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Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871.

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Das Vermögen.
rechtigtes und der Ausdruck "Volksvermögen" für den obigen
Begriff ein so allgemeiner und durch den Gebrauch sanctionirter,
dass es um so weniger einem Bedürfnisse entspräche, denselben
fallen zu lassen, je klarer wir uns über das eigentliche Wesen
des sogenannten Volksvermögens werden.

Nur ist es dann nothwendig, dass wir uns vor den Irr-
thümern bewahren, welche aus einer den obigen Unterschied ausser
Acht lassenden Argumentation sich ergeben müssten. Bei allen
Fragen, wo es sich lediglich um die quantitative Bestimmung
des sogenannten Volksvermögens handelt, mag die Gesammtheit
der Individualvermögen eines Volkes immerhin als Volksvermögen
gelten. Wo es sich aber um den Rückschluss von der Grösse
des Volksvermögens auf die Wohlfahrt des Volkes, oder aber
um jene Erscheinungen handelt, welche die Wirkung des Con-
tactes der einzelnen Wirthschaften sind, müsste die Auffassung
des Volksvermögens im buchstäblichen Sinne des Wortes noth-
wendigerweise zu häufigen Irrthümern führen. In allen diesen
Fällen werden wir vielmehr das Volksvermögen als Complex der
Individualvermögen eines Volkes zu betrachten und auch dem
verschiedenen Masse dieser letztern unsere Aufmerksamkeit zu-
zuwenden haben.



Das Vermögen.
rechtigtes und der Ausdruck „Volksvermögen“ für den obigen
Begriff ein so allgemeiner und durch den Gebrauch sanctionirter,
dass es um so weniger einem Bedürfnisse entspräche, denselben
fallen zu lassen, je klarer wir uns über das eigentliche Wesen
des sogenannten Volksvermögens werden.

Nur ist es dann nothwendig, dass wir uns vor den Irr-
thümern bewahren, welche aus einer den obigen Unterschied ausser
Acht lassenden Argumentation sich ergeben müssten. Bei allen
Fragen, wo es sich lediglich um die quantitative Bestimmung
des sogenannten Volksvermögens handelt, mag die Gesammtheit
der Individualvermögen eines Volkes immerhin als Volksvermögen
gelten. Wo es sich aber um den Rückschluss von der Grösse
des Volksvermögens auf die Wohlfahrt des Volkes, oder aber
um jene Erscheinungen handelt, welche die Wirkung des Con-
tactes der einzelnen Wirthschaften sind, müsste die Auffassung
des Volksvermögens im buchstäblichen Sinne des Wortes noth-
wendigerweise zu häufigen Irrthümern führen. In allen diesen
Fällen werden wir vielmehr das Volksvermögen als Complex der
Individualvermögen eines Volkes zu betrachten und auch dem
verschiedenen Masse dieser letztern unsere Aufmerksamkeit zu-
zuwenden haben.



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[76/0094] Das Vermögen. rechtigtes und der Ausdruck „Volksvermögen“ für den obigen Begriff ein so allgemeiner und durch den Gebrauch sanctionirter, dass es um so weniger einem Bedürfnisse entspräche, denselben fallen zu lassen, je klarer wir uns über das eigentliche Wesen des sogenannten Volksvermögens werden. Nur ist es dann nothwendig, dass wir uns vor den Irr- thümern bewahren, welche aus einer den obigen Unterschied ausser Acht lassenden Argumentation sich ergeben müssten. Bei allen Fragen, wo es sich lediglich um die quantitative Bestimmung des sogenannten Volksvermögens handelt, mag die Gesammtheit der Individualvermögen eines Volkes immerhin als Volksvermögen gelten. Wo es sich aber um den Rückschluss von der Grösse des Volksvermögens auf die Wohlfahrt des Volkes, oder aber um jene Erscheinungen handelt, welche die Wirkung des Con- tactes der einzelnen Wirthschaften sind, müsste die Auffassung des Volksvermögens im buchstäblichen Sinne des Wortes noth- wendigerweise zu häufigen Irrthümern führen. In allen diesen Fällen werden wir vielmehr das Volksvermögen als Complex der Individualvermögen eines Volkes zu betrachten und auch dem verschiedenen Masse dieser letztern unsere Aufmerksamkeit zu- zuwenden haben.

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Zitationshilfe: Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871, S. 76. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menger_volkswirtschaftslehre_1871/94>, abgerufen am 19.04.2024.