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Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871.

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Die Gesetze, nach welchen sich der Werth der Güter regelt.
Falle ist demnach nicht der volle Werth des Productes, welches
durch den Mangel eines einzelnen Gutes höherer Ordnung uns
entgehen würde, massgebend für den Werth dieses letzteren,
sondern lediglich die Differenz zwischen der Bedeutung jener
Bedürfnissbefriedigungen, welche sichergestellt sind, wofern wir
über die Quantität des Gutes höherer Ordnung, dessen Werth
in Frage ist, verfügen, und jener der Bedürfnissbefriedigungen,
welche im entgegengesetzten Falle erfolgen würden.

Fassen wir die drei obigen Fälle zusammen, so ergibt sich
als allgemeines Gesetz der Werthbestimmung einer concreten
Quantität eines Gutes höherer Ordnung, dass der Werth der-
selben gleich ist der Differenz zwischen der Bedeutung jener
Bedürfnissbefriedigungen, welche im Falle unserer Verfügung
über die Quantität des Gutes höherer Ordnung, dessen Werth in
Frage ist, und jener, welche im entgegengesetzten Falle, bei
jedesmaliger ökonomischer Verwendung der Gesammtheit der
uns verfügbaren Güter höherer Ordnung, erfolgen würden.

Es entspricht aber das obige Gesetz genau dem allgemeinen
Gesetze der Werthbestimmung (S. 87 ff.), denn die durch das obige
Gesetz ausgedrückte Differenz kennzeichnet eben die Bedeutung
jener Bedürfnissbefriedigungen, welche von unserer Verfügung
über ein concretes Gut höherer Ordnung abhängig ist.

Fassen wir dies Gesetz mit Rücksicht auf dasjenige ins
Auge, was wir oben (S. 133 ff.) rücksichtlich des Werthes der
zur Hervorbringung eines Gutes erforderlichen complementären
Quantitäten von Gütern höherer Ordnung gesagt haben, so er-
gibt sich der weitere Grundsatz, dass der Werth eines Gutes
höherer Ordnung um so grösser ist, je grösser der voraussicht-
liche Werth des Productes bei gleichem Werthe der übrigen
zur Hervorbringung desselben erforderlichen complementären
Güter, oder je niedriger der letztere unter sonst gleichen Ver-
hältnissen ist.


Die Gesetze, nach welchen sich der Werth der Güter regelt.
Falle ist demnach nicht der volle Werth des Productes, welches
durch den Mangel eines einzelnen Gutes höherer Ordnung uns
entgehen würde, massgebend für den Werth dieses letzteren,
sondern lediglich die Differenz zwischen der Bedeutung jener
Bedürfnissbefriedigungen, welche sichergestellt sind, wofern wir
über die Quantität des Gutes höherer Ordnung, dessen Werth
in Frage ist, verfügen, und jener der Bedürfnissbefriedigungen,
welche im entgegengesetzten Falle erfolgen würden.

Fassen wir die drei obigen Fälle zusammen, so ergibt sich
als allgemeines Gesetz der Werthbestimmung einer concreten
Quantität eines Gutes höherer Ordnung, dass der Werth der-
selben gleich ist der Differenz zwischen der Bedeutung jener
Bedürfnissbefriedigungen, welche im Falle unserer Verfügung
über die Quantität des Gutes höherer Ordnung, dessen Werth in
Frage ist, und jener, welche im entgegengesetzten Falle, bei
jedesmaliger ökonomischer Verwendung der Gesammtheit der
uns verfügbaren Güter höherer Ordnung, erfolgen würden.

Es entspricht aber das obige Gesetz genau dem allgemeinen
Gesetze der Werthbestimmung (S. 87 ff.), denn die durch das obige
Gesetz ausgedrückte Differenz kennzeichnet eben die Bedeutung
jener Bedürfnissbefriedigungen, welche von unserer Verfügung
über ein concretes Gut höherer Ordnung abhängig ist.

Fassen wir dies Gesetz mit Rücksicht auf dasjenige ins
Auge, was wir oben (S. 133 ff.) rücksichtlich des Werthes der
zur Hervorbringung eines Gutes erforderlichen complementären
Quantitäten von Gütern höherer Ordnung gesagt haben, so er-
gibt sich der weitere Grundsatz, dass der Werth eines Gutes
höherer Ordnung um so grösser ist, je grösser der voraussicht-
liche Werth des Productes bei gleichem Werthe der übrigen
zur Hervorbringung desselben erforderlichen complementären
Güter, oder je niedriger der letztere unter sonst gleichen Ver-
hältnissen ist.


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[142/0160] Die Gesetze, nach welchen sich der Werth der Güter regelt. Falle ist demnach nicht der volle Werth des Productes, welches durch den Mangel eines einzelnen Gutes höherer Ordnung uns entgehen würde, massgebend für den Werth dieses letzteren, sondern lediglich die Differenz zwischen der Bedeutung jener Bedürfnissbefriedigungen, welche sichergestellt sind, wofern wir über die Quantität des Gutes höherer Ordnung, dessen Werth in Frage ist, verfügen, und jener der Bedürfnissbefriedigungen, welche im entgegengesetzten Falle erfolgen würden. Fassen wir die drei obigen Fälle zusammen, so ergibt sich als allgemeines Gesetz der Werthbestimmung einer concreten Quantität eines Gutes höherer Ordnung, dass der Werth der- selben gleich ist der Differenz zwischen der Bedeutung jener Bedürfnissbefriedigungen, welche im Falle unserer Verfügung über die Quantität des Gutes höherer Ordnung, dessen Werth in Frage ist, und jener, welche im entgegengesetzten Falle, bei jedesmaliger ökonomischer Verwendung der Gesammtheit der uns verfügbaren Güter höherer Ordnung, erfolgen würden. Es entspricht aber das obige Gesetz genau dem allgemeinen Gesetze der Werthbestimmung (S. 87 ff.), denn die durch das obige Gesetz ausgedrückte Differenz kennzeichnet eben die Bedeutung jener Bedürfnissbefriedigungen, welche von unserer Verfügung über ein concretes Gut höherer Ordnung abhängig ist. Fassen wir dies Gesetz mit Rücksicht auf dasjenige ins Auge, was wir oben (S. 133 ff.) rücksichtlich des Werthes der zur Hervorbringung eines Gutes erforderlichen complementären Quantitäten von Gütern höherer Ordnung gesagt haben, so er- gibt sich der weitere Grundsatz, dass der Werth eines Gutes höherer Ordnung um so grösser ist, je grösser der voraussicht- liche Werth des Productes bei gleichem Werthe der übrigen zur Hervorbringung desselben erforderlichen complementären Güter, oder je niedriger der letztere unter sonst gleichen Ver- hältnissen ist.

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Zitationshilfe: Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871, S. 142. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menger_volkswirtschaftslehre_1871/160>, abgerufen am 20.04.2024.