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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 40. Offentlichrechtliche Grunddienstbarkeiten.
beruht die Servitutsnatur unseres Rechtsinstituts. Es genügt das
wenigstens, um den Namen zu rechtfertigen. Im übrigen ist diese
öffentlichrechtliche Grunddienstbarkeit etwas ganz anderes als die civil-
rechtliche. Das zeigt sich sofort, wenn wir nunmehr auch die Frage
stellen, zu wessen Gunsten diese Belastung des Grundstückes erfolgt.
Auf diese Frage hat das Civilrecht zwei Antworten: entweder be-
steht die Last zu Gunsten eines bestimmten Grundstücks (Prädial-
servitut) oder zu Gunsten einer bestimmten Person (Personalservitut).
Keine trifft bei unserer öffentlichrechtlichen Grunddienstbarkeit zu.

Ein praedium dominans wird oft sehr schwer abzugrenzen
sein und jedenfalls ist die Dienstbarkeit niemals schlechthin mit dem
Grundstück als solchem verbunden, sondern immer nur so lange und
insofern, als es einem bestimmten öffentlichen Unternehmen dient:
als Festungswerk, Landstraße, schiffbarer Fluß u. s. w.

Noch weniger paßt das Vorbild der Personalservitut, auf welches
man sich mit Vorliebe beruft. Die servitutberechtigte Person
soll der Staat sein. Aber der Staat ist nicht schlechthin berechtigt,
wie ein civilrechtlicher Personalservitutsherr für jede Verwendung,
welche er in den Grenzen seines Rechts der Servitut geben möchte,
sondern immer nur für ein bestimmtes öffentliches Unternehmen und
soweit dieses der Dienstbarkeit bedarf. Er ist auch nicht ausschließ-
lich der Berechtigte, sondern an seiner Stelle erscheint ebensowohl
jedes andere Rechtssubjekt, das fähig ist, ein solches öffentliches
Unternehmen zu führen und in gehöriger Weise damit betraut ist.
Selbstverwaltungskörper und beliehene Unternehmer sind servitut-
berechtigt für die ihrem Stück öffentlicher Verwaltung entsprechenden
Grunddienstbarkeiten.

Der Mittelpunkt der Berechtigung ist allenthalben ein bestimmtes
öffentliches Unternehmen, und berechtigt ist der Herr dieses
Unternehmens
. Die öffentliche Grunddienstbarkeit ist eine teil-
weise rechtliche Herrschaft über ein Grundstück zum
Nutzen eines öffentlichen Unternehmens
.

Nach diesem Unternehmen bestimmt sich demnach auch der In-
halt der Last, die dem dienenden Grundstück auferlegt ist. Der Be-
sitzer hat einem derartigen Unternehmen gegenüber ohnehin schon
gewisse Pflichten: es nicht zu stören durch Überschreitung des freien
Spielraums, welcher dem Einzeldasein in der bürgerlichen Gesellschaft
angewiesen ist, wird schon kraft der allgemeinen polizeilichen Pflicht
von ihm gefordert (vgl. Bd. I § 19, I n. 3). Die öffentliche Grund-
dienstbarkeit belastet sein Grundstück darüber hinaus, so daß es nicht
benützt werden kann zu Dingen, die sonst in der polizeilichen Freiheit

§ 40. Offentlichrechtliche Grunddienstbarkeiten.
beruht die Servitutsnatur unseres Rechtsinstituts. Es genügt das
wenigstens, um den Namen zu rechtfertigen. Im übrigen ist diese
öffentlichrechtliche Grunddienstbarkeit etwas ganz anderes als die civil-
rechtliche. Das zeigt sich sofort, wenn wir nunmehr auch die Frage
stellen, zu wessen Gunsten diese Belastung des Grundstückes erfolgt.
Auf diese Frage hat das Civilrecht zwei Antworten: entweder be-
steht die Last zu Gunsten eines bestimmten Grundstücks (Prädial-
servitut) oder zu Gunsten einer bestimmten Person (Personalservitut).
Keine trifft bei unserer öffentlichrechtlichen Grunddienstbarkeit zu.

Ein praedium dominans wird oft sehr schwer abzugrenzen
sein und jedenfalls ist die Dienstbarkeit niemals schlechthin mit dem
Grundstück als solchem verbunden, sondern immer nur so lange und
insofern, als es einem bestimmten öffentlichen Unternehmen dient:
als Festungswerk, Landstraße, schiffbarer Fluß u. s. w.

Noch weniger paßt das Vorbild der Personalservitut, auf welches
man sich mit Vorliebe beruft. Die servitutberechtigte Person
soll der Staat sein. Aber der Staat ist nicht schlechthin berechtigt,
wie ein civilrechtlicher Personalservitutsherr für jede Verwendung,
welche er in den Grenzen seines Rechts der Servitut geben möchte,
sondern immer nur für ein bestimmtes öffentliches Unternehmen und
soweit dieses der Dienstbarkeit bedarf. Er ist auch nicht ausschließ-
lich der Berechtigte, sondern an seiner Stelle erscheint ebensowohl
jedes andere Rechtssubjekt, das fähig ist, ein solches öffentliches
Unternehmen zu führen und in gehöriger Weise damit betraut ist.
Selbstverwaltungskörper und beliehene Unternehmer sind servitut-
berechtigt für die ihrem Stück öffentlicher Verwaltung entsprechenden
Grunddienstbarkeiten.

Der Mittelpunkt der Berechtigung ist allenthalben ein bestimmtes
öffentliches Unternehmen, und berechtigt ist der Herr dieses
Unternehmens
. Die öffentliche Grunddienstbarkeit ist eine teil-
weise rechtliche Herrschaft über ein Grundstück zum
Nutzen eines öffentlichen Unternehmens
.

Nach diesem Unternehmen bestimmt sich demnach auch der In-
halt der Last, die dem dienenden Grundstück auferlegt ist. Der Be-
sitzer hat einem derartigen Unternehmen gegenüber ohnehin schon
gewisse Pflichten: es nicht zu stören durch Überschreitung des freien
Spielraums, welcher dem Einzeldasein in der bürgerlichen Gesellschaft
angewiesen ist, wird schon kraft der allgemeinen polizeilichen Pflicht
von ihm gefordert (vgl. Bd. I § 19, I n. 3). Die öffentliche Grund-
dienstbarkeit belastet sein Grundstück darüber hinaus, so daß es nicht
benützt werden kann zu Dingen, die sonst in der polizeilichen Freiheit

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[165/0177] § 40. Offentlichrechtliche Grunddienstbarkeiten. beruht die Servitutsnatur unseres Rechtsinstituts. Es genügt das wenigstens, um den Namen zu rechtfertigen. Im übrigen ist diese öffentlichrechtliche Grunddienstbarkeit etwas ganz anderes als die civil- rechtliche. Das zeigt sich sofort, wenn wir nunmehr auch die Frage stellen, zu wessen Gunsten diese Belastung des Grundstückes erfolgt. Auf diese Frage hat das Civilrecht zwei Antworten: entweder be- steht die Last zu Gunsten eines bestimmten Grundstücks (Prädial- servitut) oder zu Gunsten einer bestimmten Person (Personalservitut). Keine trifft bei unserer öffentlichrechtlichen Grunddienstbarkeit zu. Ein praedium dominans wird oft sehr schwer abzugrenzen sein und jedenfalls ist die Dienstbarkeit niemals schlechthin mit dem Grundstück als solchem verbunden, sondern immer nur so lange und insofern, als es einem bestimmten öffentlichen Unternehmen dient: als Festungswerk, Landstraße, schiffbarer Fluß u. s. w. Noch weniger paßt das Vorbild der Personalservitut, auf welches man sich mit Vorliebe beruft. Die servitutberechtigte Person soll der Staat sein. Aber der Staat ist nicht schlechthin berechtigt, wie ein civilrechtlicher Personalservitutsherr für jede Verwendung, welche er in den Grenzen seines Rechts der Servitut geben möchte, sondern immer nur für ein bestimmtes öffentliches Unternehmen und soweit dieses der Dienstbarkeit bedarf. Er ist auch nicht ausschließ- lich der Berechtigte, sondern an seiner Stelle erscheint ebensowohl jedes andere Rechtssubjekt, das fähig ist, ein solches öffentliches Unternehmen zu führen und in gehöriger Weise damit betraut ist. Selbstverwaltungskörper und beliehene Unternehmer sind servitut- berechtigt für die ihrem Stück öffentlicher Verwaltung entsprechenden Grunddienstbarkeiten. Der Mittelpunkt der Berechtigung ist allenthalben ein bestimmtes öffentliches Unternehmen, und berechtigt ist der Herr dieses Unternehmens. Die öffentliche Grunddienstbarkeit ist eine teil- weise rechtliche Herrschaft über ein Grundstück zum Nutzen eines öffentlichen Unternehmens. Nach diesem Unternehmen bestimmt sich demnach auch der In- halt der Last, die dem dienenden Grundstück auferlegt ist. Der Be- sitzer hat einem derartigen Unternehmen gegenüber ohnehin schon gewisse Pflichten: es nicht zu stören durch Überschreitung des freien Spielraums, welcher dem Einzeldasein in der bürgerlichen Gesellschaft angewiesen ist, wird schon kraft der allgemeinen polizeilichen Pflicht von ihm gefordert (vgl. Bd. I § 19, I n. 3). Die öffentliche Grund- dienstbarkeit belastet sein Grundstück darüber hinaus, so daß es nicht benützt werden kann zu Dingen, die sonst in der polizeilichen Freiheit

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 165. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/177>, abgerufen am 16.04.2024.