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Allgemeine Auswanderungs-Zeitung. Nr. 33. Rudolstadt, 31. Mai 1847.

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§. 24.

Jst für das Unterkommen der 1000 Actionäre 1. Classe ge-
sorgt, so hört die Verpflichtung der Gesellschaftsmitglieder
zur Betheiligung an den Kolonisationsgeschäften, mit Ausschluß
der 5. Abtheilung der Actionäre 1. Classe, auf. Es hat näm-
lich diese Abtheilung die Kolonisationsgeschäfte für die ersten 200
Actionäre der 2. Classe, in Gemeinschaft mit weitern, von der
Gesellschaft aufzustellenden Arbeitern, gegen die übliche Entschädi-
gung ( §. 25. ) , zu besorgen. Sind auch diese Arbeiten beendigt;
so haben von da an die Gemeindebehörden, welche sich inzwischen
constituirt haben werden, für die weitern Kolonisationsgeschäfte
gegen volle Belohnung Sorge zu tragen.

§. 25.

Die Entschädigungen welche aus der Gesellschaftscasse ge-
leistet werden, bestehen für die Vorbereiter in gänzlich freier Ueber-
fahrt und in freier Verköstigung bis zu dem Zeitpunkt, wo das
eigene Land einen Ertrag gewährt. Von da an erhalten die
Vorbereiter sowohl, als die übrigen Actionäre, während sie sich
an den Arbeiten betheiligen, angemessene Geldbelohnungen.

§. 26.

Bieten mehr als 200 Actionäre ihre Dienste als Vorbereiter
an; so haben diejenigen den Vorzug, welche zuerst der Gesellschaft
beigetreten sind, und unter diesen wieder diejenigen Gewerbe,
welche für die zu verrichtenden Arbeiten zunächst einschlagen, als
Holzarbeiter, Feuerarbeiter, Maurer ec.

§. 27.

Jst die Zahl der Vorbereiter ( 200 ) voll, und wünschen sich
weitere Actionäre denselben anzuschließen, so kann dieß nur gegen
Bestreitung der Reisekosten aus eigener Tasche geschehen. Die
Verköstigung an Ort und Stelle dagegen trägt die Gesellschafts-
casse, so fern die betreffenden Personen sich bei den Arbeiten
bethätigen.

§. 28.

Familienväter können nur in dem Falle als Vorbereiter ab-
gehen, wenn sie die Unterhaltungskosten ihrer in Europa zurück-
bleibenden Familien, so wie die dereinstigen Ueberfahrtskosten
derselben aus eigenen Mitteln bestreiten. Frauen und erwach-
senen
Kindern der Vorbereiter soll es übrigens unbenommen
bleiben, mit ihren Ehremännern, beziehungsweise Eltern, sogleich
abzureisen, so fern sie, wie die im vorigen Paragraph genannten
Personen, die Kosten der Reise selbst bestreiten und gleich jenen
sich bei den Arbeiten betheiligen, in welchem Falle ihnen alsdann
ebenfalls an Ort und Stelle die Verköstigung unentgeltlich gereicht
werden würde.

§. 29.

Die Gesellschaft hat bei ihrer Constituirung folgende Organe
gewählt: 1 Vorstand, 1 Secretair, 1 Cassier, 6 Ausschußmit-
glieder.

Jst die Zahl der Gesellschaftsmitglieder auf 100 angewachsen;
so werden ein zweiter Vorstand und 6 weitere Ausschußmitglieder
gewählt. Von jedem weiteren 100 Mitgliedern bis zu 500,
werden alsdann je 2 und von jedem weitern 100 je 1 Mitglied
in den Ausschuß gewählt.

Der zweite Vorstand hat in Verhinderungsfällen die Stelle
des ersten zu vertreten und in Krankheits = und sonstigen Abhal-
tungsfällen des Secretairs oder Cassiers deren Amt zu übernehmen.

Legt ein Mitglied des Ausschusses aus eigenem Antriebe
seine Stelle nieder, oder sei es, daß dasselbe mit einer besondern
Sendung betraut wird ( etwa im Falle des §. 4. ) ; so muß von
demselben, wenn es der Cassier ist, Amtsrechenschaft abgelegt
[Spaltenumbruch] werden; das abgetretene Mitglied muß sodann in der nächsten
Versammlung der Gesellschaft durch eine neue Wahl ersetzt werden.

§. 30.

Die Verhandlungen des Ausschusses, so wie die von dem-
selben vorzunehmenden Wahlen, sind gültig, sobald mehr als die
Hälfte der Mitglieder desselben anwesend sind. Die Beschlüsse ec.
werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt, im Falle der
Stimmengleichheit hat der Vorstand die entscheidende Stimme.
Dem Cassier und Secretair steht eine mitzählende Stimme zu.

§. 31.

Das Stimmrecht kann in jedem Falle nur in Person aus-
geübt werden.

§. 32.

Der Cassier hat am Ende jeden Monats dem Ausschuß
Rechenschaft abzulegen, und muß damit jedesmal der Sturz der
Casse verbunden werden. Sind Gesellschaftsgelder verzinslich
angelegt, so sind die Schuldscheine bei dieser Gelegenheit vorzulegen.

Sobald die Gesellschaft auf 100 Mitglieder angewachsen ist,
werden die Resultate des Cassensturzes öffentlich durch den Druck
bekannt gemacht.

§. 33.

Zur Bestreitung der laufenden Ausgaben genügt es, wenn
25 fl. in der Casse vorhanden sind. Jede weitere Summe muß,
sobald eine sichere Gelegenheit sich darbietet, worüber nur der
Ausschuß entscheiden kann, verzinslich angelegt werden. Die
Zinsen hieraus fließen, was sich von selbst versteht, in die Ge-
sellschaftscasse.

§. 34.

Die von der Gesellschaft gewählten und noch zu wählenden
Organe ( §. 29. ) bleiben in ihrem Amte, bis der nächste Zweck,
die Ansiedelung, erreicht ist.

Mit der Einführung einer, alsdann in Uebereinstimmung
mit der dortigen Gesetzgebung zu berathenden Gemeindeordnung
hört ihr Wirken auf, es wäre denn, daß dieselben auf's Neue
von ihren Mitbürgern gewählt würden.

§. 35.

Die Geschäfte der laufenden Verwaltung besorgen die §. 29.
genannten Personen ohne alle und jede Belohnung. Außer den
im §. 3. Punkt 5. aufgeführten Kosten dürfen keine weiteren
Aufrechnungen für die Verwaltung gemacht werden.

Ueberhaupt soll keinem Mitgliede der Gesellschaft, es mag
sein Wirken dem Wohl des Ganzen noch so förderlich gewesen
sein, irgend ein materieller oder sonstiger Vortheil eingeräumt
werden.

§. 36.

Wenn im Laufe der Zeit sich die Nothwendigkeit heraus-
stellen sollte, Abänderungen oder Zusätze an gegenwärtigen Sta-
tuten zu machen, so sollen dieselben, so fern sie vom Ausschusse
in rechtsgültiger Weise ( §. 30. ) zu Stande gekommen sind, gleich
den schon bestehenden Paragraphen verbindliche Kraft haben.

Der Vorstand, C. F. Vetter. Lit. A. Nr. 47 u. 48.

Der Secretair, Carl Zaiser.

Der Cassier, J. G. Brandt.

Ausschuß = Mitglieder:

    Jacob Hausmann.   Gottfried Althammer.
   Johannes Vetter.   Joseph Beck.
   Carl Strasser.   Andreas Gegenmeyer.

[Spaltenumbruch]
§. 24.

Jst für das Unterkommen der 1000 Actionäre 1. Classe ge-
sorgt, so hört die Verpflichtung der Gesellschaftsmitglieder
zur Betheiligung an den Kolonisationsgeschäften, mit Ausschluß
der 5. Abtheilung der Actionäre 1. Classe, auf. Es hat näm-
lich diese Abtheilung die Kolonisationsgeschäfte für die ersten 200
Actionäre der 2. Classe, in Gemeinschaft mit weitern, von der
Gesellschaft aufzustellenden Arbeitern, gegen die übliche Entschädi-
gung ( §. 25. ) , zu besorgen. Sind auch diese Arbeiten beendigt;
so haben von da an die Gemeindebehörden, welche sich inzwischen
constituirt haben werden, für die weitern Kolonisationsgeschäfte
gegen volle Belohnung Sorge zu tragen.

§. 25.

Die Entschädigungen welche aus der Gesellschaftscasse ge-
leistet werden, bestehen für die Vorbereiter in gänzlich freier Ueber-
fahrt und in freier Verköstigung bis zu dem Zeitpunkt, wo das
eigene Land einen Ertrag gewährt. Von da an erhalten die
Vorbereiter sowohl, als die übrigen Actionäre, während sie sich
an den Arbeiten betheiligen, angemessene Geldbelohnungen.

§. 26.

Bieten mehr als 200 Actionäre ihre Dienste als Vorbereiter
an; so haben diejenigen den Vorzug, welche zuerst der Gesellschaft
beigetreten sind, und unter diesen wieder diejenigen Gewerbe,
welche für die zu verrichtenden Arbeiten zunächst einschlagen, als
Holzarbeiter, Feuerarbeiter, Maurer ec.

§. 27.

Jst die Zahl der Vorbereiter ( 200 ) voll, und wünschen sich
weitere Actionäre denselben anzuschließen, so kann dieß nur gegen
Bestreitung der Reisekosten aus eigener Tasche geschehen. Die
Verköstigung an Ort und Stelle dagegen trägt die Gesellschafts-
casse, so fern die betreffenden Personen sich bei den Arbeiten
bethätigen.

§. 28.

Familienväter können nur in dem Falle als Vorbereiter ab-
gehen, wenn sie die Unterhaltungskosten ihrer in Europa zurück-
bleibenden Familien, so wie die dereinstigen Ueberfahrtskosten
derselben aus eigenen Mitteln bestreiten. Frauen und erwach-
senen
Kindern der Vorbereiter soll es übrigens unbenommen
bleiben, mit ihren Ehremännern, beziehungsweise Eltern, sogleich
abzureisen, so fern sie, wie die im vorigen Paragraph genannten
Personen, die Kosten der Reise selbst bestreiten und gleich jenen
sich bei den Arbeiten betheiligen, in welchem Falle ihnen alsdann
ebenfalls an Ort und Stelle die Verköstigung unentgeltlich gereicht
werden würde.

§. 29.

Die Gesellschaft hat bei ihrer Constituirung folgende Organe
gewählt: 1 Vorstand, 1 Secretair, 1 Cassier, 6 Ausschußmit-
glieder.

Jst die Zahl der Gesellschaftsmitglieder auf 100 angewachsen;
so werden ein zweiter Vorstand und 6 weitere Ausschußmitglieder
gewählt. Von jedem weiteren 100 Mitgliedern bis zu 500,
werden alsdann je 2 und von jedem weitern 100 je 1 Mitglied
in den Ausschuß gewählt.

Der zweite Vorstand hat in Verhinderungsfällen die Stelle
des ersten zu vertreten und in Krankheits = und sonstigen Abhal-
tungsfällen des Secretairs oder Cassiers deren Amt zu übernehmen.

Legt ein Mitglied des Ausschusses aus eigenem Antriebe
seine Stelle nieder, oder sei es, daß dasselbe mit einer besondern
Sendung betraut wird ( etwa im Falle des §. 4. ) ; so muß von
demselben, wenn es der Cassier ist, Amtsrechenschaft abgelegt
[Spaltenumbruch] werden; das abgetretene Mitglied muß sodann in der nächsten
Versammlung der Gesellschaft durch eine neue Wahl ersetzt werden.

§. 30.

Die Verhandlungen des Ausschusses, so wie die von dem-
selben vorzunehmenden Wahlen, sind gültig, sobald mehr als die
Hälfte der Mitglieder desselben anwesend sind. Die Beschlüsse ec.
werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt, im Falle der
Stimmengleichheit hat der Vorstand die entscheidende Stimme.
Dem Cassier und Secretair steht eine mitzählende Stimme zu.

§. 31.

Das Stimmrecht kann in jedem Falle nur in Person aus-
geübt werden.

§. 32.

Der Cassier hat am Ende jeden Monats dem Ausschuß
Rechenschaft abzulegen, und muß damit jedesmal der Sturz der
Casse verbunden werden. Sind Gesellschaftsgelder verzinslich
angelegt, so sind die Schuldscheine bei dieser Gelegenheit vorzulegen.

Sobald die Gesellschaft auf 100 Mitglieder angewachsen ist,
werden die Resultate des Cassensturzes öffentlich durch den Druck
bekannt gemacht.

§. 33.

Zur Bestreitung der laufenden Ausgaben genügt es, wenn
25 fl. in der Casse vorhanden sind. Jede weitere Summe muß,
sobald eine sichere Gelegenheit sich darbietet, worüber nur der
Ausschuß entscheiden kann, verzinslich angelegt werden. Die
Zinsen hieraus fließen, was sich von selbst versteht, in die Ge-
sellschaftscasse.

§. 34.

Die von der Gesellschaft gewählten und noch zu wählenden
Organe ( §. 29. ) bleiben in ihrem Amte, bis der nächste Zweck,
die Ansiedelung, erreicht ist.

Mit der Einführung einer, alsdann in Uebereinstimmung
mit der dortigen Gesetzgebung zu berathenden Gemeindeordnung
hört ihr Wirken auf, es wäre denn, daß dieselben auf's Neue
von ihren Mitbürgern gewählt würden.

§. 35.

Die Geschäfte der laufenden Verwaltung besorgen die §. 29.
genannten Personen ohne alle und jede Belohnung. Außer den
im §. 3. Punkt 5. aufgeführten Kosten dürfen keine weiteren
Aufrechnungen für die Verwaltung gemacht werden.

Ueberhaupt soll keinem Mitgliede der Gesellschaft, es mag
sein Wirken dem Wohl des Ganzen noch so förderlich gewesen
sein, irgend ein materieller oder sonstiger Vortheil eingeräumt
werden.

§. 36.

Wenn im Laufe der Zeit sich die Nothwendigkeit heraus-
stellen sollte, Abänderungen oder Zusätze an gegenwärtigen Sta-
tuten zu machen, so sollen dieselben, so fern sie vom Ausschusse
in rechtsgültiger Weise ( §. 30. ) zu Stande gekommen sind, gleich
den schon bestehenden Paragraphen verbindliche Kraft haben.

Der Vorstand, C. F. Vetter. Lit. A. Nr. 47 u. 48.

Der Secretair, Carl Zaiser.

Der Cassier, J. G. Brandt.

Ausschuß = Mitglieder:

    Jacob Hausmann.   Gottfried Althammer.
   Johannes Vetter.   Joseph Beck.
   Carl Strasser.   Andreas Gegenmeyer.

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[267/0005] §. 24. Jst für das Unterkommen der 1000 Actionäre 1. Classe ge- sorgt, so hört die Verpflichtung der Gesellschaftsmitglieder zur Betheiligung an den Kolonisationsgeschäften, mit Ausschluß der 5. Abtheilung der Actionäre 1. Classe, auf. Es hat näm- lich diese Abtheilung die Kolonisationsgeschäfte für die ersten 200 Actionäre der 2. Classe, in Gemeinschaft mit weitern, von der Gesellschaft aufzustellenden Arbeitern, gegen die übliche Entschädi- gung ( §. 25. ) , zu besorgen. Sind auch diese Arbeiten beendigt; so haben von da an die Gemeindebehörden, welche sich inzwischen constituirt haben werden, für die weitern Kolonisationsgeschäfte gegen volle Belohnung Sorge zu tragen. §. 25. Die Entschädigungen welche aus der Gesellschaftscasse ge- leistet werden, bestehen für die Vorbereiter in gänzlich freier Ueber- fahrt und in freier Verköstigung bis zu dem Zeitpunkt, wo das eigene Land einen Ertrag gewährt. 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Wenn im Laufe der Zeit sich die Nothwendigkeit heraus- stellen sollte, Abänderungen oder Zusätze an gegenwärtigen Sta- tuten zu machen, so sollen dieselben, so fern sie vom Ausschusse in rechtsgültiger Weise ( §. 30. ) zu Stande gekommen sind, gleich den schon bestehenden Paragraphen verbindliche Kraft haben. Der Vorstand, C. F. Vetter. Lit. A. Nr. 47 u. 48. Der Secretair, Carl Zaiser. Der Cassier, J. G. Brandt. Ausschuß = Mitglieder: Jacob Hausmann. Gottfried Althammer. Johannes Vetter. Joseph Beck. Carl Strasser. Andreas Gegenmeyer.

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Institut für Deutsche Sprache, Mannheim: Bereitstellung der Bilddigitalisate und TEI Transkription
Peter Fankhauser: Transformation von TUSTEP nach TEI P5. Transformation von TEI P5 in das DTA TEI P5 Format.

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Zitationshilfe: Allgemeine Auswanderungs-Zeitung. Nr. 33. Rudolstadt, 31. Mai 1847, S. 267. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_auswanderer35_1847/5>, abgerufen am 29.03.2024.