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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Das öffentliche Sachenrecht.

Es ist deshalb nicht richtig, zu sagen: öffentliches Eigentum kann
enteignet werden. Richtig ist, daß öffentliches Eigentum aus Anlaß
des Enteignungsverfahrens aufgelassen und alsdann das daraus ent-
standene civilrechtliche Eigentum des Staates, der Gemeinde, im
gewöhnlichen Gange des Verfahrens zur Enteignung gebracht werden
kann33.

welches jedes vertritt, sich entscheiden, welches zurückweicht. Die Entscheidung
darüber gehört aber nach ihm nicht in das ordentliche Enteignungsverfahren
(a. a. O. S. 17). Das was da außerhalb des Enteignungsverfahrens vor sich geht,
das ist insbesondere auch die Erledigung der Auflassungsfrage. Wegen dieser
aber haben wir inzwischen im Enteignungsverfahren selbst eine rechtliche Ordnung
zu beobachten, und die beruht eben auf dem Satz, daß das öffentliche Eigentum,
so lange es besteht, der Enteignung unzugänglich ist. Auch Bähr u. Langerhans,
Ges. über die Enteignung S. 12 Note 2, nehmen an, daß eine Frage dieser Art
nicht innerhalb des Enteignungsverfahrens gelöst werden könne; im Falle Wider-
spruch erhoben werde, müsse eine königliche Verordnung ergehen, -- womit das,
was zu geschehen hat, allerdings sehr ungenau bezeichnet ist. Dalcke, Ges.
über die Enteignung S. 36, meint: "Es wird allerdings Sache der Staatsgewalt sein,
in jedem einzelnen Falle vor der Verleihung des Expropriationsrechts zu prüfen,
ob und in welchem Umfange Staatseigentum enteignet werden muß, und von dem
Resultate dieser Prüfung die Verleihung abhängig zu machen; ist die letztere aber
einmal erfolgt, dann steht das Eigentum des Staates dem der Privaten in Bezug
auf die Expropriation völlig gleich." Danach wäre also die Auflassung des etwa
betroffenen öffentlichen Eigentums schon in der Feststellung des Enteignungsfalles
enthalten. Allein bei dieser Gelegenheit liegt eine Bezeichnung der einzelnen
Grundstücke noch gar nicht vor: es wird ja zunächst "nur ein allgemeiner Plan
des Unternehmens" vorgelegt (Dalcke a. a. O. S. 79). Wenn sich nun nachträg-
lich ergiebt, daß auch eine öffentliche Straße berührt wird, soll diese still-
schweigend im voraus aufgelassen sein? Vgl. auch Loebell, das Preuß. Enteig-
nungsges. S. 102. -- Einen Rechtsfall dieser Art behandelt R.G. 13. Jan. 1882
(Samml. VI S. 160 ff.): Ein Stück öffentlichen Wegs, einer Feldmarksgenossenschaft
gehörig, war für die Eisenbahnanlage enteignet worden; ein Mann, der dadurch
genötigt ist, Umwege zu machen, klagt auf Schadensersatz. Das OberL.G. Braun-
schweig führt aus: "Nach den Vorschriften der Braunschweigischen Wegegesetz-
gebung könne die Aufhebung eines öffentlichen Weges der hier fraglichen Art
nur erfolgen, wenn zuvor die betreffenden Selbstverwaltungsvertretungen sich ein-
verstanden erklärt haben. Im vorliegenden Falle sei dies ressortmäßige Verfahren
nicht eingeschlagen worden, die Aufhebung der fraglichen Wegestrecke sei viel-
mehr erfolgt durch eine auf der Ausübung des Expropriationsrechts beruhende
Verfügung des Herzoglichen Staatsministeriums." Das Gericht aber war natürlich
nicht zuständig, die bei Einleitung des Enteignungsverfahrens über den fraglichen
Weg ergangene Aufhebungs(Auflassungs-)verfügung des Ministeriums wegen des
begangenen Formfehlers für ungültig zu erklären. Aufhebung und Enteignung
wurden demgemäß als zu Recht bestehend anerkannt, und das Reichsgericht hat
es dabei belassen.
33 Wenn das öffentliche Unternehmen, für welches enteignet wird, auf öffent-
liches Eigentum stößt, so kann natürlich auch anders geholfen werden. Das neue
Das öffentliche Sachenrecht.

Es ist deshalb nicht richtig, zu sagen: öffentliches Eigentum kann
enteignet werden. Richtig ist, daß öffentliches Eigentum aus Anlaß
des Enteignungsverfahrens aufgelassen und alsdann das daraus ent-
standene civilrechtliche Eigentum des Staates, der Gemeinde, im
gewöhnlichen Gange des Verfahrens zur Enteignung gebracht werden
kann33.

welches jedes vertritt, sich entscheiden, welches zurückweicht. Die Entscheidung
darüber gehört aber nach ihm nicht in das ordentliche Enteignungsverfahren
(a. a. O. S. 17). Das was da außerhalb des Enteignungsverfahrens vor sich geht,
das ist insbesondere auch die Erledigung der Auflassungsfrage. Wegen dieser
aber haben wir inzwischen im Enteignungsverfahren selbst eine rechtliche Ordnung
zu beobachten, und die beruht eben auf dem Satz, daß das öffentliche Eigentum,
so lange es besteht, der Enteignung unzugänglich ist. Auch Bähr u. Langerhans,
Ges. über die Enteignung S. 12 Note 2, nehmen an, daß eine Frage dieser Art
nicht innerhalb des Enteignungsverfahrens gelöst werden könne; im Falle Wider-
spruch erhoben werde, müsse eine königliche Verordnung ergehen, — womit das,
was zu geschehen hat, allerdings sehr ungenau bezeichnet ist. Dalcke, Ges.
über die Enteignung S. 36, meint: „Es wird allerdings Sache der Staatsgewalt sein,
in jedem einzelnen Falle vor der Verleihung des Expropriationsrechts zu prüfen,
ob und in welchem Umfange Staatseigentum enteignet werden muß, und von dem
Resultate dieser Prüfung die Verleihung abhängig zu machen; ist die letztere aber
einmal erfolgt, dann steht das Eigentum des Staates dem der Privaten in Bezug
auf die Expropriation völlig gleich.“ Danach wäre also die Auflassung des etwa
betroffenen öffentlichen Eigentums schon in der Feststellung des Enteignungsfalles
enthalten. Allein bei dieser Gelegenheit liegt eine Bezeichnung der einzelnen
Grundstücke noch gar nicht vor: es wird ja zunächst „nur ein allgemeiner Plan
des Unternehmens“ vorgelegt (Dalcke a. a. O. S. 79). Wenn sich nun nachträg-
lich ergiebt, daß auch eine öffentliche Straße berührt wird, soll diese still-
schweigend im voraus aufgelassen sein? Vgl. auch Loebell, das Preuß. Enteig-
nungsges. S. 102. — Einen Rechtsfall dieser Art behandelt R.G. 13. Jan. 1882
(Samml. VI S. 160 ff.): Ein Stück öffentlichen Wegs, einer Feldmarksgenossenschaft
gehörig, war für die Eisenbahnanlage enteignet worden; ein Mann, der dadurch
genötigt ist, Umwege zu machen, klagt auf Schadensersatz. Das OberL.G. Braun-
schweig führt aus: „Nach den Vorschriften der Braunschweigischen Wegegesetz-
gebung könne die Aufhebung eines öffentlichen Weges der hier fraglichen Art
nur erfolgen, wenn zuvor die betreffenden Selbstverwaltungsvertretungen sich ein-
verstanden erklärt haben. Im vorliegenden Falle sei dies ressortmäßige Verfahren
nicht eingeschlagen worden, die Aufhebung der fraglichen Wegestrecke sei viel-
mehr erfolgt durch eine auf der Ausübung des Expropriationsrechts beruhende
Verfügung des Herzoglichen Staatsministeriums.“ Das Gericht aber war natürlich
nicht zuständig, die bei Einleitung des Enteignungsverfahrens über den fraglichen
Weg ergangene Aufhebungs(Auflassungs-)verfügung des Ministeriums wegen des
begangenen Formfehlers für ungültig zu erklären. Aufhebung und Enteignung
wurden demgemäß als zu Recht bestehend anerkannt, und das Reichsgericht hat
es dabei belassen.
33 Wenn das öffentliche Unternehmen, für welches enteignet wird, auf öffent-
liches Eigentum stößt, so kann natürlich auch anders geholfen werden. Das neue
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[26/0038] Das öffentliche Sachenrecht. Es ist deshalb nicht richtig, zu sagen: öffentliches Eigentum kann enteignet werden. Richtig ist, daß öffentliches Eigentum aus Anlaß des Enteignungsverfahrens aufgelassen und alsdann das daraus ent- standene civilrechtliche Eigentum des Staates, der Gemeinde, im gewöhnlichen Gange des Verfahrens zur Enteignung gebracht werden kann 33. 32 33 Wenn das öffentliche Unternehmen, für welches enteignet wird, auf öffent- liches Eigentum stößt, so kann natürlich auch anders geholfen werden. Das neue 32 welches jedes vertritt, sich entscheiden, welches zurückweicht. Die Entscheidung darüber gehört aber nach ihm nicht in das ordentliche Enteignungsverfahren (a. a. O. S. 17). Das was da außerhalb des Enteignungsverfahrens vor sich geht, das ist insbesondere auch die Erledigung der Auflassungsfrage. Wegen dieser aber haben wir inzwischen im Enteignungsverfahren selbst eine rechtliche Ordnung zu beobachten, und die beruht eben auf dem Satz, daß das öffentliche Eigentum, so lange es besteht, der Enteignung unzugänglich ist. Auch Bähr u. Langerhans, Ges. über die Enteignung S. 12 Note 2, nehmen an, daß eine Frage dieser Art nicht innerhalb des Enteignungsverfahrens gelöst werden könne; im Falle Wider- spruch erhoben werde, müsse eine königliche Verordnung ergehen, — womit das, was zu geschehen hat, allerdings sehr ungenau bezeichnet ist. Dalcke, Ges. über die Enteignung S. 36, meint: „Es wird allerdings Sache der Staatsgewalt sein, in jedem einzelnen Falle vor der Verleihung des Expropriationsrechts zu prüfen, ob und in welchem Umfange Staatseigentum enteignet werden muß, und von dem Resultate dieser Prüfung die Verleihung abhängig zu machen; ist die letztere aber einmal erfolgt, dann steht das Eigentum des Staates dem der Privaten in Bezug auf die Expropriation völlig gleich.“ Danach wäre also die Auflassung des etwa betroffenen öffentlichen Eigentums schon in der Feststellung des Enteignungsfalles enthalten. Allein bei dieser Gelegenheit liegt eine Bezeichnung der einzelnen Grundstücke noch gar nicht vor: es wird ja zunächst „nur ein allgemeiner Plan des Unternehmens“ vorgelegt (Dalcke a. a. O. S. 79). Wenn sich nun nachträg- lich ergiebt, daß auch eine öffentliche Straße berührt wird, soll diese still- schweigend im voraus aufgelassen sein? Vgl. auch Loebell, das Preuß. Enteig- nungsges. S. 102. — Einen Rechtsfall dieser Art behandelt R.G. 13. Jan. 1882 (Samml. VI S. 160 ff.): Ein Stück öffentlichen Wegs, einer Feldmarksgenossenschaft gehörig, war für die Eisenbahnanlage enteignet worden; ein Mann, der dadurch genötigt ist, Umwege zu machen, klagt auf Schadensersatz. Das OberL.G. Braun- schweig führt aus: „Nach den Vorschriften der Braunschweigischen Wegegesetz- gebung könne die Aufhebung eines öffentlichen Weges der hier fraglichen Art nur erfolgen, wenn zuvor die betreffenden Selbstverwaltungsvertretungen sich ein- verstanden erklärt haben. Im vorliegenden Falle sei dies ressortmäßige Verfahren nicht eingeschlagen worden, die Aufhebung der fraglichen Wegestrecke sei viel- mehr erfolgt durch eine auf der Ausübung des Expropriationsrechts beruhende Verfügung des Herzoglichen Staatsministeriums.“ Das Gericht aber war natürlich nicht zuständig, die bei Einleitung des Enteignungsverfahrens über den fraglichen Weg ergangene Aufhebungs(Auflassungs-)verfügung des Ministeriums wegen des begangenen Formfehlers für ungültig zu erklären. Aufhebung und Enteignung wurden demgemäß als zu Recht bestehend anerkannt, und das Reichsgericht hat es dabei belassen.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 26. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/38>, abgerufen am 28.03.2024.