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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Das öffentliche Sachenrecht.

Das geht aber noch weiter. Es können absichtliche Ver-
änderungen an dem Grundstücke
sich damit verbinden. Die
Vorarbeiten zu Straßen- und Eisenbahnanlagen er-
fordern außer dem Beschreiten des Grundstückes auch ein Aufgraben
des Bodens, Aufstellen von Vermessungszeichen. Die Landes-
vermessung
übt das Gleiche9. Am einschneidendsten sind wieder

Aber ob Servitut oder nicht, man war damals im Reichstag darüber einig, daß
auch ohne Gesetz die Grundstücke nach wie vor zu Truppenübungen benutzt
werden könnten. Man nannte das ein "thatsächliches Verhältnis", eine "vis major",
einen "historisch begründeten Rechtszustand"; es sollte nur nicht als Recht förm-
lich anerkannt werden. Unter diesen Umständen ist es nicht richtig zu sagen,
das Gesetz habe das Recht der Truppenübungen stillschweigend begründet, weil
es gewisse Beschränkungen bezüglich der in Anspruch zu nehmenden Grundstücke
aufstellt oder weil es jenes Recht "voraussetzt"; Laband, St.R. II S. 787 Note 8
(3. Aufl. S. 751 Note 7). Vielmehr ist dieses Recht lediglich bestehen geblieben,
wie es war; der Reichstag hat Zeugnis dafür abgelegt, daß es nach allgemeiner
Rechtsanschauung besteht und einer gesetzlichen Grundlage nicht bedarf; er hat
einfach unser allgemeines Rechtsinstitut darin für anwendbar erkannt. Seine
Scheu, das im Gesetze förmlich auszusprechen, war eine ganz überflüssige Em-
pfindsamkeit.
9 O.Tr. 9. März 1874 (Str. 91 S. 175): Eine Eisenbahngesellschaft läßt be-
hufs Vorarbeiten auf dem Grundstücke des Klägers Löcher bohren und Bäume
umhauen; die Besitzstörungsklage wird als unzulässig abgewiesen. Begründet wird
dies damit, daß in der Erteilung der Konzession zum Bahnbau eine "landes-
polizeiliche Anordnung" liege, gegen deren Folgen nicht im Civilrechtswege vor-
gegangen werden darf. Also ähnlich wie R.G. 20. Sept. 1882 in dem oben Note 4
erwähnten Falle. Aber Polizeiliches ist auch hier nicht vorhanden; daß ein an-
erkanntes öffentliches Unternehmen vorliegt, genügt.
Das Preuß. Enteignungsges. v. 11. Juni 1874 hat jetzt solche Berufungen auf
die Polizeigewalt für die wichtigsten Fälle überflüssig gemacht. "Zur Vorbereitung
eines die Enteignung rechtfertigenden Unternehmens, sagt § 5, dürfen die nötigen
Handlungen auf Privatgrundstücken vorgenommen werden". Das Gesetz verlangt
dazu eine Anordnung der Bezirksregierung. Diese Anordnung ist aber nicht etwa
ein Verwaltungsakt, der das Grundstück mit der Duldung der Vorarbeiten belastete;
sonst würden wir hier eine öffentlichrechtliche Grunddienstbarkeit zu erkennen
haben. Sie vertritt nur für den beschränkten Zweck die für die volle Enteignung
notwendige königliche Verordnung, die dort das Verfahren einleitet (Eger, Ges.
über die Enteignung I S. 73). Sie hat also wie diese wesentlich die Bedeutung
einer Feststellung und Anerkennung, daß ein öffentliches Unternehmen vorliege,
welches als solches mit der besonderen Kraft dem Privateigentum gegenüber aus-
gestattet ist (oben § 33, II). Daher sie auch nicht wie ein Verwaltungsakt dem
Besitzer zugestellt wird: "die Gestattung der Vorarbeiten, sagt das Gesetz, wird
von der Bezirksregierung im Regierungs-Amtsblatte generell bekannt gemacht".
Für besonders schwere Störungen, wie Betreten von Gebäuden und eingefriedigten
Hof- und Gartenräumen, Zerstörung von Baulichkeiten, Fällen von Bäumen, genügt
diese allgemeine Anerkennung des Unternehmens nicht, es muß durch besondere
Das öffentliche Sachenrecht.

Das geht aber noch weiter. Es können absichtliche Ver-
änderungen an dem Grundstücke
sich damit verbinden. Die
Vorarbeiten zu Straßen- und Eisenbahnanlagen er-
fordern außer dem Beschreiten des Grundstückes auch ein Aufgraben
des Bodens, Aufstellen von Vermessungszeichen. Die Landes-
vermessung
übt das Gleiche9. Am einschneidendsten sind wieder

Aber ob Servitut oder nicht, man war damals im Reichstag darüber einig, daß
auch ohne Gesetz die Grundstücke nach wie vor zu Truppenübungen benutzt
werden könnten. Man nannte das ein „thatsächliches Verhältnis“, eine „vis major“,
einen „historisch begründeten Rechtszustand“; es sollte nur nicht als Recht förm-
lich anerkannt werden. Unter diesen Umständen ist es nicht richtig zu sagen,
das Gesetz habe das Recht der Truppenübungen stillschweigend begründet, weil
es gewisse Beschränkungen bezüglich der in Anspruch zu nehmenden Grundstücke
aufstellt oder weil es jenes Recht „voraussetzt“; Laband, St.R. II S. 787 Note 8
(3. Aufl. S. 751 Note 7). Vielmehr ist dieses Recht lediglich bestehen geblieben,
wie es war; der Reichstag hat Zeugnis dafür abgelegt, daß es nach allgemeiner
Rechtsanschauung besteht und einer gesetzlichen Grundlage nicht bedarf; er hat
einfach unser allgemeines Rechtsinstitut darin für anwendbar erkannt. Seine
Scheu, das im Gesetze förmlich auszusprechen, war eine ganz überflüssige Em-
pfindsamkeit.
9 O.Tr. 9. März 1874 (Str. 91 S. 175): Eine Eisenbahngesellschaft läßt be-
hufs Vorarbeiten auf dem Grundstücke des Klägers Löcher bohren und Bäume
umhauen; die Besitzstörungsklage wird als unzulässig abgewiesen. Begründet wird
dies damit, daß in der Erteilung der Konzession zum Bahnbau eine „landes-
polizeiliche Anordnung“ liege, gegen deren Folgen nicht im Civilrechtswege vor-
gegangen werden darf. Also ähnlich wie R.G. 20. Sept. 1882 in dem oben Note 4
erwähnten Falle. Aber Polizeiliches ist auch hier nicht vorhanden; daß ein an-
erkanntes öffentliches Unternehmen vorliegt, genügt.
Das Preuß. Enteignungsges. v. 11. Juni 1874 hat jetzt solche Berufungen auf
die Polizeigewalt für die wichtigsten Fälle überflüssig gemacht. „Zur Vorbereitung
eines die Enteignung rechtfertigenden Unternehmens, sagt § 5, dürfen die nötigen
Handlungen auf Privatgrundstücken vorgenommen werden“. Das Gesetz verlangt
dazu eine Anordnung der Bezirksregierung. Diese Anordnung ist aber nicht etwa
ein Verwaltungsakt, der das Grundstück mit der Duldung der Vorarbeiten belastete;
sonst würden wir hier eine öffentlichrechtliche Grunddienstbarkeit zu erkennen
haben. Sie vertritt nur für den beschränkten Zweck die für die volle Enteignung
notwendige königliche Verordnung, die dort das Verfahren einleitet (Eger, Ges.
über die Enteignung I S. 73). Sie hat also wie diese wesentlich die Bedeutung
einer Feststellung und Anerkennung, daß ein öffentliches Unternehmen vorliege,
welches als solches mit der besonderen Kraft dem Privateigentum gegenüber aus-
gestattet ist (oben § 33, II). Daher sie auch nicht wie ein Verwaltungsakt dem
Besitzer zugestellt wird: „die Gestattung der Vorarbeiten, sagt das Gesetz, wird
von der Bezirksregierung im Regierungs-Amtsblatte generell bekannt gemacht“.
Für besonders schwere Störungen, wie Betreten von Gebäuden und eingefriedigten
Hof- und Gartenräumen, Zerstörung von Baulichkeiten, Fällen von Bäumen, genügt
diese allgemeine Anerkennung des Unternehmens nicht, es muß durch besondere
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[184/0196] Das öffentliche Sachenrecht. Das geht aber noch weiter. Es können absichtliche Ver- änderungen an dem Grundstücke sich damit verbinden. Die Vorarbeiten zu Straßen- und Eisenbahnanlagen er- fordern außer dem Beschreiten des Grundstückes auch ein Aufgraben des Bodens, Aufstellen von Vermessungszeichen. Die Landes- vermessung übt das Gleiche 9. Am einschneidendsten sind wieder 8 9 O.Tr. 9. März 1874 (Str. 91 S. 175): Eine Eisenbahngesellschaft läßt be- hufs Vorarbeiten auf dem Grundstücke des Klägers Löcher bohren und Bäume umhauen; die Besitzstörungsklage wird als unzulässig abgewiesen. Begründet wird dies damit, daß in der Erteilung der Konzession zum Bahnbau eine „landes- polizeiliche Anordnung“ liege, gegen deren Folgen nicht im Civilrechtswege vor- gegangen werden darf. Also ähnlich wie R.G. 20. Sept. 1882 in dem oben Note 4 erwähnten Falle. Aber Polizeiliches ist auch hier nicht vorhanden; daß ein an- erkanntes öffentliches Unternehmen vorliegt, genügt. Das Preuß. Enteignungsges. v. 11. Juni 1874 hat jetzt solche Berufungen auf die Polizeigewalt für die wichtigsten Fälle überflüssig gemacht. „Zur Vorbereitung eines die Enteignung rechtfertigenden Unternehmens, sagt § 5, dürfen die nötigen Handlungen auf Privatgrundstücken vorgenommen werden“. Das Gesetz verlangt dazu eine Anordnung der Bezirksregierung. Diese Anordnung ist aber nicht etwa ein Verwaltungsakt, der das Grundstück mit der Duldung der Vorarbeiten belastete; sonst würden wir hier eine öffentlichrechtliche Grunddienstbarkeit zu erkennen haben. Sie vertritt nur für den beschränkten Zweck die für die volle Enteignung notwendige königliche Verordnung, die dort das Verfahren einleitet (Eger, Ges. über die Enteignung I S. 73). Sie hat also wie diese wesentlich die Bedeutung einer Feststellung und Anerkennung, daß ein öffentliches Unternehmen vorliege, welches als solches mit der besonderen Kraft dem Privateigentum gegenüber aus- gestattet ist (oben § 33, II). Daher sie auch nicht wie ein Verwaltungsakt dem Besitzer zugestellt wird: „die Gestattung der Vorarbeiten, sagt das Gesetz, wird von der Bezirksregierung im Regierungs-Amtsblatte generell bekannt gemacht“. Für besonders schwere Störungen, wie Betreten von Gebäuden und eingefriedigten Hof- und Gartenräumen, Zerstörung von Baulichkeiten, Fällen von Bäumen, genügt diese allgemeine Anerkennung des Unternehmens nicht, es muß durch besondere 8 Aber ob Servitut oder nicht, man war damals im Reichstag darüber einig, daß auch ohne Gesetz die Grundstücke nach wie vor zu Truppenübungen benutzt werden könnten. Man nannte das ein „thatsächliches Verhältnis“, eine „vis major“, einen „historisch begründeten Rechtszustand“; es sollte nur nicht als Recht förm- lich anerkannt werden. Unter diesen Umständen ist es nicht richtig zu sagen, das Gesetz habe das Recht der Truppenübungen stillschweigend begründet, weil es gewisse Beschränkungen bezüglich der in Anspruch zu nehmenden Grundstücke aufstellt oder weil es jenes Recht „voraussetzt“; Laband, St.R. II S. 787 Note 8 (3. Aufl. S. 751 Note 7). Vielmehr ist dieses Recht lediglich bestehen geblieben, wie es war; der Reichstag hat Zeugnis dafür abgelegt, daß es nach allgemeiner Rechtsanschauung besteht und einer gesetzlichen Grundlage nicht bedarf; er hat einfach unser allgemeines Rechtsinstitut darin für anwendbar erkannt. Seine Scheu, das im Gesetze förmlich auszusprechen, war eine ganz überflüssige Em- pfindsamkeit.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 184. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/196>, abgerufen am 23.04.2024.