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Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871.

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Die Gesetze, nach welchen sich der Werth der Güter regelt.

Von der Verfügung über Quantitäten ökonomischer Güter
innerhalb bestimmter Zeiträume (von Capitalnutzungen) ist dem-
nach die mehr oder minder vollständige Befriedigung unserer
Bedürfnisse nicht minder abhängig, als von unserer Verfügung
über andere ökonomische Güter, und dieselben werden demnach
Objecte unserer Werthschätzung, und wie wir in der Folge sehen
werden, auch Objecte des menschlichen Verkehres*).

c) Ueber den Werth der complementären Quantitäten von Gütern höherer
Ordnung.

Um Güter höherer Ordnung**) in solche niederer Ordnung
umzugestalten, ist der Ablauf eines gewissen Zeitraumes, also
überall dort, wo es sich um Hervorbringung ökonomischer Güter
handelt, die Verfügung über Capitalnutzungen von
bestimmter Zeitdauer erforderlich
. Diese letztere ist
je nach der Natur der Productionsprocesse verschieden und, mit

*) Wenn von einigen Nationalökonomen die Zinszahlung als eine Ent-
schädigung für die Enthaltsamkeit des Capitalbesitzers hingestellt wird, so
ist dagegen zu bemerken, dass die Enthaltsamkeit einer Person an und für
sich nicht die Güterqualität und demnach auch nicht Werth für uns erlangen
kann. Auch entsteht das Capital durchaus nicht in allen Fällen durch Ent-
haltsamkeit, sondern in vielen Fällen (z. B. überall dort, wo bisher nicht-
ökonomische Güter höherer Ordnung durch den wachsenden Bedarf der Ge-
sellschaft den ökonomischen Charakter erlangen) durch blosse Occupation. Die
Zinszahlung ist demnach nicht als Entschädigung des Capitalbesitzers für
seine Enthaltsamkeit zu betrachten, sondern nichts anderes, als der Eintausch
eines ökonomischen Gutes (der Capitalbenützung) gegen ein anderes, (z. B.
gegen Geld). Allerdings verfällt Carey (Socialwissenschaft, XXXIX, §. 6)
in den entgegengesetzten Irrthum, wenn er der Sparsamkeit eine der Capi-
talerzeugung geradezu feindliche Tendenz zuschreibt.
**) Als Güter höherer Ordnung sind nicht nur die technischen Produc-
tionsmittel zu betrachten, sondern überhaupt alle Güter, welche erst durch
die Verbindung mit andern Gütern höherer Ordnung der Befriedigung mensch-
licher Bedürfnisse zugeführt werden. Die Waaren, welche der Grosshändler
nur mit Aufwendung von Capitalnutzungen, Frachten und verschiedenen speci-
fischen Arbeitsleistungen in die Hände der Detailhändler gelangen lassen
kann, sind als Güter höherer Ordnung zu betrachten, und eben so die Waa-
ren, welche sich in den Händen des Krämers befinden. Selbst der Speculant
fügt den Objecten seiner Speculation zum mindesten seine Unternehmerthätig-
keit und Capitalnutzungen hinzu, nicht selten auch Conservirungsarbeiten,
Magazinsbenutzungen u. dgl. m. (Vgl. Hermann: Staatsw. Unters., 1832, S. 62.)
Die Gesetze, nach welchen sich der Werth der Güter regelt.

Von der Verfügung über Quantitäten ökonomischer Güter
innerhalb bestimmter Zeiträume (von Capitalnutzungen) ist dem-
nach die mehr oder minder vollständige Befriedigung unserer
Bedürfnisse nicht minder abhängig, als von unserer Verfügung
über andere ökonomische Güter, und dieselben werden demnach
Objecte unserer Werthschätzung, und wie wir in der Folge sehen
werden, auch Objecte des menschlichen Verkehres*).

c) Ueber den Werth der complementären Quantitäten von Gütern höherer
Ordnung.

Um Güter höherer Ordnung**) in solche niederer Ordnung
umzugestalten, ist der Ablauf eines gewissen Zeitraumes, also
überall dort, wo es sich um Hervorbringung ökonomischer Güter
handelt, die Verfügung über Capitalnutzungen von
bestimmter Zeitdauer erforderlich
. Diese letztere ist
je nach der Natur der Productionsprocesse verschieden und, mit

*) Wenn von einigen Nationalökonomen die Zinszahlung als eine Ent-
schädigung für die Enthaltsamkeit des Capitalbesitzers hingestellt wird, so
ist dagegen zu bemerken, dass die Enthaltsamkeit einer Person an und für
sich nicht die Güterqualität und demnach auch nicht Werth für uns erlangen
kann. Auch entsteht das Capital durchaus nicht in allen Fällen durch Ent-
haltsamkeit, sondern in vielen Fällen (z. B. überall dort, wo bisher nicht-
ökonomische Güter höherer Ordnung durch den wachsenden Bedarf der Ge-
sellschaft den ökonomischen Charakter erlangen) durch blosse Occupation. Die
Zinszahlung ist demnach nicht als Entschädigung des Capitalbesitzers für
seine Enthaltsamkeit zu betrachten, sondern nichts anderes, als der Eintausch
eines ökonomischen Gutes (der Capitalbenützung) gegen ein anderes, (z. B.
gegen Geld). Allerdings verfällt Carey (Socialwissenschaft, XXXIX, §. 6)
in den entgegengesetzten Irrthum, wenn er der Sparsamkeit eine der Capi-
talerzeugung geradezu feindliche Tendenz zuschreibt.
**) Als Güter höherer Ordnung sind nicht nur die technischen Produc-
tionsmittel zu betrachten, sondern überhaupt alle Güter, welche erst durch
die Verbindung mit andern Gütern höherer Ordnung der Befriedigung mensch-
licher Bedürfnisse zugeführt werden. Die Waaren, welche der Grosshändler
nur mit Aufwendung von Capitalnutzungen, Frachten und verschiedenen speci-
fischen Arbeitsleistungen in die Hände der Detailhändler gelangen lassen
kann, sind als Güter höherer Ordnung zu betrachten, und eben so die Waa-
ren, welche sich in den Händen des Krämers befinden. Selbst der Speculant
fügt den Objecten seiner Speculation zum mindesten seine Unternehmerthätig-
keit und Capitalnutzungen hinzu, nicht selten auch Conservirungsarbeiten,
Magazinsbenutzungen u. dgl. m. (Vgl. Hermann: Staatsw. Unters., 1832, S. 62.)
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[133/0151] Die Gesetze, nach welchen sich der Werth der Güter regelt. Von der Verfügung über Quantitäten ökonomischer Güter innerhalb bestimmter Zeiträume (von Capitalnutzungen) ist dem- nach die mehr oder minder vollständige Befriedigung unserer Bedürfnisse nicht minder abhängig, als von unserer Verfügung über andere ökonomische Güter, und dieselben werden demnach Objecte unserer Werthschätzung, und wie wir in der Folge sehen werden, auch Objecte des menschlichen Verkehres *). c) Ueber den Werth der complementären Quantitäten von Gütern höherer Ordnung. Um Güter höherer Ordnung **) in solche niederer Ordnung umzugestalten, ist der Ablauf eines gewissen Zeitraumes, also überall dort, wo es sich um Hervorbringung ökonomischer Güter handelt, die Verfügung über Capitalnutzungen von bestimmter Zeitdauer erforderlich. Diese letztere ist je nach der Natur der Productionsprocesse verschieden und, mit *) Wenn von einigen Nationalökonomen die Zinszahlung als eine Ent- schädigung für die Enthaltsamkeit des Capitalbesitzers hingestellt wird, so ist dagegen zu bemerken, dass die Enthaltsamkeit einer Person an und für sich nicht die Güterqualität und demnach auch nicht Werth für uns erlangen kann. Auch entsteht das Capital durchaus nicht in allen Fällen durch Ent- haltsamkeit, sondern in vielen Fällen (z. B. überall dort, wo bisher nicht- ökonomische Güter höherer Ordnung durch den wachsenden Bedarf der Ge- sellschaft den ökonomischen Charakter erlangen) durch blosse Occupation. Die Zinszahlung ist demnach nicht als Entschädigung des Capitalbesitzers für seine Enthaltsamkeit zu betrachten, sondern nichts anderes, als der Eintausch eines ökonomischen Gutes (der Capitalbenützung) gegen ein anderes, (z. B. gegen Geld). Allerdings verfällt Carey (Socialwissenschaft, XXXIX, §. 6) in den entgegengesetzten Irrthum, wenn er der Sparsamkeit eine der Capi- talerzeugung geradezu feindliche Tendenz zuschreibt. **) Als Güter höherer Ordnung sind nicht nur die technischen Produc- tionsmittel zu betrachten, sondern überhaupt alle Güter, welche erst durch die Verbindung mit andern Gütern höherer Ordnung der Befriedigung mensch- licher Bedürfnisse zugeführt werden. Die Waaren, welche der Grosshändler nur mit Aufwendung von Capitalnutzungen, Frachten und verschiedenen speci- fischen Arbeitsleistungen in die Hände der Detailhändler gelangen lassen kann, sind als Güter höherer Ordnung zu betrachten, und eben so die Waa- ren, welche sich in den Händen des Krämers befinden. Selbst der Speculant fügt den Objecten seiner Speculation zum mindesten seine Unternehmerthätig- keit und Capitalnutzungen hinzu, nicht selten auch Conservirungsarbeiten, Magazinsbenutzungen u. dgl. m. (Vgl. Hermann: Staatsw. Unters., 1832, S. 62.)

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Zitationshilfe: Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871, S. 133. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menger_volkswirtschaftslehre_1871/151>, abgerufen am 28.03.2024.