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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Das öffentliche Sachenrecht.
öffentlichen Sache ist da jedesmal mit gestört. Außerdem ist seine
Person, sind seine Sachen gegen Angriffe, die er in Ausübung des
erlaubten Gebrauchs von Anderen erfahren mag, mit der civilrecht-
lichen Schadensersatzklage geschützt; schon die Verhinderung des
Gebrauchs berechtigt dazu. Ein Recht an der Sache ist dafür nicht
vorausgesetzt; es genügt, daß die Benutzung ein Stück erlaubter
Geltendmachung seiner Freiheit ist. Der Klagegrund ist derselbe
wie bei Verhinderung des Gemeingebrauchs, nur daß dort ein an-
geborenes Stück der Freiheit in Frage ist, hier eine besondere Er-
weiterung derselben durch die erhaltene Gewährung. Der Gegensatz
zur Verleihung kommt aber gerade in dieser Richtung wieder auß
schärfste zum Ausdruck.

III. Zum Ausgleich der besonderen Vorteile können auch bei der
Gebrauchserlaubnis Gebührenpflichten entstehen.

Eine Auferlegung dieser Gebührenpflichten durch Rechtssatz, in
Gesetz, Verordnung oder Statut, ist denkbar, aber im Gegensatz zum
Gemeingebrauch hier nicht das ausschließlich Mögliche, thatsächlich
sogar die seltene Ausnahme. Die Gewährung selbst giebt die Gelegen-
heit und Möglichkeit zur Begründung der Gebührenpflicht in anderer
Form. Das ist nicht die Form des gewöhnlichen Verwaltungsaktes,
die wir bei dem folgenden Rechtsinstitut auch hierfür wirksam werden
sehen; denn die Gewährung ist kein Verwaltungsakt, der wie dort die
Verleihung einer Gebührenpflicht nebenbei begründen könnte.

Die Gewährung wird vielmehr nur dadurch wichtig, daß sie er-
teilt werden kann unter gewissen allgemeinen Vorbehalten und Be-
dingungen, denen dann jeder sich unterwirft, der die Gewährung in
Anspruch nimmt und dadurch, daß er dies thut.

Ein Tarif wird aufgestellt und die Gewährung erfolgt nur nach
Maßgabe dieses Tarifs und unter seinen Bedingungen. Marktgebühren,
Standgelder und andere Gebührenzahlungspflichten werden auf diese
Weise mit der Inanspruchnahme der Gebrauchserlaubnis an der öffent-
lichen Sache verbunden. Es ist die Form, wie das Recht der öffent-
lichen Anstaltsnutzung regelmäßig seine Gebührenpflichten begründet.
Welches die Natur dieser Tarife ist und wie die Gebührenpflicht durch
ihre Vermittlung sich begründet, das muß der ausführlichen Darstellung
im Zusammenhange der öffentlichrechtlichen Anstaltsnutzung vorbehalten
bleiben; vgl. unten § 527.

7 Wir werden am bezeichneten Orte uns mit der Ansicht auseinanderzusetzen
haben, die alle diese Gebührenpflichten auf civilrechtliche Verträge zurückführen
will. Bei manchen öffentlichen Anstalten findet ja in der That die Nutzungs-

Das öffentliche Sachenrecht.
öffentlichen Sache ist da jedesmal mit gestört. Außerdem ist seine
Person, sind seine Sachen gegen Angriffe, die er in Ausübung des
erlaubten Gebrauchs von Anderen erfahren mag, mit der civilrecht-
lichen Schadensersatzklage geschützt; schon die Verhinderung des
Gebrauchs berechtigt dazu. Ein Recht an der Sache ist dafür nicht
vorausgesetzt; es genügt, daß die Benutzung ein Stück erlaubter
Geltendmachung seiner Freiheit ist. Der Klagegrund ist derselbe
wie bei Verhinderung des Gemeingebrauchs, nur daß dort ein an-
geborenes Stück der Freiheit in Frage ist, hier eine besondere Er-
weiterung derselben durch die erhaltene Gewährung. Der Gegensatz
zur Verleihung kommt aber gerade in dieser Richtung wieder auß
schärfste zum Ausdruck.

III. Zum Ausgleich der besonderen Vorteile können auch bei der
Gebrauchserlaubnis Gebührenpflichten entstehen.

Eine Auferlegung dieser Gebührenpflichten durch Rechtssatz, in
Gesetz, Verordnung oder Statut, ist denkbar, aber im Gegensatz zum
Gemeingebrauch hier nicht das ausschließlich Mögliche, thatsächlich
sogar die seltene Ausnahme. Die Gewährung selbst giebt die Gelegen-
heit und Möglichkeit zur Begründung der Gebührenpflicht in anderer
Form. Das ist nicht die Form des gewöhnlichen Verwaltungsaktes,
die wir bei dem folgenden Rechtsinstitut auch hierfür wirksam werden
sehen; denn die Gewährung ist kein Verwaltungsakt, der wie dort die
Verleihung einer Gebührenpflicht nebenbei begründen könnte.

Die Gewährung wird vielmehr nur dadurch wichtig, daß sie er-
teilt werden kann unter gewissen allgemeinen Vorbehalten und Be-
dingungen, denen dann jeder sich unterwirft, der die Gewährung in
Anspruch nimmt und dadurch, daß er dies thut.

Ein Tarif wird aufgestellt und die Gewährung erfolgt nur nach
Maßgabe dieses Tarifs und unter seinen Bedingungen. Marktgebühren,
Standgelder und andere Gebührenzahlungspflichten werden auf diese
Weise mit der Inanspruchnahme der Gebrauchserlaubnis an der öffent-
lichen Sache verbunden. Es ist die Form, wie das Recht der öffent-
lichen Anstaltsnutzung regelmäßig seine Gebührenpflichten begründet.
Welches die Natur dieser Tarife ist und wie die Gebührenpflicht durch
ihre Vermittlung sich begründet, das muß der ausführlichen Darstellung
im Zusammenhange der öffentlichrechtlichen Anstaltsnutzung vorbehalten
bleiben; vgl. unten § 527.

7 Wir werden am bezeichneten Orte uns mit der Ansicht auseinanderzusetzen
haben, die alle diese Gebührenpflichten auf civilrechtliche Verträge zurückführen
will. Bei manchen öffentlichen Anstalten findet ja in der That die Nutzungs-
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[146/0158] Das öffentliche Sachenrecht. öffentlichen Sache ist da jedesmal mit gestört. Außerdem ist seine Person, sind seine Sachen gegen Angriffe, die er in Ausübung des erlaubten Gebrauchs von Anderen erfahren mag, mit der civilrecht- lichen Schadensersatzklage geschützt; schon die Verhinderung des Gebrauchs berechtigt dazu. Ein Recht an der Sache ist dafür nicht vorausgesetzt; es genügt, daß die Benutzung ein Stück erlaubter Geltendmachung seiner Freiheit ist. Der Klagegrund ist derselbe wie bei Verhinderung des Gemeingebrauchs, nur daß dort ein an- geborenes Stück der Freiheit in Frage ist, hier eine besondere Er- weiterung derselben durch die erhaltene Gewährung. Der Gegensatz zur Verleihung kommt aber gerade in dieser Richtung wieder auß schärfste zum Ausdruck. III. Zum Ausgleich der besonderen Vorteile können auch bei der Gebrauchserlaubnis Gebührenpflichten entstehen. Eine Auferlegung dieser Gebührenpflichten durch Rechtssatz, in Gesetz, Verordnung oder Statut, ist denkbar, aber im Gegensatz zum Gemeingebrauch hier nicht das ausschließlich Mögliche, thatsächlich sogar die seltene Ausnahme. Die Gewährung selbst giebt die Gelegen- heit und Möglichkeit zur Begründung der Gebührenpflicht in anderer Form. Das ist nicht die Form des gewöhnlichen Verwaltungsaktes, die wir bei dem folgenden Rechtsinstitut auch hierfür wirksam werden sehen; denn die Gewährung ist kein Verwaltungsakt, der wie dort die Verleihung einer Gebührenpflicht nebenbei begründen könnte. Die Gewährung wird vielmehr nur dadurch wichtig, daß sie er- teilt werden kann unter gewissen allgemeinen Vorbehalten und Be- dingungen, denen dann jeder sich unterwirft, der die Gewährung in Anspruch nimmt und dadurch, daß er dies thut. Ein Tarif wird aufgestellt und die Gewährung erfolgt nur nach Maßgabe dieses Tarifs und unter seinen Bedingungen. Marktgebühren, Standgelder und andere Gebührenzahlungspflichten werden auf diese Weise mit der Inanspruchnahme der Gebrauchserlaubnis an der öffent- lichen Sache verbunden. Es ist die Form, wie das Recht der öffent- lichen Anstaltsnutzung regelmäßig seine Gebührenpflichten begründet. Welches die Natur dieser Tarife ist und wie die Gebührenpflicht durch ihre Vermittlung sich begründet, das muß der ausführlichen Darstellung im Zusammenhange der öffentlichrechtlichen Anstaltsnutzung vorbehalten bleiben; vgl. unten § 52 7. 7 Wir werden am bezeichneten Orte uns mit der Ansicht auseinanderzusetzen haben, die alle diese Gebührenpflichten auf civilrechtliche Verträge zurückführen will. Bei manchen öffentlichen Anstalten findet ja in der That die Nutzungs-

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 146. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/158>, abgerufen am 28.03.2024.