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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 39. Verleihung besonderer Nutzungen.

3. Die Wirkung der Verleihung besteht in der Begründung
eines subjektiven öffentlichen Rechts
. Den Inhalt dieses
Rechts bildet der Besitz des durch die Verleihung bestimmten Stückes
der öffentlichen Sache, um den verleihungsgemäßen Gebrauch davon
zu machen.

Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob auf die Verleihungs-
erteilung ein rechtlicher Anspruch gegeben war oder nicht; der Ver-
waltungsakt, der sich dazwischen geschoben hat, ist im einen wie im
anderen Falle die selbständige Grundlage des Rechts.

züglich der verliehenen Grabstätten, Gräberkonzessionen, Erbbegräbnisse Meurer,
Heilige Sachen II, S. 34 und 39 und S. 37. Er unterscheidet diese zunächst ganz
gut vom gewöhnlichen Grab. Bei letzterem, sagt er, haben die Angehörigen des
Verstorbenen kein dingliches Recht, "stehen überhaupt in keiner direkten recht-
lichen Beziehung zum Grab" (daß damit gleichwohl gewisse Gebrauchsbefugnisse
verknüpft sind, haben wir oben gesehen, vgl. z. B. § 38, Note 6). Das Erb-
begräbnis dagegen oder "gekaufte Grab" entsteht durch Rechtsgeschäft als civil-
rechtliche Servitut; Kauf, contractus superficiarius, Mietvertrag sind es, die da
zur Anwendung kommen. Warum, möchten wir fragen, muß das Recht am Erb-
begräbnis civilrechtlich sein, während das gewöhnliche Grab nach öffentlichem
Rechte zu beurteilen ist? Meurer antwortet: "den öffentlichrechtlichen Charakter
eines Erbbegräbnisrechtes könnten wir uns nicht anders als nach Art des Gebrauchs-
rechtes bezüglich der res publicae in publico usu denken", also, wie er erläutert,
als Gemeingebrauch; das stimmt aber offenbar nicht zu dem Inhalt des Rechtes,
wie er sein soll; also können wir uns dieses Recht öffentlichrechtlich überhaupt
nicht denken. Sollten wir uns dieses Denken nicht angewöhnen können? -- Ganz
ähnlich spricht sich bezüglich der Kirchstühle aus R.G. 5. Mai 1882 (Reger III S. 216).
Dort wird von der Möglichkeit besonderer Gebrauchsrechte an Kirchstühlen ge-
handelt; "dieselben sind nicht bloß als Ausflüsse der allgemeinen Benutzung und
damit als öffentlichrechtliche Befugnisse denkbar; sie können ebenso wohl auf
privatrechtlichem Erwerbstitel beruhen". Also Gebrauchsrechte, die nicht aus dem
Gemeingebrauch fließen, sind wiederum als öffentlichrechtliche Befugnisse nicht
"denkbar"; darum muß man sie civilrechtlich auslegen, wenn man sie schützen
will. -- Im Gegensatze dazu wird die rechtliche Natur des Verleihungsaktes auch
bei der Grabstätte klar erkannt vom Bayr. C.C.S. 19. April 1884 (Bl. f. adm. Pr.
1887, S. 193): Die Verleihung der einzelnen Grabstätten erfolgt durch "autoritären
Akt der hierzu verpflichteten Gemeinde als öffentliche Korporation"; die Gemeinde
handelt dabei als Träger der öffentlichen Gewalt. Der gegen Entrichtung von Ge-
bühren zur Benutzung derartiger öffentlicher Anstalten Zugelassene erwirkt da-
durch keine privatrechtlichen Ansprüche. -- Schwab im Arch. f. civ. Pr. 30, Beil.
S. 117, hebt zutreffend hervor, daß die Rechte der Privaten an Kirchstühlen und
Grabstätten wesentlich gleicher Natur sind, wie die Rechte der Müller auf Wasser-
stau am öffentlichen Flusse. Er glaubt beides aus dem römischen Rechte erklären
zu können. Das römische Verwaltungsrecht bietet ja allerdings für unser heutiges
Recht mehr Anknüpfungspunkte als man früher wohl dachte (vgl. Arch. f. öff.
R. III S. 6 ff.). Ob sich aber das Rechtsinstitut der Verleihung so deutlich darin
nachweisen läßt, wäre doch noch besser zu untersuchen.
§ 39. Verleihung besonderer Nutzungen.

3. Die Wirkung der Verleihung besteht in der Begründung
eines subjektiven öffentlichen Rechts
. Den Inhalt dieses
Rechts bildet der Besitz des durch die Verleihung bestimmten Stückes
der öffentlichen Sache, um den verleihungsgemäßen Gebrauch davon
zu machen.

Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob auf die Verleihungs-
erteilung ein rechtlicher Anspruch gegeben war oder nicht; der Ver-
waltungsakt, der sich dazwischen geschoben hat, ist im einen wie im
anderen Falle die selbständige Grundlage des Rechts.

züglich der verliehenen Grabstätten, Gräberkonzessionen, Erbbegräbnisse Meurer,
Heilige Sachen II, S. 34 und 39 und S. 37. Er unterscheidet diese zunächst ganz
gut vom gewöhnlichen Grab. Bei letzterem, sagt er, haben die Angehörigen des
Verstorbenen kein dingliches Recht, „stehen überhaupt in keiner direkten recht-
lichen Beziehung zum Grab“ (daß damit gleichwohl gewisse Gebrauchsbefugnisse
verknüpft sind, haben wir oben gesehen, vgl. z. B. § 38, Note 6). Das Erb-
begräbnis dagegen oder „gekaufte Grab“ entsteht durch Rechtsgeschäft als civil-
rechtliche Servitut; Kauf, contractus superficiarius, Mietvertrag sind es, die da
zur Anwendung kommen. Warum, möchten wir fragen, muß das Recht am Erb-
begräbnis civilrechtlich sein, während das gewöhnliche Grab nach öffentlichem
Rechte zu beurteilen ist? Meurer antwortet: „den öffentlichrechtlichen Charakter
eines Erbbegräbnisrechtes könnten wir uns nicht anders als nach Art des Gebrauchs-
rechtes bezüglich der res publicae in publico usu denken“, also, wie er erläutert,
als Gemeingebrauch; das stimmt aber offenbar nicht zu dem Inhalt des Rechtes,
wie er sein soll; also können wir uns dieses Recht öffentlichrechtlich überhaupt
nicht denken. Sollten wir uns dieses Denken nicht angewöhnen können? — Ganz
ähnlich spricht sich bezüglich der Kirchstühle aus R.G. 5. Mai 1882 (Reger III S. 216).
Dort wird von der Möglichkeit besonderer Gebrauchsrechte an Kirchstühlen ge-
handelt; „dieselben sind nicht bloß als Ausflüsse der allgemeinen Benutzung und
damit als öffentlichrechtliche Befugnisse denkbar; sie können ebenso wohl auf
privatrechtlichem Erwerbstitel beruhen“. Also Gebrauchsrechte, die nicht aus dem
Gemeingebrauch fließen, sind wiederum als öffentlichrechtliche Befugnisse nicht
„denkbar“; darum muß man sie civilrechtlich auslegen, wenn man sie schützen
will. — Im Gegensatze dazu wird die rechtliche Natur des Verleihungsaktes auch
bei der Grabstätte klar erkannt vom Bayr. C.C.S. 19. April 1884 (Bl. f. adm. Pr.
1887, S. 193): Die Verleihung der einzelnen Grabstätten erfolgt durch „autoritären
Akt der hierzu verpflichteten Gemeinde als öffentliche Korporation“; die Gemeinde
handelt dabei als Träger der öffentlichen Gewalt. Der gegen Entrichtung von Ge-
bühren zur Benutzung derartiger öffentlicher Anstalten Zugelassene erwirkt da-
durch keine privatrechtlichen Ansprüche. — Schwab im Arch. f. civ. Pr. 30, Beil.
S. 117, hebt zutreffend hervor, daß die Rechte der Privaten an Kirchstühlen und
Grabstätten wesentlich gleicher Natur sind, wie die Rechte der Müller auf Wasser-
stau am öffentlichen Flusse. Er glaubt beides aus dem römischen Rechte erklären
zu können. Das römische Verwaltungsrecht bietet ja allerdings für unser heutiges
Recht mehr Anknüpfungspunkte als man früher wohl dachte (vgl. Arch. f. öff.
R. III S. 6 ff.). Ob sich aber das Rechtsinstitut der Verleihung so deutlich darin
nachweisen läßt, wäre doch noch besser zu untersuchen.
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[153/0165] § 39. Verleihung besonderer Nutzungen. 3. Die Wirkung der Verleihung besteht in der Begründung eines subjektiven öffentlichen Rechts. Den Inhalt dieses Rechts bildet der Besitz des durch die Verleihung bestimmten Stückes der öffentlichen Sache, um den verleihungsgemäßen Gebrauch davon zu machen. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob auf die Verleihungs- erteilung ein rechtlicher Anspruch gegeben war oder nicht; der Ver- waltungsakt, der sich dazwischen geschoben hat, ist im einen wie im anderen Falle die selbständige Grundlage des Rechts. 7 7 züglich der verliehenen Grabstätten, Gräberkonzessionen, Erbbegräbnisse Meurer, Heilige Sachen II, S. 34 und 39 und S. 37. Er unterscheidet diese zunächst ganz gut vom gewöhnlichen Grab. Bei letzterem, sagt er, haben die Angehörigen des Verstorbenen kein dingliches Recht, „stehen überhaupt in keiner direkten recht- lichen Beziehung zum Grab“ (daß damit gleichwohl gewisse Gebrauchsbefugnisse verknüpft sind, haben wir oben gesehen, vgl. z. B. § 38, Note 6). Das Erb- begräbnis dagegen oder „gekaufte Grab“ entsteht durch Rechtsgeschäft als civil- rechtliche Servitut; Kauf, contractus superficiarius, Mietvertrag sind es, die da zur Anwendung kommen. Warum, möchten wir fragen, muß das Recht am Erb- begräbnis civilrechtlich sein, während das gewöhnliche Grab nach öffentlichem Rechte zu beurteilen ist? Meurer antwortet: „den öffentlichrechtlichen Charakter eines Erbbegräbnisrechtes könnten wir uns nicht anders als nach Art des Gebrauchs- rechtes bezüglich der res publicae in publico usu denken“, also, wie er erläutert, als Gemeingebrauch; das stimmt aber offenbar nicht zu dem Inhalt des Rechtes, wie er sein soll; also können wir uns dieses Recht öffentlichrechtlich überhaupt nicht denken. Sollten wir uns dieses Denken nicht angewöhnen können? — Ganz ähnlich spricht sich bezüglich der Kirchstühle aus R.G. 5. Mai 1882 (Reger III S. 216). Dort wird von der Möglichkeit besonderer Gebrauchsrechte an Kirchstühlen ge- handelt; „dieselben sind nicht bloß als Ausflüsse der allgemeinen Benutzung und damit als öffentlichrechtliche Befugnisse denkbar; sie können ebenso wohl auf privatrechtlichem Erwerbstitel beruhen“. Also Gebrauchsrechte, die nicht aus dem Gemeingebrauch fließen, sind wiederum als öffentlichrechtliche Befugnisse nicht „denkbar“; darum muß man sie civilrechtlich auslegen, wenn man sie schützen will. — Im Gegensatze dazu wird die rechtliche Natur des Verleihungsaktes auch bei der Grabstätte klar erkannt vom Bayr. C.C.S. 19. April 1884 (Bl. f. adm. Pr. 1887, S. 193): Die Verleihung der einzelnen Grabstätten erfolgt durch „autoritären Akt der hierzu verpflichteten Gemeinde als öffentliche Korporation“; die Gemeinde handelt dabei als Träger der öffentlichen Gewalt. Der gegen Entrichtung von Ge- bühren zur Benutzung derartiger öffentlicher Anstalten Zugelassene erwirkt da- durch keine privatrechtlichen Ansprüche. — Schwab im Arch. f. civ. Pr. 30, Beil. S. 117, hebt zutreffend hervor, daß die Rechte der Privaten an Kirchstühlen und Grabstätten wesentlich gleicher Natur sind, wie die Rechte der Müller auf Wasser- stau am öffentlichen Flusse. Er glaubt beides aus dem römischen Rechte erklären zu können. Das römische Verwaltungsrecht bietet ja allerdings für unser heutiges Recht mehr Anknüpfungspunkte als man früher wohl dachte (vgl. Arch. f. öff. R. III S. 6 ff.). Ob sich aber das Rechtsinstitut der Verleihung so deutlich darin nachweisen läßt, wäre doch noch besser zu untersuchen.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 153. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/165>, abgerufen am 29.03.2024.