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Allgemeine Auswanderungs-Zeitung. Nr. 6. Rudolstadt, 6. Februar 1848.

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[Spaltenumbruch] als den Schatten eines Schrankes, und wenn auch das Queck-
silber des Thermometers etwas höher wie bei uns während der
warmen Jahreszeit steht, so wehet doch von Morgens bis Abends
ein so scharfer Süd = Ost = Wind, daß kaum eine Differenz zwischen
hier und dort stattfindet, auch ist die Hitze dort rein, während es
hier bei großer Wärme meist schwül ist. Was für Teras gilt,
findet auch auf die Staaten Florida, Alabama, Louisiana ec.
Anwendung, und während meines dreijährigen Aufenthalts im
Norden von Afrika machte ich gleichfalls die Bemerkung, daß die
Leute, welche im Winter dort anlangten, mehrentheils gesund
blieben, die anderen aber zu Hunderten am Klimafieber und an
der Ruhr starben.

Nach meiner kleinen Schrift, welche das Treiben des Main-
zer Vereins in Texas aufdeckt, ist nun auch meine größere Arbeit
über dieses Land im Manuscript beendet, und da ich kein Jnteresse
habe, die Mängel oder Vorzüge zu verdecken, so glaube ich vor-
aus sagen zu können, daß Diejenigen, welche nach Amerika reisen
wollen, manchen nützlichen Rath darin finden werden, sich über
Texas aber jeden gewünschten Aufschluß daraus verschaffen können.

   
L. Constant.

P. S. Von April ab ziehe ich auf das Land, und sollten daher
einige Leser Jhrer Zeitung Wünsche gegen mich auszusprechen
haben, so müßte es bis dahin geschehen sein.

Gesetzliche und sociale Zustände
in den Vereinigten Staaten.
( Fortsetzung. )

5 ) Damit der Lehrling nicht bevortheilt wird hinsichtlich der
Jahre, so muß das Alter eines jeden Minderjährigen, welcher als
Gehülfe, Lehrling oder Diener den vorstehenden Bestimmungen
gemäß zu dienen verpflichtet wurde, in dem Lehrbriefe angegeben
werden.

6 ) Alle Lehrbriefe, Contracte und Verträge, die wegen An-
nahme oder Haltens eines Gehülfen, Lehrlings oder Dieners als
durch dieses Gesetz bestimmt und vorgeschrieben ist, gemacht und
abgeschlossen werden, sind gänzlich ungültig, soweit solcher Gehülfe,
Lehrling oder Diener dabei betheiligt ist.

7 ) Der Vormundschaftsrichter oder zwei Friedensrichter sollen
zu jeder Zeit die Klagen der Lehrlinge, die innerhalb ihres Ge-
richtsbezirks wohnhaft sind, gegen deren Meister oder Meisterin
annehmen, als: wegen unverdienter und unverhältnißmäßiger Züch-
tigung, ungesunder Nahrung oder unzureichender Bewilligung von
Nahrung, Kleidung oder Wohnung, wegen Mangels an hinläng-
licher Wartung oder Arzneimittel in Krankheiten, Mangels an
Unterricht in ihrer Handthierung oder Handwerk, wegen Ver-
letzung irgend eines der Vertragsstücke, die im Lehrbriefe enthalten
sind, oder wegen des Umstandes, daß sie in Gefahr stehen, aus
der Gerichtsbarkeit des Staates entfernt zu werden. Solcher
Meister oder Meisterin soll dann vorgeladen werden, und bei dem
Erscheinungstermin hat der Vormundschaftsrichter oder die zwei
Friedensrichter, der Meister oder die Meisterin mag erscheinen oder
nicht, die Sache auf summarischem Wege zu vernehmen und zu
entscheiden und solche Anordnungen zu treffen, daß die verletzte
Partei in Zukunft geschützt ist, und wenn sie es für passend halten,
haben sie die Befugniß, den Lehrling aus der Lehrlingschaft oder
Dienst zu entlassen. Jm Fall, daß irgend Geld oder etwas An-
deres von einer der beiden Parteien in Bezug auf die Lehrling-
schaft oder den Dienst bezahlt, gegeben oder durch einen Vertrag
verabredet worden ist, trifft der Vormundschafts = oder die Friedens-
richter solche Anordnungen in Betreff desselben, wie sie es für
recht und billig halten. Wurde der so entlassene Lehrling ur-
[Spaltenumbruch] sprünglich durch einen Vormundschaftsrichter oder zwei Friedens-
richter verpflichtet, so ist es die Pflicht des Gerichts, welches die
Entlassung bewilligt, denselben wiederum zu verpflichten, wenn es
dasselbe für passend hält.

8 ) Der Vormundschaftsrichter oder irgend zwei Friedens-
richter können auf die Beschwerde von Meister oder Meisterin
wegen Verlassung ohne triftigen Grund oder wegen übler Auf-
führung einen Vorführungsbefehl gegen den Lehrling oder Diener
erlassen und ihn, der Natur und Schwere des Vergehens gemäß,
mit Gefängniß nicht länger als zehn Tage bestrafen, und außer-
dem, wo das Vergehen eine Verlassung ohne triftigen Grund ist,
erläßt das Gericht gegen den Lehrling oder Diener, der sich der-
selben schuldig gemacht hat, eine Verfügung, für jeden Monat,
den er abwesend war, eine Entschädigungssumme nicht höher als
8 Dollars zu bezahlen, welche, wie andere Schulden, und zwar
nachdem der Diener oder Lehrling zum volljährigen Alter gelangt
ist, beigetrieben werden können. Die Verurtheilung in die Prozeß-
kosten, die in Folge dieses und des vorigen Abschnitts ( 7 ) er-
wachsen, geschieht nach dem Ermessen des Gerichts. Von allen
zufolge dieses und der vorangehenden Abschnitte gemachten Ent-
scheidungen ist jeder Partei eine Appellation an das Bezirksgericht
erlaubt, nachdem sie vorher eine genügende Sicherheit von 100
Dollars geleistet hat, die auf die Bedingung gestellt ist, daß die
appellirende Partei die Appellation durchführen und der Entschei-
dung des Bezirksgerichts in der Sache sich unterwerfen wolle.
Dieses Gericht untersucht und entscheidet die Appellation nach
denselben Grundsätzen, nach welchen das Vormundschaftsgericht
oder die Friedensrichter die ursprüngliche Beschwerde hätten unter-
suchen und entscheiden müssen. Die Entscheidung des Bezirks-
gerichts ist die letzte und entscheidende in der Sache und keiner
Appellation unterworfen. Die eben erwähnte Sicherheit wird
vor dem Schreiber des Bezirksgerichts geleistet, und dieser verfährt
darauf in der Appellation, wie es in Fällen der Appellation vor
den Entscheidungen der Friedensrichter gesetzlich vorgeschrieben ist.

9 ) Jede Person, die einem Gehülfen, Lehrling oder Diener
räth, oder ihn verführt, ihm hilft, oder ihn unterstützt, aus dem
Dienste des Meisters oder der Meisterin zu laufen, sich zu ent-
fernen, sich denselben zu widersetzen, oder sich an ihnen zu vergreifen,
verwirkt und bezahlt eine Summe von nicht weniger als zwanzig
und nicht mehr als fünfhundert Dollars, welche von dem Meister
oder der Meisterin vor einem Gerichte, das Erkenntniß darüber
hat, durch eine Klage wegen dieser Sache einzuklagen und bei-
zutreiben ist.

10 ) Jeder, der einen Gehülfen, Lehrling oder Diener be-
wirthet, beherbergt oder verbirgt und es weiß, daß derselbe ohne
Erlaubniß davongelaufen oder aus dem Dienste seines Meisters
oder seiner Meisterin sich entfernt hat, verwirkt und bezahlt für
jeden Tag Bewirthung, Beherbergung oder Verbergung einen
Dollar, welches Geld mit den Kosten von dem Meister oder der
Meisterin vor einem Gericht, das Erkenntniß darüber hat, einzu-
klagen und beizutreiben ist.

11 ) Der oder die Erecutoren, welche durch den letzten Willen
und Testament eines Vaters beauftragt sind, ein Kind oder Kinder
zu irgend einer Handthierung oder einem Berufe zu erziehen, sind
befugt, das oder die Kinder durch einen Lehrbrief in gleicher Weise,
wie es der Vater bei Lebzeiten gekonnt hätte, zu verpflichten und
jenen Anordnungen gemäß zu erziehen.

12 ) Keinem Meister oder Meisterin ist es erlaubt, einen
Gehülfen, Lehrling oder Diener, der wie oben erwähnt verpflichtet
ist, aus dem Staate zu entfernen, und wenn es zu irgend einer
Zeit einem Richter oder Friedensrichter auf den Eid einer zuver-
lässigen Person hin vorkömmt, daß ein Meister oder eine Meisterin
einen Gehülfen, Lehrling oder Diener aus dem Staate zu ent-

[Spaltenumbruch] als den Schatten eines Schrankes, und wenn auch das Queck-
silber des Thermometers etwas höher wie bei uns während der
warmen Jahreszeit steht, so wehet doch von Morgens bis Abends
ein so scharfer Süd = Ost = Wind, daß kaum eine Differenz zwischen
hier und dort stattfindet, auch ist die Hitze dort rein, während es
hier bei großer Wärme meist schwül ist. Was für Teras gilt,
findet auch auf die Staaten Florida, Alabama, Louisiana ec.
Anwendung, und während meines dreijährigen Aufenthalts im
Norden von Afrika machte ich gleichfalls die Bemerkung, daß die
Leute, welche im Winter dort anlangten, mehrentheils gesund
blieben, die anderen aber zu Hunderten am Klimafieber und an
der Ruhr starben.

Nach meiner kleinen Schrift, welche das Treiben des Main-
zer Vereins in Texas aufdeckt, ist nun auch meine größere Arbeit
über dieses Land im Manuscript beendet, und da ich kein Jnteresse
habe, die Mängel oder Vorzüge zu verdecken, so glaube ich vor-
aus sagen zu können, daß Diejenigen, welche nach Amerika reisen
wollen, manchen nützlichen Rath darin finden werden, sich über
Texas aber jeden gewünschten Aufschluß daraus verschaffen können.

   
L. Constant.

P. S. Von April ab ziehe ich auf das Land, und sollten daher
einige Leser Jhrer Zeitung Wünsche gegen mich auszusprechen
haben, so müßte es bis dahin geschehen sein.

Gesetzliche und sociale Zustände
in den Vereinigten Staaten.
( Fortsetzung. )

5 ) Damit der Lehrling nicht bevortheilt wird hinsichtlich der
Jahre, so muß das Alter eines jeden Minderjährigen, welcher als
Gehülfe, Lehrling oder Diener den vorstehenden Bestimmungen
gemäß zu dienen verpflichtet wurde, in dem Lehrbriefe angegeben
werden.

6 ) Alle Lehrbriefe, Contracte und Verträge, die wegen An-
nahme oder Haltens eines Gehülfen, Lehrlings oder Dieners als
durch dieses Gesetz bestimmt und vorgeschrieben ist, gemacht und
abgeschlossen werden, sind gänzlich ungültig, soweit solcher Gehülfe,
Lehrling oder Diener dabei betheiligt ist.

7 ) Der Vormundschaftsrichter oder zwei Friedensrichter sollen
zu jeder Zeit die Klagen der Lehrlinge, die innerhalb ihres Ge-
richtsbezirks wohnhaft sind, gegen deren Meister oder Meisterin
annehmen, als: wegen unverdienter und unverhältnißmäßiger Züch-
tigung, ungesunder Nahrung oder unzureichender Bewilligung von
Nahrung, Kleidung oder Wohnung, wegen Mangels an hinläng-
licher Wartung oder Arzneimittel in Krankheiten, Mangels an
Unterricht in ihrer Handthierung oder Handwerk, wegen Ver-
letzung irgend eines der Vertragsstücke, die im Lehrbriefe enthalten
sind, oder wegen des Umstandes, daß sie in Gefahr stehen, aus
der Gerichtsbarkeit des Staates entfernt zu werden. Solcher
Meister oder Meisterin soll dann vorgeladen werden, und bei dem
Erscheinungstermin hat der Vormundschaftsrichter oder die zwei
Friedensrichter, der Meister oder die Meisterin mag erscheinen oder
nicht, die Sache auf summarischem Wege zu vernehmen und zu
entscheiden und solche Anordnungen zu treffen, daß die verletzte
Partei in Zukunft geschützt ist, und wenn sie es für passend halten,
haben sie die Befugniß, den Lehrling aus der Lehrlingschaft oder
Dienst zu entlassen. Jm Fall, daß irgend Geld oder etwas An-
deres von einer der beiden Parteien in Bezug auf die Lehrling-
schaft oder den Dienst bezahlt, gegeben oder durch einen Vertrag
verabredet worden ist, trifft der Vormundschafts = oder die Friedens-
richter solche Anordnungen in Betreff desselben, wie sie es für
recht und billig halten. Wurde der so entlassene Lehrling ur-
[Spaltenumbruch] sprünglich durch einen Vormundschaftsrichter oder zwei Friedens-
richter verpflichtet, so ist es die Pflicht des Gerichts, welches die
Entlassung bewilligt, denselben wiederum zu verpflichten, wenn es
dasselbe für passend hält.

8 ) Der Vormundschaftsrichter oder irgend zwei Friedens-
richter können auf die Beschwerde von Meister oder Meisterin
wegen Verlassung ohne triftigen Grund oder wegen übler Auf-
führung einen Vorführungsbefehl gegen den Lehrling oder Diener
erlassen und ihn, der Natur und Schwere des Vergehens gemäß,
mit Gefängniß nicht länger als zehn Tage bestrafen, und außer-
dem, wo das Vergehen eine Verlassung ohne triftigen Grund ist,
erläßt das Gericht gegen den Lehrling oder Diener, der sich der-
selben schuldig gemacht hat, eine Verfügung, für jeden Monat,
den er abwesend war, eine Entschädigungssumme nicht höher als
8 Dollars zu bezahlen, welche, wie andere Schulden, und zwar
nachdem der Diener oder Lehrling zum volljährigen Alter gelangt
ist, beigetrieben werden können. Die Verurtheilung in die Prozeß-
kosten, die in Folge dieses und des vorigen Abschnitts ( 7 ) er-
wachsen, geschieht nach dem Ermessen des Gerichts. Von allen
zufolge dieses und der vorangehenden Abschnitte gemachten Ent-
scheidungen ist jeder Partei eine Appellation an das Bezirksgericht
erlaubt, nachdem sie vorher eine genügende Sicherheit von 100
Dollars geleistet hat, die auf die Bedingung gestellt ist, daß die
appellirende Partei die Appellation durchführen und der Entschei-
dung des Bezirksgerichts in der Sache sich unterwerfen wolle.
Dieses Gericht untersucht und entscheidet die Appellation nach
denselben Grundsätzen, nach welchen das Vormundschaftsgericht
oder die Friedensrichter die ursprüngliche Beschwerde hätten unter-
suchen und entscheiden müssen. Die Entscheidung des Bezirks-
gerichts ist die letzte und entscheidende in der Sache und keiner
Appellation unterworfen. Die eben erwähnte Sicherheit wird
vor dem Schreiber des Bezirksgerichts geleistet, und dieser verfährt
darauf in der Appellation, wie es in Fällen der Appellation vor
den Entscheidungen der Friedensrichter gesetzlich vorgeschrieben ist.

9 ) Jede Person, die einem Gehülfen, Lehrling oder Diener
räth, oder ihn verführt, ihm hilft, oder ihn unterstützt, aus dem
Dienste des Meisters oder der Meisterin zu laufen, sich zu ent-
fernen, sich denselben zu widersetzen, oder sich an ihnen zu vergreifen,
verwirkt und bezahlt eine Summe von nicht weniger als zwanzig
und nicht mehr als fünfhundert Dollars, welche von dem Meister
oder der Meisterin vor einem Gerichte, das Erkenntniß darüber
hat, durch eine Klage wegen dieser Sache einzuklagen und bei-
zutreiben ist.

10 ) Jeder, der einen Gehülfen, Lehrling oder Diener be-
wirthet, beherbergt oder verbirgt und es weiß, daß derselbe ohne
Erlaubniß davongelaufen oder aus dem Dienste seines Meisters
oder seiner Meisterin sich entfernt hat, verwirkt und bezahlt für
jeden Tag Bewirthung, Beherbergung oder Verbergung einen
Dollar, welches Geld mit den Kosten von dem Meister oder der
Meisterin vor einem Gericht, das Erkenntniß darüber hat, einzu-
klagen und beizutreiben ist.

11 ) Der oder die Erecutoren, welche durch den letzten Willen
und Testament eines Vaters beauftragt sind, ein Kind oder Kinder
zu irgend einer Handthierung oder einem Berufe zu erziehen, sind
befugt, das oder die Kinder durch einen Lehrbrief in gleicher Weise,
wie es der Vater bei Lebzeiten gekonnt hätte, zu verpflichten und
jenen Anordnungen gemäß zu erziehen.

12 ) Keinem Meister oder Meisterin ist es erlaubt, einen
Gehülfen, Lehrling oder Diener, der wie oben erwähnt verpflichtet
ist, aus dem Staate zu entfernen, und wenn es zu irgend einer
Zeit einem Richter oder Friedensrichter auf den Eid einer zuver-
lässigen Person hin vorkömmt, daß ein Meister oder eine Meisterin
einen Gehülfen, Lehrling oder Diener aus dem Staate zu ent-

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Nach meiner kleinen Schrift, welche das Treiben des Main- zer Vereins in Texas aufdeckt, ist nun auch meine größere Arbeit über dieses Land im Manuscript beendet, und da ich kein Jnteresse habe, die Mängel oder Vorzüge zu verdecken, so glaube ich vor- aus sagen zu können, daß Diejenigen, welche nach Amerika reisen wollen, manchen nützlichen Rath darin finden werden, sich über Texas aber jeden gewünschten Aufschluß daraus verschaffen können. L. Constant. P. S. Von April ab ziehe ich auf das Land, und sollten daher einige Leser Jhrer Zeitung Wünsche gegen mich auszusprechen haben, so müßte es bis dahin geschehen sein. Gesetzliche und sociale Zustände in den Vereinigten Staaten. ( Fortsetzung. ) 5 ) Damit der Lehrling nicht bevortheilt wird hinsichtlich der Jahre, so muß das Alter eines jeden Minderjährigen, welcher als Gehülfe, Lehrling oder Diener den vorstehenden Bestimmungen gemäß zu dienen verpflichtet wurde, in dem Lehrbriefe angegeben werden. 6 ) Alle Lehrbriefe, Contracte und Verträge, die wegen An- nahme oder Haltens eines Gehülfen, Lehrlings oder Dieners als durch dieses Gesetz bestimmt und vorgeschrieben ist, gemacht und abgeschlossen werden, sind gänzlich ungültig, soweit solcher Gehülfe, Lehrling oder Diener dabei betheiligt ist. 7 ) Der Vormundschaftsrichter oder zwei Friedensrichter sollen zu jeder Zeit die Klagen der Lehrlinge, die innerhalb ihres Ge- richtsbezirks wohnhaft sind, gegen deren Meister oder Meisterin annehmen, als: wegen unverdienter und unverhältnißmäßiger Züch- tigung, ungesunder Nahrung oder unzureichender Bewilligung von Nahrung, Kleidung oder Wohnung, wegen Mangels an hinläng- licher Wartung oder Arzneimittel in Krankheiten, Mangels an Unterricht in ihrer Handthierung oder Handwerk, wegen Ver- letzung irgend eines der Vertragsstücke, die im Lehrbriefe enthalten sind, oder wegen des Umstandes, daß sie in Gefahr stehen, aus der Gerichtsbarkeit des Staates entfernt zu werden. 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Die Verurtheilung in die Prozeß- kosten, die in Folge dieses und des vorigen Abschnitts ( 7 ) er- wachsen, geschieht nach dem Ermessen des Gerichts. Von allen zufolge dieses und der vorangehenden Abschnitte gemachten Ent- scheidungen ist jeder Partei eine Appellation an das Bezirksgericht erlaubt, nachdem sie vorher eine genügende Sicherheit von 100 Dollars geleistet hat, die auf die Bedingung gestellt ist, daß die appellirende Partei die Appellation durchführen und der Entschei- dung des Bezirksgerichts in der Sache sich unterwerfen wolle. Dieses Gericht untersucht und entscheidet die Appellation nach denselben Grundsätzen, nach welchen das Vormundschaftsgericht oder die Friedensrichter die ursprüngliche Beschwerde hätten unter- suchen und entscheiden müssen. Die Entscheidung des Bezirks- gerichts ist die letzte und entscheidende in der Sache und keiner Appellation unterworfen. Die eben erwähnte Sicherheit wird vor dem Schreiber des Bezirksgerichts geleistet, und dieser verfährt darauf in der Appellation, wie es in Fällen der Appellation vor den Entscheidungen der Friedensrichter gesetzlich vorgeschrieben ist. 9 ) Jede Person, die einem Gehülfen, Lehrling oder Diener räth, oder ihn verführt, ihm hilft, oder ihn unterstützt, aus dem Dienste des Meisters oder der Meisterin zu laufen, sich zu ent- fernen, sich denselben zu widersetzen, oder sich an ihnen zu vergreifen, verwirkt und bezahlt eine Summe von nicht weniger als zwanzig und nicht mehr als fünfhundert Dollars, welche von dem Meister oder der Meisterin vor einem Gerichte, das Erkenntniß darüber hat, durch eine Klage wegen dieser Sache einzuklagen und bei- zutreiben ist. 10 ) Jeder, der einen Gehülfen, Lehrling oder Diener be- wirthet, beherbergt oder verbirgt und es weiß, daß derselbe ohne Erlaubniß davongelaufen oder aus dem Dienste seines Meisters oder seiner Meisterin sich entfernt hat, verwirkt und bezahlt für jeden Tag Bewirthung, Beherbergung oder Verbergung einen Dollar, welches Geld mit den Kosten von dem Meister oder der Meisterin vor einem Gericht, das Erkenntniß darüber hat, einzu- klagen und beizutreiben ist. 11 ) Der oder die Erecutoren, welche durch den letzten Willen und Testament eines Vaters beauftragt sind, ein Kind oder Kinder zu irgend einer Handthierung oder einem Berufe zu erziehen, sind befugt, das oder die Kinder durch einen Lehrbrief in gleicher Weise, wie es der Vater bei Lebzeiten gekonnt hätte, zu verpflichten und jenen Anordnungen gemäß zu erziehen. 12 ) Keinem Meister oder Meisterin ist es erlaubt, einen Gehülfen, Lehrling oder Diener, der wie oben erwähnt verpflichtet ist, aus dem Staate zu entfernen, und wenn es zu irgend einer Zeit einem Richter oder Friedensrichter auf den Eid einer zuver- lässigen Person hin vorkömmt, daß ein Meister oder eine Meisterin einen Gehülfen, Lehrling oder Diener aus dem Staate zu ent-

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Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Institut für Deutsche Sprache, Mannheim: Bereitstellung der Bilddigitalisate und TEI Transkription
Peter Fankhauser: Transformation von TUSTEP nach TEI P5. Transformation von TEI P5 in das DTA TEI P5 Format.

Weitere Informationen:

Siehe Dokumentation




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Zitationshilfe: Allgemeine Auswanderungs-Zeitung. Nr. 6. Rudolstadt, 6. Februar 1848, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_auswanderer06_1848/2>, abgerufen am 24.04.2024.