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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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§ 37. Der Gemeingebrauch.

Diese Ermächtigungen können aber naturgemäß nur ausgeübt
werden in Form der Verordnung: es giebt keine andere Form als
den Rechtssatz, um allgemein jeden Einzelnen zu treffen, der nur
seine Freiheit gebraucht, wenn er den Gemeingebrauch ausübt.
Auflage durch Verwaltungsakt im Einzelfalle wäre rechtlich denkbar,
aber thatsächlich nicht durchführbar, auch wohl in der Ermächtigung
gar nicht begriffen, welche die allgemeine Regelung als selbstverständ-
lich voraussetzt.

So geht denn alle Gebührenauflage wegen Gemeingebrauchs, ob
sie durch Gesetz unmittelbar oder mit seiner Ermächtigung durch Ver-
ordnung erfolgt, von der Form eines Rechtssatzes aus. Mit diesem
Ausgangspunkt tritt sie wieder ganz neben die Steuer, um sich in allem
Weiteren deren Formen einfach anzuschließen.

Nach der Unterscheidung, welche wir oben (Bd. I § 27, III) auf-
gestellt haben zwischen direkten und indirekten Steuern, sind es
selbstverständlich nur die letzteren, deren Erhebungsformen der Eigen-
art unserer Gebühr entsprechen. Was wir von den Erhebungsformen
der indirekten Steuern gesagt haben, gilt ohne weiteres für diese Ge-
bühr. Die Gesetzgebung hat auch hier die Erhebung noch mannig-
fach gesichert durch Finanzbefehle und Finanzstrafen, welche auf die
Hinterziehung gesetzt sind27.

2. Umgekehrt können im Zusammenhange mit dem Rechte des Ge-
meingebrauchs dem Einzelnen auch besondere Nachteile erwachsen.
Diese Nachteile werden nur insofern von rechtlicher Bedeutung, als
sie zurückzuführen sind auf ein Verhalten der öffentlichen Verwaltung
selbst, das sie verursacht. In diesem Falle werden nämlich die Grund-
sätze von der öffentlichrechtlichen Entschädigung in Frage kommen.
Der Einzelne hat Anspruch auf Ausgleichung in Geld wegen aller be-
sonderen Opfer, die ihm durch die Einwirkungen der Lebensthätigkeit
der öffentlichen Verwaltung zugemutet werden. Die allgemeinen Regeln
dieses Rechtsinstituts sollen unten in §§ 53 u. 54 ausführlich dargelegt
werden. Sie finden auch in diesem Verhältnis einfach Anwendung.

Solche Nachteile können aber für den Einzelnen auf zweierlei
Weise zugehen; es ergeben sich hier gleichlaufende Erscheinungen
zu den zweierlei Arten, wie der Gemeingebrauch besondere Vorteile
bedeuten kann, und wie sie im Gegensatz der Beiträge und Ge-
bühren zum Ausdruck kommen.

verfassung hat ihn für die Landesgesetzgebung bezüglich der Hafengebühren,
Wasserzölle und Schiffahrtsabgaben bindend gemacht (Art. 54 Abs. 2 u. 3).
27 Beispiel in A.L.R. II, 15 §§ 123, 129.
9*
§ 37. Der Gemeingebrauch.

Diese Ermächtigungen können aber naturgemäß nur ausgeübt
werden in Form der Verordnung: es giebt keine andere Form als
den Rechtssatz, um allgemein jeden Einzelnen zu treffen, der nur
seine Freiheit gebraucht, wenn er den Gemeingebrauch ausübt.
Auflage durch Verwaltungsakt im Einzelfalle wäre rechtlich denkbar,
aber thatsächlich nicht durchführbar, auch wohl in der Ermächtigung
gar nicht begriffen, welche die allgemeine Regelung als selbstverständ-
lich voraussetzt.

So geht denn alle Gebührenauflage wegen Gemeingebrauchs, ob
sie durch Gesetz unmittelbar oder mit seiner Ermächtigung durch Ver-
ordnung erfolgt, von der Form eines Rechtssatzes aus. Mit diesem
Ausgangspunkt tritt sie wieder ganz neben die Steuer, um sich in allem
Weiteren deren Formen einfach anzuschließen.

Nach der Unterscheidung, welche wir oben (Bd. I § 27, III) auf-
gestellt haben zwischen direkten und indirekten Steuern, sind es
selbstverständlich nur die letzteren, deren Erhebungsformen der Eigen-
art unserer Gebühr entsprechen. Was wir von den Erhebungsformen
der indirekten Steuern gesagt haben, gilt ohne weiteres für diese Ge-
bühr. Die Gesetzgebung hat auch hier die Erhebung noch mannig-
fach gesichert durch Finanzbefehle und Finanzstrafen, welche auf die
Hinterziehung gesetzt sind27.

2. Umgekehrt können im Zusammenhange mit dem Rechte des Ge-
meingebrauchs dem Einzelnen auch besondere Nachteile erwachsen.
Diese Nachteile werden nur insofern von rechtlicher Bedeutung, als
sie zurückzuführen sind auf ein Verhalten der öffentlichen Verwaltung
selbst, das sie verursacht. In diesem Falle werden nämlich die Grund-
sätze von der öffentlichrechtlichen Entschädigung in Frage kommen.
Der Einzelne hat Anspruch auf Ausgleichung in Geld wegen aller be-
sonderen Opfer, die ihm durch die Einwirkungen der Lebensthätigkeit
der öffentlichen Verwaltung zugemutet werden. Die allgemeinen Regeln
dieses Rechtsinstituts sollen unten in §§ 53 u. 54 ausführlich dargelegt
werden. Sie finden auch in diesem Verhältnis einfach Anwendung.

Solche Nachteile können aber für den Einzelnen auf zweierlei
Weise zugehen; es ergeben sich hier gleichlaufende Erscheinungen
zu den zweierlei Arten, wie der Gemeingebrauch besondere Vorteile
bedeuten kann, und wie sie im Gegensatz der Beiträge und Ge-
bühren zum Ausdruck kommen.

verfassung hat ihn für die Landesgesetzgebung bezüglich der Hafengebühren,
Wasserzölle und Schiffahrtsabgaben bindend gemacht (Art. 54 Abs. 2 u. 3).
27 Beispiel in A.L.R. II, 15 §§ 123, 129.
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[131/0143] § 37. Der Gemeingebrauch. Diese Ermächtigungen können aber naturgemäß nur ausgeübt werden in Form der Verordnung: es giebt keine andere Form als den Rechtssatz, um allgemein jeden Einzelnen zu treffen, der nur seine Freiheit gebraucht, wenn er den Gemeingebrauch ausübt. Auflage durch Verwaltungsakt im Einzelfalle wäre rechtlich denkbar, aber thatsächlich nicht durchführbar, auch wohl in der Ermächtigung gar nicht begriffen, welche die allgemeine Regelung als selbstverständ- lich voraussetzt. So geht denn alle Gebührenauflage wegen Gemeingebrauchs, ob sie durch Gesetz unmittelbar oder mit seiner Ermächtigung durch Ver- ordnung erfolgt, von der Form eines Rechtssatzes aus. Mit diesem Ausgangspunkt tritt sie wieder ganz neben die Steuer, um sich in allem Weiteren deren Formen einfach anzuschließen. Nach der Unterscheidung, welche wir oben (Bd. I § 27, III) auf- gestellt haben zwischen direkten und indirekten Steuern, sind es selbstverständlich nur die letzteren, deren Erhebungsformen der Eigen- art unserer Gebühr entsprechen. Was wir von den Erhebungsformen der indirekten Steuern gesagt haben, gilt ohne weiteres für diese Ge- bühr. Die Gesetzgebung hat auch hier die Erhebung noch mannig- fach gesichert durch Finanzbefehle und Finanzstrafen, welche auf die Hinterziehung gesetzt sind 27. 2. Umgekehrt können im Zusammenhange mit dem Rechte des Ge- meingebrauchs dem Einzelnen auch besondere Nachteile erwachsen. Diese Nachteile werden nur insofern von rechtlicher Bedeutung, als sie zurückzuführen sind auf ein Verhalten der öffentlichen Verwaltung selbst, das sie verursacht. In diesem Falle werden nämlich die Grund- sätze von der öffentlichrechtlichen Entschädigung in Frage kommen. Der Einzelne hat Anspruch auf Ausgleichung in Geld wegen aller be- sonderen Opfer, die ihm durch die Einwirkungen der Lebensthätigkeit der öffentlichen Verwaltung zugemutet werden. Die allgemeinen Regeln dieses Rechtsinstituts sollen unten in §§ 53 u. 54 ausführlich dargelegt werden. Sie finden auch in diesem Verhältnis einfach Anwendung. Solche Nachteile können aber für den Einzelnen auf zweierlei Weise zugehen; es ergeben sich hier gleichlaufende Erscheinungen zu den zweierlei Arten, wie der Gemeingebrauch besondere Vorteile bedeuten kann, und wie sie im Gegensatz der Beiträge und Ge- bühren zum Ausdruck kommen. 26 27 Beispiel in A.L.R. II, 15 §§ 123, 129. 26 verfassung hat ihn für die Landesgesetzgebung bezüglich der Hafengebühren, Wasserzölle und Schiffahrtsabgaben bindend gemacht (Art. 54 Abs. 2 u. 3). 9*

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 131. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/143>, abgerufen am 25.04.2024.