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Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871.

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Die Preisbildung im Monopolhandel.
Schranken zurückzuweisen, wurden dieselben, sobald die Re-
gulirung der zu Markte gebrachten Quantitäten den Zünften aus
der Hand genommen war, in sich unhaltbar. Die ihren Interessen
entsprechende Regulirung der in den Verkehr gelangenden
Quantitäten von Gewerbserzeugnissen war deshalb stets die
eifrigste Sorge aller Zunftgenossen, diejenigen, welche sie in
dieser Regulirung störten, galten ihnen stets als ihre ge-
fährlichsten Gegner, gegen welche sie unaufhörlich den Schutz
der Regierungen anriefen, und der Durchbruch dieser ihrer
regulirenden Thätigkeit durch die von der Grossindustrie in
den Verkehr geworfenen Quantitäten von Gewerbserzeugnissen
bedeutete den Untergang des Zunftwesens.

Fassen wir das in diesem Abschnitte Gesagte zusammen,
so ergibt sich, dass bei jeder Seitens des Monopolisten zur Ver-
äusserung gebrachten Quantität des Monopolgutes sich die Preis-
bildung, und bei jeder von dem Monopolisten fixirten Preishöhe
der Masseinheit des Monopolgutes die in den Verkehr gelangende
Quantität desselben, in beiden Fällen aber auch die Güterver-
theilung nach bestimmten Gesetzen regelt und die hiebei zu
Tage tretenden ökonomischen Erscheinungen demnach durchaus
keinen zufälligen, sondern einen streng gesetzmässigen Cha-
rakter haben.

Aber auch der Umstand, dass der Monopolist es in seiner
Hand hat, je nach seiner Wahl entweder die Preise, oder die
zur Veräusserung gelangenden Quantitäten des Monopolgutes zu
reguliren, schliesst, wie wir sahen, doch durchaus keine Unbe-
stimmtheit bezüglich der hieraus resultirenden ökonomischen
Erscheinungen in sich.

Der Monopolist hat es allerdings in seiner Hand, höhere,
oder niedrigere Preise zu fixiren, grössere, oder geringere Quan-
titäten des Monopolgutes zur Veräusserung zu bringen, aber nur
eine bestimmte Preisfixirung, nur eine bestimmte zu Markte
gebrachte Quantität des Monopolgutes entspricht seinen öko-
nomischen Interessen am vollständigsten. Der Monopolist geht
deshalb, wenn anders er ein wirthschaftendes Subject ist, auch
in Bezug auf die Preisforderung, beziehungsweise rücksichtlich
der zur Veräusserung gelangenden Quantitäten des Monopol-
gutes, durchaus nicht willkürlich, sondern nach bestimmten

Die Preisbildung im Monopolhandel.
Schranken zurückzuweisen, wurden dieselben, sobald die Re-
gulirung der zu Markte gebrachten Quantitäten den Zünften aus
der Hand genommen war, in sich unhaltbar. Die ihren Interessen
entsprechende Regulirung der in den Verkehr gelangenden
Quantitäten von Gewerbserzeugnissen war deshalb stets die
eifrigste Sorge aller Zunftgenossen, diejenigen, welche sie in
dieser Regulirung störten, galten ihnen stets als ihre ge-
fährlichsten Gegner, gegen welche sie unaufhörlich den Schutz
der Regierungen anriefen, und der Durchbruch dieser ihrer
regulirenden Thätigkeit durch die von der Grossindustrie in
den Verkehr geworfenen Quantitäten von Gewerbserzeugnissen
bedeutete den Untergang des Zunftwesens.

Fassen wir das in diesem Abschnitte Gesagte zusammen,
so ergibt sich, dass bei jeder Seitens des Monopolisten zur Ver-
äusserung gebrachten Quantität des Monopolgutes sich die Preis-
bildung, und bei jeder von dem Monopolisten fixirten Preishöhe
der Masseinheit des Monopolgutes die in den Verkehr gelangende
Quantität desselben, in beiden Fällen aber auch die Güterver-
theilung nach bestimmten Gesetzen regelt und die hiebei zu
Tage tretenden ökonomischen Erscheinungen demnach durchaus
keinen zufälligen, sondern einen streng gesetzmässigen Cha-
rakter haben.

Aber auch der Umstand, dass der Monopolist es in seiner
Hand hat, je nach seiner Wahl entweder die Preise, oder die
zur Veräusserung gelangenden Quantitäten des Monopolgutes zu
reguliren, schliesst, wie wir sahen, doch durchaus keine Unbe-
stimmtheit bezüglich der hieraus resultirenden ökonomischen
Erscheinungen in sich.

Der Monopolist hat es allerdings in seiner Hand, höhere,
oder niedrigere Preise zu fixiren, grössere, oder geringere Quan-
titäten des Monopolgutes zur Veräusserung zu bringen, aber nur
eine bestimmte Preisfixirung, nur eine bestimmte zu Markte
gebrachte Quantität des Monopolgutes entspricht seinen öko-
nomischen Interessen am vollständigsten. Der Monopolist geht
deshalb, wenn anders er ein wirthschaftendes Subject ist, auch
in Bezug auf die Preisforderung, beziehungsweise rücksichtlich
der zur Veräusserung gelangenden Quantitäten des Monopol-
gutes, durchaus nicht willkürlich, sondern nach bestimmten

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[200/0218] Die Preisbildung im Monopolhandel. Schranken zurückzuweisen, wurden dieselben, sobald die Re- gulirung der zu Markte gebrachten Quantitäten den Zünften aus der Hand genommen war, in sich unhaltbar. Die ihren Interessen entsprechende Regulirung der in den Verkehr gelangenden Quantitäten von Gewerbserzeugnissen war deshalb stets die eifrigste Sorge aller Zunftgenossen, diejenigen, welche sie in dieser Regulirung störten, galten ihnen stets als ihre ge- fährlichsten Gegner, gegen welche sie unaufhörlich den Schutz der Regierungen anriefen, und der Durchbruch dieser ihrer regulirenden Thätigkeit durch die von der Grossindustrie in den Verkehr geworfenen Quantitäten von Gewerbserzeugnissen bedeutete den Untergang des Zunftwesens. Fassen wir das in diesem Abschnitte Gesagte zusammen, so ergibt sich, dass bei jeder Seitens des Monopolisten zur Ver- äusserung gebrachten Quantität des Monopolgutes sich die Preis- bildung, und bei jeder von dem Monopolisten fixirten Preishöhe der Masseinheit des Monopolgutes die in den Verkehr gelangende Quantität desselben, in beiden Fällen aber auch die Güterver- theilung nach bestimmten Gesetzen regelt und die hiebei zu Tage tretenden ökonomischen Erscheinungen demnach durchaus keinen zufälligen, sondern einen streng gesetzmässigen Cha- rakter haben. Aber auch der Umstand, dass der Monopolist es in seiner Hand hat, je nach seiner Wahl entweder die Preise, oder die zur Veräusserung gelangenden Quantitäten des Monopolgutes zu reguliren, schliesst, wie wir sahen, doch durchaus keine Unbe- stimmtheit bezüglich der hieraus resultirenden ökonomischen Erscheinungen in sich. Der Monopolist hat es allerdings in seiner Hand, höhere, oder niedrigere Preise zu fixiren, grössere, oder geringere Quan- titäten des Monopolgutes zur Veräusserung zu bringen, aber nur eine bestimmte Preisfixirung, nur eine bestimmte zu Markte gebrachte Quantität des Monopolgutes entspricht seinen öko- nomischen Interessen am vollständigsten. Der Monopolist geht deshalb, wenn anders er ein wirthschaftendes Subject ist, auch in Bezug auf die Preisforderung, beziehungsweise rücksichtlich der zur Veräusserung gelangenden Quantitäten des Monopol- gutes, durchaus nicht willkürlich, sondern nach bestimmten

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Zitationshilfe: Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871, S. 200. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menger_volkswirtschaftslehre_1871/218>, abgerufen am 29.03.2024.