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Die Bayerische Presse. Nr. 116. Würzburg, 15. Mai 1850.

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[Spaltenumbruch] Kirche heraustrat, machte vor derselben eine Mi-
litärpatrouille Kehrt. -- Auch in Stettin ist
die freie christliche Gemeinde aufgefordert worden,
sich der Verordnung vom 11. Merz zu unter-
werfen.

Wien, 8. Mai. Der Lloyd enthält in sei-
ner heutigen Nummer nachfolgender Artikel über
der Fürstencongreß in Berlin. "Viele Ereignisse
vor dem Erfurter Parlamente, das Erfurter Par-
lament selbst, die Erklärung von Kurhessen haben
die Jllusionen derer zerstört, welche in ihrer Ein-
bildung Preußen bereits seinen hegemonischen Arm
über ganz Deutschland ausstrecken sahen. Auch
der Congreß, welcher jetzt stattfinden soll, wird
seinen Theil dazu beitragen, daß Preußen, daß
Deutschland den nüchternen Boden der Wirklich-
keit schneller erreiche. Diejenigen Fürsten, welche
zu Hause bleiben, sie geben bereits durch ihr
Nichtkommen die deutliche Antwort, daß noch nicht
die Zeit für sie gekommen sei, um sich zum Hof-
lager eines Oberherrn bescheiden zu lassen. Die-
jenigen, welche kommen, sie auch haben noch die
Antwort frei, und mögen freundlichen Zureden
gar freundliche Ausreden entgegensetzen. Es wer-
den schwerlich sechs deutsche Herzoge jetzt in Ber-
lin erscheinen, von den Herzogen wird wohl auch
der wichtigste fehlen, am zahlreichsten und bereit-
willigsten dürfte der Fürstenstand vertreten sein,
an dessen Entscheidung aber auch am wenigsten
gelegen ist. -- Es ist schon so weit mit dem so-
genannten Dreikönigsbündnisse gekommen, daß die
gewinnende Persönlichkeit des preußischen Königs
selbst als ein Faktor benützt werden muß, um das
gänzliche Auseinanderfallen desselben zu verhüten.
Das Organ des preußischen Ministeriums hat es
bereits in höchst naiver Weise angedeutet, daß die
Zeit jetzt da sei, wo die persönlichen, die socialen
Eigenschaften ihres Monarchen für die Sache des
Sonderbundes nutzbar gemacht werden müssen,
das nicht länger ein Verlaß auf Diplomaten und
verantwortliche Ministerien möglich sei. Es ist
uns lieb, daß es so weit gekommen ist. Wenn
die Häupter der Lieben jetzt noch ein Mal ge-
zählt werden, so wird manch' theueres Hanpt un-
ter den fehlenden verzeichnet werden müssen. --
Das Resultat des Fürstencongresses wird zwei-
felsohne schneller erzielt werden, und es wird
prägnanter sein, als das Resultat des Erfurter
Parlamentes. Nach demselben, also in wenigen
Tagen wird es leichter als jetzt sein, ein Prog-
nostikon für die nächste deutsche Zukunft aufzu-
stellen."

Wien, 9. Mai. Verläßlichen Mittheilungen
zufolge wird das Finanzministerium die von der
Bankkommission vorgeschlagenen 14 Maßregeln in
ihrer Gesammtheit adoptiren, und mit möglichster
Beschleunigung ins Leben rufen. Dieselben be-
stehen 1 ) in Uebernahme der 1 und 2 fl. Bank-
noten durch den Staat, und baldthunlichste Ver-
tilgung derselben gegen Kupfer= und Silberschei-
demünze; 2 ) Emittirung von Reichsschatzscheinen
mit entsprechenden Zinsen, nur vorläufigen Zwangs-
course, und nicht unter 100 fl. lautend; 3 ) An-
leihe von 150 Million al pari, einzahlbar in
2jährigen Raten, rückzahlbar durch den Staat
nach 10 Jahren, mit 6 pCt. Verzinsung für frei-
willige Subscribtion und 5 pCt. im Falle noth-
wendig werdender, zwangsweiser Umlegung auf
die Gesammtmonarchie, mit Ausnahme Jtaliens;
4 ) Hingabe der Bankreserveaktien von 49,379
Stücken zu 800 fl., unter Gewährung des Ver-
kaufsrechts für die Besitzer älterer Aktien; 5 ) Zu-
rückzahlung der sämmtlichen Schulden des Staats
an die Bank mit Ausnahme der 77 Millionen,
welche von ihrer Fundirung abstammen, und eine
separirte Tilgungsquelle besitzen. Zu jener Zu-
rückzahlung kämen drei Fünftheile des neuen An-
lehens zu verwenden. 6 ) Regelung des Bank-
notenumlaufes im Verhältnisse von 3 zu 1, dem
Baarvermögen der Bank gegenüber; 7 ) Errich-
tung von Filialbanken in allen Kronländern; 8 )
und 9 ) Beförderung der Errichtung von Gewerb-
und Hypothekbanken und Rentenanstalten, insbe-
sondere durch Gelddarlehen auf deren Papiere,
wie bisher nur auf die Staatspapiere der Fall
[Spaltenumbruch] war; 10 ) Reform des Münzwesens unter mög-
lichster Annäherung an die für Deutschland gel-
tenden Systeme; 11 ) Zurückziehung alles Staats-
geldes in den bisherigen verschiedenen Papieren,
als: kleine Münzscheine, 3, 5 und 6 pCt. Cen-
tralscheine, ungarische und italienische Anticipa-
tionszettel; 12 ) und 13 ) baldmöglichste Aufhe-
bung des Zwangscourses, insbesondere bei Reichs-
schatzscheinen; endlich 14 ) Zurückziehung aller
Banknoten unter 10 fl., wonach denn der kleine
Verkehr ausschließend auf Kupfer = und Silber-
münze angewiesen wird.

   
Dänemark.

Kopenhagen, 8. Mai. Wir sind im Stande
noch folgende Grundzüge der neuen Vorschläge
einer deutschen Großmacht, nachdem die Unter-
handlungen der Friedenspräliminarien vom 10.
Juli v. Js. in's Stocken gerathen sind, mitzu-
theilen. Das dänische Reich soll hiernach aus
drei für ewige Zeiten unzertrennlichen Reichs-
landen, als Dänemark, Schleßwig und Holstein,
bestehen; diese drei Gruppen bilden eine consti-
tutionell=monarchische Staatseinheit unter der Re-
gierung des Königs von Dänemark. Lanenburg
wird mit Holstein verbunden. Holsteins politische
Stellung zu Deutschland wird in möglichst ähn-
licher Weise hergestellt, wie die definitiv geregelten
Verhältnisse Oesterreichs zu dem übrigen Deutsch-
land. Die dänischen Enclaven, die bisher unter
gemischter Jurisdiction standen, gehen mit der
Stadt Riben, sowie die Jnseln der Ost= und
Westküste, als Ramoe, Föhr und Amrum von
Dänemark definitiv auf Schleswig, die Jnseln
Arroe und Alsen hingegen von Schleswig auf
Dänemark über. Jedes der drei Reichslande hat
für sich besonders 1 ) sein eigenes Grundgesetz;
2 ) die Landesgesetzgebung; 3 ) Landesministerien;
4 ) innere Verwaltung; 5 ) Justizwesen und Ober-
gericht; 6 ) Kirchen= und Schulwesen; 7 ) Landes-
versammlung; 8 ) Consumtionszoll; 9 ) Bankin-
stitut und Staatsschuldenwesen. Die Reichslande
haben gemeinschaftlich 1 ) den König nebst seinem
Hofe; 2 ) die diplomatischen und merkantilischen
Verhältnisse zum Auslande, nebst den dabei ange-
stellten Beamten; 3 ) die Reichsminister; 4 ) die
Armee und Flotte im Krieg und Frieden; 5 )
Reichsfinanzen wie Civilliste und Apanagen; 6 )
die Domänen; 7 ) Zoll= und Postwesen; 8 ) Co-
lonien und 9 ) den Sundzoll. Das aus den drei
durch eine politische Verbindung vereinigten Reichs-
landen bestehende dänische Reich hat für die ge-
meinschaftlichen Angelegenheiten die nöthigen ge-
meinschaftlichen Ministerien. Die gemeinschaftliche
Reichsversammlung, welche in Kopenhagen zu-
sammentritt, hat das Recht der Mitbeschlußfassung
über gemeinschaftliche Gesetzgebungs=Besteuerungs-
und Geldangelegenheiten. Je nach den Bevölker-
ungsverhältnissen der einzelnen Reichslande wird
die Zahl der Repräsentanten zum gemeinschaftlichen
Reichstage bestimmt. Die Hälfte derselben wird
von der Landesversammlung des Reichslandes aus
oder außerhalb ihrer Mitte, und die andere Hälfte
von den sämmtlichen Wählern durch Urwahlen
gewählt. Dies Verhältniß wird je nach 10 Jah-
ren einer Revision unterworfen. Niemand kann
zu gleicher Zeit Mitglied der Reichsversammlung
und einer Landesversammlung oder Mitglied von
2 oder 3 Landesversammlungen sein. Ein Jedes
der Reichslande -- ein jedes für sich selbstständig
gedacht -- hat seine eigene, nach Uebereinkunft
mit dem Könige eingeführte Landesversassung, auf
freisinniger und volksthümlicher Grundlage und
durch ein angenommenes Grundgesetz festgestellt.
Die jetzt geltenden Grundgesetze werden beibehal-
ten, insofern sie nicht gegen das gemeinsame
Grundgesetz streiten. Jedes Reichsland hat für
seine besondern Angelegenheiten verantwortliche
Ministerien, so wie auch eine seiner Zeit für
Dänemark in Kopenhagen, für Schleswig in
Flensburg oder Schleswig, für Holstein in Kiel
oder Jtzehoe zusammentretende besondere Landes-
sammlung in Rücksicht der besondern Landes-
gesetzgebung. Die Landesministerien für jedes
einzelne Reichsland sind: Jnneres, Justiz, Kultus
[Spaltenumbruch] und Verwaltung der Landessinanzen. Kein Mi-
nister in dem einen Reichslande kann zugleich
Minister in dem andern sein. Die königl. Re-
gierung wird durch die Ministerien des Reichs u.
der Reichslande geführt. Der vollstandige Staats-
rath besteht: für das ganze Reich aus sammtlichen
Mitgliedern des Reichsministeriums u. der Landes-
ministerien; für ein einzelnes Reichsland aus
sammtlichen Mitgliedern des betreffenden Landes-
ministeriums. Das Reichsministerium hat für
das Ganze 1 ) die auswärtigen Angelegenheiten,
2 ) Krieg, 3 ) Marine und 4 ) Ueberwachung der
gemeinschaftlichen Angelegenheiten, so wie die Ver-
waltung der Reichsfinanzen in Händen. Der
König ernennt und verabschiedet die Minister, so-
wohl die des Reichs als die der Reichslande, wie
er auch die Geschäfte unter ihnen vertheilt. Der
König ist für das ganze dänische Reich, die Reichs-
lande inbegriffen, der einzige Jnhaber der aus-
übenden Gewalt. Dem Könige steht ein absolu-
tes Veto zu in der Reichsversammlung, in einem
außerordentlichen Reichstage und in jeder der
Landesversammlungen. Die ordentliche oder au-
ßerordentliche Reichsversammlung, ein außeror-
deutlicher Reichstag und die ordentlichen oder
außerordentlichen Landesversammlungen werden
vom König einberufen, aufgelöst oder vertagt.
Der König schließt die Tractate ab, erklärt Krieg
und schließt Frieden. D erKönig führt den Ober-
befehl über Heer und Flotte. Der König erhält
zu seiner Haus= und Hofhaltung eine gesetzlich
festgestellte Civilliste, zu welcher ein jedes der
drei Reichslande im Verhältnisse seiner Volkszahl
beiträgt. Was die Erbfolge anlangt, so soll die-
selbe für alle drei Reichslande ein und dieselbe
sein nach dem Modus, der beim Friedensabschluß
angenommen werden wird. Für den Fall einer
nöthig gewordenen Aenderung, oder einer Bestim-
mung hinsichtlich der Erbfolge, und ebenso wenn
eine Regentschaft eingesetzt werden soll, wird ein
außerordentlicher Reichstag berufen.

Kopenhagen, 8. Mai. Heute Morgen um
5 Uhr ist die Prinzessin Juliane Sophie nach
kurzem Krankenlager gestorben. Die Prinzessin
war eine Schwester des verstorb. Königs Chri-
stian VIII. Sie ward geboren am 18. Februar
1788, wurde am 22. Aug. 1812 mit Friederich
Wilhelm Karl Ludwig, Prinz von Hessen=Phi-
lippsthal=Barchfeld vermählt, und war seit dem
30. Novbr. 1834 Wittwe.

Frankreich.

C Paris, 12. Mai. Das Journal des De-
bats beklagt den Ausgang der griechischen Frage.
Es bezeichnet als den traurigsten, unsittlichsten
Beweis der gegenwärtigen Anarchie die Thatsache,
daß alle Fragen, alle Schwierigkeiten, die sich von
Regierung zu Regierung, oder von Regierung zu
Volk erheben, nur durch die brutale Gewalt ent-
schieden werden. Gestern -- sagt es -- berich-
ten wir, daß ein hoher Beamter der Schweiz diese
abscheuliche Theorie vertheidigte, heute erfahren wir,
daß das mächtige England diese Theorie in die
Praxis übertragt. Es hat mit Gewalt seine über-
triebenen Forderungen dem kleinen Königreich Grie-
chenland aufgedrungen. Und doch hatte es zu ei-
ner andern Zeit, einem edleren Triebe gehorchend,
dasselbe Land in seinen besonderen Schutz genom-
men. Ohne Zweifel mißbilligt man vielfach in
England dieses Verfahren, ohne Zweifel hat die
Presse den Minister heftig angegriffen. Aber das
Resultat liegt vor und unwiderruflich sind Dinge
geschehen, welche nicht nur dem griechischen Staats-
schatze, sondern dem Ehrgefühl aller europäischen
Staaten schwer zur Last fallen. Wir werden nicht
bei dem Beleidigenden dieses Ausgangs für Frank-
reich stehen bleiben. Es schmerzt uns tief, daß
man Frankreich -- sei es Monarchie oder Repub-
lik -- so wenig Achtung beweist. Man hat eine
häßliche Rolle gegen uns gespielt. Das einzige
Gefühl, was uns bleibt, ist das einer kränkenden
Demüthigung, welche keine Sofisterei wegschwätzen
kann."

C Paris, 12. Mai. Die oppositionellen
Departementsjournale aller Schattirungen nehmen

[Spaltenumbruch] Kirche heraustrat, machte vor derselben eine Mi-
litärpatrouille Kehrt. -- Auch in Stettin ist
die freie christliche Gemeinde aufgefordert worden,
sich der Verordnung vom 11. Merz zu unter-
werfen.

Wien, 8. Mai. Der Lloyd enthält in sei-
ner heutigen Nummer nachfolgender Artikel über
der Fürstencongreß in Berlin. „Viele Ereignisse
vor dem Erfurter Parlamente, das Erfurter Par-
lament selbst, die Erklärung von Kurhessen haben
die Jllusionen derer zerstört, welche in ihrer Ein-
bildung Preußen bereits seinen hegemonischen Arm
über ganz Deutschland ausstrecken sahen. Auch
der Congreß, welcher jetzt stattfinden soll, wird
seinen Theil dazu beitragen, daß Preußen, daß
Deutschland den nüchternen Boden der Wirklich-
keit schneller erreiche. Diejenigen Fürsten, welche
zu Hause bleiben, sie geben bereits durch ihr
Nichtkommen die deutliche Antwort, daß noch nicht
die Zeit für sie gekommen sei, um sich zum Hof-
lager eines Oberherrn bescheiden zu lassen. Die-
jenigen, welche kommen, sie auch haben noch die
Antwort frei, und mögen freundlichen Zureden
gar freundliche Ausreden entgegensetzen. Es wer-
den schwerlich sechs deutsche Herzoge jetzt in Ber-
lin erscheinen, von den Herzogen wird wohl auch
der wichtigste fehlen, am zahlreichsten und bereit-
willigsten dürfte der Fürstenstand vertreten sein,
an dessen Entscheidung aber auch am wenigsten
gelegen ist. -- Es ist schon so weit mit dem so-
genannten Dreikönigsbündnisse gekommen, daß die
gewinnende Persönlichkeit des preußischen Königs
selbst als ein Faktor benützt werden muß, um das
gänzliche Auseinanderfallen desselben zu verhüten.
Das Organ des preußischen Ministeriums hat es
bereits in höchst naiver Weise angedeutet, daß die
Zeit jetzt da sei, wo die persönlichen, die socialen
Eigenschaften ihres Monarchen für die Sache des
Sonderbundes nutzbar gemacht werden müssen,
das nicht länger ein Verlaß auf Diplomaten und
verantwortliche Ministerien möglich sei. Es ist
uns lieb, daß es so weit gekommen ist. Wenn
die Häupter der Lieben jetzt noch ein Mal ge-
zählt werden, so wird manch' theueres Hanpt un-
ter den fehlenden verzeichnet werden müssen. --
Das Resultat des Fürstencongresses wird zwei-
felsohne schneller erzielt werden, und es wird
prägnanter sein, als das Resultat des Erfurter
Parlamentes. Nach demselben, also in wenigen
Tagen wird es leichter als jetzt sein, ein Prog-
nostikon für die nächste deutsche Zukunft aufzu-
stellen.“

Wien, 9. Mai. Verläßlichen Mittheilungen
zufolge wird das Finanzministerium die von der
Bankkommission vorgeschlagenen 14 Maßregeln in
ihrer Gesammtheit adoptiren, und mit möglichster
Beschleunigung ins Leben rufen. Dieselben be-
stehen 1 ) in Uebernahme der 1 und 2 fl. Bank-
noten durch den Staat, und baldthunlichste Ver-
tilgung derselben gegen Kupfer= und Silberschei-
demünze; 2 ) Emittirung von Reichsschatzscheinen
mit entsprechenden Zinsen, nur vorläufigen Zwangs-
course, und nicht unter 100 fl. lautend; 3 ) An-
leihe von 150 Million al pari, einzahlbar in
2jährigen Raten, rückzahlbar durch den Staat
nach 10 Jahren, mit 6 pCt. Verzinsung für frei-
willige Subscribtion und 5 pCt. im Falle noth-
wendig werdender, zwangsweiser Umlegung auf
die Gesammtmonarchie, mit Ausnahme Jtaliens;
4 ) Hingabe der Bankreserveaktien von 49,379
Stücken zu 800 fl., unter Gewährung des Ver-
kaufsrechts für die Besitzer älterer Aktien; 5 ) Zu-
rückzahlung der sämmtlichen Schulden des Staats
an die Bank mit Ausnahme der 77 Millionen,
welche von ihrer Fundirung abstammen, und eine
separirte Tilgungsquelle besitzen. Zu jener Zu-
rückzahlung kämen drei Fünftheile des neuen An-
lehens zu verwenden. 6 ) Regelung des Bank-
notenumlaufes im Verhältnisse von 3 zu 1, dem
Baarvermögen der Bank gegenüber; 7 ) Errich-
tung von Filialbanken in allen Kronländern; 8 )
und 9 ) Beförderung der Errichtung von Gewerb-
und Hypothekbanken und Rentenanstalten, insbe-
sondere durch Gelddarlehen auf deren Papiere,
wie bisher nur auf die Staatspapiere der Fall
[Spaltenumbruch] war; 10 ) Reform des Münzwesens unter mög-
lichster Annäherung an die für Deutschland gel-
tenden Systeme; 11 ) Zurückziehung alles Staats-
geldes in den bisherigen verschiedenen Papieren,
als: kleine Münzscheine, 3, 5 und 6 pCt. Cen-
tralscheine, ungarische und italienische Anticipa-
tionszettel; 12 ) und 13 ) baldmöglichste Aufhe-
bung des Zwangscourses, insbesondere bei Reichs-
schatzscheinen; endlich 14 ) Zurückziehung aller
Banknoten unter 10 fl., wonach denn der kleine
Verkehr ausschließend auf Kupfer = und Silber-
münze angewiesen wird.

   
Dänemark.

Kopenhagen, 8. Mai. Wir sind im Stande
noch folgende Grundzüge der neuen Vorschläge
einer deutschen Großmacht, nachdem die Unter-
handlungen der Friedenspräliminarien vom 10.
Juli v. Js. in's Stocken gerathen sind, mitzu-
theilen. Das dänische Reich soll hiernach aus
drei für ewige Zeiten unzertrennlichen Reichs-
landen, als Dänemark, Schleßwig und Holstein,
bestehen; diese drei Gruppen bilden eine consti-
tutionell=monarchische Staatseinheit unter der Re-
gierung des Königs von Dänemark. Lanenburg
wird mit Holstein verbunden. Holsteins politische
Stellung zu Deutschland wird in möglichst ähn-
licher Weise hergestellt, wie die definitiv geregelten
Verhältnisse Oesterreichs zu dem übrigen Deutsch-
land. Die dänischen Enclaven, die bisher unter
gemischter Jurisdiction standen, gehen mit der
Stadt Riben, sowie die Jnseln der Ost= und
Westküste, als Ramoe, Föhr und Amrum von
Dänemark definitiv auf Schleswig, die Jnseln
Arroe und Alsen hingegen von Schleswig auf
Dänemark über. Jedes der drei Reichslande hat
für sich besonders 1 ) sein eigenes Grundgesetz;
2 ) die Landesgesetzgebung; 3 ) Landesministerien;
4 ) innere Verwaltung; 5 ) Justizwesen und Ober-
gericht; 6 ) Kirchen= und Schulwesen; 7 ) Landes-
versammlung; 8 ) Consumtionszoll; 9 ) Bankin-
stitut und Staatsschuldenwesen. Die Reichslande
haben gemeinschaftlich 1 ) den König nebst seinem
Hofe; 2 ) die diplomatischen und merkantilischen
Verhältnisse zum Auslande, nebst den dabei ange-
stellten Beamten; 3 ) die Reichsminister; 4 ) die
Armee und Flotte im Krieg und Frieden; 5 )
Reichsfinanzen wie Civilliste und Apanagen; 6 )
die Domänen; 7 ) Zoll= und Postwesen; 8 ) Co-
lonien und 9 ) den Sundzoll. Das aus den drei
durch eine politische Verbindung vereinigten Reichs-
landen bestehende dänische Reich hat für die ge-
meinschaftlichen Angelegenheiten die nöthigen ge-
meinschaftlichen Ministerien. Die gemeinschaftliche
Reichsversammlung, welche in Kopenhagen zu-
sammentritt, hat das Recht der Mitbeschlußfassung
über gemeinschaftliche Gesetzgebungs=Besteuerungs-
und Geldangelegenheiten. Je nach den Bevölker-
ungsverhältnissen der einzelnen Reichslande wird
die Zahl der Repräsentanten zum gemeinschaftlichen
Reichstage bestimmt. Die Hälfte derselben wird
von der Landesversammlung des Reichslandes aus
oder außerhalb ihrer Mitte, und die andere Hälfte
von den sämmtlichen Wählern durch Urwahlen
gewählt. Dies Verhältniß wird je nach 10 Jah-
ren einer Revision unterworfen. Niemand kann
zu gleicher Zeit Mitglied der Reichsversammlung
und einer Landesversammlung oder Mitglied von
2 oder 3 Landesversammlungen sein. Ein Jedes
der Reichslande -- ein jedes für sich selbstständig
gedacht -- hat seine eigene, nach Uebereinkunft
mit dem Könige eingeführte Landesversassung, auf
freisinniger und volksthümlicher Grundlage und
durch ein angenommenes Grundgesetz festgestellt.
Die jetzt geltenden Grundgesetze werden beibehal-
ten, insofern sie nicht gegen das gemeinsame
Grundgesetz streiten. Jedes Reichsland hat für
seine besondern Angelegenheiten verantwortliche
Ministerien, so wie auch eine seiner Zeit für
Dänemark in Kopenhagen, für Schleswig in
Flensburg oder Schleswig, für Holstein in Kiel
oder Jtzehoe zusammentretende besondere Landes-
sammlung in Rücksicht der besondern Landes-
gesetzgebung. Die Landesministerien für jedes
einzelne Reichsland sind: Jnneres, Justiz, Kultus
[Spaltenumbruch] und Verwaltung der Landessinanzen. Kein Mi-
nister in dem einen Reichslande kann zugleich
Minister in dem andern sein. Die königl. Re-
gierung wird durch die Ministerien des Reichs u.
der Reichslande geführt. Der vollstandige Staats-
rath besteht: für das ganze Reich aus sammtlichen
Mitgliedern des Reichsministeriums u. der Landes-
ministerien; für ein einzelnes Reichsland aus
sammtlichen Mitgliedern des betreffenden Landes-
ministeriums. Das Reichsministerium hat für
das Ganze 1 ) die auswärtigen Angelegenheiten,
2 ) Krieg, 3 ) Marine und 4 ) Ueberwachung der
gemeinschaftlichen Angelegenheiten, so wie die Ver-
waltung der Reichsfinanzen in Händen. Der
König ernennt und verabschiedet die Minister, so-
wohl die des Reichs als die der Reichslande, wie
er auch die Geschäfte unter ihnen vertheilt. Der
König ist für das ganze dänische Reich, die Reichs-
lande inbegriffen, der einzige Jnhaber der aus-
übenden Gewalt. Dem Könige steht ein absolu-
tes Veto zu in der Reichsversammlung, in einem
außerordentlichen Reichstage und in jeder der
Landesversammlungen. Die ordentliche oder au-
ßerordentliche Reichsversammlung, ein außeror-
deutlicher Reichstag und die ordentlichen oder
außerordentlichen Landesversammlungen werden
vom König einberufen, aufgelöst oder vertagt.
Der König schließt die Tractate ab, erklärt Krieg
und schließt Frieden. D erKönig führt den Ober-
befehl über Heer und Flotte. Der König erhält
zu seiner Haus= und Hofhaltung eine gesetzlich
festgestellte Civilliste, zu welcher ein jedes der
drei Reichslande im Verhältnisse seiner Volkszahl
beiträgt. Was die Erbfolge anlangt, so soll die-
selbe für alle drei Reichslande ein und dieselbe
sein nach dem Modus, der beim Friedensabschluß
angenommen werden wird. Für den Fall einer
nöthig gewordenen Aenderung, oder einer Bestim-
mung hinsichtlich der Erbfolge, und ebenso wenn
eine Regentschaft eingesetzt werden soll, wird ein
außerordentlicher Reichstag berufen.

Kopenhagen, 8. Mai. Heute Morgen um
5 Uhr ist die Prinzessin Juliane Sophie nach
kurzem Krankenlager gestorben. Die Prinzessin
war eine Schwester des verstorb. Königs Chri-
stian VIII. Sie ward geboren am 18. Februar
1788, wurde am 22. Aug. 1812 mit Friederich
Wilhelm Karl Ludwig, Prinz von Hessen=Phi-
lippsthal=Barchfeld vermählt, und war seit dem
30. Novbr. 1834 Wittwe.

Frankreich.

C Paris, 12. Mai. Das Journal des De-
bats beklagt den Ausgang der griechischen Frage.
Es bezeichnet als den traurigsten, unsittlichsten
Beweis der gegenwärtigen Anarchie die Thatsache,
daß alle Fragen, alle Schwierigkeiten, die sich von
Regierung zu Regierung, oder von Regierung zu
Volk erheben, nur durch die brutale Gewalt ent-
schieden werden. Gestern -- sagt es -- berich-
ten wir, daß ein hoher Beamter der Schweiz diese
abscheuliche Theorie vertheidigte, heute erfahren wir,
daß das mächtige England diese Theorie in die
Praxis übertragt. Es hat mit Gewalt seine über-
triebenen Forderungen dem kleinen Königreich Grie-
chenland aufgedrungen. Und doch hatte es zu ei-
ner andern Zeit, einem edleren Triebe gehorchend,
dasselbe Land in seinen besonderen Schutz genom-
men. Ohne Zweifel mißbilligt man vielfach in
England dieses Verfahren, ohne Zweifel hat die
Presse den Minister heftig angegriffen. Aber das
Resultat liegt vor und unwiderruflich sind Dinge
geschehen, welche nicht nur dem griechischen Staats-
schatze, sondern dem Ehrgefühl aller europäischen
Staaten schwer zur Last fallen. Wir werden nicht
bei dem Beleidigenden dieses Ausgangs für Frank-
reich stehen bleiben. Es schmerzt uns tief, daß
man Frankreich -- sei es Monarchie oder Repub-
lik -- so wenig Achtung beweist. Man hat eine
häßliche Rolle gegen uns gespielt. Das einzige
Gefühl, was uns bleibt, ist das einer kränkenden
Demüthigung, welche keine Sofisterei wegschwätzen
kann.“

C Paris, 12. Mai. Die oppositionellen
Departementsjournale aller Schattirungen nehmen

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[0003] Kirche heraustrat, machte vor derselben eine Mi- litärpatrouille Kehrt. -- Auch in Stettin ist die freie christliche Gemeinde aufgefordert worden, sich der Verordnung vom 11. Merz zu unter- werfen. Wien, 8. Mai. Der Lloyd enthält in sei- ner heutigen Nummer nachfolgender Artikel über der Fürstencongreß in Berlin. „Viele Ereignisse vor dem Erfurter Parlamente, das Erfurter Par- lament selbst, die Erklärung von Kurhessen haben die Jllusionen derer zerstört, welche in ihrer Ein- bildung Preußen bereits seinen hegemonischen Arm über ganz Deutschland ausstrecken sahen. Auch der Congreß, welcher jetzt stattfinden soll, wird seinen Theil dazu beitragen, daß Preußen, daß Deutschland den nüchternen Boden der Wirklich- keit schneller erreiche. Diejenigen Fürsten, welche zu Hause bleiben, sie geben bereits durch ihr Nichtkommen die deutliche Antwort, daß noch nicht die Zeit für sie gekommen sei, um sich zum Hof- lager eines Oberherrn bescheiden zu lassen. Die- jenigen, welche kommen, sie auch haben noch die Antwort frei, und mögen freundlichen Zureden gar freundliche Ausreden entgegensetzen. Es wer- den schwerlich sechs deutsche Herzoge jetzt in Ber- lin erscheinen, von den Herzogen wird wohl auch der wichtigste fehlen, am zahlreichsten und bereit- willigsten dürfte der Fürstenstand vertreten sein, an dessen Entscheidung aber auch am wenigsten gelegen ist. -- Es ist schon so weit mit dem so- genannten Dreikönigsbündnisse gekommen, daß die gewinnende Persönlichkeit des preußischen Königs selbst als ein Faktor benützt werden muß, um das gänzliche Auseinanderfallen desselben zu verhüten. Das Organ des preußischen Ministeriums hat es bereits in höchst naiver Weise angedeutet, daß die Zeit jetzt da sei, wo die persönlichen, die socialen Eigenschaften ihres Monarchen für die Sache des Sonderbundes nutzbar gemacht werden müssen, das nicht länger ein Verlaß auf Diplomaten und verantwortliche Ministerien möglich sei. Es ist uns lieb, daß es so weit gekommen ist. Wenn die Häupter der Lieben jetzt noch ein Mal ge- zählt werden, so wird manch' theueres Hanpt un- ter den fehlenden verzeichnet werden müssen. -- Das Resultat des Fürstencongresses wird zwei- felsohne schneller erzielt werden, und es wird prägnanter sein, als das Resultat des Erfurter Parlamentes. Nach demselben, also in wenigen Tagen wird es leichter als jetzt sein, ein Prog- nostikon für die nächste deutsche Zukunft aufzu- stellen.“ Wien, 9. Mai. Verläßlichen Mittheilungen zufolge wird das Finanzministerium die von der Bankkommission vorgeschlagenen 14 Maßregeln in ihrer Gesammtheit adoptiren, und mit möglichster Beschleunigung ins Leben rufen. Dieselben be- stehen 1 ) in Uebernahme der 1 und 2 fl. Bank- noten durch den Staat, und baldthunlichste Ver- tilgung derselben gegen Kupfer= und Silberschei- demünze; 2 ) Emittirung von Reichsschatzscheinen mit entsprechenden Zinsen, nur vorläufigen Zwangs- course, und nicht unter 100 fl. lautend; 3 ) An- leihe von 150 Million al pari, einzahlbar in 2jährigen Raten, rückzahlbar durch den Staat nach 10 Jahren, mit 6 pCt. Verzinsung für frei- willige Subscribtion und 5 pCt. im Falle noth- wendig werdender, zwangsweiser Umlegung auf die Gesammtmonarchie, mit Ausnahme Jtaliens; 4 ) Hingabe der Bankreserveaktien von 49,379 Stücken zu 800 fl., unter Gewährung des Ver- kaufsrechts für die Besitzer älterer Aktien; 5 ) Zu- rückzahlung der sämmtlichen Schulden des Staats an die Bank mit Ausnahme der 77 Millionen, welche von ihrer Fundirung abstammen, und eine separirte Tilgungsquelle besitzen. Zu jener Zu- rückzahlung kämen drei Fünftheile des neuen An- lehens zu verwenden. 6 ) Regelung des Bank- notenumlaufes im Verhältnisse von 3 zu 1, dem Baarvermögen der Bank gegenüber; 7 ) Errich- tung von Filialbanken in allen Kronländern; 8 ) und 9 ) Beförderung der Errichtung von Gewerb- und Hypothekbanken und Rentenanstalten, insbe- sondere durch Gelddarlehen auf deren Papiere, wie bisher nur auf die Staatspapiere der Fall war; 10 ) Reform des Münzwesens unter mög- lichster Annäherung an die für Deutschland gel- tenden Systeme; 11 ) Zurückziehung alles Staats- geldes in den bisherigen verschiedenen Papieren, als: kleine Münzscheine, 3, 5 und 6 pCt. Cen- tralscheine, ungarische und italienische Anticipa- tionszettel; 12 ) und 13 ) baldmöglichste Aufhe- bung des Zwangscourses, insbesondere bei Reichs- schatzscheinen; endlich 14 ) Zurückziehung aller Banknoten unter 10 fl., wonach denn der kleine Verkehr ausschließend auf Kupfer = und Silber- münze angewiesen wird. ( Fr. O.=P.=Z. ) Dänemark. Kopenhagen, 8. Mai. Wir sind im Stande noch folgende Grundzüge der neuen Vorschläge einer deutschen Großmacht, nachdem die Unter- handlungen der Friedenspräliminarien vom 10. Juli v. Js. in's Stocken gerathen sind, mitzu- theilen. Das dänische Reich soll hiernach aus drei für ewige Zeiten unzertrennlichen Reichs- landen, als Dänemark, Schleßwig und Holstein, bestehen; diese drei Gruppen bilden eine consti- tutionell=monarchische Staatseinheit unter der Re- gierung des Königs von Dänemark. Lanenburg wird mit Holstein verbunden. Holsteins politische Stellung zu Deutschland wird in möglichst ähn- licher Weise hergestellt, wie die definitiv geregelten Verhältnisse Oesterreichs zu dem übrigen Deutsch- land. Die dänischen Enclaven, die bisher unter gemischter Jurisdiction standen, gehen mit der Stadt Riben, sowie die Jnseln der Ost= und Westküste, als Ramoe, Föhr und Amrum von Dänemark definitiv auf Schleswig, die Jnseln Arroe und Alsen hingegen von Schleswig auf Dänemark über. Jedes der drei Reichslande hat für sich besonders 1 ) sein eigenes Grundgesetz; 2 ) die Landesgesetzgebung; 3 ) Landesministerien; 4 ) innere Verwaltung; 5 ) Justizwesen und Ober- gericht; 6 ) Kirchen= und Schulwesen; 7 ) Landes- versammlung; 8 ) Consumtionszoll; 9 ) Bankin- stitut und Staatsschuldenwesen. Die Reichslande haben gemeinschaftlich 1 ) den König nebst seinem Hofe; 2 ) die diplomatischen und merkantilischen Verhältnisse zum Auslande, nebst den dabei ange- stellten Beamten; 3 ) die Reichsminister; 4 ) die Armee und Flotte im Krieg und Frieden; 5 ) Reichsfinanzen wie Civilliste und Apanagen; 6 ) die Domänen; 7 ) Zoll= und Postwesen; 8 ) Co- lonien und 9 ) den Sundzoll. Das aus den drei durch eine politische Verbindung vereinigten Reichs- landen bestehende dänische Reich hat für die ge- meinschaftlichen Angelegenheiten die nöthigen ge- meinschaftlichen Ministerien. Die gemeinschaftliche Reichsversammlung, welche in Kopenhagen zu- sammentritt, hat das Recht der Mitbeschlußfassung über gemeinschaftliche Gesetzgebungs=Besteuerungs- und Geldangelegenheiten. Je nach den Bevölker- ungsverhältnissen der einzelnen Reichslande wird die Zahl der Repräsentanten zum gemeinschaftlichen Reichstage bestimmt. Die Hälfte derselben wird von der Landesversammlung des Reichslandes aus oder außerhalb ihrer Mitte, und die andere Hälfte von den sämmtlichen Wählern durch Urwahlen gewählt. Dies Verhältniß wird je nach 10 Jah- ren einer Revision unterworfen. Niemand kann zu gleicher Zeit Mitglied der Reichsversammlung und einer Landesversammlung oder Mitglied von 2 oder 3 Landesversammlungen sein. Ein Jedes der Reichslande -- ein jedes für sich selbstständig gedacht -- hat seine eigene, nach Uebereinkunft mit dem Könige eingeführte Landesversassung, auf freisinniger und volksthümlicher Grundlage und durch ein angenommenes Grundgesetz festgestellt. Die jetzt geltenden Grundgesetze werden beibehal- ten, insofern sie nicht gegen das gemeinsame Grundgesetz streiten. Jedes Reichsland hat für seine besondern Angelegenheiten verantwortliche Ministerien, so wie auch eine seiner Zeit für Dänemark in Kopenhagen, für Schleswig in Flensburg oder Schleswig, für Holstein in Kiel oder Jtzehoe zusammentretende besondere Landes- sammlung in Rücksicht der besondern Landes- gesetzgebung. Die Landesministerien für jedes einzelne Reichsland sind: Jnneres, Justiz, Kultus und Verwaltung der Landessinanzen. Kein Mi- nister in dem einen Reichslande kann zugleich Minister in dem andern sein. Die königl. Re- gierung wird durch die Ministerien des Reichs u. der Reichslande geführt. Der vollstandige Staats- rath besteht: für das ganze Reich aus sammtlichen Mitgliedern des Reichsministeriums u. der Landes- ministerien; für ein einzelnes Reichsland aus sammtlichen Mitgliedern des betreffenden Landes- ministeriums. Das Reichsministerium hat für das Ganze 1 ) die auswärtigen Angelegenheiten, 2 ) Krieg, 3 ) Marine und 4 ) Ueberwachung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten, so wie die Ver- waltung der Reichsfinanzen in Händen. Der König ernennt und verabschiedet die Minister, so- wohl die des Reichs als die der Reichslande, wie er auch die Geschäfte unter ihnen vertheilt. Der König ist für das ganze dänische Reich, die Reichs- lande inbegriffen, der einzige Jnhaber der aus- übenden Gewalt. Dem Könige steht ein absolu- tes Veto zu in der Reichsversammlung, in einem außerordentlichen Reichstage und in jeder der Landesversammlungen. Die ordentliche oder au- ßerordentliche Reichsversammlung, ein außeror- deutlicher Reichstag und die ordentlichen oder außerordentlichen Landesversammlungen werden vom König einberufen, aufgelöst oder vertagt. Der König schließt die Tractate ab, erklärt Krieg und schließt Frieden. D erKönig führt den Ober- befehl über Heer und Flotte. Der König erhält zu seiner Haus= und Hofhaltung eine gesetzlich festgestellte Civilliste, zu welcher ein jedes der drei Reichslande im Verhältnisse seiner Volkszahl beiträgt. Was die Erbfolge anlangt, so soll die- selbe für alle drei Reichslande ein und dieselbe sein nach dem Modus, der beim Friedensabschluß angenommen werden wird. Für den Fall einer nöthig gewordenen Aenderung, oder einer Bestim- mung hinsichtlich der Erbfolge, und ebenso wenn eine Regentschaft eingesetzt werden soll, wird ein außerordentlicher Reichstag berufen. Kopenhagen, 8. Mai. Heute Morgen um 5 Uhr ist die Prinzessin Juliane Sophie nach kurzem Krankenlager gestorben. Die Prinzessin war eine Schwester des verstorb. Königs Chri- stian VIII. Sie ward geboren am 18. Februar 1788, wurde am 22. Aug. 1812 mit Friederich Wilhelm Karl Ludwig, Prinz von Hessen=Phi- lippsthal=Barchfeld vermählt, und war seit dem 30. Novbr. 1834 Wittwe. Frankreich. C Paris, 12. Mai. Das Journal des De- bats beklagt den Ausgang der griechischen Frage. Es bezeichnet als den traurigsten, unsittlichsten Beweis der gegenwärtigen Anarchie die Thatsache, daß alle Fragen, alle Schwierigkeiten, die sich von Regierung zu Regierung, oder von Regierung zu Volk erheben, nur durch die brutale Gewalt ent- schieden werden. Gestern -- sagt es -- berich- ten wir, daß ein hoher Beamter der Schweiz diese abscheuliche Theorie vertheidigte, heute erfahren wir, daß das mächtige England diese Theorie in die Praxis übertragt. Es hat mit Gewalt seine über- triebenen Forderungen dem kleinen Königreich Grie- chenland aufgedrungen. Und doch hatte es zu ei- ner andern Zeit, einem edleren Triebe gehorchend, dasselbe Land in seinen besonderen Schutz genom- men. Ohne Zweifel mißbilligt man vielfach in England dieses Verfahren, ohne Zweifel hat die Presse den Minister heftig angegriffen. Aber das Resultat liegt vor und unwiderruflich sind Dinge geschehen, welche nicht nur dem griechischen Staats- schatze, sondern dem Ehrgefühl aller europäischen Staaten schwer zur Last fallen. Wir werden nicht bei dem Beleidigenden dieses Ausgangs für Frank- reich stehen bleiben. Es schmerzt uns tief, daß man Frankreich -- sei es Monarchie oder Repub- lik -- so wenig Achtung beweist. Man hat eine häßliche Rolle gegen uns gespielt. Das einzige Gefühl, was uns bleibt, ist das einer kränkenden Demüthigung, welche keine Sofisterei wegschwätzen kann.“ C Paris, 12. Mai. Die oppositionellen Departementsjournale aller Schattirungen nehmen

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Zitationshilfe: Die Bayerische Presse. Nr. 116. Würzburg, 15. Mai 1850, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_bayerische116_1850/3>, abgerufen am 29.03.2024.