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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 38. Die Gebrauchserlaubnis.
teiligten ein rechtlicher Anspruch derselben begründet wäre. Nur
ausnahmsweise mischt das Gesetz sich ein, ebenso wie es das bei den
öffentlichen Anstalten auch thut, und bestimmt die Voraussetzungen,
unter welchen die Erlaubnis zu gewähren oder zu versagen ist. Der-
jenige, bei welchem die Voraussetzungen der Erlaubnis zutreffen, hat
alsdann einen Rechtsanspruch darauf. Es ist eine Frage der Ordnung
des Rechtsschutzes, wie dieser gesichert wird4.

3. Die Wirkung der erteilten Gebrauchserlaubnis besteht nicht
in der Begründung einer rechtlichen Herrschaft über die Sache zu
Gunsten der Einzelnen, denen sie erteilt ist. Es wird dadurch über-
haupt kein Recht begründet, auch kein Recht auf Bestand und Auf-
rechterhaltung der Erlaubnis; dem Begünstigten gegenüber ist die
Erlaubnis grundsätzlich jederzeit frei zurücknehmbar. Dienst-
anweisungen und Rücksichten der Billigkeit geben ihr thatsächlich
eine gewisse Stetigkeit.

Der Schwerpunkt der Wirkung der Gebrauchserlaubnis liegt in

4 Ein Beispiel bietet für die Benutzung der Märkte die Gew.O. § 64, Abs. 1
Wenn jedermann das Recht hat, die Märkte als Verkäufer zu besuchen, muß auch
die Platzanweisung an jedermann erfolgen, selbstverständlich nur, so weit möglich,
und unter Erfüllung der Voraussetzungen der Marktordnung. Der Marktbesucher
hat insofern ein Recht auf die besondere Gebrauchserlaubnis an der dem Markte
dienenden öffentlichen Sache, Straße oder Verkehrsplatz. Der Markt kann auch
auf einem Grundstücke eingerichtet sein, das nicht öffentliche Sache ist, z. B. in
einer sonst nicht zum öffentlichen Verkehre dienenden Markthalle. Dann ist der
Anspruch auf Marktsitz der nämliche: es ist einfach der Anspruch auf Benutzung
einer öffentlichen Anstalt ohne die besondere Wirkung, daß ein Gebrauch an
einer öffentlichen Sache daraus entsteht. Die Gebrauchserlaubnis ist eben nichts
anderes als ein Stück des Anstaltsrechts, das in das öffentliche Sachenrecht herein
spielt. -- In ähnlicher Weise entspringt aus der Mitgliedschaft in Orts- oder
Kirchengemeinden nach Gesetz oder Statut der Anspruch auf Gewährung des
Begräbnisplatzes für verstorbene Angehörige. R.G. 4. Dez. 1884 (Samml. XII,
S. 280): Der Vater des im Duell Getöteten klagt gegen die Kirchengemeinde auf
Gestattung der Beerdigung in der Reihe; das Gericht erkennt einen durch gericht-
liche Klage geschützten Rechtsanspruch an. Zu diesem Zwecke war es allerdings
nicht nötig, diesen Anspruch selbst zu einem privatrechtlichen zu machen; das
Gericht gelangt dazu auf dem Wege der so häufigen Verwechslung und Gleich-
stellung von "privater Berechtigung" und "privatrechtlicher Berechtigung". -- In
sehr umfassender Weise werden derartige Rechtsansprüche bestehen, wo etwa
durch Gesetz oder Statut der Satz ausgesprochen ist, daß die Angehörigen einer
Gemeinde oder Körperschaft allgemein gleichmäßig berechtigt sind zur Benutzung
der vorhandenen öffentlichen Anstalten. Die oben erwähnte Entscheidung sieht
denselben ausgesprochen in A.L.R. II, 6 § 72 und II, 11 § 193. Das findet aber
nur Anwendung auf die Gebrauchserlaubnisse an öffentlichen Sachen, die in regel-
mäßigem Betriebe, "anstaltsmäßig" erteilt zu werden pflegen; nicht z. B. auf die
Aufstellung von Trinkhallen, Zeitungskiosken u. s. w.

§ 38. Die Gebrauchserlaubnis.
teiligten ein rechtlicher Anspruch derselben begründet wäre. Nur
ausnahmsweise mischt das Gesetz sich ein, ebenso wie es das bei den
öffentlichen Anstalten auch thut, und bestimmt die Voraussetzungen,
unter welchen die Erlaubnis zu gewähren oder zu versagen ist. Der-
jenige, bei welchem die Voraussetzungen der Erlaubnis zutreffen, hat
alsdann einen Rechtsanspruch darauf. Es ist eine Frage der Ordnung
des Rechtsschutzes, wie dieser gesichert wird4.

3. Die Wirkung der erteilten Gebrauchserlaubnis besteht nicht
in der Begründung einer rechtlichen Herrschaft über die Sache zu
Gunsten der Einzelnen, denen sie erteilt ist. Es wird dadurch über-
haupt kein Recht begründet, auch kein Recht auf Bestand und Auf-
rechterhaltung der Erlaubnis; dem Begünstigten gegenüber ist die
Erlaubnis grundsätzlich jederzeit frei zurücknehmbar. Dienst-
anweisungen und Rücksichten der Billigkeit geben ihr thatsächlich
eine gewisse Stetigkeit.

Der Schwerpunkt der Wirkung der Gebrauchserlaubnis liegt in

4 Ein Beispiel bietet für die Benutzung der Märkte die Gew.O. § 64, Abs. 1
Wenn jedermann das Recht hat, die Märkte als Verkäufer zu besuchen, muß auch
die Platzanweisung an jedermann erfolgen, selbstverständlich nur, so weit möglich,
und unter Erfüllung der Voraussetzungen der Marktordnung. Der Marktbesucher
hat insofern ein Recht auf die besondere Gebrauchserlaubnis an der dem Markte
dienenden öffentlichen Sache, Straße oder Verkehrsplatz. Der Markt kann auch
auf einem Grundstücke eingerichtet sein, das nicht öffentliche Sache ist, z. B. in
einer sonst nicht zum öffentlichen Verkehre dienenden Markthalle. Dann ist der
Anspruch auf Marktsitz der nämliche: es ist einfach der Anspruch auf Benutzung
einer öffentlichen Anstalt ohne die besondere Wirkung, daß ein Gebrauch an
einer öffentlichen Sache daraus entsteht. Die Gebrauchserlaubnis ist eben nichts
anderes als ein Stück des Anstaltsrechts, das in das öffentliche Sachenrecht herein
spielt. — In ähnlicher Weise entspringt aus der Mitgliedschaft in Orts- oder
Kirchengemeinden nach Gesetz oder Statut der Anspruch auf Gewährung des
Begräbnisplatzes für verstorbene Angehörige. R.G. 4. Dez. 1884 (Samml. XII,
S. 280): Der Vater des im Duell Getöteten klagt gegen die Kirchengemeinde auf
Gestattung der Beerdigung in der Reihe; das Gericht erkennt einen durch gericht-
liche Klage geschützten Rechtsanspruch an. Zu diesem Zwecke war es allerdings
nicht nötig, diesen Anspruch selbst zu einem privatrechtlichen zu machen; das
Gericht gelangt dazu auf dem Wege der so häufigen Verwechslung und Gleich-
stellung von „privater Berechtigung“ und „privatrechtlicher Berechtigung“. — In
sehr umfassender Weise werden derartige Rechtsansprüche bestehen, wo etwa
durch Gesetz oder Statut der Satz ausgesprochen ist, daß die Angehörigen einer
Gemeinde oder Körperschaft allgemein gleichmäßig berechtigt sind zur Benutzung
der vorhandenen öffentlichen Anstalten. Die oben erwähnte Entscheidung sieht
denselben ausgesprochen in A.L.R. II, 6 § 72 und II, 11 § 193. Das findet aber
nur Anwendung auf die Gebrauchserlaubnisse an öffentlichen Sachen, die in regel-
mäßigem Betriebe, „anstaltsmäßig“ erteilt zu werden pflegen; nicht z. B. auf die
Aufstellung von Trinkhallen, Zeitungskiosken u. s. w.
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[143/0155] § 38. Die Gebrauchserlaubnis. teiligten ein rechtlicher Anspruch derselben begründet wäre. Nur ausnahmsweise mischt das Gesetz sich ein, ebenso wie es das bei den öffentlichen Anstalten auch thut, und bestimmt die Voraussetzungen, unter welchen die Erlaubnis zu gewähren oder zu versagen ist. Der- jenige, bei welchem die Voraussetzungen der Erlaubnis zutreffen, hat alsdann einen Rechtsanspruch darauf. Es ist eine Frage der Ordnung des Rechtsschutzes, wie dieser gesichert wird 4. 3. Die Wirkung der erteilten Gebrauchserlaubnis besteht nicht in der Begründung einer rechtlichen Herrschaft über die Sache zu Gunsten der Einzelnen, denen sie erteilt ist. Es wird dadurch über- haupt kein Recht begründet, auch kein Recht auf Bestand und Auf- rechterhaltung der Erlaubnis; dem Begünstigten gegenüber ist die Erlaubnis grundsätzlich jederzeit frei zurücknehmbar. Dienst- anweisungen und Rücksichten der Billigkeit geben ihr thatsächlich eine gewisse Stetigkeit. Der Schwerpunkt der Wirkung der Gebrauchserlaubnis liegt in 4 Ein Beispiel bietet für die Benutzung der Märkte die Gew.O. § 64, Abs. 1 Wenn jedermann das Recht hat, die Märkte als Verkäufer zu besuchen, muß auch die Platzanweisung an jedermann erfolgen, selbstverständlich nur, so weit möglich, und unter Erfüllung der Voraussetzungen der Marktordnung. Der Marktbesucher hat insofern ein Recht auf die besondere Gebrauchserlaubnis an der dem Markte dienenden öffentlichen Sache, Straße oder Verkehrsplatz. Der Markt kann auch auf einem Grundstücke eingerichtet sein, das nicht öffentliche Sache ist, z. B. in einer sonst nicht zum öffentlichen Verkehre dienenden Markthalle. Dann ist der Anspruch auf Marktsitz der nämliche: es ist einfach der Anspruch auf Benutzung einer öffentlichen Anstalt ohne die besondere Wirkung, daß ein Gebrauch an einer öffentlichen Sache daraus entsteht. Die Gebrauchserlaubnis ist eben nichts anderes als ein Stück des Anstaltsrechts, das in das öffentliche Sachenrecht herein spielt. — In ähnlicher Weise entspringt aus der Mitgliedschaft in Orts- oder Kirchengemeinden nach Gesetz oder Statut der Anspruch auf Gewährung des Begräbnisplatzes für verstorbene Angehörige. R.G. 4. Dez. 1884 (Samml. XII, S. 280): Der Vater des im Duell Getöteten klagt gegen die Kirchengemeinde auf Gestattung der Beerdigung in der Reihe; das Gericht erkennt einen durch gericht- liche Klage geschützten Rechtsanspruch an. Zu diesem Zwecke war es allerdings nicht nötig, diesen Anspruch selbst zu einem privatrechtlichen zu machen; das Gericht gelangt dazu auf dem Wege der so häufigen Verwechslung und Gleich- stellung von „privater Berechtigung“ und „privatrechtlicher Berechtigung“. — In sehr umfassender Weise werden derartige Rechtsansprüche bestehen, wo etwa durch Gesetz oder Statut der Satz ausgesprochen ist, daß die Angehörigen einer Gemeinde oder Körperschaft allgemein gleichmäßig berechtigt sind zur Benutzung der vorhandenen öffentlichen Anstalten. Die oben erwähnte Entscheidung sieht denselben ausgesprochen in A.L.R. II, 6 § 72 und II, 11 § 193. Das findet aber nur Anwendung auf die Gebrauchserlaubnisse an öffentlichen Sachen, die in regel- mäßigem Betriebe, „anstaltsmäßig“ erteilt zu werden pflegen; nicht z. B. auf die Aufstellung von Trinkhallen, Zeitungskiosken u. s. w.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/155>, abgerufen am 29.03.2024.