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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Das öffentliche Sachenrecht.
der Herstellung der thatsächlichen Möglichkeit des bestimmten
Gebrauchs an der öffentlichen Sache. Nebenbei aber verbinden sich
auch gewisse rechtliche Wirkungen damit.

Die erteilte Gebrauchserlaubnis hat eine rechtliche Bedeutung,
insofern sie eingreift in das Gebiet der Polizei der öffentlichen
Sache
. So lange sie besteht, ist ein polizeiliches Vorgehen gegen
die erlaubte Benutzung ausgeschlossen, auch wenn sie, über den
Gemeingebrauch hinausgehend und eine Störung des Gemeingebrauchs
vorstellend, an sich solchen Maßregeln unterläge. Insbesondere ist
die Anwendung der rechtssatzmäßigen Verbote und Strafandrohungen,
die an sich zutreffen würden, dadurch ausgeschlossen. Die Wirkung
gleicht darin der der Polizeierlaubnis und häufig wird die Gebrauchs-
erlaubnis geradezu als eine solche angesehen. Desto notwendiger ist
es, sich klar zu machen, daß dieses Rechtsinstitut in seinem festen
Begriff, wie wir ihn oben Bd. I § 21 entwickelt haben, hier nicht
vorliegt.

Die Polizeierlaubnis ist ein Verwaltungsakt, welcher das durch
rechtssatzmäßiges Verbot oder ebensolche Strafsetzung bestimmte
Rechtsverhältnis für den Einzelfall anders bestimmt. Ein Verwaltungs-
akt besteht aber hier nicht; auch der untergeordnete Bedienstete kann
durch seine Platzanweisung den Gebrauch wirksam eröffnen; die ein-
fache Thatsache der Einwilligung genügt überall.

Ferner bedarf die Polizeierlaubnis, um zulässig zu sein, eines
darauf gerichteten Vorbehalts in dem verbietenden Rechtssatze selbst,
der ihr gestattet, ihn für den Einzelfall zu durchbrechen. Solche
Vorbehalte bestehen hier in den wenigsten Fällen. Es kommt viel-
mehr der nämliche Grundsatz zur Geltung, der auch den Gemein-
gebrauch, selbst wo er verkehrsstörend werden könnte, gegen die An-
wendung solcher allgemeiner Verbote und Verpönungen schützt: diese
richten sich immer nur gegen die unbefugte Störung. Wie das Recht
des Gemeingebrauchs, so deckt ihnen gegenüber auch die Einwilligung
des zuständigen Verwalters der öffentlichen Sache. Die Verwendung,
die der Herr der Sache von dieser macht zu Gunsten des Einzelnen,
dem der Gebrauch eingeräumt wird, nimmt diesem Gebrauch die Un-
befugtheit; darauf allein beruht die rechtliche Bedeutung der Gebrauchs-
erlaubnis in dieser Beziehung5.

4. Dienstanweisungen, welche Regeln aufstellen für die Erteilung
der Gebrauchserlaubnis, für Bedingungen, Zweck und Dauer der Ge-

5 Es kommt hier vor allem die Bestimmung Stf.G.B. § 366, Ziff. 9 in Be-
tracht; oben § 37 Note 14.

Das öffentliche Sachenrecht.
der Herstellung der thatsächlichen Möglichkeit des bestimmten
Gebrauchs an der öffentlichen Sache. Nebenbei aber verbinden sich
auch gewisse rechtliche Wirkungen damit.

Die erteilte Gebrauchserlaubnis hat eine rechtliche Bedeutung,
insofern sie eingreift in das Gebiet der Polizei der öffentlichen
Sache
. So lange sie besteht, ist ein polizeiliches Vorgehen gegen
die erlaubte Benutzung ausgeschlossen, auch wenn sie, über den
Gemeingebrauch hinausgehend und eine Störung des Gemeingebrauchs
vorstellend, an sich solchen Maßregeln unterläge. Insbesondere ist
die Anwendung der rechtssatzmäßigen Verbote und Strafandrohungen,
die an sich zutreffen würden, dadurch ausgeschlossen. Die Wirkung
gleicht darin der der Polizeierlaubnis und häufig wird die Gebrauchs-
erlaubnis geradezu als eine solche angesehen. Desto notwendiger ist
es, sich klar zu machen, daß dieses Rechtsinstitut in seinem festen
Begriff, wie wir ihn oben Bd. I § 21 entwickelt haben, hier nicht
vorliegt.

Die Polizeierlaubnis ist ein Verwaltungsakt, welcher das durch
rechtssatzmäßiges Verbot oder ebensolche Strafsetzung bestimmte
Rechtsverhältnis für den Einzelfall anders bestimmt. Ein Verwaltungs-
akt besteht aber hier nicht; auch der untergeordnete Bedienstete kann
durch seine Platzanweisung den Gebrauch wirksam eröffnen; die ein-
fache Thatsache der Einwilligung genügt überall.

Ferner bedarf die Polizeierlaubnis, um zulässig zu sein, eines
darauf gerichteten Vorbehalts in dem verbietenden Rechtssatze selbst,
der ihr gestattet, ihn für den Einzelfall zu durchbrechen. Solche
Vorbehalte bestehen hier in den wenigsten Fällen. Es kommt viel-
mehr der nämliche Grundsatz zur Geltung, der auch den Gemein-
gebrauch, selbst wo er verkehrsstörend werden könnte, gegen die An-
wendung solcher allgemeiner Verbote und Verpönungen schützt: diese
richten sich immer nur gegen die unbefugte Störung. Wie das Recht
des Gemeingebrauchs, so deckt ihnen gegenüber auch die Einwilligung
des zuständigen Verwalters der öffentlichen Sache. Die Verwendung,
die der Herr der Sache von dieser macht zu Gunsten des Einzelnen,
dem der Gebrauch eingeräumt wird, nimmt diesem Gebrauch die Un-
befugtheit; darauf allein beruht die rechtliche Bedeutung der Gebrauchs-
erlaubnis in dieser Beziehung5.

4. Dienstanweisungen, welche Regeln aufstellen für die Erteilung
der Gebrauchserlaubnis, für Bedingungen, Zweck und Dauer der Ge-

5 Es kommt hier vor allem die Bestimmung Stf.G.B. § 366, Ziff. 9 in Be-
tracht; oben § 37 Note 14.
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[144/0156] Das öffentliche Sachenrecht. der Herstellung der thatsächlichen Möglichkeit des bestimmten Gebrauchs an der öffentlichen Sache. Nebenbei aber verbinden sich auch gewisse rechtliche Wirkungen damit. Die erteilte Gebrauchserlaubnis hat eine rechtliche Bedeutung, insofern sie eingreift in das Gebiet der Polizei der öffentlichen Sache. So lange sie besteht, ist ein polizeiliches Vorgehen gegen die erlaubte Benutzung ausgeschlossen, auch wenn sie, über den Gemeingebrauch hinausgehend und eine Störung des Gemeingebrauchs vorstellend, an sich solchen Maßregeln unterläge. Insbesondere ist die Anwendung der rechtssatzmäßigen Verbote und Strafandrohungen, die an sich zutreffen würden, dadurch ausgeschlossen. Die Wirkung gleicht darin der der Polizeierlaubnis und häufig wird die Gebrauchs- erlaubnis geradezu als eine solche angesehen. Desto notwendiger ist es, sich klar zu machen, daß dieses Rechtsinstitut in seinem festen Begriff, wie wir ihn oben Bd. I § 21 entwickelt haben, hier nicht vorliegt. Die Polizeierlaubnis ist ein Verwaltungsakt, welcher das durch rechtssatzmäßiges Verbot oder ebensolche Strafsetzung bestimmte Rechtsverhältnis für den Einzelfall anders bestimmt. Ein Verwaltungs- akt besteht aber hier nicht; auch der untergeordnete Bedienstete kann durch seine Platzanweisung den Gebrauch wirksam eröffnen; die ein- fache Thatsache der Einwilligung genügt überall. Ferner bedarf die Polizeierlaubnis, um zulässig zu sein, eines darauf gerichteten Vorbehalts in dem verbietenden Rechtssatze selbst, der ihr gestattet, ihn für den Einzelfall zu durchbrechen. Solche Vorbehalte bestehen hier in den wenigsten Fällen. Es kommt viel- mehr der nämliche Grundsatz zur Geltung, der auch den Gemein- gebrauch, selbst wo er verkehrsstörend werden könnte, gegen die An- wendung solcher allgemeiner Verbote und Verpönungen schützt: diese richten sich immer nur gegen die unbefugte Störung. Wie das Recht des Gemeingebrauchs, so deckt ihnen gegenüber auch die Einwilligung des zuständigen Verwalters der öffentlichen Sache. Die Verwendung, die der Herr der Sache von dieser macht zu Gunsten des Einzelnen, dem der Gebrauch eingeräumt wird, nimmt diesem Gebrauch die Un- befugtheit; darauf allein beruht die rechtliche Bedeutung der Gebrauchs- erlaubnis in dieser Beziehung 5. 4. Dienstanweisungen, welche Regeln aufstellen für die Erteilung der Gebrauchserlaubnis, für Bedingungen, Zweck und Dauer der Ge- 5 Es kommt hier vor allem die Bestimmung Stf.G.B. § 366, Ziff. 9 in Be- tracht; oben § 37 Note 14.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 144. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/156>, abgerufen am 18.04.2024.