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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Das öffentliche Sachenrecht.
licher Befehlsgewalt ausgerüsteten Behörde ausgehe; es können eben-
sowohl auch untergeordnete Bedienstete dazu berufen sein.

Es besteht auch keine feste Form, in welcher sie erscheinen
müßte; sie kann ebensowohl den einzelnen Erlaubnisfall genau be-
stimmen, als in umfassender Weise die Einladung zu einer gewissen
Gebrauchsart ergehen lassen.

So wird mit der Indienststellung von Kirchhöfen und Kirchen-
gebäuden zugleich die allgemeine Zulassung der zum Besuch
Berufenen verbunden sein; die genaueren Zeitgrenzen der Verstattung
bezeichnet die Thätigkeit der untergeordneten Bediensteten, welche
die Thore öffnen und schließen.

In anderen Fällen ist der besondere Gebrauch wieder allgemein
angeboten, aber die Ausübung abhängig von der Anweisung eines
bestimmten Platzes,
an welchem er stattfinden darf. So bei
Marktständen, Droschkenhalteplätzen, Liegeplätzen im Schiffahrtskanal.
Die Anweisung wird dann am Platze selbst durch einen Überwachungs-
beamten erteilt werden, einen Marktaufseher, Straßenpolizeibeamten,
Schleusenwärter. Und erst damit wird die Gebrauchserlaubnis für
den Einzelnen begründet sein2.

And[e]re Verstattungen werden von vornherein nur von Fall zu
Fall erteilt und sind der leitenden Behörde derart vorbehalten, daß
diese auch die Platzanweisung mit erteilt. So bei Aufstellung von
Trinkhallen, Zeitungskiosken, Schaubuden, Anschlagsäulen.

2. Die rechtliche Natur der Erlaubniserteilung ist in allen Fällen
die gleiche. Sie ist weder ein bloßes Anerkennen und Geschehen-
lassen eines an sich schon bestehenden Rechtes des Gemeingebrauchs,
noch soll sie mit der Kraft des Rechtsgeschäftes neue Rechts-
verhältnisse bezüglich der Sache begründen. Es ist lediglich eine
thatsächliche Verwendung der Sache kraft des Berufes, sie zu
verwalten, eine Verwendung zu Gunsten des zum Gebrauche
Zugelassenen3.

Grundsätzlich ist die Erteilung wie die Versagung der Erlaubnis
frei. Dienstanweisungen bringen Regel und Gleichmaß in das zu be-
obachtende Verfahren, ohne daß dadurch im Verhältnis zu den Be-

2 Beispiel in Bayr. Kanalordnung § 44; Pözl, Bayr. Wasserges. S. 489.
3 In diesem Sinne richtig Leuthold in Wörterbuch II, S. 86: "demgemäß
ist auch die Zuweisung des Platzes an den einzelnen Marktgast nicht als Privat-
geschäft, sondern als Handlung der öffentlichen Verwaltung anzusehen". Wir
fügen hinzu: auch nicht als öffentlichrechtliches Rechtsgeschäft. Das scheidet sie
eben von der Verleihung, die ihrerseits Verwaltungsakt ist und öffentlichrechtliches
Rechtsgeschäft (oben Bd. I, S. 101).

Das öffentliche Sachenrecht.
licher Befehlsgewalt ausgerüsteten Behörde ausgehe; es können eben-
sowohl auch untergeordnete Bedienstete dazu berufen sein.

Es besteht auch keine feste Form, in welcher sie erscheinen
müßte; sie kann ebensowohl den einzelnen Erlaubnisfall genau be-
stimmen, als in umfassender Weise die Einladung zu einer gewissen
Gebrauchsart ergehen lassen.

So wird mit der Indienststellung von Kirchhöfen und Kirchen-
gebäuden zugleich die allgemeine Zulassung der zum Besuch
Berufenen verbunden sein; die genaueren Zeitgrenzen der Verstattung
bezeichnet die Thätigkeit der untergeordneten Bediensteten, welche
die Thore öffnen und schließen.

In anderen Fällen ist der besondere Gebrauch wieder allgemein
angeboten, aber die Ausübung abhängig von der Anweisung eines
bestimmten Platzes,
an welchem er stattfinden darf. So bei
Marktständen, Droschkenhalteplätzen, Liegeplätzen im Schiffahrtskanal.
Die Anweisung wird dann am Platze selbst durch einen Überwachungs-
beamten erteilt werden, einen Marktaufseher, Straßenpolizeibeamten,
Schleusenwärter. Und erst damit wird die Gebrauchserlaubnis für
den Einzelnen begründet sein2.

And[e]re Verstattungen werden von vornherein nur von Fall zu
Fall erteilt und sind der leitenden Behörde derart vorbehalten, daß
diese auch die Platzanweisung mit erteilt. So bei Aufstellung von
Trinkhallen, Zeitungskiosken, Schaubuden, Anschlagsäulen.

2. Die rechtliche Natur der Erlaubniserteilung ist in allen Fällen
die gleiche. Sie ist weder ein bloßes Anerkennen und Geschehen-
lassen eines an sich schon bestehenden Rechtes des Gemeingebrauchs,
noch soll sie mit der Kraft des Rechtsgeschäftes neue Rechts-
verhältnisse bezüglich der Sache begründen. Es ist lediglich eine
thatsächliche Verwendung der Sache kraft des Berufes, sie zu
verwalten, eine Verwendung zu Gunsten des zum Gebrauche
Zugelassenen3.

Grundsätzlich ist die Erteilung wie die Versagung der Erlaubnis
frei. Dienstanweisungen bringen Regel und Gleichmaß in das zu be-
obachtende Verfahren, ohne daß dadurch im Verhältnis zu den Be-

2 Beispiel in Bayr. Kanalordnung § 44; Pözl, Bayr. Wasserges. S. 489.
3 In diesem Sinne richtig Leuthold in Wörterbuch II, S. 86: „demgemäß
ist auch die Zuweisung des Platzes an den einzelnen Marktgast nicht als Privat-
geschäft, sondern als Handlung der öffentlichen Verwaltung anzusehen“. Wir
fügen hinzu: auch nicht als öffentlichrechtliches Rechtsgeschäft. Das scheidet sie
eben von der Verleihung, die ihrerseits Verwaltungsakt ist und öffentlichrechtliches
Rechtsgeschäft (oben Bd. I, S. 101).
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[142/0154] Das öffentliche Sachenrecht. licher Befehlsgewalt ausgerüsteten Behörde ausgehe; es können eben- sowohl auch untergeordnete Bedienstete dazu berufen sein. Es besteht auch keine feste Form, in welcher sie erscheinen müßte; sie kann ebensowohl den einzelnen Erlaubnisfall genau be- stimmen, als in umfassender Weise die Einladung zu einer gewissen Gebrauchsart ergehen lassen. So wird mit der Indienststellung von Kirchhöfen und Kirchen- gebäuden zugleich die allgemeine Zulassung der zum Besuch Berufenen verbunden sein; die genaueren Zeitgrenzen der Verstattung bezeichnet die Thätigkeit der untergeordneten Bediensteten, welche die Thore öffnen und schließen. In anderen Fällen ist der besondere Gebrauch wieder allgemein angeboten, aber die Ausübung abhängig von der Anweisung eines bestimmten Platzes, an welchem er stattfinden darf. So bei Marktständen, Droschkenhalteplätzen, Liegeplätzen im Schiffahrtskanal. Die Anweisung wird dann am Platze selbst durch einen Überwachungs- beamten erteilt werden, einen Marktaufseher, Straßenpolizeibeamten, Schleusenwärter. Und erst damit wird die Gebrauchserlaubnis für den Einzelnen begründet sein 2. Andere Verstattungen werden von vornherein nur von Fall zu Fall erteilt und sind der leitenden Behörde derart vorbehalten, daß diese auch die Platzanweisung mit erteilt. So bei Aufstellung von Trinkhallen, Zeitungskiosken, Schaubuden, Anschlagsäulen. 2. Die rechtliche Natur der Erlaubniserteilung ist in allen Fällen die gleiche. Sie ist weder ein bloßes Anerkennen und Geschehen- lassen eines an sich schon bestehenden Rechtes des Gemeingebrauchs, noch soll sie mit der Kraft des Rechtsgeschäftes neue Rechts- verhältnisse bezüglich der Sache begründen. Es ist lediglich eine thatsächliche Verwendung der Sache kraft des Berufes, sie zu verwalten, eine Verwendung zu Gunsten des zum Gebrauche Zugelassenen 3. Grundsätzlich ist die Erteilung wie die Versagung der Erlaubnis frei. Dienstanweisungen bringen Regel und Gleichmaß in das zu be- obachtende Verfahren, ohne daß dadurch im Verhältnis zu den Be- 2 Beispiel in Bayr. Kanalordnung § 44; Pözl, Bayr. Wasserges. S. 489. 3 In diesem Sinne richtig Leuthold in Wörterbuch II, S. 86: „demgemäß ist auch die Zuweisung des Platzes an den einzelnen Marktgast nicht als Privat- geschäft, sondern als Handlung der öffentlichen Verwaltung anzusehen“. Wir fügen hinzu: auch nicht als öffentlichrechtliches Rechtsgeschäft. Das scheidet sie eben von der Verleihung, die ihrerseits Verwaltungsakt ist und öffentlichrechtliches Rechtsgeschäft (oben Bd. I, S. 101).

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 142. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/154>, abgerufen am 24.04.2024.