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Müllner, Adolph: Der Kaliber. Leipzig, 1829.

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als nächster Intestaterbe überkommen haben würde, mithin aus den Acten bloß soviel zu befinden, daß der Inquisit um künftigen Vortheils willen mehr gedachten seinen Bruder heimlich um das Leben gebracht, und die That auf einen Unbekannten zu schieben versucht, wobei ihm jedoch, hinsichtlich des Blutsverwandten-Mordes und anderer zur Verschärfung der Todesstrafe geeigneten Umstände, sowohl das freiwillige und aus Reue herrührende Geständniß, als auch insonderheit der Umstand zu statten kommt, daß er an dem Ermordeten die vor ihm geforderte Summe wirklich zu fordern gehabt - etc. etc. etc.; So ist derselbe, wenn er von dem hochnothpeinlichen Halsgericht nochmals bei seinem gethanen Bekenntnisse beharret, mit dem Beil vom Leben zum Tode zu richten und zu strafen, auch werden die Unkosten aus seinem Vermögen - u. s. w."

als nächster Intestaterbe überkommen haben würde, mithin aus den Acten bloß soviel zu befinden, daß der Inquisit um künftigen Vortheils willen mehr gedachten seinen Bruder heimlich um das Leben gebracht, und die That auf einen Unbekannten zu schieben versucht, wobei ihm jedoch, hinsichtlich des Blutsverwandten-Mordes und anderer zur Verschärfung der Todesstrafe geeigneten Umstände, sowohl das freiwillige und aus Reue herrührende Geständniß, als auch insonderheit der Umstand zu statten kommt, daß er an dem Ermordeten die vor ihm geforderte Summe wirklich zu fordern gehabt – etc. etc. etc.; So ist derselbe, wenn er von dem hochnothpeinlichen Halsgericht nochmals bei seinem gethanen Bekenntnisse beharret, mit dem Beil vom Leben zum Tode zu richten und zu strafen, auch werden die Unkosten aus seinem Vermögen – u. s. w.“

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als nächster Intestaterbe überkommen haben würde, mithin aus den Acten bloß soviel zu befinden, daß der Inquisit um künftigen Vortheils willen mehr gedachten seinen Bruder heimlich um das Leben gebracht, und die That auf einen Unbekannten zu schieben versucht, wobei ihm jedoch, hinsichtlich des Blutsverwandten-Mordes und anderer zur Verschärfung der Todesstrafe geeigneten Umstände, sowohl das freiwillige und aus Reue herrührende Geständniß, als auch insonderheit der Umstand zu statten kommt, daß er an dem Ermordeten die vor ihm geforderte Summe wirklich zu fordern gehabt &#x2013; etc. etc. etc.; So ist derselbe, wenn er von dem hochnothpeinlichen Halsgericht nochmals bei seinem gethanen Bekenntnisse beharret, <hi rendition="#g">mit dem Beil</hi> vom Leben zum Tode zu richten und zu strafen, auch werden die Unkosten aus seinem Vermögen &#x2013; u. s. w.&#x201C;</p>
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[152/0172] als nächster Intestaterbe überkommen haben würde, mithin aus den Acten bloß soviel zu befinden, daß der Inquisit um künftigen Vortheils willen mehr gedachten seinen Bruder heimlich um das Leben gebracht, und die That auf einen Unbekannten zu schieben versucht, wobei ihm jedoch, hinsichtlich des Blutsverwandten-Mordes und anderer zur Verschärfung der Todesstrafe geeigneten Umstände, sowohl das freiwillige und aus Reue herrührende Geständniß, als auch insonderheit der Umstand zu statten kommt, daß er an dem Ermordeten die vor ihm geforderte Summe wirklich zu fordern gehabt – etc. etc. etc.; So ist derselbe, wenn er von dem hochnothpeinlichen Halsgericht nochmals bei seinem gethanen Bekenntnisse beharret, mit dem Beil vom Leben zum Tode zu richten und zu strafen, auch werden die Unkosten aus seinem Vermögen – u. s. w.“

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Zitationshilfe: Müllner, Adolph: Der Kaliber. Leipzig, 1829, S. 152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/muellner_kaliber_1829/172>, abgerufen am 28.03.2024.