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Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847.

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übereinstimmend vortheilhafte, amtlich beglaubigte Zeugnisse derselben
über vorzügliche Fähigkeit, Geschicklichkeit und gutes Betragen des
Prüfungscandidaten.
b) Einzelne, von einem Gesellen in der Werkstätte seines Mei-
sters für dessen Rechnung auf Bestellung oder zum Verkauf verfer-
tigte Arbeiten, welche sich entweder durch gelungene Behandlung des
Stoffes, durch eine bei dem Verfahren angewendete Verbesserung oder
durch Neuheit und Zierlichkeit der Form, Schönheit und Fleiß oder
Schwierigkeit der Ausführung vor gewöhnlichen Arbeiten des Hand-
werks vortheilhaft auszeichnen.
c) Arbeiten oder Unternehmungen von größerm Umfang und
Bedeutung, welche ein Gehilfe oder Geselle aus Auftrag seines Dienst-
herrn oder Meisters mit entsprechendem Erfolge ausgeführt hat etc.
Auszug aus dem Regierungsblatte von 1830 vom 27. Mai. S.
824--826. Die Prüfung der Maurer-, Zimmer- und Stein-
metzmeister betreffend.
§. 41.

Diejenigen, welche sich als Maurer-, Zimmer- oder
Steinmetzmeister ansässig machen wollen, haben die in der königl.
Verordnung über das Gewerbswesen vom 28. December 1825. Tit. I.
§. 61. art. 2. vorgeschriebene Prüfung abzulegen. -- Diese Prüfung
findet jährlich einmal, ganz in derselben Art wie bisher, am Sitze
einer jeden Kreisregierung, unter Aufsicht und Leitung des Kreis-
baurathes, oder eines andern technischen Mitgliedes dieser Stelle statt.
Der Termin und die Art der Bekanntmachung desselben ist, wie §. 34.
bestimmt wurde.

§. 42.

Die Zeugnisse der Kreisregierungen hinsichtlich der auf
diese Weise zur Zufriedenheit bestandenen Prüfungen haben künftig
bei Concessionsgesuchen volle Wirkung und Gültigkeit für alle Kreise,
Städte und Orte des Königreichs ohne Ausnahme. Auch bleibt je-
dem Bewerber die Wahl überlassen, bei welcher Kreisregierung er die
Prüfung bestehen wolle.

§. 43.

Die Jnhaber solcher Zeugnisse erhalten aber durch die-
selben nur die Befugniß auf die Ausübung des gewöhnlichen Betrie-
bes ihres Handwerkes, und müssen sich auf Bauführungen nach vor-
schriftmäßig genehmigten Planen anderer Bauverständigen beschränken.

§. 44.

Diejenigen, welche eine solche Prüfung schon früher be-
standen haben, deren Ansässigmachung aber, in Folge der durch diese
Prüfung erlangten Befugniß, noch nicht stattgefunden hat, und welche

übereinſtimmend vortheilhafte, amtlich beglaubigte Zeugniſſe derſelben
über vorzügliche Fähigkeit, Geſchicklichkeit und gutes Betragen des
Prüfungscandidaten.
b) Einzelne, von einem Geſellen in der Werkſtätte ſeines Mei-
ſters für deſſen Rechnung auf Beſtellung oder zum Verkauf verfer-
tigte Arbeiten, welche ſich entweder durch gelungene Behandlung des
Stoffes, durch eine bei dem Verfahren angewendete Verbeſſerung oder
durch Neuheit und Zierlichkeit der Form, Schönheit und Fleiß oder
Schwierigkeit der Ausführung vor gewöhnlichen Arbeiten des Hand-
werks vortheilhaft auszeichnen.
c) Arbeiten oder Unternehmungen von größerm Umfang und
Bedeutung, welche ein Gehilfe oder Geſelle aus Auftrag ſeines Dienſt-
herrn oder Meiſters mit entſprechendem Erfolge ausgeführt hat ꝛc.
Auszug aus dem Regierungsblatte von 1830 vom 27. Mai. S.
824—826. Die Prüfung der Maurer-, Zimmer- und Stein-
metzmeiſter betreffend.
§. 41.

Diejenigen, welche ſich als Maurer-, Zimmer- oder
Steinmetzmeiſter anſäſſig machen wollen, haben die in der königl.
Verordnung über das Gewerbsweſen vom 28. December 1825. Tit. I.
§. 61. art. 2. vorgeſchriebene Prüfung abzulegen. — Dieſe Prüfung
findet jährlich einmal, ganz in derſelben Art wie bisher, am Sitze
einer jeden Kreisregierung, unter Aufſicht und Leitung des Kreis-
baurathes, oder eines andern techniſchen Mitgliedes dieſer Stelle ſtatt.
Der Termin und die Art der Bekanntmachung deſſelben iſt, wie §. 34.
beſtimmt wurde.

§. 42.

Die Zeugniſſe der Kreisregierungen hinſichtlich der auf
dieſe Weiſe zur Zufriedenheit beſtandenen Prüfungen haben künftig
bei Conceſſionsgeſuchen volle Wirkung und Gültigkeit für alle Kreiſe,
Städte und Orte des Königreichs ohne Ausnahme. Auch bleibt je-
dem Bewerber die Wahl überlaſſen, bei welcher Kreisregierung er die
Prüfung beſtehen wolle.

§. 43.

Die Jnhaber ſolcher Zeugniſſe erhalten aber durch die-
ſelben nur die Befugniß auf die Ausübung des gewöhnlichen Betrie-
bes ihres Handwerkes, und müſſen ſich auf Bauführungen nach vor-
ſchriftmäßig genehmigten Planen anderer Bauverſtändigen beſchränken.

§. 44.

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[393/0403] übereinſtimmend vortheilhafte, amtlich beglaubigte Zeugniſſe derſelben über vorzügliche Fähigkeit, Geſchicklichkeit und gutes Betragen des Prüfungscandidaten. b) Einzelne, von einem Geſellen in der Werkſtätte ſeines Mei- ſters für deſſen Rechnung auf Beſtellung oder zum Verkauf verfer- tigte Arbeiten, welche ſich entweder durch gelungene Behandlung des Stoffes, durch eine bei dem Verfahren angewendete Verbeſſerung oder durch Neuheit und Zierlichkeit der Form, Schönheit und Fleiß oder Schwierigkeit der Ausführung vor gewöhnlichen Arbeiten des Hand- werks vortheilhaft auszeichnen. c) Arbeiten oder Unternehmungen von größerm Umfang und Bedeutung, welche ein Gehilfe oder Geſelle aus Auftrag ſeines Dienſt- herrn oder Meiſters mit entſprechendem Erfolge ausgeführt hat ꝛc. Auszug aus dem Regierungsblatte von 1830 vom 27. Mai. S. 824—826. Die Prüfung der Maurer-, Zimmer- und Stein- metzmeiſter betreffend. §. 41. Diejenigen, welche ſich als Maurer-, Zimmer- oder Steinmetzmeiſter anſäſſig machen wollen, haben die in der königl. Verordnung über das Gewerbsweſen vom 28. December 1825. Tit. I. §. 61. art. 2. vorgeſchriebene Prüfung abzulegen. — Dieſe Prüfung findet jährlich einmal, ganz in derſelben Art wie bisher, am Sitze einer jeden Kreisregierung, unter Aufſicht und Leitung des Kreis- baurathes, oder eines andern techniſchen Mitgliedes dieſer Stelle ſtatt. Der Termin und die Art der Bekanntmachung deſſelben iſt, wie §. 34. beſtimmt wurde. §. 42. Die Zeugniſſe der Kreisregierungen hinſichtlich der auf dieſe Weiſe zur Zufriedenheit beſtandenen Prüfungen haben künftig bei Conceſſionsgeſuchen volle Wirkung und Gültigkeit für alle Kreiſe, Städte und Orte des Königreichs ohne Ausnahme. Auch bleibt je- dem Bewerber die Wahl überlaſſen, bei welcher Kreisregierung er die Prüfung beſtehen wolle. §. 43. Die Jnhaber ſolcher Zeugniſſe erhalten aber durch die- ſelben nur die Befugniß auf die Ausübung des gewöhnlichen Betrie- bes ihres Handwerkes, und müſſen ſich auf Bauführungen nach vor- ſchriftmäßig genehmigten Planen anderer Bauverſtändigen beſchränken. §. 44. Diejenigen, welche eine ſolche Prüfung ſchon früher be- ſtanden haben, deren Anſäſſigmachung aber, in Folge der durch dieſe Prüfung erlangten Befugniß, noch nicht ſtattgefunden hat, und welche

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Zitationshilfe: Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847, S. 393. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menzel_maurer_1847/403>, abgerufen am 24.04.2024.