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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 35. Begriff und Umfang des öffentlichen Eigentums.
zur Geltung bringen: der Staat selbst als hoheitliche Macht beherrscht
die Sache. Der Fiskus wäre also beseitigt ganz im Sinn unserer Lehre
vom öffentlichen Eigentum. Nun hängt man aber noch ganz in den
Anschauungen der Fiskus-Theorie, wonach der Staat als hoheitliche
Gewalt nur befehlen und anordnen, aber keine Sachen besitzen und
eigentümlich haben kann. Daraus ergiebt sich dann der wunderliche
Schluß, daß dieses der hoheitlichen Gewalt zustehende Eigentum, das
"gemeine Staatseigentum" kein Eigentum ist! Die res publicae werden
dadurch wieder res nullius12.

12 Wappäus, welcher seinerseits die Fiskustheorie noch voll zur Anwendung
bringt (vgl. vor. Note), deutet doch bereits auf diese andere Auffassung hin (a. a. O.
S. 103): "Übt der Staat als solcher sein Eigentum (an den öffentlichen Sachen)
aus? Wir sagen: Ja. Freilich nicht als solcher; denn der Staat als solcher kann
keine Eigentumshandlungen vornehmen, sondern kann nur gebieten und verbieten,
aber als Vermögenssubjekt, als Fiskus übt er sein Eigentum aus; und weiter hat
niemals jemand etwas behauptet." Die vollständige Eigentumsunfähigkeit des
Staates muß ja von selbst dazu führen, daß, sobald man den Fiskus nicht mehr
zur Aushülfe hat, die öffentlichen Sachen herrenlos werden. Schwab in Arch.
f. civil. Pr. 30 Beil. ist so weit. Er hat das fiskalische Eigentum an öffentlichen
Flüssen entschieden verworfen; sie sollen Staatseigentum sein im engeren und
eigentlichen Sinne (S. 32, 95). Wie sieht aber dies Eigentum aus? "Der Rechts-
grund dieser sämtlichen Befugnisse könnte allerdings aus der Staatsgewalt, als
Inbegriff der wesentlichen Hoheitsrechte, überhaupt hergeleitet werden, ohne daß
es nötig wäre, hierfür noch einen besonderen Rechtstitel in dem öffentlichen
Eigentum zu suchen. Allein wenn man das Staatseigentum nicht zu einem inhalts-
losen oder doch bloß negativen Recht machen will, so läßt sich nicht absehen,
warum diese Befugnisse, insoweit sie dem Staat in Bezug auf öffentliche Sachen
zustehen, nicht, neben jenem allgemeinen Rechtsgrunde, insbesondere auch aus dem
Staatseigentum sollten abgeleitet werden können" (S. 57 Note 80). Er fügt dann
hinzu: "Allerdings giebt das öffentliche Eigentum seiner Natur nach dem Staate
ein mehr polizeiliches Recht der Aufsicht, Regelung und Beschränkung der Staats-
bürger, als ein ausschließliches Verfügungsrecht über die Sache, wie dies das
Privateigentum dem Berechtigten verleiht" (S. 58 Note 81). Man sieht, Schwab
bringt mit dem besten Willen in dieses öffentliche Eigentum nicht mehr hinein als
die Rechte des "eigentlichen Staates" gegenüber dem fiskalischen Eigentum an der
öffentlichen Sache. Die Ehrlichkeit erfordert aber dann doch wohl zu sagen:
dieses Eigentum ist kein Eigentum. Das thut das Reichsgericht. Das Preußische
Ober-Tribunal hatte mehrfach, allerdings dazwischen auch wieder entgegengesetzt
entscheidend, erklärt, daß die öffentliche Sache, die im gemeinen Eigentum des
Staates stehe, nicht res fisci sei. R.G. 23. Sept. 1880 (Samml. III S. 232) spricht
demgemäß aus: das Bett des Flusses "ist nach A.L.R. II, 14 § 21 gemeines
Eigentum des Staates, somit res communis omnium, eine res nullius und deshalb
eine res publica." Was für Gedankenwindungen! R.G. 10. Febr. 1881 (Samml. IV
S. 258): Der Fiskus hatte einen Steinblock aus dem schiffbaren Flusse geholt, ein
Uferbesitzer ihm das Recht streitig gemacht. Das Reichsgericht sagt: "Allerdings
schließt das gemeine Eigentum des Staates das besondere Eigentum eines Ein-
5*

§ 35. Begriff und Umfang des öffentlichen Eigentums.
zur Geltung bringen: der Staat selbst als hoheitliche Macht beherrscht
die Sache. Der Fiskus wäre also beseitigt ganz im Sinn unserer Lehre
vom öffentlichen Eigentum. Nun hängt man aber noch ganz in den
Anschauungen der Fiskus-Theorie, wonach der Staat als hoheitliche
Gewalt nur befehlen und anordnen, aber keine Sachen besitzen und
eigentümlich haben kann. Daraus ergiebt sich dann der wunderliche
Schluß, daß dieses der hoheitlichen Gewalt zustehende Eigentum, das
„gemeine Staatseigentum“ kein Eigentum ist! Die res publicae werden
dadurch wieder res nullius12.

12 Wappäus, welcher seinerseits die Fiskustheorie noch voll zur Anwendung
bringt (vgl. vor. Note), deutet doch bereits auf diese andere Auffassung hin (a. a. O.
S. 103): „Übt der Staat als solcher sein Eigentum (an den öffentlichen Sachen)
aus? Wir sagen: Ja. Freilich nicht als solcher; denn der Staat als solcher kann
keine Eigentumshandlungen vornehmen, sondern kann nur gebieten und verbieten,
aber als Vermögenssubjekt, als Fiskus übt er sein Eigentum aus; und weiter hat
niemals jemand etwas behauptet.“ Die vollständige Eigentumsunfähigkeit des
Staates muß ja von selbst dazu führen, daß, sobald man den Fiskus nicht mehr
zur Aushülfe hat, die öffentlichen Sachen herrenlos werden. Schwab in Arch.
f. civil. Pr. 30 Beil. ist so weit. Er hat das fiskalische Eigentum an öffentlichen
Flüssen entschieden verworfen; sie sollen Staatseigentum sein im engeren und
eigentlichen Sinne (S. 32, 95). Wie sieht aber dies Eigentum aus? „Der Rechts-
grund dieser sämtlichen Befugnisse könnte allerdings aus der Staatsgewalt, als
Inbegriff der wesentlichen Hoheitsrechte, überhaupt hergeleitet werden, ohne daß
es nötig wäre, hierfür noch einen besonderen Rechtstitel in dem öffentlichen
Eigentum zu suchen. Allein wenn man das Staatseigentum nicht zu einem inhalts-
losen oder doch bloß negativen Recht machen will, so läßt sich nicht absehen,
warum diese Befugnisse, insoweit sie dem Staat in Bezug auf öffentliche Sachen
zustehen, nicht, neben jenem allgemeinen Rechtsgrunde, insbesondere auch aus dem
Staatseigentum sollten abgeleitet werden können“ (S. 57 Note 80). Er fügt dann
hinzu: „Allerdings giebt das öffentliche Eigentum seiner Natur nach dem Staate
ein mehr polizeiliches Recht der Aufsicht, Regelung und Beschränkung der Staats-
bürger, als ein ausschließliches Verfügungsrecht über die Sache, wie dies das
Privateigentum dem Berechtigten verleiht“ (S. 58 Note 81). Man sieht, Schwab
bringt mit dem besten Willen in dieses öffentliche Eigentum nicht mehr hinein als
die Rechte des „eigentlichen Staates“ gegenüber dem fiskalischen Eigentum an der
öffentlichen Sache. Die Ehrlichkeit erfordert aber dann doch wohl zu sagen:
dieses Eigentum ist kein Eigentum. Das thut das Reichsgericht. Das Preußische
Ober-Tribunal hatte mehrfach, allerdings dazwischen auch wieder entgegengesetzt
entscheidend, erklärt, daß die öffentliche Sache, die im gemeinen Eigentum des
Staates stehe, nicht res fisci sei. R.G. 23. Sept. 1880 (Samml. III S. 232) spricht
demgemäß aus: das Bett des Flusses „ist nach A.L.R. II, 14 § 21 gemeines
Eigentum des Staates, somit res communis omnium, eine res nullius und deshalb
eine res publica.“ Was für Gedankenwindungen! R.G. 10. Febr. 1881 (Samml. IV
S. 258): Der Fiskus hatte einen Steinblock aus dem schiffbaren Flusse geholt, ein
Uferbesitzer ihm das Recht streitig gemacht. Das Reichsgericht sagt: „Allerdings
schließt das gemeine Eigentum des Staates das besondere Eigentum eines Ein-
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[67/0079] § 35. Begriff und Umfang des öffentlichen Eigentums. zur Geltung bringen: der Staat selbst als hoheitliche Macht beherrscht die Sache. Der Fiskus wäre also beseitigt ganz im Sinn unserer Lehre vom öffentlichen Eigentum. Nun hängt man aber noch ganz in den Anschauungen der Fiskus-Theorie, wonach der Staat als hoheitliche Gewalt nur befehlen und anordnen, aber keine Sachen besitzen und eigentümlich haben kann. Daraus ergiebt sich dann der wunderliche Schluß, daß dieses der hoheitlichen Gewalt zustehende Eigentum, das „gemeine Staatseigentum“ kein Eigentum ist! Die res publicae werden dadurch wieder res nullius 12. 12 Wappäus, welcher seinerseits die Fiskustheorie noch voll zur Anwendung bringt (vgl. vor. Note), deutet doch bereits auf diese andere Auffassung hin (a. a. O. S. 103): „Übt der Staat als solcher sein Eigentum (an den öffentlichen Sachen) aus? Wir sagen: Ja. Freilich nicht als solcher; denn der Staat als solcher kann keine Eigentumshandlungen vornehmen, sondern kann nur gebieten und verbieten, aber als Vermögenssubjekt, als Fiskus übt er sein Eigentum aus; und weiter hat niemals jemand etwas behauptet.“ Die vollständige Eigentumsunfähigkeit des Staates muß ja von selbst dazu führen, daß, sobald man den Fiskus nicht mehr zur Aushülfe hat, die öffentlichen Sachen herrenlos werden. Schwab in Arch. f. civil. Pr. 30 Beil. ist so weit. Er hat das fiskalische Eigentum an öffentlichen Flüssen entschieden verworfen; sie sollen Staatseigentum sein im engeren und eigentlichen Sinne (S. 32, 95). Wie sieht aber dies Eigentum aus? „Der Rechts- grund dieser sämtlichen Befugnisse könnte allerdings aus der Staatsgewalt, als Inbegriff der wesentlichen Hoheitsrechte, überhaupt hergeleitet werden, ohne daß es nötig wäre, hierfür noch einen besonderen Rechtstitel in dem öffentlichen Eigentum zu suchen. Allein wenn man das Staatseigentum nicht zu einem inhalts- losen oder doch bloß negativen Recht machen will, so läßt sich nicht absehen, warum diese Befugnisse, insoweit sie dem Staat in Bezug auf öffentliche Sachen zustehen, nicht, neben jenem allgemeinen Rechtsgrunde, insbesondere auch aus dem Staatseigentum sollten abgeleitet werden können“ (S. 57 Note 80). Er fügt dann hinzu: „Allerdings giebt das öffentliche Eigentum seiner Natur nach dem Staate ein mehr polizeiliches Recht der Aufsicht, Regelung und Beschränkung der Staats- bürger, als ein ausschließliches Verfügungsrecht über die Sache, wie dies das Privateigentum dem Berechtigten verleiht“ (S. 58 Note 81). Man sieht, Schwab bringt mit dem besten Willen in dieses öffentliche Eigentum nicht mehr hinein als die Rechte des „eigentlichen Staates“ gegenüber dem fiskalischen Eigentum an der öffentlichen Sache. Die Ehrlichkeit erfordert aber dann doch wohl zu sagen: dieses Eigentum ist kein Eigentum. Das thut das Reichsgericht. Das Preußische Ober-Tribunal hatte mehrfach, allerdings dazwischen auch wieder entgegengesetzt entscheidend, erklärt, daß die öffentliche Sache, die im gemeinen Eigentum des Staates stehe, nicht res fisci sei. R.G. 23. Sept. 1880 (Samml. III S. 232) spricht demgemäß aus: das Bett des Flusses „ist nach A.L.R. II, 14 § 21 gemeines Eigentum des Staates, somit res communis omnium, eine res nullius und deshalb eine res publica.“ Was für Gedankenwindungen! R.G. 10. Febr. 1881 (Samml. IV S. 258): Der Fiskus hatte einen Steinblock aus dem schiffbaren Flusse geholt, ein Uferbesitzer ihm das Recht streitig gemacht. Das Reichsgericht sagt: „Allerdings schließt das gemeine Eigentum des Staates das besondere Eigentum eines Ein- 5*

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 67. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/79>, abgerufen am 28.03.2024.