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Allgemeine Auswanderungs-Zeitung. Nr. 62. Rudolstadt, 6. Dezember 1847.

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[Spaltenumbruch] zurückbezahlt werden binnen der Frist von sechs Jahren, die von dem Tage
der Ankunft der Eingewanderten, ohne Zinsen, zu laufen beginnt. Zu
diesem Zwecke stellen die Unternehmer bei Empfang der Summe die gehö-
rigen Verschreibungen aus, unterzeichnet von ihnen und deren Bürgen,
welche hauptsächlich Zahler sein müssen. -- Art. 4. Die executive Gewalt
wird das Nöthige verfügen, damit bei Ankunft auf dem Gebiete der
Republik die Einwanderer vor der gesetzlichen Ortsbehörde erscheinen,
welche die Namen, das Geschlecht, Alter, Gewerbe, Herkunft und
die besonderen Kennzeichen jedes einzelnen, so wie den Namen des
Unternehmers, der sie eingeführt, niederschreiben und von diesen Notizen
Abschriften an die Regierung einsenden wird. -- Einziger Para-
graph.
Desgleichen wird die executive Gewalt das Nöthige ver-
fügen, damit die Einwanderer von der örtlichen Behörde, die selbige
empfängt, unterrichtet werden von Allem, was sie zu ihrer Leitung
hinsichtlich der Angelegenheiten ihrer Niederlassung zu wissen bedürfen. --
Art. 5. Die erecutive Gewalt wird sehr gewissenhaft dafür sorgen,
daß im Lande keine verbrecherischen, unbrauchbaren, verpesteten oder laster-
haften Einwanderer Zugang finden, oder solche, als welche in irgend
einem Betreffe Venezuela nachtheilig sein können, und wird zu dem
Ende zweckdienlich erachtete Verordnungen ergehen lassen, die wirksam-
sten Veranstaltungen vorschreiben und die Einführer, welche gegen die
Verfügungen dieses Artikels handeln, unerläßlich verpflichten, auf deren
Unkosten die Personen, welche sie eingeführt, bei deren Ankunft oder
zu irgend einer Zeit, da selbige entdeckt werden, wiedereinzuschiffen. --
Art. 6. Die Unternehmer von Einwanderungen sind verpflichtet,
alles Nöthige vorzubereiten, damit die Einwanderer in dem Hafen,
wo selbige anlangen, bis zu deren Anstellung Wohnung und Beistand
finden. Die executive Gewalt wird solche Vorkehrungen treffen, als
erforderlich sind, damit jene diese Pflichten erfüllen, indem sie zu dem
Ende von der ihr unterworfenen Behörde Gebrauch macht. -- Einziger
Paragraph.
Falls erwähnter Beistand nicht gelegentlich von dem Un-
ternehmer geleistet wird, dann geschieht es abseiten der Regierung mit den
dazu bestimmten Geldern, unter Verantwortung der Unternehmer, die we-
gen dieser Vernachlässigung das Doppelte dessen bezahlen müssen, was für
gedachte Hülfleistung entrichtet worden. -- Art. 7. Die erecutive
Gewalt setzt die Unternehmer von Einwanderungen in Besitz des ihnen
zu Folge Artikel 3 bewilligten Landes, in so ferne sie sich verpflichten,
es vermittelst der Einwanderer anzubauen in dem bestimmten Termin
von vier Jahren, von dem Tage angerechnet, an welchem selbige Besitz
davon nahmen. -- Art. 8. Wenn bei Verfall dieses Termines
der Unternehmer bewiese, daß er in der That das Land mit An-
pflanzungen von Getreide = Arten oder Kolonial = Producten angebauet,
wird die executive Gewalt dem Unternehmer das Land in Eigenthum
geben. -- Art. 9. Wenn wichtige Hindernisse, zufolge Dafür-
haltens der executiven Gewalt, den Unternehmer verhindern, das
Ganze des Landes in erwähntem Termin zu bebauen, und die Hälfte
desselben mit Getreide = Arten, oder der dritte Theil mit Kolonial - Pro-
ducten angepflanzt sich befände, so wird die executive Gewalt, um
das Eigenthumsrecht zu geben, dem Unternehmer eine Verlängerung
der Frist für vier Jahre zugestehen, damit derselbe binnen dieser Frist
das Land in dessen zwei Drittheilen angebauet vorzeige. -- Art. 10.
Falls in dem im 7. Artikel bestimmten Termine der Theil des Lan-
des, den der 9. Artikel erwähnt, nicht angebauet wäre, dann wer-
den die Unternehmer nur das Recht an dem Eigenthume dessen haben.
was sie angebaut, und fällt das Uebrige zurück an die Masse des un-
angebauten Landes der Republik. -- Art. 11. Die executive Ge-
walt wird danach streben, daß in den Kolonisations = Contracten die
Unternehmer sich verpflichten, den möglichst größten Theil des Landes,
welches ihnen bewilligt wird, als Eigenthum unter den Kolonisten zu
vertheilen; wobei die Unternehmer den Bedingungen, welche dies Ge-
setz hinsichtlich des Anbaues des Landes vorschreibt, unterworfen blei-
ben. -- Art. 12. Die Eingewanderten erhalten bei ihrer Ankunft
ihren Naturalisationsbrief, ohne daß er der Erfordernisse bedarf, die
[Spaltenumbruch] das desfallsige Gesetz vorschreibt: sie können ihre Heirathen unter sich
schließen, wie es die Gesetze und Gebräuche ihrer Heimath gestatten,
mittlerweile ein Gesetz der Republik über diesen Gegenstand verfüge:
auch können sie privat oder öffentlich die Pflichten des Gottesdienstes,
wozu sie sich bekennen, ausüben, wie sie es für gut finden, und sind
für sechs Jahre, von dem Tage gerechnet, an welchem sie in Vene-
zuela angelangt, frei von jedem gezwungenen Militairdienste in der
Armee, in der Marine und in der Landmiliz, sowie von jeder Na-
tional = und Municipal = Steuer binnen der Ortschaft der Kolonie,
wozu genannte Einwanderer gehören. Nach Verlauf der sechs Jahre
richten sich diese Ortschaften gänzlich nach der Verwaltung des übrigen
Theiles der Republik. -- Art. 13. Die Eingewanderten, die sich
außerhalb der erwähnten Ortschaften niederlassen, sind ebenfalls für
eine gleiche Zeit frei von denselben Lasten, deren der vorhergehende
Artikel gedacht, und können unangebautes Land erhalten, in Ueberein-
stimmung dessen, was über diese Bewilligung hinsichtlich der Unterneh-
mer verfügt ist. -- Art. 14. Die Beschlüsse dieses Gesetzes fin-
den nicht statt hinsichtlich der Einwanderer, die bis zum 1. Juli 1846
in Venezuela anlangen, in Betreff welcher die Artikel 16 und 18
des aufgehobenen Gesetzes zu befolgen sind. Art. 15. Jm Falle die
Eingewanderten, aus der Ursache, weil selbige ihre persönlichen Dienste
bei ihrer Ankunft in Venezuela gedungen, kein unangebautes Land
genommen, so wird man ihnen dieses geben, sobald der Termin ihrer
Verpflichtung zufolge Contract verfallen ist, und unterdessen werden
die Ortsbehörden sie beschützen, damit die Personen, denen sie dienen,
gewissenhaft ihre Verpflichtungen erfüllen, welche erwähnte Contracte
ihnen auferlegen. -- Einziger Paragraph. Die Eingewanderten sind
ebenfalls gehalten, gewissenhaft den Obliegenheiten nachzukommen, denen
sie sich unterworfen. Die Obrigkeiten, welche es angeht, werden sie
dazu zwingen, und in diesen Fällen, so wie in dem Uebrigen dieses
Artikels ein mündliches Verfahren beobachten. -- Art. 16. Die
Unternehmer, welche Anspruch darauf machen, die Einwanderer unter
ihrer unmittelbaren Leitung oder unter der einer Person ihres Vertrauens
zu erhalten, um Ortschaften zubilden, müssen solches nothwendig bei deren
Einführung im Lande vor der Behörde, welche die executive Gewalt dazu
bestimmt, erklären, und den Contract vorzeigen, den sie mit obgesagtem
Einwanderer geschlossen, aus welchem alle gegenseitigen Verpflichtungen und
Rechte erhellen müssen, aus denen die Herrschaft hervorgehe, die sie über die
gedachten Einwanderer als deren unmittelbares Oberhaupt ausüben
werden. -- Art. 17. Die Herrschaft der Vorgesetzten dieser Ort-
schaften überschreitet nicht die, welche die Gesetze der Republik den
Familienvätern hinsichtlich ihrer Hausgenossen bewilligen, und erstreckt
sich nicht dahin, einer andern Person ihre Rechte als einem solchen
Vorgesetzten abzutreten, ohne die Genehmigung des Eingewanderten,
welcher in den Vertrag einer solchen Uebertragung einwilligen muß.
Art. 18. Die Vorgesetzten der Eingewanderten werden die Verwaltung
des Polizei = Commissairs ausüben in den Oertern, wo selbige vereint
leben, falls sie in vier bis zehn Familien bestehen, und die des Frie-
densrichters, falls die Anzahl der Familien bedeutender wäre. Jn
der Ausübung dieser Functionen, bei der sie sich nach den Gesetzen
der Republik richten müssen, sind sie den Verantwortungen unterwor-
fen, welche diese Gesetze auferlegen. -- Art. 19. Wenn die Un-
ternehmer nicht Anspruch darauf machen, die Eingewanderten unter
ihrer unmittelbaren Leitung zu erhalten oder unter der Obhut eines Andern
ihres Vertrauens, und in den Fällen, daß die Eingewanderten auf einem
Flecke vereinigt leben, ohne einen Vorstand, welcher sie regiert,
werden sie jedes Jahr durch sich selbst einen wählen durch unum-
schränkte Mehrheit der Stimmen unter Vorsitz des Polizei = Chefs
des Kantons, oder des Amtmannes oder Friedensrichters, den Ersterer
dazu beauftragt; und der Erwählte wird die Verwaltungen des Com-
missairs oder Friedensrichters ausüben in Gemäßheit der Vorschriften
des vorhergehenden Artikels. -- Art. 20. Das Gesetz vom 12.
Mai, Einwanderungen betreffend, ist aufgehoben.

[Spaltenumbruch] zurückbezahlt werden binnen der Frist von sechs Jahren, die von dem Tage
der Ankunft der Eingewanderten, ohne Zinsen, zu laufen beginnt. Zu
diesem Zwecke stellen die Unternehmer bei Empfang der Summe die gehö-
rigen Verschreibungen aus, unterzeichnet von ihnen und deren Bürgen,
welche hauptsächlich Zahler sein müssen. -- Art. 4. Die executive Gewalt
wird das Nöthige verfügen, damit bei Ankunft auf dem Gebiete der
Republik die Einwanderer vor der gesetzlichen Ortsbehörde erscheinen,
welche die Namen, das Geschlecht, Alter, Gewerbe, Herkunft und
die besonderen Kennzeichen jedes einzelnen, so wie den Namen des
Unternehmers, der sie eingeführt, niederschreiben und von diesen Notizen
Abschriften an die Regierung einsenden wird. -- Einziger Para-
graph.
Desgleichen wird die executive Gewalt das Nöthige ver-
fügen, damit die Einwanderer von der örtlichen Behörde, die selbige
empfängt, unterrichtet werden von Allem, was sie zu ihrer Leitung
hinsichtlich der Angelegenheiten ihrer Niederlassung zu wissen bedürfen. --
Art. 5. Die erecutive Gewalt wird sehr gewissenhaft dafür sorgen,
daß im Lande keine verbrecherischen, unbrauchbaren, verpesteten oder laster-
haften Einwanderer Zugang finden, oder solche, als welche in irgend
einem Betreffe Venezuela nachtheilig sein können, und wird zu dem
Ende zweckdienlich erachtete Verordnungen ergehen lassen, die wirksam-
sten Veranstaltungen vorschreiben und die Einführer, welche gegen die
Verfügungen dieses Artikels handeln, unerläßlich verpflichten, auf deren
Unkosten die Personen, welche sie eingeführt, bei deren Ankunft oder
zu irgend einer Zeit, da selbige entdeckt werden, wiedereinzuschiffen. --
Art. 6. Die Unternehmer von Einwanderungen sind verpflichtet,
alles Nöthige vorzubereiten, damit die Einwanderer in dem Hafen,
wo selbige anlangen, bis zu deren Anstellung Wohnung und Beistand
finden. Die executive Gewalt wird solche Vorkehrungen treffen, als
erforderlich sind, damit jene diese Pflichten erfüllen, indem sie zu dem
Ende von der ihr unterworfenen Behörde Gebrauch macht. -- Einziger
Paragraph.
Falls erwähnter Beistand nicht gelegentlich von dem Un-
ternehmer geleistet wird, dann geschieht es abseiten der Regierung mit den
dazu bestimmten Geldern, unter Verantwortung der Unternehmer, die we-
gen dieser Vernachlässigung das Doppelte dessen bezahlen müssen, was für
gedachte Hülfleistung entrichtet worden. -- Art. 7. Die erecutive
Gewalt setzt die Unternehmer von Einwanderungen in Besitz des ihnen
zu Folge Artikel 3 bewilligten Landes, in so ferne sie sich verpflichten,
es vermittelst der Einwanderer anzubauen in dem bestimmten Termin
von vier Jahren, von dem Tage angerechnet, an welchem selbige Besitz
davon nahmen. -- Art. 8. Wenn bei Verfall dieses Termines
der Unternehmer bewiese, daß er in der That das Land mit An-
pflanzungen von Getreide = Arten oder Kolonial = Producten angebauet,
wird die executive Gewalt dem Unternehmer das Land in Eigenthum
geben. -- Art. 9. Wenn wichtige Hindernisse, zufolge Dafür-
haltens der executiven Gewalt, den Unternehmer verhindern, das
Ganze des Landes in erwähntem Termin zu bebauen, und die Hälfte
desselben mit Getreide = Arten, oder der dritte Theil mit Kolonial - Pro-
ducten angepflanzt sich befände, so wird die executive Gewalt, um
das Eigenthumsrecht zu geben, dem Unternehmer eine Verlängerung
der Frist für vier Jahre zugestehen, damit derselbe binnen dieser Frist
das Land in dessen zwei Drittheilen angebauet vorzeige. -- Art. 10.
Falls in dem im 7. Artikel bestimmten Termine der Theil des Lan-
des, den der 9. Artikel erwähnt, nicht angebauet wäre, dann wer-
den die Unternehmer nur das Recht an dem Eigenthume dessen haben.
was sie angebaut, und fällt das Uebrige zurück an die Masse des un-
angebauten Landes der Republik. -- Art. 11. Die executive Ge-
walt wird danach streben, daß in den Kolonisations = Contracten die
Unternehmer sich verpflichten, den möglichst größten Theil des Landes,
welches ihnen bewilligt wird, als Eigenthum unter den Kolonisten zu
vertheilen; wobei die Unternehmer den Bedingungen, welche dies Ge-
setz hinsichtlich des Anbaues des Landes vorschreibt, unterworfen blei-
ben. -- Art. 12. Die Eingewanderten erhalten bei ihrer Ankunft
ihren Naturalisationsbrief, ohne daß er der Erfordernisse bedarf, die
[Spaltenumbruch] das desfallsige Gesetz vorschreibt: sie können ihre Heirathen unter sich
schließen, wie es die Gesetze und Gebräuche ihrer Heimath gestatten,
mittlerweile ein Gesetz der Republik über diesen Gegenstand verfüge:
auch können sie privat oder öffentlich die Pflichten des Gottesdienstes,
wozu sie sich bekennen, ausüben, wie sie es für gut finden, und sind
für sechs Jahre, von dem Tage gerechnet, an welchem sie in Vene-
zuela angelangt, frei von jedem gezwungenen Militairdienste in der
Armee, in der Marine und in der Landmiliz, sowie von jeder Na-
tional = und Municipal = Steuer binnen der Ortschaft der Kolonie,
wozu genannte Einwanderer gehören. Nach Verlauf der sechs Jahre
richten sich diese Ortschaften gänzlich nach der Verwaltung des übrigen
Theiles der Republik. -- Art. 13. Die Eingewanderten, die sich
außerhalb der erwähnten Ortschaften niederlassen, sind ebenfalls für
eine gleiche Zeit frei von denselben Lasten, deren der vorhergehende
Artikel gedacht, und können unangebautes Land erhalten, in Ueberein-
stimmung dessen, was über diese Bewilligung hinsichtlich der Unterneh-
mer verfügt ist. -- Art. 14. Die Beschlüsse dieses Gesetzes fin-
den nicht statt hinsichtlich der Einwanderer, die bis zum 1. Juli 1846
in Venezuela anlangen, in Betreff welcher die Artikel 16 und 18
des aufgehobenen Gesetzes zu befolgen sind. Art. 15. Jm Falle die
Eingewanderten, aus der Ursache, weil selbige ihre persönlichen Dienste
bei ihrer Ankunft in Venezuela gedungen, kein unangebautes Land
genommen, so wird man ihnen dieses geben, sobald der Termin ihrer
Verpflichtung zufolge Contract verfallen ist, und unterdessen werden
die Ortsbehörden sie beschützen, damit die Personen, denen sie dienen,
gewissenhaft ihre Verpflichtungen erfüllen, welche erwähnte Contracte
ihnen auferlegen. -- Einziger Paragraph. Die Eingewanderten sind
ebenfalls gehalten, gewissenhaft den Obliegenheiten nachzukommen, denen
sie sich unterworfen. Die Obrigkeiten, welche es angeht, werden sie
dazu zwingen, und in diesen Fällen, so wie in dem Uebrigen dieses
Artikels ein mündliches Verfahren beobachten. -- Art. 16. Die
Unternehmer, welche Anspruch darauf machen, die Einwanderer unter
ihrer unmittelbaren Leitung oder unter der einer Person ihres Vertrauens
zu erhalten, um Ortschaften zubilden, müssen solches nothwendig bei deren
Einführung im Lande vor der Behörde, welche die executive Gewalt dazu
bestimmt, erklären, und den Contract vorzeigen, den sie mit obgesagtem
Einwanderer geschlossen, aus welchem alle gegenseitigen Verpflichtungen und
Rechte erhellen müssen, aus denen die Herrschaft hervorgehe, die sie über die
gedachten Einwanderer als deren unmittelbares Oberhaupt ausüben
werden. -- Art. 17. Die Herrschaft der Vorgesetzten dieser Ort-
schaften überschreitet nicht die, welche die Gesetze der Republik den
Familienvätern hinsichtlich ihrer Hausgenossen bewilligen, und erstreckt
sich nicht dahin, einer andern Person ihre Rechte als einem solchen
Vorgesetzten abzutreten, ohne die Genehmigung des Eingewanderten,
welcher in den Vertrag einer solchen Uebertragung einwilligen muß.
Art. 18. Die Vorgesetzten der Eingewanderten werden die Verwaltung
des Polizei = Commissairs ausüben in den Oertern, wo selbige vereint
leben, falls sie in vier bis zehn Familien bestehen, und die des Frie-
densrichters, falls die Anzahl der Familien bedeutender wäre. Jn
der Ausübung dieser Functionen, bei der sie sich nach den Gesetzen
der Republik richten müssen, sind sie den Verantwortungen unterwor-
fen, welche diese Gesetze auferlegen. -- Art. 19. Wenn die Un-
ternehmer nicht Anspruch darauf machen, die Eingewanderten unter
ihrer unmittelbaren Leitung zu erhalten oder unter der Obhut eines Andern
ihres Vertrauens, und in den Fällen, daß die Eingewanderten auf einem
Flecke vereinigt leben, ohne einen Vorstand, welcher sie regiert,
werden sie jedes Jahr durch sich selbst einen wählen durch unum-
schränkte Mehrheit der Stimmen unter Vorsitz des Polizei = Chefs
des Kantons, oder des Amtmannes oder Friedensrichters, den Ersterer
dazu beauftragt; und der Erwählte wird die Verwaltungen des Com-
missairs oder Friedensrichters ausüben in Gemäßheit der Vorschriften
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Desgleichen wird die executive Gewalt das Nöthige ver- fügen, damit die Einwanderer von der örtlichen Behörde, die selbige empfängt, unterrichtet werden von Allem, was sie zu ihrer Leitung hinsichtlich der Angelegenheiten ihrer Niederlassung zu wissen bedürfen. -- Art. 5. Die erecutive Gewalt wird sehr gewissenhaft dafür sorgen, daß im Lande keine verbrecherischen, unbrauchbaren, verpesteten oder laster- haften Einwanderer Zugang finden, oder solche, als welche in irgend einem Betreffe Venezuela nachtheilig sein können, und wird zu dem Ende zweckdienlich erachtete Verordnungen ergehen lassen, die wirksam- sten Veranstaltungen vorschreiben und die Einführer, welche gegen die Verfügungen dieses Artikels handeln, unerläßlich verpflichten, auf deren Unkosten die Personen, welche sie eingeführt, bei deren Ankunft oder zu irgend einer Zeit, da selbige entdeckt werden, wiedereinzuschiffen. -- Art. 6. 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Wenn wichtige Hindernisse, zufolge Dafür- haltens der executiven Gewalt, den Unternehmer verhindern, das Ganze des Landes in erwähntem Termin zu bebauen, und die Hälfte desselben mit Getreide = Arten, oder der dritte Theil mit Kolonial - Pro- ducten angepflanzt sich befände, so wird die executive Gewalt, um das Eigenthumsrecht zu geben, dem Unternehmer eine Verlängerung der Frist für vier Jahre zugestehen, damit derselbe binnen dieser Frist das Land in dessen zwei Drittheilen angebauet vorzeige. -- Art. 10. Falls in dem im 7. Artikel bestimmten Termine der Theil des Lan- des, den der 9. Artikel erwähnt, nicht angebauet wäre, dann wer- den die Unternehmer nur das Recht an dem Eigenthume dessen haben. was sie angebaut, und fällt das Uebrige zurück an die Masse des un- angebauten Landes der Republik. -- Art. 11. Die executive Ge- walt wird danach streben, daß in den Kolonisations = Contracten die Unternehmer sich verpflichten, den möglichst größten Theil des Landes, welches ihnen bewilligt wird, als Eigenthum unter den Kolonisten zu vertheilen; wobei die Unternehmer den Bedingungen, welche dies Ge- setz hinsichtlich des Anbaues des Landes vorschreibt, unterworfen blei- ben. -- Art. 12. Die Eingewanderten erhalten bei ihrer Ankunft ihren Naturalisationsbrief, ohne daß er der Erfordernisse bedarf, die das desfallsige Gesetz vorschreibt: sie können ihre Heirathen unter sich schließen, wie es die Gesetze und Gebräuche ihrer Heimath gestatten, mittlerweile ein Gesetz der Republik über diesen Gegenstand verfüge: auch können sie privat oder öffentlich die Pflichten des Gottesdienstes, wozu sie sich bekennen, ausüben, wie sie es für gut finden, und sind für sechs Jahre, von dem Tage gerechnet, an welchem sie in Vene- zuela angelangt, frei von jedem gezwungenen Militairdienste in der Armee, in der Marine und in der Landmiliz, sowie von jeder Na- tional = und Municipal = Steuer binnen der Ortschaft der Kolonie, wozu genannte Einwanderer gehören. Nach Verlauf der sechs Jahre richten sich diese Ortschaften gänzlich nach der Verwaltung des übrigen Theiles der Republik. -- Art. 13. Die Eingewanderten, die sich außerhalb der erwähnten Ortschaften niederlassen, sind ebenfalls für eine gleiche Zeit frei von denselben Lasten, deren der vorhergehende Artikel gedacht, und können unangebautes Land erhalten, in Ueberein- stimmung dessen, was über diese Bewilligung hinsichtlich der Unterneh- mer verfügt ist. -- Art. 14. Die Beschlüsse dieses Gesetzes fin- den nicht statt hinsichtlich der Einwanderer, die bis zum 1. Juli 1846 in Venezuela anlangen, in Betreff welcher die Artikel 16 und 18 des aufgehobenen Gesetzes zu befolgen sind. Art. 15. Jm Falle die Eingewanderten, aus der Ursache, weil selbige ihre persönlichen Dienste bei ihrer Ankunft in Venezuela gedungen, kein unangebautes Land genommen, so wird man ihnen dieses geben, sobald der Termin ihrer Verpflichtung zufolge Contract verfallen ist, und unterdessen werden die Ortsbehörden sie beschützen, damit die Personen, denen sie dienen, gewissenhaft ihre Verpflichtungen erfüllen, welche erwähnte Contracte ihnen auferlegen. -- Einziger Paragraph. Die Eingewanderten sind ebenfalls gehalten, gewissenhaft den Obliegenheiten nachzukommen, denen sie sich unterworfen. Die Obrigkeiten, welche es angeht, werden sie dazu zwingen, und in diesen Fällen, so wie in dem Uebrigen dieses Artikels ein mündliches Verfahren beobachten. -- Art. 16. Die Unternehmer, welche Anspruch darauf machen, die Einwanderer unter ihrer unmittelbaren Leitung oder unter der einer Person ihres Vertrauens zu erhalten, um Ortschaften zubilden, müssen solches nothwendig bei deren Einführung im Lande vor der Behörde, welche die executive Gewalt dazu bestimmt, erklären, und den Contract vorzeigen, den sie mit obgesagtem Einwanderer geschlossen, aus welchem alle gegenseitigen Verpflichtungen und Rechte erhellen müssen, aus denen die Herrschaft hervorgehe, die sie über die gedachten Einwanderer als deren unmittelbares Oberhaupt ausüben werden. -- Art. 17. Die Herrschaft der Vorgesetzten dieser Ort- schaften überschreitet nicht die, welche die Gesetze der Republik den Familienvätern hinsichtlich ihrer Hausgenossen bewilligen, und erstreckt sich nicht dahin, einer andern Person ihre Rechte als einem solchen Vorgesetzten abzutreten, ohne die Genehmigung des Eingewanderten, welcher in den Vertrag einer solchen Uebertragung einwilligen muß. Art. 18. Die Vorgesetzten der Eingewanderten werden die Verwaltung des Polizei = Commissairs ausüben in den Oertern, wo selbige vereint leben, falls sie in vier bis zehn Familien bestehen, und die des Frie- densrichters, falls die Anzahl der Familien bedeutender wäre. Jn der Ausübung dieser Functionen, bei der sie sich nach den Gesetzen der Republik richten müssen, sind sie den Verantwortungen unterwor- fen, welche diese Gesetze auferlegen. -- Art. 19. Wenn die Un- ternehmer nicht Anspruch darauf machen, die Eingewanderten unter ihrer unmittelbaren Leitung zu erhalten oder unter der Obhut eines Andern ihres Vertrauens, und in den Fällen, daß die Eingewanderten auf einem Flecke vereinigt leben, ohne einen Vorstand, welcher sie regiert, werden sie jedes Jahr durch sich selbst einen wählen durch unum- schränkte Mehrheit der Stimmen unter Vorsitz des Polizei = Chefs des Kantons, oder des Amtmannes oder Friedensrichters, den Ersterer dazu beauftragt; und der Erwählte wird die Verwaltungen des Com- missairs oder Friedensrichters ausüben in Gemäßheit der Vorschriften des vorhergehenden Artikels. -- Art. 20. Das Gesetz vom 12. Mai, Einwanderungen betreffend, ist aufgehoben.

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Zitationshilfe: Allgemeine Auswanderungs-Zeitung. Nr. 62. Rudolstadt, 6. Dezember 1847, S. 493. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_auswanderer62_1847/5>, abgerufen am 19.04.2024.