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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Das öffentliche Sachenrecht.

Endlich gehört hierher eine Erscheinung, auf welche wir bereits
hinzuweisen hatten: es kann der ganze Besitz eines Grund-
stückes
dem rechtmäßigen Eigentümer einstweilen vorenthalten
werden, wenn die Herausgabe nur möglich wäre unter Unterbrechung
und Störung des Betriebes einer bestehenden öffentlichen Einrichtung.
Darauf beruht die Selbständigkeit des Besitzes der öffent-
lichen Sache;
sie vermag sich in ihrem Bestand zu behaupten
selbst gegenüber der im Rechtswege erstrittenen Anerkennung des
freien fremden Eigentums: das erstrittene Stück Straße, Eisenbahn-
körper, Festungswerk wird keineswegs unbedingt und ohne weiteres
herausgegeben. Nur von einem ganz einseitigen civilistischen Partei-
standpunkte aus wird man das so auffassen, als handle eben die Ver-
waltung hier einfach rechtswidrig und lehne sich auf gegen die höhere
Autorität der Justiz. In Wahrheit offenbart sich hier wieder nur eine
rechtliche Schwäche des Eigentums, vermöge deren es den von selbst
sich ergebenden Notwendigkeiten der öffentlichen Verwaltung, mit
denen es zusammenstößt, weichen muß12.

Geltendmachung des Eigentums durch Klage auf Wegräumung ausgeschlossen ist.
Hier hatte die Gemeinde allerdings eine Forderung der staatlichen Behörde hinter
sich, wonach sie eine Laterne dort aufstellen sollte. Es ist aber klar, daß diese,
wenn überhaupt eine polizeiliche Verfügung, keine solche gegen den Grundeigen-
tümer war. Übrigens wird derartigen Maßregeln die "polizeiliche" Unantastbarkeit
auch zugestanden, wenn gar kein Beschluß einer Behörde dahinter steht; C.C.H.
13. Okt. 1860 (J.M.Bl. 1861 S. 269): "Mag auch ein förmlicher Beschluß über die
Pflasterung der Straße nicht gefaßt, ausgefertigt und dem Kläger bekannt gemacht
worden sein, so ist die auf Pflasterung der Straße gerichtete Anordnung doch
zweifellos als polizeiliche Verfügung anzusehen;" deshalb war die Eigentumsklage
auf Beseitigung dieser störenden "Verfügung" unzulässig.
12 Was wir aber in der Lehre vom öffentlichen Eigentum (§ 36, II n. 3) aus-
führten über die Schranken der Geltendmachung des Privateigentums gegenüber der
öffentlichen Sache, erhält hier seinen allgemeinen Zusammenhang. Die Selbst-
behauptung der Verwaltung im Besitz einer solchen Sache, auch wenn das freie
Privateigentum eines Dritten im Civilprozesse gegen sie erstritten ist, gehört zu
ihrer rechtmäßigen Zuständigkeit. Wie oben § 36 Note 24 bereits bemerkt, findet
dieser Grundsatz seinen Ausdruck vor allem in der Form, daß den Civilgerichten
die Zuständigkeit abgesprochen wird, die Herausgabe der Sache gegen die Ver-
waltung anzuordnen und zu erzwingen; nur Entschädigung kann zuerkannt werden.
Begründet wird das wieder mit der Berufung auf die Machtvollkommenheiten der
Polizei, was hier nicht so unrichtig ist, insofern die Polizei der öffentlichen Sache
wirklich ins Spiel kommt (oben § 36 S. 93). Aus der Rechtsprechung heben wir
folgende Entscheidungen hervor: O.Tr. 11. April 1860 (Str. 37 S. 160); 12. Okt.
1863 (Str. 52 S. 20); 3. Febr. 1871 (Str. 81 S. 110); 12. Juli 1875 (Str. 95 S. 63).
O.V.G. 13. Febr. 1877 (Samml. II S. 236). C.C.H. 13. Okt. 1873 (J.M.Bl. 1874
S. 39). O.Tr. Stuttgart 21. Febr. 1872 (Seuff. Arch. XXVIII n. 247). Vor allem
Das öffentliche Sachenrecht.

Endlich gehört hierher eine Erscheinung, auf welche wir bereits
hinzuweisen hatten: es kann der ganze Besitz eines Grund-
stückes
dem rechtmäßigen Eigentümer einstweilen vorenthalten
werden, wenn die Herausgabe nur möglich wäre unter Unterbrechung
und Störung des Betriebes einer bestehenden öffentlichen Einrichtung.
Darauf beruht die Selbständigkeit des Besitzes der öffent-
lichen Sache;
sie vermag sich in ihrem Bestand zu behaupten
selbst gegenüber der im Rechtswege erstrittenen Anerkennung des
freien fremden Eigentums: das erstrittene Stück Straße, Eisenbahn-
körper, Festungswerk wird keineswegs unbedingt und ohne weiteres
herausgegeben. Nur von einem ganz einseitigen civilistischen Partei-
standpunkte aus wird man das so auffassen, als handle eben die Ver-
waltung hier einfach rechtswidrig und lehne sich auf gegen die höhere
Autorität der Justiz. In Wahrheit offenbart sich hier wieder nur eine
rechtliche Schwäche des Eigentums, vermöge deren es den von selbst
sich ergebenden Notwendigkeiten der öffentlichen Verwaltung, mit
denen es zusammenstößt, weichen muß12.

Geltendmachung des Eigentums durch Klage auf Wegräumung ausgeschlossen ist.
Hier hatte die Gemeinde allerdings eine Forderung der staatlichen Behörde hinter
sich, wonach sie eine Laterne dort aufstellen sollte. Es ist aber klar, daß diese,
wenn überhaupt eine polizeiliche Verfügung, keine solche gegen den Grundeigen-
tümer war. Übrigens wird derartigen Maßregeln die „polizeiliche“ Unantastbarkeit
auch zugestanden, wenn gar kein Beschluß einer Behörde dahinter steht; C.C.H.
13. Okt. 1860 (J.M.Bl. 1861 S. 269): „Mag auch ein förmlicher Beschluß über die
Pflasterung der Straße nicht gefaßt, ausgefertigt und dem Kläger bekannt gemacht
worden sein, so ist die auf Pflasterung der Straße gerichtete Anordnung doch
zweifellos als polizeiliche Verfügung anzusehen;“ deshalb war die Eigentumsklage
auf Beseitigung dieser störenden „Verfügung“ unzulässig.
12 Was wir aber in der Lehre vom öffentlichen Eigentum (§ 36, II n. 3) aus-
führten über die Schranken der Geltendmachung des Privateigentums gegenüber der
öffentlichen Sache, erhält hier seinen allgemeinen Zusammenhang. Die Selbst-
behauptung der Verwaltung im Besitz einer solchen Sache, auch wenn das freie
Privateigentum eines Dritten im Civilprozesse gegen sie erstritten ist, gehört zu
ihrer rechtmäßigen Zuständigkeit. Wie oben § 36 Note 24 bereits bemerkt, findet
dieser Grundsatz seinen Ausdruck vor allem in der Form, daß den Civilgerichten
die Zuständigkeit abgesprochen wird, die Herausgabe der Sache gegen die Ver-
waltung anzuordnen und zu erzwingen; nur Entschädigung kann zuerkannt werden.
Begründet wird das wieder mit der Berufung auf die Machtvollkommenheiten der
Polizei, was hier nicht so unrichtig ist, insofern die Polizei der öffentlichen Sache
wirklich ins Spiel kommt (oben § 36 S. 93). Aus der Rechtsprechung heben wir
folgende Entscheidungen hervor: O.Tr. 11. April 1860 (Str. 37 S. 160); 12. Okt.
1863 (Str. 52 S. 20); 3. Febr. 1871 (Str. 81 S. 110); 12. Juli 1875 (Str. 95 S. 63).
O.V.G. 13. Febr. 1877 (Samml. II S. 236). C.C.H. 13. Okt. 1873 (J.M.Bl. 1874
S. 39). O.Tr. Stuttgart 21. Febr. 1872 (Seuff. Arch. XXVIII n. 247). Vor allem
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[186/0198] Das öffentliche Sachenrecht. Endlich gehört hierher eine Erscheinung, auf welche wir bereits hinzuweisen hatten: es kann der ganze Besitz eines Grund- stückes dem rechtmäßigen Eigentümer einstweilen vorenthalten werden, wenn die Herausgabe nur möglich wäre unter Unterbrechung und Störung des Betriebes einer bestehenden öffentlichen Einrichtung. Darauf beruht die Selbständigkeit des Besitzes der öffent- lichen Sache; sie vermag sich in ihrem Bestand zu behaupten selbst gegenüber der im Rechtswege erstrittenen Anerkennung des freien fremden Eigentums: das erstrittene Stück Straße, Eisenbahn- körper, Festungswerk wird keineswegs unbedingt und ohne weiteres herausgegeben. Nur von einem ganz einseitigen civilistischen Partei- standpunkte aus wird man das so auffassen, als handle eben die Ver- waltung hier einfach rechtswidrig und lehne sich auf gegen die höhere Autorität der Justiz. In Wahrheit offenbart sich hier wieder nur eine rechtliche Schwäche des Eigentums, vermöge deren es den von selbst sich ergebenden Notwendigkeiten der öffentlichen Verwaltung, mit denen es zusammenstößt, weichen muß 12. 11 12 Was wir aber in der Lehre vom öffentlichen Eigentum (§ 36, II n. 3) aus- führten über die Schranken der Geltendmachung des Privateigentums gegenüber der öffentlichen Sache, erhält hier seinen allgemeinen Zusammenhang. Die Selbst- behauptung der Verwaltung im Besitz einer solchen Sache, auch wenn das freie Privateigentum eines Dritten im Civilprozesse gegen sie erstritten ist, gehört zu ihrer rechtmäßigen Zuständigkeit. Wie oben § 36 Note 24 bereits bemerkt, findet dieser Grundsatz seinen Ausdruck vor allem in der Form, daß den Civilgerichten die Zuständigkeit abgesprochen wird, die Herausgabe der Sache gegen die Ver- waltung anzuordnen und zu erzwingen; nur Entschädigung kann zuerkannt werden. Begründet wird das wieder mit der Berufung auf die Machtvollkommenheiten der Polizei, was hier nicht so unrichtig ist, insofern die Polizei der öffentlichen Sache wirklich ins Spiel kommt (oben § 36 S. 93). Aus der Rechtsprechung heben wir folgende Entscheidungen hervor: O.Tr. 11. April 1860 (Str. 37 S. 160); 12. Okt. 1863 (Str. 52 S. 20); 3. Febr. 1871 (Str. 81 S. 110); 12. Juli 1875 (Str. 95 S. 63). O.V.G. 13. Febr. 1877 (Samml. II S. 236). C.C.H. 13. Okt. 1873 (J.M.Bl. 1874 S. 39). O.Tr. Stuttgart 21. Febr. 1872 (Seuff. Arch. XXVIII n. 247). Vor allem 11 Geltendmachung des Eigentums durch Klage auf Wegräumung ausgeschlossen ist. Hier hatte die Gemeinde allerdings eine Forderung der staatlichen Behörde hinter sich, wonach sie eine Laterne dort aufstellen sollte. Es ist aber klar, daß diese, wenn überhaupt eine polizeiliche Verfügung, keine solche gegen den Grundeigen- tümer war. Übrigens wird derartigen Maßregeln die „polizeiliche“ Unantastbarkeit auch zugestanden, wenn gar kein Beschluß einer Behörde dahinter steht; C.C.H. 13. Okt. 1860 (J.M.Bl. 1861 S. 269): „Mag auch ein förmlicher Beschluß über die Pflasterung der Straße nicht gefaßt, ausgefertigt und dem Kläger bekannt gemacht worden sein, so ist die auf Pflasterung der Straße gerichtete Anordnung doch zweifellos als polizeiliche Verfügung anzusehen;“ deshalb war die Eigentumsklage auf Beseitigung dieser störenden „Verfügung“ unzulässig.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 186. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/198>, abgerufen am 29.03.2024.