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Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847.

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aufgemauert. Die Schornsteine erhalten inwendig einen Abputz von
Lehm, welcher immer gleich nach Aufmauerung von ein paar Schich-
ten mit angefertigt wird.

Die viereckige Form der Schornsteine ist die gewöhnliche, je-
doch haben wir bereits auf Tafel III. Fig. 79. 80. 82 u. 83. Schornstein-
verbände gezeigt, wo die Röhren eng und dabei rund sind.

Es ist immer ein wesentlicher Vortheil sowohl für die Erspa-
rung des Raumes, als auch des Materials, wenn man die Röhren
auf einem oder mehreren Punkten des Gebäudes so viel wie möglich
vereinigt und sogenannte Schornsteinkasten im Dache bildet;
Tafel X. Fig. 233 zeigt eine solche Vereinigung von 3 Rauchröhren
in verschiedener Stellung. Fig. 234 eine eben solche für 4 Röhren
zu einem Kasten. Es ist hierbei zu merken, daß jede Röhre durch
eine Quermauer (Zunge) von der ihr zunächst liegenden getrennt
bleiben muß, bis an die oberste Oeffnung des Kastens; diese
Trennungswand darf gesetzlich nicht schwächer sein, als einen hal-
ben
Stein stark. Viele Maurer machen diese Zungen von hoch-
kantig gestellten Steinen, wo es dann oft geschieht, daß bei dem
Besteigen der weiten, und durch das Anschlagen der Kugel bei engen
Röhren, diese dünne Wand eingedrückt wird. Eben so fehlerhaft ist
es, diese Zungen wo die Schornsteine in einen gemeinschaftlichen Ka-
sten im Dache zusammentreten, wegzulassen, weil dann ganz be-
stimmt ein starkes Einrauchen der einzelnen Röhren erfolgen wird.

Nach der in Preußen am 4. Oktober 1821 erschienenen Cabi-
netsordre, die Anlage enger, vom Schornsteinfeger nicht zu befahren-
der Schornsteine betreffend, zu welcher das K. Ministerium unter
dem 14. Januar 1822 eine allgemeine Jnstruction gab, heben wir
folgende wesentliche Bestimmungen aus:

1) Für ein bis höchstens drei Ofenfeuer muß eine kreisförmige
Rauchröhre wenigstens 6 Zoll Durchmesser haben. Für mehrere Feue-
rungen ist sie verhältnißmäßig zu erweitern; eben so für Kesselfeue-
rungen, Brauereien etc. nach Bedarf zu bestimmen. Jedoch wurde
später verordnet, daß man sie nicht größer als 8 Zoll im Quadrat ma-
chen dürfe. Muß man demnach eine größere Röhre haben, so ist
man genöthigt, eine weite besteigbare Röhre anzulegen.
2) Der Grundriß einer Röhre kann auch ein regelmäßiges Viel-
eck, oder ein rechtwinkliges Viereck sein, dessen kleinere Seite aber
wenigstens 6 Zoll betragen muß. Runde und vieleckige Röhren zie-
hen besser als viereckige und setzen auch weniger Ruß an, weil sie
keine oder nur flache Ecken haben. Auch muß bemerkt werden, daß

aufgemauert. Die Schornſteine erhalten inwendig einen Abputz von
Lehm, welcher immer gleich nach Aufmauerung von ein paar Schich-
ten mit angefertigt wird.

Die viereckige Form der Schornſteine iſt die gewöhnliche, je-
doch haben wir bereits auf Tafel III. Fig. 79. 80. 82 u. 83. Schornſtein-
verbände gezeigt, wo die Röhren eng und dabei rund ſind.

Es iſt immer ein weſentlicher Vortheil ſowohl für die Erſpa-
rung des Raumes, als auch des Materials, wenn man die Röhren
auf einem oder mehreren Punkten des Gebäudes ſo viel wie möglich
vereinigt und ſogenannte Schornſteinkaſten im Dache bildet;
Tafel X. Fig. 233 zeigt eine ſolche Vereinigung von 3 Rauchröhren
in verſchiedener Stellung. Fig. 234 eine eben ſolche für 4 Röhren
zu einem Kaſten. Es iſt hierbei zu merken, daß jede Röhre durch
eine Quermauer (Zunge) von der ihr zunächſt liegenden getrennt
bleiben muß, bis an die oberſte Oeffnung des Kaſtens; dieſe
Trennungswand darf geſetzlich nicht ſchwächer ſein, als einen hal-
ben
Stein ſtark. Viele Maurer machen dieſe Zungen von hoch-
kantig geſtellten Steinen, wo es dann oft geſchieht, daß bei dem
Beſteigen der weiten, und durch das Anſchlagen der Kugel bei engen
Röhren, dieſe dünne Wand eingedrückt wird. Eben ſo fehlerhaft iſt
es, dieſe Zungen wo die Schornſteine in einen gemeinſchaftlichen Ka-
ſten im Dache zuſammentreten, wegzulaſſen, weil dann ganz be-
ſtimmt ein ſtarkes Einrauchen der einzelnen Röhren erfolgen wird.

Nach der in Preußen am 4. Oktober 1821 erſchienenen Cabi-
netsordre, die Anlage enger, vom Schornſteinfeger nicht zu befahren-
der Schornſteine betreffend, zu welcher das K. Miniſterium unter
dem 14. Januar 1822 eine allgemeine Jnſtruction gab, heben wir
folgende weſentliche Beſtimmungen aus:

1) Für ein bis höchſtens drei Ofenfeuer muß eine kreisförmige
Rauchröhre wenigſtens 6 Zoll Durchmeſſer haben. Für mehrere Feue-
rungen iſt ſie verhältnißmäßig zu erweitern; eben ſo für Keſſelfeue-
rungen, Brauereien ꝛc. nach Bedarf zu beſtimmen. Jedoch wurde
ſpäter verordnet, daß man ſie nicht größer als 8 Zoll im Quadrat ma-
chen dürfe. Muß man demnach eine größere Röhre haben, ſo iſt
man genöthigt, eine weite beſteigbare Röhre anzulegen.
2) Der Grundriß einer Röhre kann auch ein regelmäßiges Viel-
eck, oder ein rechtwinkliges Viereck ſein, deſſen kleinere Seite aber
wenigſtens 6 Zoll betragen muß. Runde und vieleckige Röhren zie-
hen beſſer als viereckige und ſetzen auch weniger Ruß an, weil ſie
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[261/0271] aufgemauert. Die Schornſteine erhalten inwendig einen Abputz von Lehm, welcher immer gleich nach Aufmauerung von ein paar Schich- ten mit angefertigt wird. Die viereckige Form der Schornſteine iſt die gewöhnliche, je- doch haben wir bereits auf Tafel III. Fig. 79. 80. 82 u. 83. Schornſtein- verbände gezeigt, wo die Röhren eng und dabei rund ſind. Es iſt immer ein weſentlicher Vortheil ſowohl für die Erſpa- rung des Raumes, als auch des Materials, wenn man die Röhren auf einem oder mehreren Punkten des Gebäudes ſo viel wie möglich vereinigt und ſogenannte Schornſteinkaſten im Dache bildet; Tafel X. Fig. 233 zeigt eine ſolche Vereinigung von 3 Rauchröhren in verſchiedener Stellung. Fig. 234 eine eben ſolche für 4 Röhren zu einem Kaſten. Es iſt hierbei zu merken, daß jede Röhre durch eine Quermauer (Zunge) von der ihr zunächſt liegenden getrennt bleiben muß, bis an die oberſte Oeffnung des Kaſtens; dieſe Trennungswand darf geſetzlich nicht ſchwächer ſein, als einen hal- ben Stein ſtark. Viele Maurer machen dieſe Zungen von hoch- kantig geſtellten Steinen, wo es dann oft geſchieht, daß bei dem Beſteigen der weiten, und durch das Anſchlagen der Kugel bei engen Röhren, dieſe dünne Wand eingedrückt wird. Eben ſo fehlerhaft iſt es, dieſe Zungen wo die Schornſteine in einen gemeinſchaftlichen Ka- ſten im Dache zuſammentreten, wegzulaſſen, weil dann ganz be- ſtimmt ein ſtarkes Einrauchen der einzelnen Röhren erfolgen wird. Nach der in Preußen am 4. Oktober 1821 erſchienenen Cabi- netsordre, die Anlage enger, vom Schornſteinfeger nicht zu befahren- der Schornſteine betreffend, zu welcher das K. Miniſterium unter dem 14. Januar 1822 eine allgemeine Jnſtruction gab, heben wir folgende weſentliche Beſtimmungen aus: 1) Für ein bis höchſtens drei Ofenfeuer muß eine kreisförmige Rauchröhre wenigſtens 6 Zoll Durchmeſſer haben. Für mehrere Feue- rungen iſt ſie verhältnißmäßig zu erweitern; eben ſo für Keſſelfeue- rungen, Brauereien ꝛc. nach Bedarf zu beſtimmen. Jedoch wurde ſpäter verordnet, daß man ſie nicht größer als 8 Zoll im Quadrat ma- chen dürfe. Muß man demnach eine größere Röhre haben, ſo iſt man genöthigt, eine weite beſteigbare Röhre anzulegen. 2) Der Grundriß einer Röhre kann auch ein regelmäßiges Viel- eck, oder ein rechtwinkliges Viereck ſein, deſſen kleinere Seite aber wenigſtens 6 Zoll betragen muß. Runde und vieleckige Röhren zie- hen beſſer als viereckige und ſetzen auch weniger Ruß an, weil ſie keine oder nur flache Ecken haben. Auch muß bemerkt werden, daß

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Zitationshilfe: Menzel, Carl August (Hrsg.): Der praktische Maurer. Halle, 1847, S. 261. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menzel_maurer_1847/271>, abgerufen am 19.04.2024.