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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
stätigt durch sich selbst das Vorhandensein der Voraussetzungen
seiner Gültigkeit. Sache des Betroffenen ist es, im Anfechtungs-
verfahren die Ungültigkeit nachzuweisen und die Wiederaufhebung
des Aktes zu bewirken (vgl. Bd. I § 8, II n. 3)13.

3. Mit der Kundgabe der Ernennung, oder, wo diese in der Er-
wartung künftiger Annahme geschah, mit der Annahmeerklärung wird
für den Ernannten das Amt begründet und mit ihm die entsprechende
Dienstpflicht. Der Beginn der Wirksamkeit kann der Gleichmäßig-
keit und Ordnung halber verschoben sein auf einen bestimmten
Termin, mit welchem die Amtsinhaber wechseln sollen. Aber
immer beginnt beides miteinander, Amt und Dienst-
pflicht
. Die Dienstpflicht, wenn einmal begründet, ist immer sofort
auch aktive Dienstpflicht, zum Unterschied von der des Schöffen und
Geschworenen und noch mehr von der des berufsmäßigen Staats-
dieners, der mit einer allgemeinen Dienstpflicht für die entsprechenden
Ämter zur Verfügung steht14. Amt und Dienstpflicht decken sich
hier. Nur für dieses bestimmte einzelne Amt bringt der Ehrenbeamte
sein Opfer15.

4. Noch weniger wie bei den Zwangsdiensten bedeutet beim
Ehrenamte die aktive Dienstpflicht eine ununterbrochene Leistungs-
thätigkeit. Die Ruhepausen sind gerade hier besonders stark ent-
wickelt, weil einerseits die aktive Dienstpflicht nicht auf eine kurze
Spanne Zeit bemessen ist, wie beim Geschworenen und Schöffen,
andererseits nicht den ganzen Mann in Anspruch nehmen darf, wie

13 Es ist klar, daß für das Berufsamt, für die Anstellung im Staatsdienste,
wo kein Annahmezwang besteht, nur diese Auffassung der Bedeutung der Ein-
willigung gelten kann; unten § 44, I.
14 Den Gegensatz drückt richtig aus Jellinek, Subj. öff. Rechte S. 174:
"Die so kreierten (d. h. ernannten) Beamten werden nicht auf Grund eines speciellen
Gewaltverhältnisses mit einem beliebigen Amte versehen, sondern sie werden un-
mittelbar in ein bestimmtes Amt berufen."
15 Laband, St.R. II S. 454, folgert deshalb auch ohne weiteres also: "da-
gegen ist der Staatsdienst der Handelsrichter kein berufsmäßiger; sie führen das
Amt als Ehrenamt, das heißt unentgeltlich; es finden daher auch die Regeln über
Beförderung, Versetzung an eine andere Stelle oder in den Ruhestand auf sie keine
Anwendung." -- Eine Beförderung ist regelmäßig schon durch die abgesonderte
Natur der Ehrenämter ausgeschlossen. Wo eine Stufenfolge von Ehrenämtern
besteht, kann die Beförderung als eine Änderung erscheinen, mit welcher der
Ehrenbeamte schon in der ursprünglichen Amtsannahme im voraus sein Einver-
ständnis erklärt hat. So wird z. B. die Beförderung der Reserveoffiziere ohne
weiteres vorgenommen. Dagegen "Versetzungen zu einer anderen Truppengattung"
sind nur mit Einverständnis der Betreffenden zu beantragen (Heerordnung v.
28. Sept. 75 II § 28 n. 8).

Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
stätigt durch sich selbst das Vorhandensein der Voraussetzungen
seiner Gültigkeit. Sache des Betroffenen ist es, im Anfechtungs-
verfahren die Ungültigkeit nachzuweisen und die Wiederaufhebung
des Aktes zu bewirken (vgl. Bd. I § 8, II n. 3)13.

3. Mit der Kundgabe der Ernennung, oder, wo diese in der Er-
wartung künftiger Annahme geschah, mit der Annahmeerklärung wird
für den Ernannten das Amt begründet und mit ihm die entsprechende
Dienstpflicht. Der Beginn der Wirksamkeit kann der Gleichmäßig-
keit und Ordnung halber verschoben sein auf einen bestimmten
Termin, mit welchem die Amtsinhaber wechseln sollen. Aber
immer beginnt beides miteinander, Amt und Dienst-
pflicht
. Die Dienstpflicht, wenn einmal begründet, ist immer sofort
auch aktive Dienstpflicht, zum Unterschied von der des Schöffen und
Geschworenen und noch mehr von der des berufsmäßigen Staats-
dieners, der mit einer allgemeinen Dienstpflicht für die entsprechenden
Ämter zur Verfügung steht14. Amt und Dienstpflicht decken sich
hier. Nur für dieses bestimmte einzelne Amt bringt der Ehrenbeamte
sein Opfer15.

4. Noch weniger wie bei den Zwangsdiensten bedeutet beim
Ehrenamte die aktive Dienstpflicht eine ununterbrochene Leistungs-
thätigkeit. Die Ruhepausen sind gerade hier besonders stark ent-
wickelt, weil einerseits die aktive Dienstpflicht nicht auf eine kurze
Spanne Zeit bemessen ist, wie beim Geschworenen und Schöffen,
andererseits nicht den ganzen Mann in Anspruch nehmen darf, wie

13 Es ist klar, daß für das Berufsamt, für die Anstellung im Staatsdienste,
wo kein Annahmezwang besteht, nur diese Auffassung der Bedeutung der Ein-
willigung gelten kann; unten § 44, I.
14 Den Gegensatz drückt richtig aus Jellinek, Subj. öff. Rechte S. 174:
„Die so kreierten (d. h. ernannten) Beamten werden nicht auf Grund eines speciellen
Gewaltverhältnisses mit einem beliebigen Amte versehen, sondern sie werden un-
mittelbar in ein bestimmtes Amt berufen.“
15 Laband, St.R. II S. 454, folgert deshalb auch ohne weiteres also: „da-
gegen ist der Staatsdienst der Handelsrichter kein berufsmäßiger; sie führen das
Amt als Ehrenamt, das heißt unentgeltlich; es finden daher auch die Regeln über
Beförderung, Versetzung an eine andere Stelle oder in den Ruhestand auf sie keine
Anwendung.“ — Eine Beförderung ist regelmäßig schon durch die abgesonderte
Natur der Ehrenämter ausgeschlossen. Wo eine Stufenfolge von Ehrenämtern
besteht, kann die Beförderung als eine Änderung erscheinen, mit welcher der
Ehrenbeamte schon in der ursprünglichen Amtsannahme im voraus sein Einver-
ständnis erklärt hat. So wird z. B. die Beförderung der Reserveoffiziere ohne
weiteres vorgenommen. Dagegen „Versetzungen zu einer anderen Truppengattung“
sind nur mit Einverständnis der Betreffenden zu beantragen (Heerordnung v.
28. Sept. 75 II § 28 n. 8).
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[212/0224] Recht der besonderen Schuldverhältnisse. stätigt durch sich selbst das Vorhandensein der Voraussetzungen seiner Gültigkeit. Sache des Betroffenen ist es, im Anfechtungs- verfahren die Ungültigkeit nachzuweisen und die Wiederaufhebung des Aktes zu bewirken (vgl. Bd. I § 8, II n. 3) 13. 3. Mit der Kundgabe der Ernennung, oder, wo diese in der Er- wartung künftiger Annahme geschah, mit der Annahmeerklärung wird für den Ernannten das Amt begründet und mit ihm die entsprechende Dienstpflicht. Der Beginn der Wirksamkeit kann der Gleichmäßig- keit und Ordnung halber verschoben sein auf einen bestimmten Termin, mit welchem die Amtsinhaber wechseln sollen. Aber immer beginnt beides miteinander, Amt und Dienst- pflicht. Die Dienstpflicht, wenn einmal begründet, ist immer sofort auch aktive Dienstpflicht, zum Unterschied von der des Schöffen und Geschworenen und noch mehr von der des berufsmäßigen Staats- dieners, der mit einer allgemeinen Dienstpflicht für die entsprechenden Ämter zur Verfügung steht 14. Amt und Dienstpflicht decken sich hier. Nur für dieses bestimmte einzelne Amt bringt der Ehrenbeamte sein Opfer 15. 4. Noch weniger wie bei den Zwangsdiensten bedeutet beim Ehrenamte die aktive Dienstpflicht eine ununterbrochene Leistungs- thätigkeit. Die Ruhepausen sind gerade hier besonders stark ent- wickelt, weil einerseits die aktive Dienstpflicht nicht auf eine kurze Spanne Zeit bemessen ist, wie beim Geschworenen und Schöffen, andererseits nicht den ganzen Mann in Anspruch nehmen darf, wie 13 Es ist klar, daß für das Berufsamt, für die Anstellung im Staatsdienste, wo kein Annahmezwang besteht, nur diese Auffassung der Bedeutung der Ein- willigung gelten kann; unten § 44, I. 14 Den Gegensatz drückt richtig aus Jellinek, Subj. öff. Rechte S. 174: „Die so kreierten (d. h. ernannten) Beamten werden nicht auf Grund eines speciellen Gewaltverhältnisses mit einem beliebigen Amte versehen, sondern sie werden un- mittelbar in ein bestimmtes Amt berufen.“ 15 Laband, St.R. II S. 454, folgert deshalb auch ohne weiteres also: „da- gegen ist der Staatsdienst der Handelsrichter kein berufsmäßiger; sie führen das Amt als Ehrenamt, das heißt unentgeltlich; es finden daher auch die Regeln über Beförderung, Versetzung an eine andere Stelle oder in den Ruhestand auf sie keine Anwendung.“ — Eine Beförderung ist regelmäßig schon durch die abgesonderte Natur der Ehrenämter ausgeschlossen. Wo eine Stufenfolge von Ehrenämtern besteht, kann die Beförderung als eine Änderung erscheinen, mit welcher der Ehrenbeamte schon in der ursprünglichen Amtsannahme im voraus sein Einver- ständnis erklärt hat. So wird z. B. die Beförderung der Reserveoffiziere ohne weiteres vorgenommen. Dagegen „Versetzungen zu einer anderen Truppengattung“ sind nur mit Einverständnis der Betreffenden zu beantragen (Heerordnung v. 28. Sept. 75 II § 28 n. 8).

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 212. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/224>, abgerufen am 28.03.2024.