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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Das öffentliche Sachenrecht.
§ 52 ausführlich die Rede sein. Dort wird auch die Rechtsform ihre
Darstellung finden, in welcher sie das thun. Es ist ihrem Wesen
nach die nämliche wie die, welche in unserer Gebrauchserlaubnis er-
scheint. Das tritt namentlich bei solchen öffentlichen Anstalten schon
auf den ersten Blick hervor, welche ihren Dienst den Einzelnen gerade
dadurch leisten, daß sie ihnen Zutritt gewähren, Plätze einräumen,
um thätig zu werden oder von da aus weitere Vorteile zu genießen,
wo also das sachliche Mittel, das Grundstück, das Gebäude, womit
der Anstaltszweck verfolgt wird, in den Vordergrund tritt. Markt-
hallen, Schlachthäuser, Museen, Bibliotheken, Krankenhäuser geben
Beispiele. Die öffentlichen Sachen, insofern sie dem Einzelnen zum
Gebrauch eröffnet werden über den Gemeingebrauch hinaus und nicht
durch Verleihung, werden behandelt als öffentliche Anstalten,
und die Gebrauchserlaubnis geschieht nach dem Muster der Gewäh-
rung von Anstaltsnutzungen
.

Und zwar ist es ausschließlich die öffentlichrechtliche Form der
Anstaltsnutzung, die hier zur Anwendung kommt. Wir werden unten
(§ 51, I) eine Unterscheidung zu machen haben, wonach die öffent-
lichen Anstalten bei dem Verhältnisse zu den Einzelnen, welchen sie
ihre Leistungen machen, nur teilweise auf dem Boden des öffentlichen
Rechtes verbleiben und dann die Gestalt von Rechtsbeziehungen er-
geben, deren Darstellung unsere Aufgabe ist; zum Teil werden ihre
Leistungen auch vermittelt durch civilrechtliche Verträge: Sachmiete,
Dienstverträge, Werkverdingungen. Die anstaltsmäßigen Gewährungen
an öffentlichen Sachen haben nur die erstere Form.

Die Nutzungen, die da eingeräumt werden, könnten ihrer Art
nach ebensowohl in civilrechtliche Rechtsgeschäfte gekleidet sein, ins-
besondere die Sachmiete liegt nahe. Aber die Frage, ob Civilrecht,
ob öffentliches Recht, ist hier an die Anstaltsleistung nicht mehr zu
richten; sie ist entschieden zu Gunsten des letzteren, sobald fest-
steht, daß die Leistung von dieser besonderen Art von Anstalt, von
einer öffentlichen Sache ausgeht. Der Gegensatz der civilrechtlichen
Leistung desselben Inhalts steht auch hier daneben, aber außerhalb
der öffentlichen Sache. Beispielshalber kann eine Stadtverwaltung den
Platz zur Aufstellung einer Schaubude, einer Trinkhalle, eines Verkaufs-
standes sehr wohl auch in Gestalt eines Mietvertrages oder sonstigen
civilrechtlichen Rechtsgeschäftes einräumen. Wenn sie einen ihrer frei-
liegenden Bauplätze dazu hergiebt, so kann das gar nichts anderes sein.
Verstattet sie aber die öffentliche Straße, den öffentlichen Platz dazu,
so macht sich sofort wieder die Unzugänglichkeit der öffentlichen Sache
für civilrechtliche Rechtsgeschäfte geltend: die Gewährung ist öffentlich-

Das öffentliche Sachenrecht.
§ 52 ausführlich die Rede sein. Dort wird auch die Rechtsform ihre
Darstellung finden, in welcher sie das thun. Es ist ihrem Wesen
nach die nämliche wie die, welche in unserer Gebrauchserlaubnis er-
scheint. Das tritt namentlich bei solchen öffentlichen Anstalten schon
auf den ersten Blick hervor, welche ihren Dienst den Einzelnen gerade
dadurch leisten, daß sie ihnen Zutritt gewähren, Plätze einräumen,
um thätig zu werden oder von da aus weitere Vorteile zu genießen,
wo also das sachliche Mittel, das Grundstück, das Gebäude, womit
der Anstaltszweck verfolgt wird, in den Vordergrund tritt. Markt-
hallen, Schlachthäuser, Museen, Bibliotheken, Krankenhäuser geben
Beispiele. Die öffentlichen Sachen, insofern sie dem Einzelnen zum
Gebrauch eröffnet werden über den Gemeingebrauch hinaus und nicht
durch Verleihung, werden behandelt als öffentliche Anstalten,
und die Gebrauchserlaubnis geschieht nach dem Muster der Gewäh-
rung von Anstaltsnutzungen
.

Und zwar ist es ausschließlich die öffentlichrechtliche Form der
Anstaltsnutzung, die hier zur Anwendung kommt. Wir werden unten
(§ 51, I) eine Unterscheidung zu machen haben, wonach die öffent-
lichen Anstalten bei dem Verhältnisse zu den Einzelnen, welchen sie
ihre Leistungen machen, nur teilweise auf dem Boden des öffentlichen
Rechtes verbleiben und dann die Gestalt von Rechtsbeziehungen er-
geben, deren Darstellung unsere Aufgabe ist; zum Teil werden ihre
Leistungen auch vermittelt durch civilrechtliche Verträge: Sachmiete,
Dienstverträge, Werkverdingungen. Die anstaltsmäßigen Gewährungen
an öffentlichen Sachen haben nur die erstere Form.

Die Nutzungen, die da eingeräumt werden, könnten ihrer Art
nach ebensowohl in civilrechtliche Rechtsgeschäfte gekleidet sein, ins-
besondere die Sachmiete liegt nahe. Aber die Frage, ob Civilrecht,
ob öffentliches Recht, ist hier an die Anstaltsleistung nicht mehr zu
richten; sie ist entschieden zu Gunsten des letzteren, sobald fest-
steht, daß die Leistung von dieser besonderen Art von Anstalt, von
einer öffentlichen Sache ausgeht. Der Gegensatz der civilrechtlichen
Leistung desselben Inhalts steht auch hier daneben, aber außerhalb
der öffentlichen Sache. Beispielshalber kann eine Stadtverwaltung den
Platz zur Aufstellung einer Schaubude, einer Trinkhalle, eines Verkaufs-
standes sehr wohl auch in Gestalt eines Mietvertrages oder sonstigen
civilrechtlichen Rechtsgeschäftes einräumen. Wenn sie einen ihrer frei-
liegenden Bauplätze dazu hergiebt, so kann das gar nichts anderes sein.
Verstattet sie aber die öffentliche Straße, den öffentlichen Platz dazu,
so macht sich sofort wieder die Unzugänglichkeit der öffentlichen Sache
für civilrechtliche Rechtsgeschäfte geltend: die Gewährung ist öffentlich-

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[140/0152] Das öffentliche Sachenrecht. § 52 ausführlich die Rede sein. Dort wird auch die Rechtsform ihre Darstellung finden, in welcher sie das thun. Es ist ihrem Wesen nach die nämliche wie die, welche in unserer Gebrauchserlaubnis er- scheint. Das tritt namentlich bei solchen öffentlichen Anstalten schon auf den ersten Blick hervor, welche ihren Dienst den Einzelnen gerade dadurch leisten, daß sie ihnen Zutritt gewähren, Plätze einräumen, um thätig zu werden oder von da aus weitere Vorteile zu genießen, wo also das sachliche Mittel, das Grundstück, das Gebäude, womit der Anstaltszweck verfolgt wird, in den Vordergrund tritt. Markt- hallen, Schlachthäuser, Museen, Bibliotheken, Krankenhäuser geben Beispiele. Die öffentlichen Sachen, insofern sie dem Einzelnen zum Gebrauch eröffnet werden über den Gemeingebrauch hinaus und nicht durch Verleihung, werden behandelt als öffentliche Anstalten, und die Gebrauchserlaubnis geschieht nach dem Muster der Gewäh- rung von Anstaltsnutzungen. Und zwar ist es ausschließlich die öffentlichrechtliche Form der Anstaltsnutzung, die hier zur Anwendung kommt. Wir werden unten (§ 51, I) eine Unterscheidung zu machen haben, wonach die öffent- lichen Anstalten bei dem Verhältnisse zu den Einzelnen, welchen sie ihre Leistungen machen, nur teilweise auf dem Boden des öffentlichen Rechtes verbleiben und dann die Gestalt von Rechtsbeziehungen er- geben, deren Darstellung unsere Aufgabe ist; zum Teil werden ihre Leistungen auch vermittelt durch civilrechtliche Verträge: Sachmiete, Dienstverträge, Werkverdingungen. Die anstaltsmäßigen Gewährungen an öffentlichen Sachen haben nur die erstere Form. Die Nutzungen, die da eingeräumt werden, könnten ihrer Art nach ebensowohl in civilrechtliche Rechtsgeschäfte gekleidet sein, ins- besondere die Sachmiete liegt nahe. Aber die Frage, ob Civilrecht, ob öffentliches Recht, ist hier an die Anstaltsleistung nicht mehr zu richten; sie ist entschieden zu Gunsten des letzteren, sobald fest- steht, daß die Leistung von dieser besonderen Art von Anstalt, von einer öffentlichen Sache ausgeht. Der Gegensatz der civilrechtlichen Leistung desselben Inhalts steht auch hier daneben, aber außerhalb der öffentlichen Sache. Beispielshalber kann eine Stadtverwaltung den Platz zur Aufstellung einer Schaubude, einer Trinkhalle, eines Verkaufs- standes sehr wohl auch in Gestalt eines Mietvertrages oder sonstigen civilrechtlichen Rechtsgeschäftes einräumen. Wenn sie einen ihrer frei- liegenden Bauplätze dazu hergiebt, so kann das gar nichts anderes sein. Verstattet sie aber die öffentliche Straße, den öffentlichen Platz dazu, so macht sich sofort wieder die Unzugänglichkeit der öffentlichen Sache für civilrechtliche Rechtsgeschäfte geltend: die Gewährung ist öffentlich-

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/152>, abgerufen am 23.04.2024.