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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 40. Öffentlichrechtliche Grunddienstbarkeiten.
lichen oder stillschweigenden Inhalt, ähnlich wie die Gehaltsregulative
für den Anstellungsakt und durch diesen wirksam werden (unten
§ 46, I n. 1). --

Die besonderen Lasten, wie die Gebührenpflicht, welche die Ver-
leihung auferlegt, sind Einschränkungen der Freiheit; sie werden hier
gleichwohl auferlegt ohne gesetzliche Grundlage: die freiwillige Unter-
werfung des Betroffenen vertritt wieder die Ermächtigung des Ge-
setzes, die sonst erforderlich wäre.

Verträge werden die Verleihungsakte dadurch nicht, so wenig,
wie wenn sie ohne Auflage irgend welcher Art einseitig nur das ge-
stellte Gesuch bewilligen (vgl. Bd. I § 12 Note 3; § 8 Note 8).

Der Verleihungsakt wirkt zu Gunsten der Rechtsnachfolger des
Beliehenen (oben II n. 3); ebenso werden dann die damit verbundenen
Lasten und wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen für diese bindend.
Sie unterwerfen sich diesen Wirkungen des Verwaltungsaktes durch
den freiwilligen Eintritt in das besondere Verhältnis, für welches er
gegeben ist, und werden davon auch zu ihrem Nachteile erfaßt. Das
ist wieder keine vereinzelte Erscheinung des Rechtes der Verleihung,
sondern findet seine Seitenstücke in anderen Verhältnissen (vgl. Bd. I
§ 8, III n. 3; § 21 Note 20).

§ 40.
Öffentlichrechtliche Grunddienstbarkeiten.

Im Gegensatz zu der zuletzt besprochenen Reihe von Rechts-
instituten (§ 38 und 39), bei welchen es sich darum handelte, daß
den Unterthanen in öffentlichrechtlicher Form eine gewisse Macht über
Sachen des Staates, der Gemeinde zusteht, finden wir jetzt wieder
die öffentliche Gewalt, die ihrerseits das Eigentum der Einzelnen
ergreift.

Die Rechtsinstitute, in welchen dies geschieht, unterscheiden
sich von Enteignung und öffentlichem Eigentum dadurch, daß sie
das Eigentum des Einzelnen an der ergriffenen Sache bestehen
lassen und es nur teilweise und in bestimmter Beziehung zurück-
drängen.

Dabei ergeben sich nach der Art, wie dieses Zurückdrängen ge-
staltet wird, zwei verschiedene Grundformen.

Es kann das Privateigentum an bestimmten Grundstücken eine
besondere rechtliche Verminderung erfahren, so daß an diesem eine
teilweise rechtliche Herrschaft des Staates begründet ist und zwar

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§ 40. Öffentlichrechtliche Grunddienstbarkeiten.
lichen oder stillschweigenden Inhalt, ähnlich wie die Gehaltsregulative
für den Anstellungsakt und durch diesen wirksam werden (unten
§ 46, I n. 1). —

Die besonderen Lasten, wie die Gebührenpflicht, welche die Ver-
leihung auferlegt, sind Einschränkungen der Freiheit; sie werden hier
gleichwohl auferlegt ohne gesetzliche Grundlage: die freiwillige Unter-
werfung des Betroffenen vertritt wieder die Ermächtigung des Ge-
setzes, die sonst erforderlich wäre.

Verträge werden die Verleihungsakte dadurch nicht, so wenig,
wie wenn sie ohne Auflage irgend welcher Art einseitig nur das ge-
stellte Gesuch bewilligen (vgl. Bd. I § 12 Note 3; § 8 Note 8).

Der Verleihungsakt wirkt zu Gunsten der Rechtsnachfolger des
Beliehenen (oben II n. 3); ebenso werden dann die damit verbundenen
Lasten und wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen für diese bindend.
Sie unterwerfen sich diesen Wirkungen des Verwaltungsaktes durch
den freiwilligen Eintritt in das besondere Verhältnis, für welches er
gegeben ist, und werden davon auch zu ihrem Nachteile erfaßt. Das
ist wieder keine vereinzelte Erscheinung des Rechtes der Verleihung,
sondern findet seine Seitenstücke in anderen Verhältnissen (vgl. Bd. I
§ 8, III n. 3; § 21 Note 20).

§ 40.
Öffentlichrechtliche Grunddienstbarkeiten.

Im Gegensatz zu der zuletzt besprochenen Reihe von Rechts-
instituten (§ 38 und 39), bei welchen es sich darum handelte, daß
den Unterthanen in öffentlichrechtlicher Form eine gewisse Macht über
Sachen des Staates, der Gemeinde zusteht, finden wir jetzt wieder
die öffentliche Gewalt, die ihrerseits das Eigentum der Einzelnen
ergreift.

Die Rechtsinstitute, in welchen dies geschieht, unterscheiden
sich von Enteignung und öffentlichem Eigentum dadurch, daß sie
das Eigentum des Einzelnen an der ergriffenen Sache bestehen
lassen und es nur teilweise und in bestimmter Beziehung zurück-
drängen.

Dabei ergeben sich nach der Art, wie dieses Zurückdrängen ge-
staltet wird, zwei verschiedene Grundformen.

Es kann das Privateigentum an bestimmten Grundstücken eine
besondere rechtliche Verminderung erfahren, so daß an diesem eine
teilweise rechtliche Herrschaft des Staates begründet ist und zwar

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[163/0175] § 40. Öffentlichrechtliche Grunddienstbarkeiten. lichen oder stillschweigenden Inhalt, ähnlich wie die Gehaltsregulative für den Anstellungsakt und durch diesen wirksam werden (unten § 46, I n. 1). — Die besonderen Lasten, wie die Gebührenpflicht, welche die Ver- leihung auferlegt, sind Einschränkungen der Freiheit; sie werden hier gleichwohl auferlegt ohne gesetzliche Grundlage: die freiwillige Unter- werfung des Betroffenen vertritt wieder die Ermächtigung des Ge- setzes, die sonst erforderlich wäre. Verträge werden die Verleihungsakte dadurch nicht, so wenig, wie wenn sie ohne Auflage irgend welcher Art einseitig nur das ge- stellte Gesuch bewilligen (vgl. Bd. I § 12 Note 3; § 8 Note 8). Der Verleihungsakt wirkt zu Gunsten der Rechtsnachfolger des Beliehenen (oben II n. 3); ebenso werden dann die damit verbundenen Lasten und wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen für diese bindend. Sie unterwerfen sich diesen Wirkungen des Verwaltungsaktes durch den freiwilligen Eintritt in das besondere Verhältnis, für welches er gegeben ist, und werden davon auch zu ihrem Nachteile erfaßt. Das ist wieder keine vereinzelte Erscheinung des Rechtes der Verleihung, sondern findet seine Seitenstücke in anderen Verhältnissen (vgl. Bd. I § 8, III n. 3; § 21 Note 20). § 40. Öffentlichrechtliche Grunddienstbarkeiten. Im Gegensatz zu der zuletzt besprochenen Reihe von Rechts- instituten (§ 38 und 39), bei welchen es sich darum handelte, daß den Unterthanen in öffentlichrechtlicher Form eine gewisse Macht über Sachen des Staates, der Gemeinde zusteht, finden wir jetzt wieder die öffentliche Gewalt, die ihrerseits das Eigentum der Einzelnen ergreift. Die Rechtsinstitute, in welchen dies geschieht, unterscheiden sich von Enteignung und öffentlichem Eigentum dadurch, daß sie das Eigentum des Einzelnen an der ergriffenen Sache bestehen lassen und es nur teilweise und in bestimmter Beziehung zurück- drängen. Dabei ergeben sich nach der Art, wie dieses Zurückdrängen ge- staltet wird, zwei verschiedene Grundformen. Es kann das Privateigentum an bestimmten Grundstücken eine besondere rechtliche Verminderung erfahren, so daß an diesem eine teilweise rechtliche Herrschaft des Staates begründet ist und zwar 11*

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 163. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/175>, abgerufen am 19.04.2024.