwebenden Schuld möglichst zu erleichtern und nach und nach gänz- lich zu befreien, nur entgegen gekommen. Wir werden deßhalb, was die Amtsbürgschaften be- trifft, gern alle jene Rücksicht eintreten lassen, welche ohne dadurch entstehende Gefährdung der Erfüllung der gesetzlichen Hauptzwecke der Staats- schuldentilgungs=Anstalt nur immer möglich ist. Bezüglich der Einstandskapitalien unterliegt die beantragte Gewährung ohnedies keinem Anstand, zumal wegen künftiger Anlegung der dießfallsigen Baarerlagen in Folge des Gesetzes über die Ueber- weisung der Depositen und Einstandskapitalien von der Staatsschuldentilgungs=Anstalt an die königl. Bank in Nürnberg bereits eine neue Einrichtung getroffen ist. 2 ) Der Antrag: „es sei das königl. Staatsministerium der Finanzen anzugehen, sorg- samen Bedacht zu nehmen, daß die bei der kö- niglichen Staatsschuldentilgungs=Anstalt anliegen- den Staatskasse=Effecten nach Kräften der Kassen- bestände -- jedoch ohne Beeinträchtigung der Er- füllung der Zwecke der Anstalt -- allmählig der Staatskasse heimbezahlt werden,“ erscheint gewis- sermaßen als eine Wiederholung Desjenigen, was dießfalls bei den Kammerbeschlüssen über die Nach- weisungen der Verwendung der Staatseinnahmen für die Jahre 1845--46 und 1846--47 bean- tragt worden ist, und Wir verweisen deßhalb hier lediglich auf die dortselbst erfolgte genehmigende Zusicherung. §. 32. Die Gerichtsverfassung be- treffend. Wir haben den Modificationen, welche durch den Gesammtbeschluß der beiden Kammern zu dem Gesetzesentwurf über die Gerichtsverfassung vorgeschlagen worden sind, Unsere Genehmigung ertheilt und erlassen das hiernach gefaßte, unter Ziffer 10 anliegende Gesetz. Den Antrag, die gegenwärtige Zahl der Kreis= und Stadtgerichte auf jene der künftigen Bezirksgerichte jetzt schon zu vermehren, und die hiernach zu bildenden an die Spitze der künftigen Bezirksgerichte zu legen, werden wir in reifliche Erwägung ziehen. §. 33. Die Bestrafung der Jagdfrevel betr. Nachdem der Gesetzesentwurf, die Bestrafung der Jagdfre- vel betr., die Zustimmung beider Kammern erhal- ten hat, haben Wir denselben unter den vorge- schlagenen Modificationen als Gesetz sanctionirt, wie solches unter Z. 11 hier beifolgt. §. 34. Die Zollverhältnisse im Allgemeinen und für die Zukunft betr. A. Wir haben die nachbezeichne- ten, zwischen dem Zollverein und andern Staaten abgeschlossenen Handels= und Schifffahrtsverträge, als: 1 ) den Vertrag des Zollvereins mit den Staaten des Steuervereins wegen Beförderung gegenseitiger Verkehrsverhältnisse vom 16. Oktbr. 1845 ( publicirt den 18. Novbr. 1846 ) ; 2 ) die Uebereinkunft zwischen dem Zollverein und Bel- gien wegen Unterdrückung des Schleichhandels vom 26. Juni 1846 ( publicirt den 31. Jan. 1847 ) ; 3 ) die Uebereinkunft zwischen dem Zollverein und Belgien wegen gegenseitiger Behandlung der Han- delsreisenden ( publicirt am 27. April 1847 ) ; 4 ) den Handels= und Schifffahrtsvertrag zwischen dem Zollverein und dem Königreich beider Sici- lien vom 27. Jan. 1847 ( publicirt am 11. Juni 1847 ) ; 5 ) den Vertrag zwischen dem Zollverein und dem Großherzogthum Luxemburg wegen Fort- dauer des Anschlusses des letztern am deutschen Zollverein vom 2. April 1847 ( publicirt am 27. August 1847 ) , den Kammern zur Anerken- nung bezüglich der ihren verfassungsmäßigen Wir- kungskreis berührenden Punkte mittheilen lassen, welche auch durch Gesammtbeschluß beider Kam- mern erfolgt ist. B. Wir ertheilen dem Ge- sammtbeschlusse der Kammern in Ansehung der dem Zollverhältnisse für die Zukunft betreffenden Postulate Unsere Genehmigung, wodurch die Er- mächtigung gegeben ist: 1 ) die Verminderung oder auch Aufhebung, so wie die Erhöhung der Zölle und anderer Gebühren im Jnteresse der Landwirthschaft, der Jndustrie und des Handels, wenn die übrigen Zollvereinsstaaten nach den Be- stimmungen der in Mitte liegenden Vereinsver- träge sich deßfalls für sich oder auch zur Verstän- digung mit andern Staaten vereinbaren sollten, oder wenn für das Königreich Bayern in Anse- hung der Gebühren, welche eine privative Ein- nahme bilden, im Jnteresse der Landwirthschaft, der Jndustrie oder des Handels eine Herabsetzung oder Verminderung derselben für angemessen er- achtet werden sollte, unter dem Vorbehalt der Vorlage an die Kammern und deren Zustim- mung, im Hinblick auf die gleiche Bestimmung im Landtagsabschied vom 23. Mai 1846, I. Ab- schnitt §. 21, die Zollverhältnisse für die Zukunft betr., zu verfügen; 2 ) nach Erforderniß hervor- tretender Umstände zum Zwecke der Befestigung und Erweiterung des Zollvereins jene besondern finanziellen und sonstigen Verfügungen und An- ordnungen sogleich treffen zu können, wodurch die- ser Zweck gesichert und erreicht wird, unter dem gleichen Beifügen, wie zu 1. bereits angeführt ist, daß nach Maßgabe der Beziehung auf den Wir- kungskreis der Kammern die Vorlage bei ihrer nächsten Versammlung und deren Zustimmug vor- behalten bleibe. C. Nachdem in Ansehung der den Kammern zur nachträglichen Anerkennung vor- gelegten Verordnung vom 4. Novbr. 1846 über die bei dem Zollcongreß zu Berlin vereinbarten und mit dem 1. Jan. 1847 in Kraft getretenen ergänzenden Bestimmungen zum Zolltarif für die Tarifperiode 1846--48; deßgleichen der Verord- nung vom 28. Juni 1847, die Zuckerzölle und die Besteuerung des Rübenzuckers für die Periode vom 1. Sept. 1847 bis dahin 1848 betr., die Zustimmung derselben vermöge Gesammtbeschlusses vom 19. l. M. erfolgt ist, so hat dieser Gegen- stand seine verfassungsmäßige Erledigung gefunden. ( Forts. f. ) Deutschland. München, 31. Juli. Wie es heißt, würden sich die Gesandten von Rußland und England an das bayer. Hoflager verfügen, um die Pacifica- tion der Herzogthümer durch den deutschen Bund zu bevorworten. Wir können daher bis Anfangs nächster Woche in Hohenschwangau einer großen diplomatischen Conferenz entgegensehen. Schleswig=holsteinische Ange- legenheiten . Altona, 28. Juli. Daß der Waffenstillstand jedenfalls nicht zu Stande gekommen ist, weiß ich bestimmt. Denn die Altonaer Polizei, bei der Jemand ein Visa nach Rendsburg nachsuchte, ver- weigerte dasselbe mit der Bemerkung: daß auch Jnländer nicht mehr hineingelassen, vielmehr alle

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Zitationshilfe: Die Bayerische Presse. Nr. 184. Würzburg, 2. August 1850, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_bayerische184_1850/1>, abgerufen am 28.03.2024.