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Allgemeine Auswanderungs-Zeitung. Nr. 5. Rudolstadt, 31. Januar 1848.

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Einige Verhaltungs = Regeln.

Aus dem in Newyork erschienenen Schriftchen: "Neuester
Wegweiser für deutsche Auswanderer nach Amerika,
von G. E. Schulze," welches wir demnächst ausführlicher be-
sprechen werden, entlehnen wir dem zweiten Capitel ( "Maßregeln bei
der Abreise von Deutschland und der Ankunft in Newyork" ) folgende
Stellen: Auf dem Schiffe herrsche die größte Reinlich-
keit an Leib und Wäsche; Mäßigkeit und körperliche
Bewegung,
sowie heiterer Muth sind die sichersten Mittel gegen
die in den Sommermonaten zuweilen sich einfindenden Krankheiten.
Aus diesem Grunde sind auch die Reisen im Winter, Frühjahr
und Herbst, obwohl etwas besch rlicher als im Sommer, gesünder
und sicherer. Uebrigens ist gegenwärtig die Schifffahrt zu einer solchen
Stufe der Vollkommenheit gediehen, die Reise selbst wird in so kurzer
Zeit zurückgelegt, von den unzähligen Fahrzeugen, welche jährlich den
Ocean durchkreuzen, gehen im Verhältniß so sehr wenig verloren, daß
von einer Gefahr bei der Reise nach Amerika nicht wohl die Rede
sein kann. Die Furcht vor der Seekrankheit, dieser Alp, der Man-
chen noch drückt, gleicht fast der Gespensterfurcht; an dieser Krank-
heit, die eher wohlthätig auf Magen und Verdauung, als nachtheilig
wirkt, ist noch Niemand gestorben. Und dann vergesse man doch
ja nicht, daß man überall, auf der See oder dem Lande, in der Ferne
oder der Heimat, bei den Seinigen oder entfernt von ihnen, daß
man überall unter dem Schutze des Allerhöchsten steht, ohne dessen
Willen uns kein Haar gekrümmt wird
.

Jst nun Jemand zu dem festen Entschlusse gekommen, mit den
Seinigen auszuwandern, so lasse er sich nicht durch eingebildete oder
vergrößerte Gefahren auf der See, oder durch dieses oder jenes Ge-
schwätz einer Base oder eines Gevatters irre machen, sondern trete
im Vertrauen auf Gott und gute Menschen seine Reise in die neue
Welt an. Er suche so viel als möglich seine Sachen zu Gelde zu
machen, und beschwere sich nicht mit unnützen Dingen
während der Reise.
Warme, tüchtige Tuchkleider, Wäsche,
Schuhwerk, Betten, oder wollene Decken nebst Strohsack, einige Medi-
camente, namentlich bittere Magentropfen, sowie einige Andachtsbücher
sind das Nöthigste auf der Seereise. Wer im Zwischendeck reist, muß
noch die zum Essen nothwendigen Geräthschaften und Geschirre mit-
bringen; auch ist es gut, etwas gewelkte und eingemachte Früchte,
Wein und dgl. mitzunehmen. Nicht selten aber sieht man Auswan-
derer, gleich den Kindern Jsraels in der Wüste, bepackt mit allerlei
Geräthschaften, Handwerkszeugen, ja selbst Ackergeräthschaften, mit
Kisten und Kasten, Töpfen und Kesseln, daß man glauben sollte, sie
zögen in ein völlig wildes, menschenleeres Land. Kommen sie nun
in Newyork, oder schon in einer der Seestädte Europa's an, so haben
sie so viel Ueberfracht zu zahlen, und die Sachen werden theilweise so
ruinirt, daß sie alles besser und billiger in Amerika bekommen hätten.
Alle zum Ansiedeln nothwendigen Dinge, als Tischler =, Zimmer =,
und Schlosser = Werkzeuge, sind, im Falle solche nicht am Orte der
Ansiedelung selbst zu haben sein sollten, doch in den amerikanischen
Küstenstädten besser und dauerhafter zu bekommen als in Deutschland.
Drum nochmals: Nichts Ueberflüssiges mitgebracht! Das
Beste ist baares Geld in englischen, französischen oder holländischen
Goldmünzen; beim Umwechseln anderer verliert man. Noch besser ist
es, seine Baarschaft in guten, soliden Wechseln * )auf Newyork
mitzunehmen.

Die schon jetzt aus allen Theilen Deutschlands in Hamburg
und Bremen eingegangenen Berichte lassen wiederum auf eine be-
deutende Auswanderung in diesem Jahre schließen und der Andrang
dürfte stärker werden als je zuvor. Da nun die Erfahrung gelehrt
[Spaltenumbruch] hat, daß, sobald sich die Auswanderer am Einschiffungsplatze etwas
anhäufen, die Passagepreise dadurch höher gebracht werden, so möchten
wir im Jnteresse der Auswanderer einem Jeden, der zur Ueberfahrt
fest entschlossen ist, anrathen, sich recht zeitig durch Einzahlung
des üblichen Handgel des die Passage zu einem bestimmten
Preise zu sichern.
Aufs Gerathewohl dagegen nach einem Ein-
schiffungsplatze zu gehen, davor kann nicht genug gewarnt werden, weil
man nicht nur riskirt, einen höheren Preis als andere zahlen, sondern
auch noch Wochen lang auf Beförderung warten zu müssen, indem für
solche ohne festen Accord eintreffende Passagiere keine
Plätze reservirt werden können
.

Auswanderungs = Vertrag
des Hauses Delrue & Co. mit der Regierung von
Venezuela.

" Der Hr. Graf Franz Carl von Coulhat, Associe und Stell-
vertreter des Hrn. Carl Delrue & Co., Rheder und Kaufmann in
Dünkirchen und Paris, bietet, nach hinlänglicher Legitimation, im
Namen Mandanten, folgenden Vorschlag der Regierung an:

Art. 1. Das Haus Delrue & Co. verpflichtet sich förmlich,
80,000 Deutsche, Schweizer und Belgier Auswanderer, und mehr,
wenn es die Regierung verlangt, nach Venezuela zu bringen, wo-
von ein jeder seine Ueberfahrt bezahlt, ohne im geringsten die Schatz-
kammer damit zu belästigen. Art. 2. Jede Expedition wendet sich nach
dem von der Regierung und den Unternehmern bestimmten Hafen,
welcher am nächsten dem Orte ihrer Bestimmung gelegen ist. Art. 3.
Ferner verpflichtet sich das Haus Delrue folgende Bedingungen zu
erfüllen: a) kein Auswanderer oder Familienvorsteher kann sich in
Europa einschiffen ohne folgende Documente vorzuweisen: b) Tauf-
und Geburtsschein; c) Zeugniß guter Aufführung, d) Paß in gehöriger
Form; e) den mit dem Hause Delrue abgeschlossenen Contract, von
dem dortigen Consul von Venezuela legalisirt.

Jeder Auswanderer bringt seine Geräthschaften so wie auch die zu
seiner Profession nöthigen Maschinen, Jnstrumente und Werkzeuge mit,
welche in diesem Falle zollfrei sind.

Das Haus Delrue ist verbunden, jedem Auswanderer, für Rech-
nung eines jeden, die nöthigen Lebensmittel, bis zu seiner Ankunft
im hiesigen Lande sowie auch sonstige Lebensbedürfnisse zu liefern und
den bestimmten Ort mit Landhäusern zu versehen, worin sie einstweilen
wohnen können, bis sie ihre eigenen Häuser gebaut haben. Art. 4.
Die Regierung ernennt in jedem Hafen eine Commission aus 3 Mit-
gliedern bestehend, dem Bürgermeister, dem Arzt und ein Stellvertreter
der Einwanderungs = Commission des Districts, welchen der Hafen zu-
gehört. Art. 5. Jeder Einwanderer muß sich bei seiner Ankunft, mit
den oben verlangten Documenten, bei der Commission melden. Stimmen
diese mit dem Ueberbringer überein, so wird ihm, wenn es nöthig ist,
eine Unterkunft von 8 Tagen verschafft, wonach er dann an den Ort
seiner Bestimmung gebracht oder, besser gesagt, begleitet wird. Art. 6.
Vor seiner Abreise vom Landungsorte erhält jeder, dem Artikel 12
des Einwanderungsgesetzes gemäß, ohne weitere Formalität das hiesige
Bügerrecht. Art. 7. Die Einwohner genießen beim Eintritt in die
Republik Venezuela folgende Rechte: a) Gänzliche Religionsfreiheit;
b) sie können sich nach der Sitte und den Gebräuchen ihres Landes
vermählen oder trauen; c) sind sie, vom Tage ihrer Ankunft gezählt,
6 Jahre frei von allen Militärdiensten; d) ferner sind sie ebenfalls
die ersten 6 Jahre frei von Abgaben und allen sonstigen bürgerlichen
Lasten, bis nach Verlauf dieser Zeit sie die gleichen Lasten der übrigen
Bürger zu tragen haben, wie es das Gesetz ausspricht. Art. 8. Die
Regierung räumt von jetzt an dem Hause Delrue folgende Ländereien
ein, in deren Besitz sie sogleich treten. Jn den Provinzen Caracas
und Barcelona, die Urländer der Cantone Riochico, Chaouara-

* ) Mit solchen Wechseln steht unser Allg. Auswanderungsbureau
jederzeit zu Diensten.   D. Red.
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Einige Verhaltungs = Regeln.

Aus dem in Newyork erschienenen Schriftchen: „Neuester
Wegweiser für deutsche Auswanderer nach Amerika,
von G. E. Schulze,“ welches wir demnächst ausführlicher be-
sprechen werden, entlehnen wir dem zweiten Capitel ( „Maßregeln bei
der Abreise von Deutschland und der Ankunft in Newyork“ ) folgende
Stellen: Auf dem Schiffe herrsche die größte Reinlich-
keit an Leib und Wäsche; Mäßigkeit und körperliche
Bewegung,
sowie heiterer Muth sind die sichersten Mittel gegen
die in den Sommermonaten zuweilen sich einfindenden Krankheiten.
Aus diesem Grunde sind auch die Reisen im Winter, Frühjahr
und Herbst, obwohl etwas besch rlicher als im Sommer, gesünder
und sicherer. Uebrigens ist gegenwärtig die Schifffahrt zu einer solchen
Stufe der Vollkommenheit gediehen, die Reise selbst wird in so kurzer
Zeit zurückgelegt, von den unzähligen Fahrzeugen, welche jährlich den
Ocean durchkreuzen, gehen im Verhältniß so sehr wenig verloren, daß
von einer Gefahr bei der Reise nach Amerika nicht wohl die Rede
sein kann. Die Furcht vor der Seekrankheit, dieser Alp, der Man-
chen noch drückt, gleicht fast der Gespensterfurcht; an dieser Krank-
heit, die eher wohlthätig auf Magen und Verdauung, als nachtheilig
wirkt, ist noch Niemand gestorben. Und dann vergesse man doch
ja nicht, daß man überall, auf der See oder dem Lande, in der Ferne
oder der Heimat, bei den Seinigen oder entfernt von ihnen, daß
man überall unter dem Schutze des Allerhöchsten steht, ohne dessen
Willen uns kein Haar gekrümmt wird
.

Jst nun Jemand zu dem festen Entschlusse gekommen, mit den
Seinigen auszuwandern, so lasse er sich nicht durch eingebildete oder
vergrößerte Gefahren auf der See, oder durch dieses oder jenes Ge-
schwätz einer Base oder eines Gevatters irre machen, sondern trete
im Vertrauen auf Gott und gute Menschen seine Reise in die neue
Welt an. Er suche so viel als möglich seine Sachen zu Gelde zu
machen, und beschwere sich nicht mit unnützen Dingen
während der Reise.
Warme, tüchtige Tuchkleider, Wäsche,
Schuhwerk, Betten, oder wollene Decken nebst Strohsack, einige Medi-
camente, namentlich bittere Magentropfen, sowie einige Andachtsbücher
sind das Nöthigste auf der Seereise. Wer im Zwischendeck reist, muß
noch die zum Essen nothwendigen Geräthschaften und Geschirre mit-
bringen; auch ist es gut, etwas gewelkte und eingemachte Früchte,
Wein und dgl. mitzunehmen. Nicht selten aber sieht man Auswan-
derer, gleich den Kindern Jsraels in der Wüste, bepackt mit allerlei
Geräthschaften, Handwerkszeugen, ja selbst Ackergeräthschaften, mit
Kisten und Kasten, Töpfen und Kesseln, daß man glauben sollte, sie
zögen in ein völlig wildes, menschenleeres Land. Kommen sie nun
in Newyork, oder schon in einer der Seestädte Europa's an, so haben
sie so viel Ueberfracht zu zahlen, und die Sachen werden theilweise so
ruinirt, daß sie alles besser und billiger in Amerika bekommen hätten.
Alle zum Ansiedeln nothwendigen Dinge, als Tischler =, Zimmer =,
und Schlosser = Werkzeuge, sind, im Falle solche nicht am Orte der
Ansiedelung selbst zu haben sein sollten, doch in den amerikanischen
Küstenstädten besser und dauerhafter zu bekommen als in Deutschland.
Drum nochmals: Nichts Ueberflüssiges mitgebracht! Das
Beste ist baares Geld in englischen, französischen oder holländischen
Goldmünzen; beim Umwechseln anderer verliert man. Noch besser ist
es, seine Baarschaft in guten, soliden Wechseln * )auf Newyork
mitzunehmen.

Die schon jetzt aus allen Theilen Deutschlands in Hamburg
und Bremen eingegangenen Berichte lassen wiederum auf eine be-
deutende Auswanderung in diesem Jahre schließen und der Andrang
dürfte stärker werden als je zuvor. Da nun die Erfahrung gelehrt
[Spaltenumbruch] hat, daß, sobald sich die Auswanderer am Einschiffungsplatze etwas
anhäufen, die Passagepreise dadurch höher gebracht werden, so möchten
wir im Jnteresse der Auswanderer einem Jeden, der zur Ueberfahrt
fest entschlossen ist, anrathen, sich recht zeitig durch Einzahlung
des üblichen Handgel des die Passage zu einem bestimmten
Preise zu sichern.
Aufs Gerathewohl dagegen nach einem Ein-
schiffungsplatze zu gehen, davor kann nicht genug gewarnt werden, weil
man nicht nur riskirt, einen höheren Preis als andere zahlen, sondern
auch noch Wochen lang auf Beförderung warten zu müssen, indem für
solche ohne festen Accord eintreffende Passagiere keine
Plätze reservirt werden können
.

Auswanderungs = Vertrag
des Hauses Delrue & Co. mit der Regierung von
Venezuela.

„ Der Hr. Graf Franz Carl von Coulhat, Associé und Stell-
vertreter des Hrn. Carl Delrue & Co., Rheder und Kaufmann in
Dünkirchen und Paris, bietet, nach hinlänglicher Legitimation, im
Namen Mandanten, folgenden Vorschlag der Regierung an:

Art. 1. Das Haus Delrue & Co. verpflichtet sich förmlich,
80,000 Deutsche, Schweizer und Belgier Auswanderer, und mehr,
wenn es die Regierung verlangt, nach Venezuela zu bringen, wo-
von ein jeder seine Ueberfahrt bezahlt, ohne im geringsten die Schatz-
kammer damit zu belästigen. Art. 2. Jede Expedition wendet sich nach
dem von der Regierung und den Unternehmern bestimmten Hafen,
welcher am nächsten dem Orte ihrer Bestimmung gelegen ist. Art. 3.
Ferner verpflichtet sich das Haus Delrue folgende Bedingungen zu
erfüllen: a) kein Auswanderer oder Familienvorsteher kann sich in
Europa einschiffen ohne folgende Documente vorzuweisen: b) Tauf-
und Geburtsschein; c) Zeugniß guter Aufführung, d) Paß in gehöriger
Form; e) den mit dem Hause Delrue abgeschlossenen Contract, von
dem dortigen Consul von Venezuela legalisirt.

Jeder Auswanderer bringt seine Geräthschaften so wie auch die zu
seiner Profession nöthigen Maschinen, Jnstrumente und Werkzeuge mit,
welche in diesem Falle zollfrei sind.

Das Haus Delrue ist verbunden, jedem Auswanderer, für Rech-
nung eines jeden, die nöthigen Lebensmittel, bis zu seiner Ankunft
im hiesigen Lande sowie auch sonstige Lebensbedürfnisse zu liefern und
den bestimmten Ort mit Landhäusern zu versehen, worin sie einstweilen
wohnen können, bis sie ihre eigenen Häuser gebaut haben. Art. 4.
Die Regierung ernennt in jedem Hafen eine Commission aus 3 Mit-
gliedern bestehend, dem Bürgermeister, dem Arzt und ein Stellvertreter
der Einwanderungs = Commission des Districts, welchen der Hafen zu-
gehört. Art. 5. Jeder Einwanderer muß sich bei seiner Ankunft, mit
den oben verlangten Documenten, bei der Commission melden. Stimmen
diese mit dem Ueberbringer überein, so wird ihm, wenn es nöthig ist,
eine Unterkunft von 8 Tagen verschafft, wonach er dann an den Ort
seiner Bestimmung gebracht oder, besser gesagt, begleitet wird. Art. 6.
Vor seiner Abreise vom Landungsorte erhält jeder, dem Artikel 12
des Einwanderungsgesetzes gemäß, ohne weitere Formalität das hiesige
Bügerrecht. Art. 7. Die Einwohner genießen beim Eintritt in die
Republik Venezuela folgende Rechte: a) Gänzliche Religionsfreiheit;
b) sie können sich nach der Sitte und den Gebräuchen ihres Landes
vermählen oder trauen; c) sind sie, vom Tage ihrer Ankunft gezählt,
6 Jahre frei von allen Militärdiensten; d) ferner sind sie ebenfalls
die ersten 6 Jahre frei von Abgaben und allen sonstigen bürgerlichen
Lasten, bis nach Verlauf dieser Zeit sie die gleichen Lasten der übrigen
Bürger zu tragen haben, wie es das Gesetz ausspricht. Art. 8. Die
Regierung räumt von jetzt an dem Hause Delrue folgende Ländereien
ein, in deren Besitz sie sogleich treten. Jn den Provinzen Caracas
und Barcelona, die Urländer der Cantone Riochico, Chaouara-

* ) Mit solchen Wechseln steht unser Allg. Auswanderungsbureau
jederzeit zu Diensten.   D. Red.
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Jst nun Jemand zu dem festen Entschlusse gekommen, mit den Seinigen auszuwandern, so lasse er sich nicht durch eingebildete oder vergrößerte Gefahren auf der See, oder durch dieses oder jenes Ge- schwätz einer Base oder eines Gevatters irre machen, sondern trete im Vertrauen auf Gott und gute Menschen seine Reise in die neue Welt an. Er suche so viel als möglich seine Sachen zu Gelde zu machen, und beschwere sich nicht mit unnützen Dingen während der Reise. Warme, tüchtige Tuchkleider, Wäsche, Schuhwerk, Betten, oder wollene Decken nebst Strohsack, einige Medi- camente, namentlich bittere Magentropfen, sowie einige Andachtsbücher sind das Nöthigste auf der Seereise. Wer im Zwischendeck reist, muß noch die zum Essen nothwendigen Geräthschaften und Geschirre mit- bringen; auch ist es gut, etwas gewelkte und eingemachte Früchte, Wein und dgl. mitzunehmen. Nicht selten aber sieht man Auswan- derer, gleich den Kindern Jsraels in der Wüste, bepackt mit allerlei Geräthschaften, Handwerkszeugen, ja selbst Ackergeräthschaften, mit Kisten und Kasten, Töpfen und Kesseln, daß man glauben sollte, sie zögen in ein völlig wildes, menschenleeres Land. Kommen sie nun in Newyork, oder schon in einer der Seestädte Europa's an, so haben sie so viel Ueberfracht zu zahlen, und die Sachen werden theilweise so ruinirt, daß sie alles besser und billiger in Amerika bekommen hätten. Alle zum Ansiedeln nothwendigen Dinge, als Tischler =, Zimmer =, und Schlosser = Werkzeuge, sind, im Falle solche nicht am Orte der Ansiedelung selbst zu haben sein sollten, doch in den amerikanischen Küstenstädten besser und dauerhafter zu bekommen als in Deutschland. Drum nochmals: Nichts Ueberflüssiges mitgebracht! Das Beste ist baares Geld in englischen, französischen oder holländischen Goldmünzen; beim Umwechseln anderer verliert man. Noch besser ist es, seine Baarschaft in guten, soliden Wechseln * )auf Newyork mitzunehmen. Die schon jetzt aus allen Theilen Deutschlands in Hamburg und Bremen eingegangenen Berichte lassen wiederum auf eine be- deutende Auswanderung in diesem Jahre schließen und der Andrang dürfte stärker werden als je zuvor. Da nun die Erfahrung gelehrt hat, daß, sobald sich die Auswanderer am Einschiffungsplatze etwas anhäufen, die Passagepreise dadurch höher gebracht werden, so möchten wir im Jnteresse der Auswanderer einem Jeden, der zur Ueberfahrt fest entschlossen ist, anrathen, sich recht zeitig durch Einzahlung des üblichen Handgel des die Passage zu einem bestimmten Preise zu sichern. Aufs Gerathewohl dagegen nach einem Ein- schiffungsplatze zu gehen, davor kann nicht genug gewarnt werden, weil man nicht nur riskirt, einen höheren Preis als andere zahlen, sondern auch noch Wochen lang auf Beförderung warten zu müssen, indem für solche ohne festen Accord eintreffende Passagiere keine Plätze reservirt werden können. Auswanderungs = Vertrag des Hauses Delrue & Co. mit der Regierung von Venezuela. „ Der Hr. Graf Franz Carl von Coulhat, Associé und Stell- vertreter des Hrn. Carl Delrue & Co., Rheder und Kaufmann in Dünkirchen und Paris, bietet, nach hinlänglicher Legitimation, im Namen Mandanten, folgenden Vorschlag der Regierung an: Art. 1. Das Haus Delrue & Co. verpflichtet sich förmlich, 80,000 Deutsche, Schweizer und Belgier Auswanderer, und mehr, wenn es die Regierung verlangt, nach Venezuela zu bringen, wo- von ein jeder seine Ueberfahrt bezahlt, ohne im geringsten die Schatz- kammer damit zu belästigen. Art. 2. Jede Expedition wendet sich nach dem von der Regierung und den Unternehmern bestimmten Hafen, welcher am nächsten dem Orte ihrer Bestimmung gelegen ist. Art. 3. Ferner verpflichtet sich das Haus Delrue folgende Bedingungen zu erfüllen: a) kein Auswanderer oder Familienvorsteher kann sich in Europa einschiffen ohne folgende Documente vorzuweisen: b) Tauf- und Geburtsschein; c) Zeugniß guter Aufführung, d) Paß in gehöriger Form; e) den mit dem Hause Delrue abgeschlossenen Contract, von dem dortigen Consul von Venezuela legalisirt. Jeder Auswanderer bringt seine Geräthschaften so wie auch die zu seiner Profession nöthigen Maschinen, Jnstrumente und Werkzeuge mit, welche in diesem Falle zollfrei sind. Das Haus Delrue ist verbunden, jedem Auswanderer, für Rech- nung eines jeden, die nöthigen Lebensmittel, bis zu seiner Ankunft im hiesigen Lande sowie auch sonstige Lebensbedürfnisse zu liefern und den bestimmten Ort mit Landhäusern zu versehen, worin sie einstweilen wohnen können, bis sie ihre eigenen Häuser gebaut haben. Art. 4. Die Regierung ernennt in jedem Hafen eine Commission aus 3 Mit- gliedern bestehend, dem Bürgermeister, dem Arzt und ein Stellvertreter der Einwanderungs = Commission des Districts, welchen der Hafen zu- gehört. Art. 5. Jeder Einwanderer muß sich bei seiner Ankunft, mit den oben verlangten Documenten, bei der Commission melden. Stimmen diese mit dem Ueberbringer überein, so wird ihm, wenn es nöthig ist, eine Unterkunft von 8 Tagen verschafft, wonach er dann an den Ort seiner Bestimmung gebracht oder, besser gesagt, begleitet wird. Art. 6. Vor seiner Abreise vom Landungsorte erhält jeder, dem Artikel 12 des Einwanderungsgesetzes gemäß, ohne weitere Formalität das hiesige Bügerrecht. Art. 7. Die Einwohner genießen beim Eintritt in die Republik Venezuela folgende Rechte: a) Gänzliche Religionsfreiheit; b) sie können sich nach der Sitte und den Gebräuchen ihres Landes vermählen oder trauen; c) sind sie, vom Tage ihrer Ankunft gezählt, 6 Jahre frei von allen Militärdiensten; d) ferner sind sie ebenfalls die ersten 6 Jahre frei von Abgaben und allen sonstigen bürgerlichen Lasten, bis nach Verlauf dieser Zeit sie die gleichen Lasten der übrigen Bürger zu tragen haben, wie es das Gesetz ausspricht. Art. 8. Die Regierung räumt von jetzt an dem Hause Delrue folgende Ländereien ein, in deren Besitz sie sogleich treten. Jn den Provinzen Caracas und Barcelona, die Urländer der Cantone Riochico, Chaouara- * ) Mit solchen Wechseln steht unser Allg. Auswanderungsbureau jederzeit zu Diensten. D. Red.

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Zitationshilfe: Allgemeine Auswanderungs-Zeitung. Nr. 5. Rudolstadt, 31. Januar 1848, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_auswanderer05_1848/5>, abgerufen am 28.03.2024.