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Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871.

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Preisbildung und Gütervertheilung bei beiderseitiger Concurrenz.
fortzusetzen, so haben wir einen Fall der wirklichen Concurrenz
vor uns und es fragt sich, welche Quantitäten des bisherigen
Monopolgutes werden nunmehr im Gegensatze zu der frühern
Sachlage zur Veräusserung gelangen, beziehungsweise welche
Preise im Anbote von den beiden Concurrenten fixirt werden?

Wir haben im vorigen Abschnitte gesehen, dass es nicht
selten im ökonomischen Interesse des Monopolisten liegt, Theil-
quantitäten der ihm verfügbaren Menge des Monopolgutes nicht
in den Verkehr zu bringen, das ist, dieselben zu zerstören, oder
sonst dem Verderben preiszugeben, weil er für eine geringere
Quantität desselben am Markte nicht selten einen grösseren
Erlös erzielen kann, als wenn er die ganze ihm verfügbare
Quantität bei niedrigeren Preisen zur Veräusserung bringen
würde. Ein Monopolist verfügt über 1000 Pfund einer Monopol-
waare. Derselbe kann nach der gegebenen ökonomischen Sach-
lage 800 Pfund zum Preise von je 9 Loth Silber absetzen, wäh-
rend er die ganze ihm verfügbare Quantität der Monopolwaare
nur zu je 6 Loth Silber an den Mann bringen könnte. Es steht
demnach in seiner Hand, 6000 Loth Silber für die ganze ihm
verfügbare Quantität der Monopolwaare, oder 7200 Loth Silber
für 800 Pfund derselben zu lösen. Die Wahl, die der Monopolist,
falls er ein wirthschaftendes Subject ist, das seine Interessen
wahrnimmt, hier treffen wird, ist nicht zweifelhaft. Er wird
200 Pfund seiner Monopolwaare vernichten, dem Verderben
preisgeben, oder aber in sonstiger Weise dem Verkehre ent-
ziehen und nur die erübrigenden 800 Pfund zur Veräusserung
bringen, oder, was dasselbe ist, solche Preise stellen, bei welchen
der eben bezeichnete Erfolg eintritt.

Werden nun aber die in Rede stehenden 1000 Pfund der
bisherigen Monopolwaare zwischen zwei Concurrenten getheilt,
so wird die obige Politik für jeden einzelnen dieser letztern
sofort ökonomisch unmöglich sein. Würde nämlich der eine von
beiden einen Theil der ihm verfügbaren Quantität vernichten,
oder sonst dem Verkehre entziehen, so würde er dadurch aller-
dings eine gewisse Preissteigerung einer Masseinheit seiner Waare
hervorrufen, was er aber nicht, oder doch nur in sehr seltenen
Fällen zu bewirken vermöchte, ist die Erzielung eines höheren
Erlöses auf diesem Wege. Setzen wir den Fall, A1, der erste

Preisbildung und Gütervertheilung bei beiderseitiger Concurrenz.
fortzusetzen, so haben wir einen Fall der wirklichen Concurrenz
vor uns und es fragt sich, welche Quantitäten des bisherigen
Monopolgutes werden nunmehr im Gegensatze zu der frühern
Sachlage zur Veräusserung gelangen, beziehungsweise welche
Preise im Anbote von den beiden Concurrenten fixirt werden?

Wir haben im vorigen Abschnitte gesehen, dass es nicht
selten im ökonomischen Interesse des Monopolisten liegt, Theil-
quantitäten der ihm verfügbaren Menge des Monopolgutes nicht
in den Verkehr zu bringen, das ist, dieselben zu zerstören, oder
sonst dem Verderben preiszugeben, weil er für eine geringere
Quantität desselben am Markte nicht selten einen grösseren
Erlös erzielen kann, als wenn er die ganze ihm verfügbare
Quantität bei niedrigeren Preisen zur Veräusserung bringen
würde. Ein Monopolist verfügt über 1000 Pfund einer Monopol-
waare. Derselbe kann nach der gegebenen ökonomischen Sach-
lage 800 Pfund zum Preise von je 9 Loth Silber absetzen, wäh-
rend er die ganze ihm verfügbare Quantität der Monopolwaare
nur zu je 6 Loth Silber an den Mann bringen könnte. Es steht
demnach in seiner Hand, 6000 Loth Silber für die ganze ihm
verfügbare Quantität der Monopolwaare, oder 7200 Loth Silber
für 800 Pfund derselben zu lösen. Die Wahl, die der Monopolist,
falls er ein wirthschaftendes Subject ist, das seine Interessen
wahrnimmt, hier treffen wird, ist nicht zweifelhaft. Er wird
200 Pfund seiner Monopolwaare vernichten, dem Verderben
preisgeben, oder aber in sonstiger Weise dem Verkehre ent-
ziehen und nur die erübrigenden 800 Pfund zur Veräusserung
bringen, oder, was dasselbe ist, solche Preise stellen, bei welchen
der eben bezeichnete Erfolg eintritt.

Werden nun aber die in Rede stehenden 1000 Pfund der
bisherigen Monopolwaare zwischen zwei Concurrenten getheilt,
so wird die obige Politik für jeden einzelnen dieser letztern
sofort ökonomisch unmöglich sein. Würde nämlich der eine von
beiden einen Theil der ihm verfügbaren Quantität vernichten,
oder sonst dem Verkehre entziehen, so würde er dadurch aller-
dings eine gewisse Preissteigerung einer Masseinheit seiner Waare
hervorrufen, was er aber nicht, oder doch nur in sehr seltenen
Fällen zu bewirken vermöchte, ist die Erzielung eines höheren
Erlöses auf diesem Wege. Setzen wir den Fall, A1, der erste

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[208/0226] Preisbildung und Gütervertheilung bei beiderseitiger Concurrenz. fortzusetzen, so haben wir einen Fall der wirklichen Concurrenz vor uns und es fragt sich, welche Quantitäten des bisherigen Monopolgutes werden nunmehr im Gegensatze zu der frühern Sachlage zur Veräusserung gelangen, beziehungsweise welche Preise im Anbote von den beiden Concurrenten fixirt werden? Wir haben im vorigen Abschnitte gesehen, dass es nicht selten im ökonomischen Interesse des Monopolisten liegt, Theil- quantitäten der ihm verfügbaren Menge des Monopolgutes nicht in den Verkehr zu bringen, das ist, dieselben zu zerstören, oder sonst dem Verderben preiszugeben, weil er für eine geringere Quantität desselben am Markte nicht selten einen grösseren Erlös erzielen kann, als wenn er die ganze ihm verfügbare Quantität bei niedrigeren Preisen zur Veräusserung bringen würde. Ein Monopolist verfügt über 1000 Pfund einer Monopol- waare. Derselbe kann nach der gegebenen ökonomischen Sach- lage 800 Pfund zum Preise von je 9 Loth Silber absetzen, wäh- rend er die ganze ihm verfügbare Quantität der Monopolwaare nur zu je 6 Loth Silber an den Mann bringen könnte. Es steht demnach in seiner Hand, 6000 Loth Silber für die ganze ihm verfügbare Quantität der Monopolwaare, oder 7200 Loth Silber für 800 Pfund derselben zu lösen. Die Wahl, die der Monopolist, falls er ein wirthschaftendes Subject ist, das seine Interessen wahrnimmt, hier treffen wird, ist nicht zweifelhaft. Er wird 200 Pfund seiner Monopolwaare vernichten, dem Verderben preisgeben, oder aber in sonstiger Weise dem Verkehre ent- ziehen und nur die erübrigenden 800 Pfund zur Veräusserung bringen, oder, was dasselbe ist, solche Preise stellen, bei welchen der eben bezeichnete Erfolg eintritt. Werden nun aber die in Rede stehenden 1000 Pfund der bisherigen Monopolwaare zwischen zwei Concurrenten getheilt, so wird die obige Politik für jeden einzelnen dieser letztern sofort ökonomisch unmöglich sein. Würde nämlich der eine von beiden einen Theil der ihm verfügbaren Quantität vernichten, oder sonst dem Verkehre entziehen, so würde er dadurch aller- dings eine gewisse Preissteigerung einer Masseinheit seiner Waare hervorrufen, was er aber nicht, oder doch nur in sehr seltenen Fällen zu bewirken vermöchte, ist die Erzielung eines höheren Erlöses auf diesem Wege. Setzen wir den Fall, A1, der erste

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Zitationshilfe: Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871, S. 208. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menger_volkswirtschaftslehre_1871/226>, abgerufen am 19.04.2024.