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Allgemeine Auswanderungs-Zeitung. Nr. 6. Rudolstadt, 6. Februar 1848.

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[Spaltenumbruch] fähigkeit desselben zu untersuchen hat. Entstehen über die See-
fähigkeit
eines Schiffes Zweifel, so sind zwei competente Per-
sonen zur Untersuchung beizuziehen, welche untüchtige Schiffe nicht
in See stechen zu lassen befugt und verpflichtet sind. An Böten
müssen vorräthig sein: auf einem Schiffe von 150 -- 250 Tons
zwei Böte; auf einem Schiffe von 250 -- 500 Tons drei Böte;
auf einem Schiffe von 500 Tons und darüber, und wenn die
Zahl der Passagiere 200 übersteigt, vier Böte. Als Ausnahme
hiervon gelten solche Schiffe, welche ein großes der Tonnenzahl
des Schiffes entsprechendes Langboot führen. Jeder Capitän muß
zwei Copien dieses Gesetzes an Bord haben und auf Ver-
langen vorzeigen. Alle Schiffe, die nach Nordamerika gehen, die
ausgenommen, welche mehr als 100 Personen am Bord führen,
oder 50 Personen auf längeren Reisen, als solchen, deren Dauer
auf zwölf Wochen berechnet sind, müssen einen Arzt und Vor-
rath von Arzneimitteln,
alle anderen aber Medicamente
am Bord haben. Branntwein und überhaupt berauschende
Getränke
dürfen den Passagieren nicht am Bord verkauft werden.
Vor der Abreise hat der Capitän das Verzeichniß der Passa-
giere
am Zollamte einzureichen; kommen nach der Ausclarirung
noch neue Passagiere zu den angemeldeten hinzu, so ist von diesen
ein nachträgliches Verzeichniß einzureichen. Personen, welche
Passagiere engagiren,
müssen dazu autorisirt oder von au-
torisirten Personen schriftlich bevollmächtigt sein. Ueber empfangene
Passagegelder sind Empfangscheine mit Anführung des Schiffs-
namens und des Abgangstages auszustellen. Schiffsmäkler und
andere Personen, welche Passagiere engagiren, sind verbunden,
den Passagieren zehn Pfund Sterling pr. Person Entschädi-
gung
zu zahlen, wenn das Schiff durch Schuld des Capitains
oder des Eigenthümers die accordirte Reise zu machen verhindert
wird. Verzögert sich die Abreise über den contractlich fest-
gesetzten Abgangstag hinaus, so hat der Capitain jedem, zur
festgesetzten Abgangszeit am Bord befindlichen Passagier denselben
Proviant pr. Tag zu geben, der ihm, wie vorstehend bestimmt,
während der Reise zu reichen ist. Dauert diese Verzögerung aber
länger als zwei Arbeitstage, so hat der Capitain jedem Passagier
statt des Proviants pr. Tag einen Schilling Sterling Kostgeld
zu zahlen. Letztere Baarvergütung kann jedoch nicht anstatt des
Proviants in Anspruch genommen werden, wenn Wind und Wetter
die Abreise verhindern. Kein Capitain darf seine Passagiere an
einem andern Platze, als an dem Orte ihrer Bestimmung landen.
Auch ist er verpflichtet, sie, auf ihr Verlangen, noch acht und vierzig
Stunden nach ihrer Ankunft am Ziel der Reise, am Bord zu
behalten.

Beschwerde = Buch.

Hr. D. Bauernfreund, welcher mit Hrn. Paulsen, als
Agent der London = Newyorker Packetschiff = Linie, seine
Ueberfahrt auf dem " Heinrich Hudson ", Cpt. Moore, bedang,
warnt dringend, den Weg über London einzuschlagen und sich darauf
zu verlassen, daß die contractlichen Bedingungen gehalten würden.
Sein und seiner Reisegefährten Contracte wurden schon auf der Fahrt
von Mainz bis London nicht gehalten und in London wurden sie noch
ärger geprellt, und doch ist D. Bauernfreund ein gebildeter, der eng-
lischen Sprache mächtiger Mann, der sich noch gegen manche Unge-
rechtigkeit wehren konnte, während arme deutsche Landleute oder Hand-
werker, wegen Unkunde der englischen Sprache, ganz der Willkür des
Hrn. Whyte in London und der anderen, als Agenten, Unteragenten
und Lieferanten bei der Packetschiff = Linie fungirenden Herren preis-
gegeben sind.

[Spaltenumbruch]

Auch Wambersie & Crooswyck in Rotterdam fangen
an, den bisherigen guten Ruf ihrer Schiffs = Expedition aufs Spiel
zu setzen. Gegen Ende October des v. J. hatten sich ungefähr zwei-
hundert Personen, die nach Nordamerika überzusiedeln beabsichtigten,
theils aus Preußen, theils aus Baden, Hessen, Rheinbayern und Nassau
gebürtig, nach Helvoetsluis begeben, nachdem sie mit den Agenten
der dort wohnenden Schiffsmäkler Wambersie & Crooswyck wegen
der Ueberfahrt nach Neworleans Contract geschlossen. Widrige Winde
verzögerten die Abfahrt um 3 Wochen, da weigerten sich die genannten
Mäkler, welche die Beköstigung der Auswanderer für 5 Gulden die
Person übernommen hatten, die nothwendigen Lebensmittel zu liefern.
Das Einschreiten des preußischen und holländischen Consuls war ver-
gebens; als sie auf die mit den Agenten geschlossenen Contracte verwiesen,
erklärten ihnen die Mäkler, solche Contracte gingen sie Nichts
an.
Durch Unterstützung des preußischen und hessischen Consuls fristeten
die Betrogenen ihr Dasein; als dann am 19. Novbr. endlich das Schiff
sich zur Abfahrt bereit machte, erwies es sich als schlecht; von Winden
hin und her geworfen, mußten sie im Hafen von Plymouth landen,
um eine Ausbesserung von zwei Monaten abzuwarten. Obwohl ein
Theil der Auswanderer krank, zwei unterwegs schon gestorben waren,
muthete ihnen doch der Capitän Gatschel zu, in einem elenden Schuppen,
den sie erst reinigen sollten, zwei Monate lang zu leben, obgleich die
holländischen Schiffsgesetze die Auswanderer gegen solche Wechselfälle
sicher stellen. Der preußische Generalconsul in England hat sich der
Sache angenommen und der hessische Consul in Rotterdam hat über
die Agenten Bericht erstattet. Es ist zu erwarten, daß gegen das
Treiben dieser Menschen die strengsten und unnachsichtigsten Maßregeln
ergriffen werden.

Der Schneider Joh. Baumeister aus Egern bei Tegern-
see
in Bayern, welcher im Frühjahre v. J. mit dem Schiffe Cumber-
land von
Bremen nach Quebec abging, beklagt sich in seinem
Briefe vom 30. Novbr., daß ihm und den übrigen Passagieren nicht
solcher Proviant gereicht worden sei, wie der Agent des Hrn. Hei-
neken,
Hr. Fr. X. Stießberger in München, der bekanntlich
auch Agent der frommen Kolonie St. Maria in Pennsylvanien ist, ihm
mündlich und contractlich versprochen habe. Er schreibt, das Brod sei
Kleienbrod gewesen, das Salzfleisch habe nur der wüthendste Hunger
genießbar machen können und von den Erbsen und anderen Lebens-
mitteln lasse sich nichts Besseres sagen.

Erklärung.
( Weserzeitung. )

"Bremen, den 27. Januar. Die Allgemeine Auswanderungs-
Zeitung enthält in ihrer No. 3 vom 17. Jan. 1848 einen Abdruck
des von den Unterzeichneten herausgegebenen Verzeichnisses der
Bremischen Seeschiffe für das Jahr
1848. Es kann den-
selben nur angenehm sein, auf diese Weise ganz Deutschland mit den
Namen und dem Gehalt eines jeden Schiffes sowohl, als auch mit dem
bedeutenden Umfang unserer Handelsmarine bekannt gemacht zu sehen;
doch fällt es ihnen auf, daß der Einsender sich dabei eine quasi Classi-
fication jeden Schiffes erlaubt hat, welche auf die Qualification des-
selben zur Passagierfahrt Bezug haben soll und welche durch ihre Will-
kür sowohl die Parteilichkeit des Einsenders bekundet, als sie, wenn sie
zur Auswahl für die Auswanderer dienen soll, diese nur irre leiten
muß. Es würde den Raum, den wir uns vorgesetzt haben, über-
schreiten, wollten wir die vielen unrichtigen Fälle daraus hervorheben.
Den innern Werth aller unserer Schiffe, für welchen Zweck sie auch
bestimmt sein mögen, richtig zu wissen, und eine genaue Auskunft
über dieselben zu geben, ist nur den Unterzeichneten möglich da es ihres

[Spaltenumbruch] fähigkeit desselben zu untersuchen hat. Entstehen über die See-
fähigkeit
eines Schiffes Zweifel, so sind zwei competente Per-
sonen zur Untersuchung beizuziehen, welche untüchtige Schiffe nicht
in See stechen zu lassen befugt und verpflichtet sind. An Böten
müssen vorräthig sein: auf einem Schiffe von 150 -- 250 Tons
zwei Böte; auf einem Schiffe von 250 -- 500 Tons drei Böte;
auf einem Schiffe von 500 Tons und darüber, und wenn die
Zahl der Passagiere 200 übersteigt, vier Böte. Als Ausnahme
hiervon gelten solche Schiffe, welche ein großes der Tonnenzahl
des Schiffes entsprechendes Langboot führen. Jeder Capitän muß
zwei Copien dieses Gesetzes an Bord haben und auf Ver-
langen vorzeigen. Alle Schiffe, die nach Nordamerika gehen, die
ausgenommen, welche mehr als 100 Personen am Bord führen,
oder 50 Personen auf längeren Reisen, als solchen, deren Dauer
auf zwölf Wochen berechnet sind, müssen einen Arzt und Vor-
rath von Arzneimitteln,
alle anderen aber Medicamente
am Bord haben. Branntwein und überhaupt berauschende
Getränke
dürfen den Passagieren nicht am Bord verkauft werden.
Vor der Abreise hat der Capitän das Verzeichniß der Passa-
giere
am Zollamte einzureichen; kommen nach der Ausclarirung
noch neue Passagiere zu den angemeldeten hinzu, so ist von diesen
ein nachträgliches Verzeichniß einzureichen. Personen, welche
Passagiere engagiren,
müssen dazu autorisirt oder von au-
torisirten Personen schriftlich bevollmächtigt sein. Ueber empfangene
Passagegelder sind Empfangscheine mit Anführung des Schiffs-
namens und des Abgangstages auszustellen. Schiffsmäkler und
andere Personen, welche Passagiere engagiren, sind verbunden,
den Passagieren zehn Pfund Sterling pr. Person Entschädi-
gung
zu zahlen, wenn das Schiff durch Schuld des Capitains
oder des Eigenthümers die accordirte Reise zu machen verhindert
wird. Verzögert sich die Abreise über den contractlich fest-
gesetzten Abgangstag hinaus, so hat der Capitain jedem, zur
festgesetzten Abgangszeit am Bord befindlichen Passagier denselben
Proviant pr. Tag zu geben, der ihm, wie vorstehend bestimmt,
während der Reise zu reichen ist. Dauert diese Verzögerung aber
länger als zwei Arbeitstage, so hat der Capitain jedem Passagier
statt des Proviants pr. Tag einen Schilling Sterling Kostgeld
zu zahlen. Letztere Baarvergütung kann jedoch nicht anstatt des
Proviants in Anspruch genommen werden, wenn Wind und Wetter
die Abreise verhindern. Kein Capitain darf seine Passagiere an
einem andern Platze, als an dem Orte ihrer Bestimmung landen.
Auch ist er verpflichtet, sie, auf ihr Verlangen, noch acht und vierzig
Stunden nach ihrer Ankunft am Ziel der Reise, am Bord zu
behalten.

Beschwerde = Buch.

Hr. D. Bauernfreund, welcher mit Hrn. Paulsen, als
Agent der London = Newyorker Packetschiff = Linie, seine
Ueberfahrt auf dem „ Heinrich Hudson “, Cpt. Moore, bedang,
warnt dringend, den Weg über London einzuschlagen und sich darauf
zu verlassen, daß die contractlichen Bedingungen gehalten würden.
Sein und seiner Reisegefährten Contracte wurden schon auf der Fahrt
von Mainz bis London nicht gehalten und in London wurden sie noch
ärger geprellt, und doch ist D. Bauernfreund ein gebildeter, der eng-
lischen Sprache mächtiger Mann, der sich noch gegen manche Unge-
rechtigkeit wehren konnte, während arme deutsche Landleute oder Hand-
werker, wegen Unkunde der englischen Sprache, ganz der Willkür des
Hrn. Whyte in London und der anderen, als Agenten, Unteragenten
und Lieferanten bei der Packetschiff = Linie fungirenden Herren preis-
gegeben sind.

[Spaltenumbruch]

Auch Wambersie & Crooswyck in Rotterdam fangen
an, den bisherigen guten Ruf ihrer Schiffs = Expedition aufs Spiel
zu setzen. Gegen Ende October des v. J. hatten sich ungefähr zwei-
hundert Personen, die nach Nordamerika überzusiedeln beabsichtigten,
theils aus Preußen, theils aus Baden, Hessen, Rheinbayern und Nassau
gebürtig, nach Helvoetsluis begeben, nachdem sie mit den Agenten
der dort wohnenden Schiffsmäkler Wambersie & Crooswyck wegen
der Ueberfahrt nach Neworleans Contract geschlossen. Widrige Winde
verzögerten die Abfahrt um 3 Wochen, da weigerten sich die genannten
Mäkler, welche die Beköstigung der Auswanderer für 5 Gulden die
Person übernommen hatten, die nothwendigen Lebensmittel zu liefern.
Das Einschreiten des preußischen und holländischen Consuls war ver-
gebens; als sie auf die mit den Agenten geschlossenen Contracte verwiesen,
erklärten ihnen die Mäkler, solche Contracte gingen sie Nichts
an.
Durch Unterstützung des preußischen und hessischen Consuls fristeten
die Betrogenen ihr Dasein; als dann am 19. Novbr. endlich das Schiff
sich zur Abfahrt bereit machte, erwies es sich als schlecht; von Winden
hin und her geworfen, mußten sie im Hafen von Plymouth landen,
um eine Ausbesserung von zwei Monaten abzuwarten. Obwohl ein
Theil der Auswanderer krank, zwei unterwegs schon gestorben waren,
muthete ihnen doch der Capitän Gatschel zu, in einem elenden Schuppen,
den sie erst reinigen sollten, zwei Monate lang zu leben, obgleich die
holländischen Schiffsgesetze die Auswanderer gegen solche Wechselfälle
sicher stellen. Der preußische Generalconsul in England hat sich der
Sache angenommen und der hessische Consul in Rotterdam hat über
die Agenten Bericht erstattet. Es ist zu erwarten, daß gegen das
Treiben dieser Menschen die strengsten und unnachsichtigsten Maßregeln
ergriffen werden.

Der Schneider Joh. Baumeister aus Egern bei Tegern-
see
in Bayern, welcher im Frühjahre v. J. mit dem Schiffe Cumber-
land von
Bremen nach Quebec abging, beklagt sich in seinem
Briefe vom 30. Novbr., daß ihm und den übrigen Passagieren nicht
solcher Proviant gereicht worden sei, wie der Agent des Hrn. Hei-
neken,
Hr. Fr. X. Stießberger in München, der bekanntlich
auch Agent der frommen Kolonie St. Maria in Pennsylvanien ist, ihm
mündlich und contractlich versprochen habe. Er schreibt, das Brod sei
Kleienbrod gewesen, das Salzfleisch habe nur der wüthendste Hunger
genießbar machen können und von den Erbsen und anderen Lebens-
mitteln lasse sich nichts Besseres sagen.

Erklärung.
( Weserzeitung. )

„Bremen, den 27. Januar. Die Allgemeine Auswanderungs-
Zeitung enthält in ihrer No. 3 vom 17. Jan. 1848 einen Abdruck
des von den Unterzeichneten herausgegebenen Verzeichnisses der
Bremischen Seeschiffe für das Jahr
1848. Es kann den-
selben nur angenehm sein, auf diese Weise ganz Deutschland mit den
Namen und dem Gehalt eines jeden Schiffes sowohl, als auch mit dem
bedeutenden Umfang unserer Handelsmarine bekannt gemacht zu sehen;
doch fällt es ihnen auf, daß der Einsender sich dabei eine quasi Classi-
fication jeden Schiffes erlaubt hat, welche auf die Qualification des-
selben zur Passagierfahrt Bezug haben soll und welche durch ihre Will-
kür sowohl die Parteilichkeit des Einsenders bekundet, als sie, wenn sie
zur Auswahl für die Auswanderer dienen soll, diese nur irre leiten
muß. Es würde den Raum, den wir uns vorgesetzt haben, über-
schreiten, wollten wir die vielen unrichtigen Fälle daraus hervorheben.
Den innern Werth aller unserer Schiffe, für welchen Zweck sie auch
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Branntwein und überhaupt berauschende Getränke dürfen den Passagieren nicht am Bord verkauft werden. Vor der Abreise hat der Capitän das Verzeichniß der Passa- giere am Zollamte einzureichen; kommen nach der Ausclarirung noch neue Passagiere zu den angemeldeten hinzu, so ist von diesen ein nachträgliches Verzeichniß einzureichen. Personen, welche Passagiere engagiren, müssen dazu autorisirt oder von au- torisirten Personen schriftlich bevollmächtigt sein. Ueber empfangene Passagegelder sind Empfangscheine mit Anführung des Schiffs- namens und des Abgangstages auszustellen. Schiffsmäkler und andere Personen, welche Passagiere engagiren, sind verbunden, den Passagieren zehn Pfund Sterling pr. Person Entschädi- gung zu zahlen, wenn das Schiff durch Schuld des Capitains oder des Eigenthümers die accordirte Reise zu machen verhindert wird. Verzögert sich die Abreise über den contractlich fest- gesetzten Abgangstag hinaus, so hat der Capitain jedem, zur festgesetzten Abgangszeit am Bord befindlichen Passagier denselben Proviant pr. Tag zu geben, der ihm, wie vorstehend bestimmt, während der Reise zu reichen ist. Dauert diese Verzögerung aber länger als zwei Arbeitstage, so hat der Capitain jedem Passagier statt des Proviants pr. Tag einen Schilling Sterling Kostgeld zu zahlen. Letztere Baarvergütung kann jedoch nicht anstatt des Proviants in Anspruch genommen werden, wenn Wind und Wetter die Abreise verhindern. Kein Capitain darf seine Passagiere an einem andern Platze, als an dem Orte ihrer Bestimmung landen. Auch ist er verpflichtet, sie, auf ihr Verlangen, noch acht und vierzig Stunden nach ihrer Ankunft am Ziel der Reise, am Bord zu behalten. Beschwerde = Buch. Hr. D. Bauernfreund, welcher mit Hrn. Paulsen, als Agent der London = Newyorker Packetschiff = Linie, seine Ueberfahrt auf dem „ Heinrich Hudson “, Cpt. Moore, bedang, warnt dringend, den Weg über London einzuschlagen und sich darauf zu verlassen, daß die contractlichen Bedingungen gehalten würden. Sein und seiner Reisegefährten Contracte wurden schon auf der Fahrt von Mainz bis London nicht gehalten und in London wurden sie noch ärger geprellt, und doch ist D. Bauernfreund ein gebildeter, der eng- lischen Sprache mächtiger Mann, der sich noch gegen manche Unge- rechtigkeit wehren konnte, während arme deutsche Landleute oder Hand- werker, wegen Unkunde der englischen Sprache, ganz der Willkür des Hrn. Whyte in London und der anderen, als Agenten, Unteragenten und Lieferanten bei der Packetschiff = Linie fungirenden Herren preis- gegeben sind. Auch Wambersie & Crooswyck in Rotterdam fangen an, den bisherigen guten Ruf ihrer Schiffs = Expedition aufs Spiel zu setzen. Gegen Ende October des v. J. hatten sich ungefähr zwei- hundert Personen, die nach Nordamerika überzusiedeln beabsichtigten, theils aus Preußen, theils aus Baden, Hessen, Rheinbayern und Nassau gebürtig, nach Helvoetsluis begeben, nachdem sie mit den Agenten der dort wohnenden Schiffsmäkler Wambersie & Crooswyck wegen der Ueberfahrt nach Neworleans Contract geschlossen. Widrige Winde verzögerten die Abfahrt um 3 Wochen, da weigerten sich die genannten Mäkler, welche die Beköstigung der Auswanderer für 5 Gulden die Person übernommen hatten, die nothwendigen Lebensmittel zu liefern. Das Einschreiten des preußischen und holländischen Consuls war ver- gebens; als sie auf die mit den Agenten geschlossenen Contracte verwiesen, erklärten ihnen die Mäkler, solche Contracte gingen sie Nichts an. Durch Unterstützung des preußischen und hessischen Consuls fristeten die Betrogenen ihr Dasein; als dann am 19. Novbr. endlich das Schiff sich zur Abfahrt bereit machte, erwies es sich als schlecht; von Winden hin und her geworfen, mußten sie im Hafen von Plymouth landen, um eine Ausbesserung von zwei Monaten abzuwarten. Obwohl ein Theil der Auswanderer krank, zwei unterwegs schon gestorben waren, muthete ihnen doch der Capitän Gatschel zu, in einem elenden Schuppen, den sie erst reinigen sollten, zwei Monate lang zu leben, obgleich die holländischen Schiffsgesetze die Auswanderer gegen solche Wechselfälle sicher stellen. Der preußische Generalconsul in England hat sich der Sache angenommen und der hessische Consul in Rotterdam hat über die Agenten Bericht erstattet. Es ist zu erwarten, daß gegen das Treiben dieser Menschen die strengsten und unnachsichtigsten Maßregeln ergriffen werden. ( F. J. ) Der Schneider Joh. Baumeister aus Egern bei Tegern- see in Bayern, welcher im Frühjahre v. J. mit dem Schiffe Cumber- land von Bremen nach Quebec abging, beklagt sich in seinem Briefe vom 30. Novbr., daß ihm und den übrigen Passagieren nicht solcher Proviant gereicht worden sei, wie der Agent des Hrn. Hei- neken, Hr. Fr. X. Stießberger in München, der bekanntlich auch Agent der frommen Kolonie St. Maria in Pennsylvanien ist, ihm mündlich und contractlich versprochen habe. Er schreibt, das Brod sei Kleienbrod gewesen, das Salzfleisch habe nur der wüthendste Hunger genießbar machen können und von den Erbsen und anderen Lebens- mitteln lasse sich nichts Besseres sagen. Erklärung. ( Weserzeitung. ) „Bremen, den 27. Januar. Die Allgemeine Auswanderungs- Zeitung enthält in ihrer No. 3 vom 17. Jan. 1848 einen Abdruck des von den Unterzeichneten herausgegebenen Verzeichnisses der Bremischen Seeschiffe für das Jahr 1848. Es kann den- selben nur angenehm sein, auf diese Weise ganz Deutschland mit den Namen und dem Gehalt eines jeden Schiffes sowohl, als auch mit dem bedeutenden Umfang unserer Handelsmarine bekannt gemacht zu sehen; doch fällt es ihnen auf, daß der Einsender sich dabei eine quasi Classi- fication jeden Schiffes erlaubt hat, welche auf die Qualification des- selben zur Passagierfahrt Bezug haben soll und welche durch ihre Will- kür sowohl die Parteilichkeit des Einsenders bekundet, als sie, wenn sie zur Auswahl für die Auswanderer dienen soll, diese nur irre leiten muß. Es würde den Raum, den wir uns vorgesetzt haben, über- schreiten, wollten wir die vielen unrichtigen Fälle daraus hervorheben. Den innern Werth aller unserer Schiffe, für welchen Zweck sie auch bestimmt sein mögen, richtig zu wissen, und eine genaue Auskunft über dieselben zu geben, ist nur den Unterzeichneten möglich da es ihres

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Zitationshilfe: Allgemeine Auswanderungs-Zeitung. Nr. 6. Rudolstadt, 6. Februar 1848, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_auswanderer06_1848/4>, abgerufen am 25.04.2024.