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Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871.

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Die Gesetze, nach welchen sich der Werth der Güter regelt.
als solche gebrauchen könnte, ist es als Güter höherer Ordnung
zu verwenden genöthigt, wofern dasselbe an dem wirthschaft-
lichen Nutzen participiren will, von welchem wir oben sprachen,
oder mit andern Worten, es kann diesen letzteren sich nur auf
dem Wege zuwenden, dass es Güter, welche ihm auch je nach
seiner Wahl für die Gegenwart, beziehungsweise für eine
nähere Zukunft verfügbar sind, zur Befriedigung der Bedürf-
nisse einer ferneren Zeitperiode verwendet.

Mit der steigenden Culturentwickelung und der fortschrei-
tenden Heranziehung neuer Quantitäten von Gütern höherer
Ordnung Seitens der wirthschaftenden Subjecte gewinnt indess
auch ein grosser Theil der erstgenannten Güter höherer Ord-
nung (zum Beispiel: Grundstücke, Kalksteine, Sand, Bauholz etc.)
den ökonomischen Charakter (S. 62 ff.) und die Möglichkeit, an den
wirthschaftlichen Vortheilen zu participiren, welche mit der
Heranziehung von Gütern höherer Ordnung, im Gegenhalte zu
der rein occupatorischen Thätigkeit, ja bei höherer Culturent-
wickelung überhaupt mit der Heranziehung von Gütern höherer
Ordnung, im Gegenhalte zu der Beschränkung auf Productions-
mittel niederer Ordnung, verbunden sind, ist demnach für jedes
Individium dadurch bedingt, dass dasselbe über Quantitäten
von ökonomischen Gütern höherer Ordnung, (überall dort, wo sich
aber bereits ein lebhafter Verkehr entwickelt hat, und Güter
jeder Art gegen einander ausgetauscht werden können, über
Quantitäten von ökonomischen Gütern überhaupt,) bereits in der
Gegenwart für kommende Zeiträume verfüge, oder mit andern
Worten: Capital *) besitze.


*) Der häufigste Fehler, welcher nicht nur bei der Eintheilung, sondern
auch bei der Begriffsbestimmung des Capitals begangen wird, ist, dass der
technische, statt des wirthschaftlichen Standpunktes betont wird.
(Vid. dagegen schon Lotz: Staatswirthschaft I., 19, und Herrmann: Staatsw.
Untersuchungen, 1832, S. 62.) Die Eintheilung der Güter in Productiv- und
Genussmittel, (Güter höherer und erster Ordnung,) ist eine wissenschaftlich
berechtigte, fällt aber mit der Eintheilung des Vermögens in Capital und
Nichtcapital durchaus nicht zusammen. Ebenso unhaltbar scheint mir die
Meinung derjenigen zu sein, welche jeden Vermögensbestandtheil, welcher
dauernd Einkommen gewährt, "Capital" nennen. Die consequente Aus-
bildung dieser Lehre führt (wofern der Begriff des Vermögens auch auf die
Arbeitskraft und jener des Einkommens auch auf die Nutzungen von

Die Gesetze, nach welchen sich der Werth der Güter regelt.
als solche gebrauchen könnte, ist es als Güter höherer Ordnung
zu verwenden genöthigt, wofern dasselbe an dem wirthschaft-
lichen Nutzen participiren will, von welchem wir oben sprachen,
oder mit andern Worten, es kann diesen letzteren sich nur auf
dem Wege zuwenden, dass es Güter, welche ihm auch je nach
seiner Wahl für die Gegenwart, beziehungsweise für eine
nähere Zukunft verfügbar sind, zur Befriedigung der Bedürf-
nisse einer ferneren Zeitperiode verwendet.

Mit der steigenden Culturentwickelung und der fortschrei-
tenden Heranziehung neuer Quantitäten von Gütern höherer
Ordnung Seitens der wirthschaftenden Subjecte gewinnt indess
auch ein grosser Theil der erstgenannten Güter höherer Ord-
nung (zum Beispiel: Grundstücke, Kalksteine, Sand, Bauholz etc.)
den ökonomischen Charakter (S. 62 ff.) und die Möglichkeit, an den
wirthschaftlichen Vortheilen zu participiren, welche mit der
Heranziehung von Gütern höherer Ordnung, im Gegenhalte zu
der rein occupatorischen Thätigkeit, ja bei höherer Culturent-
wickelung überhaupt mit der Heranziehung von Gütern höherer
Ordnung, im Gegenhalte zu der Beschränkung auf Productions-
mittel niederer Ordnung, verbunden sind, ist demnach für jedes
Individium dadurch bedingt, dass dasselbe über Quantitäten
von ökonomischen Gütern höherer Ordnung, (überall dort, wo sich
aber bereits ein lebhafter Verkehr entwickelt hat, und Güter
jeder Art gegen einander ausgetauscht werden können, über
Quantitäten von ökonomischen Gütern überhaupt,) bereits in der
Gegenwart für kommende Zeiträume verfüge, oder mit andern
Worten: Capital *) besitze.


*) Der häufigste Fehler, welcher nicht nur bei der Eintheilung, sondern
auch bei der Begriffsbestimmung des Capitals begangen wird, ist, dass der
technische, statt des wirthschaftlichen Standpunktes betont wird.
(Vid. dagegen schon Lotz: Staatswirthschaft I., 19, und Herrmann: Staatsw.
Untersuchungen, 1832, S. 62.) Die Eintheilung der Güter in Productiv- und
Genussmittel, (Güter höherer und erster Ordnung,) ist eine wissenschaftlich
berechtigte, fällt aber mit der Eintheilung des Vermögens in Capital und
Nichtcapital durchaus nicht zusammen. Ebenso unhaltbar scheint mir die
Meinung derjenigen zu sein, welche jeden Vermögensbestandtheil, welcher
dauernd Einkommen gewährt, „Capital“ nennen. Die consequente Aus-
bildung dieser Lehre führt (wofern der Begriff des Vermögens auch auf die
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[130/0148] Die Gesetze, nach welchen sich der Werth der Güter regelt. als solche gebrauchen könnte, ist es als Güter höherer Ordnung zu verwenden genöthigt, wofern dasselbe an dem wirthschaft- lichen Nutzen participiren will, von welchem wir oben sprachen, oder mit andern Worten, es kann diesen letzteren sich nur auf dem Wege zuwenden, dass es Güter, welche ihm auch je nach seiner Wahl für die Gegenwart, beziehungsweise für eine nähere Zukunft verfügbar sind, zur Befriedigung der Bedürf- nisse einer ferneren Zeitperiode verwendet. Mit der steigenden Culturentwickelung und der fortschrei- tenden Heranziehung neuer Quantitäten von Gütern höherer Ordnung Seitens der wirthschaftenden Subjecte gewinnt indess auch ein grosser Theil der erstgenannten Güter höherer Ord- nung (zum Beispiel: Grundstücke, Kalksteine, Sand, Bauholz etc.) den ökonomischen Charakter (S. 62 ff.) und die Möglichkeit, an den wirthschaftlichen Vortheilen zu participiren, welche mit der Heranziehung von Gütern höherer Ordnung, im Gegenhalte zu der rein occupatorischen Thätigkeit, ja bei höherer Culturent- wickelung überhaupt mit der Heranziehung von Gütern höherer Ordnung, im Gegenhalte zu der Beschränkung auf Productions- mittel niederer Ordnung, verbunden sind, ist demnach für jedes Individium dadurch bedingt, dass dasselbe über Quantitäten von ökonomischen Gütern höherer Ordnung, (überall dort, wo sich aber bereits ein lebhafter Verkehr entwickelt hat, und Güter jeder Art gegen einander ausgetauscht werden können, über Quantitäten von ökonomischen Gütern überhaupt,) bereits in der Gegenwart für kommende Zeiträume verfüge, oder mit andern Worten: Capital *) besitze. *) Der häufigste Fehler, welcher nicht nur bei der Eintheilung, sondern auch bei der Begriffsbestimmung des Capitals begangen wird, ist, dass der technische, statt des wirthschaftlichen Standpunktes betont wird. (Vid. dagegen schon Lotz: Staatswirthschaft I., 19, und Herrmann: Staatsw. Untersuchungen, 1832, S. 62.) Die Eintheilung der Güter in Productiv- und Genussmittel, (Güter höherer und erster Ordnung,) ist eine wissenschaftlich berechtigte, fällt aber mit der Eintheilung des Vermögens in Capital und Nichtcapital durchaus nicht zusammen. Ebenso unhaltbar scheint mir die Meinung derjenigen zu sein, welche jeden Vermögensbestandtheil, welcher dauernd Einkommen gewährt, „Capital“ nennen. Die consequente Aus- bildung dieser Lehre führt (wofern der Begriff des Vermögens auch auf die Arbeitskraft und jener des Einkommens auch auf die Nutzungen von

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Zitationshilfe: Menger, Carl: Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Wien, 1871, S. 130. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/menger_volkswirtschaftslehre_1871/148>, abgerufen am 28.03.2024.