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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 34. Wirkungen der Enteignung.
der Enteignung, d. h. die ihr eigentümliche Wirkung der Eigentums-
entziehung tritt in diesem Augenblicke ein15.

15 So richtig Stobbe, D. Pr. R. II S. 175; auch R.G. v. 24. Jan. 1881 (in
Rocholl, Rechtsfälle I S. 2 ff.): "Die Enteignung wird, der Vorauszahlung der
Taxsumme ungeachtet, erst perfekt, wenn und so weit die Gesellschaft das Eigen-
tum des zu enteignenden Grund und Bodens erlangt hat." -- Die Lehre vom Zwangs-
kauf muß natürlich den Vollendungspunkt anders bestimmen: der Kauf, als obliga-
torisches Verhältnis, ist vollendet, sobald zwischen den Parteien Kaufgegenstand
und Kaufpreis feststeht. Jene Lehre verlangt also einerseits weniger als wir: es
braucht noch nicht der Ausspruch erfolgt sein, daß Eigentum übergehe, es genügt
die Feststellung der Grundstücke, die zu enteignen sind. Andererseits verlangt sie
mehr: auch die Entschädigungssumme, der Kaufpreis muß feststehen. Da kann
man nun wieder darüber streiten, ob diese Summe schon rechtskräftig feststehen
muß (Häberlin in Arch. f. civil. Pr. 39 S. 203), oder ob es im Sinne des Kauf-
begriffes genügt, daß sie bestimmbar sei (Gruchot in Beitr. z. Erl. des
Preuß. R. IX S. 85). Ganz dem Gedankenkreise der Zwangskauflehre entspricht
es, wenn man den Augenblick der Vollendung der Enteignung in dem Punkte
sucht, wo im Laufe des Verfahrens zuerst ein "zweiseitiges obligatorisches Ver-
hältnis" zwischen Unternehmer und bisherigem Eigentümer zu stande komme. So
namentlich Loebell, Preuß. Enteignungsges. S. 188: durch die endgültige Fest-
stellung des Enteignungsplanes wird der Unternehmer berechtigt, die Feststellung
der Entschädigung im Verwaltungswege zu betreiben und danach den Enteignungs-
ausspruch zu erwirken. Darin erscheinen also nach Loebell "die ersten privat-
rechtlichen Wirkungen" (alle Rechtswirkungen sind ja selbstverständlich privat-
rechtlich!). Diese Wirkungen bedeuten zunächst nur eine einseitige Verpflichtung
des Eigentümers, sich das alles gefallen zu lassen. Erst mit der Feststellung der
Entschädigung wird auch der Unternehmer gebunden; der Eigentümer erhält gegen
ihn das Recht auf die Entschädigung. "Mit diesem Augenblick ist also in der
That ein zweiseitiges obligatorisches Verhältnis zu stande gekommen" (S. 189).
Wir wollen zunächst absehen von der Würdigung dieser mühsam hergestellten
zwei "Obligationen", und fragen bloß: ist denn dieses zweiseitige obligatorische
Verhältnis eine Enteignung? Mag es immerhin etwas "Perfektes" sein, aber da-
durch, daß es im Gange des Enteignungsverfahrens perfekt geworden ist, braucht
es doch nicht die perfekte Enteignung selbst sein! Loebells Anschauung hat
sich auch das Reichsgericht angeeignet; R.G. 17. März 1891 (Samml. 27 S. 265):
"ein festes obligatorisches Verhältnis", das durch die Festsetzung der Entschädi-
gung entsteht, macht die Perfektion der Enteignung aus. Selbst Gleim, der sonst
Loebells Auffassungsweise mit Recht bekämpft, kann sich hier nicht von ihm
losmachen (Arch. f. Eisenbahnwesen VIII S. 45). G. Meyer, V.R. I S. 287, unter-
scheidet sich von der bisher betrachteten Ansicht dadurch, daß er, getreu seiner
früheren Lehre (wenn er sie auch nicht mehr in vollem Umfange aufrecht erhalten
will; vgl. oben Note 2) keinen Kaufvertrag verlangt, sondern nur eine Obligation
sui generis wegen Abtretung des Grundstückes; über den Preis braucht noch
nichts feststehen. Daher jetzt der Satz: "Die Expropriation ist perfekt mit Fest-
stellung der Gegenstände der Enteignung." Woran erkennt man diese Perfektion?
"In diesem Moment sind beide Teile gebunden, so daß ein einseitiger Rücktritt
des Exproprianten nicht mehr stattfinden darf, und die Gefahr der Sache geht auf

§ 34. Wirkungen der Enteignung.
der Enteignung, d. h. die ihr eigentümliche Wirkung der Eigentums-
entziehung tritt in diesem Augenblicke ein15.

15 So richtig Stobbe, D. Pr. R. II S. 175; auch R.G. v. 24. Jan. 1881 (in
Rocholl, Rechtsfälle I S. 2 ff.): „Die Enteignung wird, der Vorauszahlung der
Taxsumme ungeachtet, erst perfekt, wenn und so weit die Gesellschaft das Eigen-
tum des zu enteignenden Grund und Bodens erlangt hat.“ — Die Lehre vom Zwangs-
kauf muß natürlich den Vollendungspunkt anders bestimmen: der Kauf, als obliga-
torisches Verhältnis, ist vollendet, sobald zwischen den Parteien Kaufgegenstand
und Kaufpreis feststeht. Jene Lehre verlangt also einerseits weniger als wir: es
braucht noch nicht der Ausspruch erfolgt sein, daß Eigentum übergehe, es genügt
die Feststellung der Grundstücke, die zu enteignen sind. Andererseits verlangt sie
mehr: auch die Entschädigungssumme, der Kaufpreis muß feststehen. Da kann
man nun wieder darüber streiten, ob diese Summe schon rechtskräftig feststehen
muß (Häberlin in Arch. f. civil. Pr. 39 S. 203), oder ob es im Sinne des Kauf-
begriffes genügt, daß sie bestimmbar sei (Gruchot in Beitr. z. Erl. des
Preuß. R. IX S. 85). Ganz dem Gedankenkreise der Zwangskauflehre entspricht
es, wenn man den Augenblick der Vollendung der Enteignung in dem Punkte
sucht, wo im Laufe des Verfahrens zuerst ein „zweiseitiges obligatorisches Ver-
hältnis“ zwischen Unternehmer und bisherigem Eigentümer zu stande komme. So
namentlich Loebell, Preuß. Enteignungsges. S. 188: durch die endgültige Fest-
stellung des Enteignungsplanes wird der Unternehmer berechtigt, die Feststellung
der Entschädigung im Verwaltungswege zu betreiben und danach den Enteignungs-
ausspruch zu erwirken. Darin erscheinen also nach Loebell „die ersten privat-
rechtlichen Wirkungen“ (alle Rechtswirkungen sind ja selbstverständlich privat-
rechtlich!). Diese Wirkungen bedeuten zunächst nur eine einseitige Verpflichtung
des Eigentümers, sich das alles gefallen zu lassen. Erst mit der Feststellung der
Entschädigung wird auch der Unternehmer gebunden; der Eigentümer erhält gegen
ihn das Recht auf die Entschädigung. „Mit diesem Augenblick ist also in der
That ein zweiseitiges obligatorisches Verhältnis zu stande gekommen“ (S. 189).
Wir wollen zunächst absehen von der Würdigung dieser mühsam hergestellten
zwei „Obligationen“, und fragen bloß: ist denn dieses zweiseitige obligatorische
Verhältnis eine Enteignung? Mag es immerhin etwas „Perfektes“ sein, aber da-
durch, daß es im Gange des Enteignungsverfahrens perfekt geworden ist, braucht
es doch nicht die perfekte Enteignung selbst sein! Loebells Anschauung hat
sich auch das Reichsgericht angeeignet; R.G. 17. März 1891 (Samml. 27 S. 265):
„ein festes obligatorisches Verhältnis“, das durch die Festsetzung der Entschädi-
gung entsteht, macht die Perfektion der Enteignung aus. Selbst Gleim, der sonst
Loebells Auffassungsweise mit Recht bekämpft, kann sich hier nicht von ihm
losmachen (Arch. f. Eisenbahnwesen VIII S. 45). G. Meyer, V.R. I S. 287, unter-
scheidet sich von der bisher betrachteten Ansicht dadurch, daß er, getreu seiner
früheren Lehre (wenn er sie auch nicht mehr in vollem Umfange aufrecht erhalten
will; vgl. oben Note 2) keinen Kaufvertrag verlangt, sondern nur eine Obligation
sui generis wegen Abtretung des Grundstückes; über den Preis braucht noch
nichts feststehen. Daher jetzt der Satz: „Die Expropriation ist perfekt mit Fest-
stellung der Gegenstände der Enteignung.“ Woran erkennt man diese Perfektion?
„In diesem Moment sind beide Teile gebunden, so daß ein einseitiger Rücktritt
des Exproprianten nicht mehr stattfinden darf, und die Gefahr der Sache geht auf
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[39/0051] § 34. Wirkungen der Enteignung. der Enteignung, d. h. die ihr eigentümliche Wirkung der Eigentums- entziehung tritt in diesem Augenblicke ein 15. 15 So richtig Stobbe, D. Pr. R. II S. 175; auch R.G. v. 24. Jan. 1881 (in Rocholl, Rechtsfälle I S. 2 ff.): „Die Enteignung wird, der Vorauszahlung der Taxsumme ungeachtet, erst perfekt, wenn und so weit die Gesellschaft das Eigen- tum des zu enteignenden Grund und Bodens erlangt hat.“ — Die Lehre vom Zwangs- kauf muß natürlich den Vollendungspunkt anders bestimmen: der Kauf, als obliga- torisches Verhältnis, ist vollendet, sobald zwischen den Parteien Kaufgegenstand und Kaufpreis feststeht. Jene Lehre verlangt also einerseits weniger als wir: es braucht noch nicht der Ausspruch erfolgt sein, daß Eigentum übergehe, es genügt die Feststellung der Grundstücke, die zu enteignen sind. Andererseits verlangt sie mehr: auch die Entschädigungssumme, der Kaufpreis muß feststehen. Da kann man nun wieder darüber streiten, ob diese Summe schon rechtskräftig feststehen muß (Häberlin in Arch. f. civil. Pr. 39 S. 203), oder ob es im Sinne des Kauf- begriffes genügt, daß sie bestimmbar sei (Gruchot in Beitr. z. Erl. des Preuß. R. IX S. 85). Ganz dem Gedankenkreise der Zwangskauflehre entspricht es, wenn man den Augenblick der Vollendung der Enteignung in dem Punkte sucht, wo im Laufe des Verfahrens zuerst ein „zweiseitiges obligatorisches Ver- hältnis“ zwischen Unternehmer und bisherigem Eigentümer zu stande komme. So namentlich Loebell, Preuß. Enteignungsges. S. 188: durch die endgültige Fest- stellung des Enteignungsplanes wird der Unternehmer berechtigt, die Feststellung der Entschädigung im Verwaltungswege zu betreiben und danach den Enteignungs- ausspruch zu erwirken. Darin erscheinen also nach Loebell „die ersten privat- rechtlichen Wirkungen“ (alle Rechtswirkungen sind ja selbstverständlich privat- rechtlich!). Diese Wirkungen bedeuten zunächst nur eine einseitige Verpflichtung des Eigentümers, sich das alles gefallen zu lassen. Erst mit der Feststellung der Entschädigung wird auch der Unternehmer gebunden; der Eigentümer erhält gegen ihn das Recht auf die Entschädigung. „Mit diesem Augenblick ist also in der That ein zweiseitiges obligatorisches Verhältnis zu stande gekommen“ (S. 189). Wir wollen zunächst absehen von der Würdigung dieser mühsam hergestellten zwei „Obligationen“, und fragen bloß: ist denn dieses zweiseitige obligatorische Verhältnis eine Enteignung? Mag es immerhin etwas „Perfektes“ sein, aber da- durch, daß es im Gange des Enteignungsverfahrens perfekt geworden ist, braucht es doch nicht die perfekte Enteignung selbst sein! Loebells Anschauung hat sich auch das Reichsgericht angeeignet; R.G. 17. März 1891 (Samml. 27 S. 265): „ein festes obligatorisches Verhältnis“, das durch die Festsetzung der Entschädi- gung entsteht, macht die Perfektion der Enteignung aus. Selbst Gleim, der sonst Loebells Auffassungsweise mit Recht bekämpft, kann sich hier nicht von ihm losmachen (Arch. f. Eisenbahnwesen VIII S. 45). G. Meyer, V.R. I S. 287, unter- scheidet sich von der bisher betrachteten Ansicht dadurch, daß er, getreu seiner früheren Lehre (wenn er sie auch nicht mehr in vollem Umfange aufrecht erhalten will; vgl. oben Note 2) keinen Kaufvertrag verlangt, sondern nur eine Obligation sui generis wegen Abtretung des Grundstückes; über den Preis braucht noch nichts feststehen. Daher jetzt der Satz: „Die Expropriation ist perfekt mit Fest- stellung der Gegenstände der Enteignung.“ Woran erkennt man diese Perfektion? „In diesem Moment sind beide Teile gebunden, so daß ein einseitiger Rücktritt des Exproprianten nicht mehr stattfinden darf, und die Gefahr der Sache geht auf

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 39. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/51>, abgerufen am 24.04.2024.