Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

Bild:
<< vorherige Seite
§ 39. Verleihung besonderer Nutzungen.

Die Begründung dieses Nutzungsrechts kann sich nicht knüpfen
an die bloße thatsächliche Freigabe und die formlose Duldung des
besonderen Gebrauchs. Es bedarf einer bestimmten auf Herstellung
des Rechtsverhältnisses für diese bestimmte Person gerichteten
Willenserklärung, eines öffentlichen Rechtsgeschäftes, wie es der Ver-
waltungsakt ist.

Diese Willenserklärung kann daher nicht ausgehen von den unteren
Anstaltsbediensteten, die unfähig sind, Verwaltungsakte zu erlassen;
die Verleihung geschieht ausschließlich durch einen Ausspruch der
leitenden Behörde (oben Bd. I S. 96).

Schriftlichkeit wird dafür die Regel sein; die Gültigkeit der Ver-
leihung ist dadurch nur da bedingt, wo es besonders durch Rechts-
satz vorgeschrieben ist. Jedenfalls setzt die Wirksamkeit der Ver-
leihung die gehörige Eröffnung an den Beliehenen voraus, die regel-
mäßig wieder durch die Aushändigung einer Konzessionsurkunde ge-
schehen wird. Erst damit treten die Wirkungen ein.

2. Der Behörde steht es grundsätzlich frei, die Verleihung zu
gewähren oder zu versagen5. Es bedarf besonderer Bestimmungen,
damit eine Gebundenheit nach der einen oder anderen Seite hin be-
gründet sei. Solche Gebundenheiten begegnen uns in zwei
Hauptformen.

Die eine Art wird vertreten durch die Verleihung von Wasser-
nutzungen
an öffentlichen Strömen, und zwar kommen hier solche
Nutzungen in Betracht, welche die Wassermasse selbst zu Gunsten
des Beliehenen in Anspruch nehmen: Ableitungen, Stauwerke. Das
Besondere ist hier, daß der Beliehene durch die beabsichtigte Anlage
hineintreten wird in einen Kreis schon vorhandener Nutzungsrechte,
die er beeinträchtigen könnte. Um einem möglichen Widerstreit der
Rechte vorzubeugen, ist der Behörde vom Gesetze ein besonderes
Verfahren vorgeschrieben, in welchem etwaige Einsprüche geltend ge-
macht werden können. Die Einhaltung dieses Verfahrens ist Be-
dingung der Rechtsgültigkeit
der Verleihung. Die Entschei-
dung über erhobene Einsprüche verbindet sich mit dem Ausspruch
über das Verleihungsgesuch und giebt diesem eine rechtliche Ge-
bundenheit gegenüber den älteren Nutzungsberechtigten: die Verleihung

hier nur vorgenommen werden kann im Zusammenwirken der beiden Behörden,
welchen die Wahrnehmung der Angelegenheiten der öffentlichen Straßen anver-
traut ist.
5 V.G.H. 14. Dez. 1888 (Sammlung X, S. 295): Die Verleihung des Rechtes
zur Anlegung eines Stauwerkes im öffentlichen Flusse ist, "eine diskretionäre An-
gelegenheit der Staatsregierung."
§ 39. Verleihung besonderer Nutzungen.

Die Begründung dieses Nutzungsrechts kann sich nicht knüpfen
an die bloße thatsächliche Freigabe und die formlose Duldung des
besonderen Gebrauchs. Es bedarf einer bestimmten auf Herstellung
des Rechtsverhältnisses für diese bestimmte Person gerichteten
Willenserklärung, eines öffentlichen Rechtsgeschäftes, wie es der Ver-
waltungsakt ist.

Diese Willenserklärung kann daher nicht ausgehen von den unteren
Anstaltsbediensteten, die unfähig sind, Verwaltungsakte zu erlassen;
die Verleihung geschieht ausschließlich durch einen Ausspruch der
leitenden Behörde (oben Bd. I S. 96).

Schriftlichkeit wird dafür die Regel sein; die Gültigkeit der Ver-
leihung ist dadurch nur da bedingt, wo es besonders durch Rechts-
satz vorgeschrieben ist. Jedenfalls setzt die Wirksamkeit der Ver-
leihung die gehörige Eröffnung an den Beliehenen voraus, die regel-
mäßig wieder durch die Aushändigung einer Konzessionsurkunde ge-
schehen wird. Erst damit treten die Wirkungen ein.

2. Der Behörde steht es grundsätzlich frei, die Verleihung zu
gewähren oder zu versagen5. Es bedarf besonderer Bestimmungen,
damit eine Gebundenheit nach der einen oder anderen Seite hin be-
gründet sei. Solche Gebundenheiten begegnen uns in zwei
Hauptformen.

Die eine Art wird vertreten durch die Verleihung von Wasser-
nutzungen
an öffentlichen Strömen, und zwar kommen hier solche
Nutzungen in Betracht, welche die Wassermasse selbst zu Gunsten
des Beliehenen in Anspruch nehmen: Ableitungen, Stauwerke. Das
Besondere ist hier, daß der Beliehene durch die beabsichtigte Anlage
hineintreten wird in einen Kreis schon vorhandener Nutzungsrechte,
die er beeinträchtigen könnte. Um einem möglichen Widerstreit der
Rechte vorzubeugen, ist der Behörde vom Gesetze ein besonderes
Verfahren vorgeschrieben, in welchem etwaige Einsprüche geltend ge-
macht werden können. Die Einhaltung dieses Verfahrens ist Be-
dingung der Rechtsgültigkeit
der Verleihung. Die Entschei-
dung über erhobene Einsprüche verbindet sich mit dem Ausspruch
über das Verleihungsgesuch und giebt diesem eine rechtliche Ge-
bundenheit gegenüber den älteren Nutzungsberechtigten: die Verleihung

hier nur vorgenommen werden kann im Zusammenwirken der beiden Behörden,
welchen die Wahrnehmung der Angelegenheiten der öffentlichen Straßen anver-
traut ist.
5 V.G.H. 14. Dez. 1888 (Sammlung X, S. 295): Die Verleihung des Rechtes
zur Anlegung eines Stauwerkes im öffentlichen Flusse ist, „eine diskretionäre An-
gelegenheit der Staatsregierung.“
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <pb facs="#f0163" n="151"/>
              <fw place="top" type="header">§ 39. Verleihung besonderer Nutzungen.</fw><lb/>
              <p>Die Begründung dieses Nutzungsrechts kann sich nicht knüpfen<lb/>
an die bloße thatsächliche Freigabe und die formlose Duldung des<lb/>
besonderen Gebrauchs. Es bedarf einer bestimmten auf Herstellung<lb/>
des Rechtsverhältnisses für diese bestimmte Person gerichteten<lb/>
Willenserklärung, eines öffentlichen Rechtsgeschäftes, wie es der Ver-<lb/>
waltungsakt ist.</p><lb/>
              <p>Diese Willenserklärung kann daher nicht ausgehen von den unteren<lb/>
Anstaltsbediensteten, die unfähig sind, Verwaltungsakte zu erlassen;<lb/>
die Verleihung geschieht ausschließlich durch einen Ausspruch der<lb/>
leitenden <hi rendition="#g">Behörde</hi> (oben Bd. I S. 96).</p><lb/>
              <p>Schriftlichkeit wird dafür die Regel sein; die Gültigkeit der Ver-<lb/>
leihung ist dadurch nur da bedingt, wo es besonders durch Rechts-<lb/>
satz vorgeschrieben ist. Jedenfalls setzt die Wirksamkeit der Ver-<lb/>
leihung die gehörige Eröffnung an den Beliehenen voraus, die regel-<lb/>
mäßig wieder durch die Aushändigung einer Konzessionsurkunde ge-<lb/>
schehen wird. Erst damit treten die Wirkungen ein.</p><lb/>
              <p>2. Der Behörde steht es grundsätzlich frei, die Verleihung zu<lb/>
gewähren oder zu versagen<note place="foot" n="5">V.G.H. 14. Dez. 1888 (Sammlung X, S. 295): Die Verleihung des Rechtes<lb/>
zur Anlegung eines Stauwerkes im öffentlichen Flusse ist, &#x201E;eine diskretionäre An-<lb/>
gelegenheit der Staatsregierung.&#x201C;</note>. Es bedarf besonderer Bestimmungen,<lb/>
damit eine Gebundenheit nach der einen oder anderen Seite hin be-<lb/>
gründet sei. Solche <hi rendition="#g">Gebundenheiten</hi> begegnen uns in zwei<lb/>
Hauptformen.</p><lb/>
              <p>Die eine Art wird vertreten durch die Verleihung von <hi rendition="#g">Wasser-<lb/>
nutzungen</hi> an öffentlichen Strömen, und zwar kommen hier solche<lb/>
Nutzungen in Betracht, welche die Wassermasse selbst zu Gunsten<lb/>
des Beliehenen in Anspruch nehmen: Ableitungen, Stauwerke. Das<lb/>
Besondere ist hier, daß der Beliehene durch die beabsichtigte Anlage<lb/>
hineintreten wird in einen Kreis schon vorhandener Nutzungsrechte,<lb/>
die er beeinträchtigen könnte. Um einem möglichen Widerstreit der<lb/>
Rechte vorzubeugen, ist der Behörde vom Gesetze ein besonderes<lb/>
Verfahren vorgeschrieben, in welchem etwaige Einsprüche geltend ge-<lb/>
macht werden können. Die Einhaltung dieses Verfahrens ist <hi rendition="#g">Be-<lb/>
dingung der Rechtsgültigkeit</hi> der Verleihung. Die Entschei-<lb/>
dung über erhobene Einsprüche verbindet sich mit dem Ausspruch<lb/>
über das Verleihungsgesuch und giebt diesem eine rechtliche Ge-<lb/>
bundenheit gegenüber den älteren Nutzungsberechtigten: die Verleihung<lb/><note xml:id="seg2pn_45_2" prev="#seg2pn_45_1" place="foot" n="4">hier nur vorgenommen werden kann im Zusammenwirken der beiden Behörden,<lb/>
welchen die Wahrnehmung der Angelegenheiten der öffentlichen Straßen anver-<lb/>
traut ist.</note><lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[151/0163] § 39. Verleihung besonderer Nutzungen. Die Begründung dieses Nutzungsrechts kann sich nicht knüpfen an die bloße thatsächliche Freigabe und die formlose Duldung des besonderen Gebrauchs. Es bedarf einer bestimmten auf Herstellung des Rechtsverhältnisses für diese bestimmte Person gerichteten Willenserklärung, eines öffentlichen Rechtsgeschäftes, wie es der Ver- waltungsakt ist. Diese Willenserklärung kann daher nicht ausgehen von den unteren Anstaltsbediensteten, die unfähig sind, Verwaltungsakte zu erlassen; die Verleihung geschieht ausschließlich durch einen Ausspruch der leitenden Behörde (oben Bd. I S. 96). Schriftlichkeit wird dafür die Regel sein; die Gültigkeit der Ver- leihung ist dadurch nur da bedingt, wo es besonders durch Rechts- satz vorgeschrieben ist. Jedenfalls setzt die Wirksamkeit der Ver- leihung die gehörige Eröffnung an den Beliehenen voraus, die regel- mäßig wieder durch die Aushändigung einer Konzessionsurkunde ge- schehen wird. Erst damit treten die Wirkungen ein. 2. Der Behörde steht es grundsätzlich frei, die Verleihung zu gewähren oder zu versagen 5. Es bedarf besonderer Bestimmungen, damit eine Gebundenheit nach der einen oder anderen Seite hin be- gründet sei. Solche Gebundenheiten begegnen uns in zwei Hauptformen. Die eine Art wird vertreten durch die Verleihung von Wasser- nutzungen an öffentlichen Strömen, und zwar kommen hier solche Nutzungen in Betracht, welche die Wassermasse selbst zu Gunsten des Beliehenen in Anspruch nehmen: Ableitungen, Stauwerke. Das Besondere ist hier, daß der Beliehene durch die beabsichtigte Anlage hineintreten wird in einen Kreis schon vorhandener Nutzungsrechte, die er beeinträchtigen könnte. Um einem möglichen Widerstreit der Rechte vorzubeugen, ist der Behörde vom Gesetze ein besonderes Verfahren vorgeschrieben, in welchem etwaige Einsprüche geltend ge- macht werden können. Die Einhaltung dieses Verfahrens ist Be- dingung der Rechtsgültigkeit der Verleihung. Die Entschei- dung über erhobene Einsprüche verbindet sich mit dem Ausspruch über das Verleihungsgesuch und giebt diesem eine rechtliche Ge- bundenheit gegenüber den älteren Nutzungsberechtigten: die Verleihung 4 5 V.G.H. 14. Dez. 1888 (Sammlung X, S. 295): Die Verleihung des Rechtes zur Anlegung eines Stauwerkes im öffentlichen Flusse ist, „eine diskretionäre An- gelegenheit der Staatsregierung.“ 4 hier nur vorgenommen werden kann im Zusammenwirken der beiden Behörden, welchen die Wahrnehmung der Angelegenheiten der öffentlichen Straßen anver- traut ist.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/163
Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/163>, abgerufen am 25.04.2024.