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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896.

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Das öffentliche Sachenrecht.

Von den übrigen öffentlichen Sachen stehen Plätze und
Brücken den Straßen am nächsten; der Gemeingebrauch ist hier
ähnlichen Inhalts, im Umfang naturgemäß bei Plätzen eher noch
weiter, bei Brücken enger als dort.

Bei den Strömen ist die Schiffahrt das wichtigste Stück des Ge-
meingebrauchs, dem Rang nach allem anderen vorgehend; dazu kommt
aber noch das Trinken, Schöpfen, Tränken, Baden, Waschen, Schlitt-
schuhlaufen, Durchwaten und die mancherlei Benutzung der dazu ge-
hörigen Ufer. Die Aufzählung würde schwer erschöpfend zu machen
sein, ist auch nutzlos. Im Einzelfall wird niemals Streit sein, ob
etwas noch zum Gemeingebrauch gehört oder nicht. Die gemeine An-
schauung sagt es mit genügender Sicherheit16.

andere Frage; davon unten III n. 2. -- Ubbelohde, Forts. v. Glücks Pand. a. a. O.
S. 149 Anm. 86 i, erwähnt folgenden Fall: In der Provinz Hannover "bestreitet das
dortige Landesdirektorium den Chausseeanliegern in den Marschen das für den
Gemeingebrauch äußerst unbequeme Recht nicht, die beim Ausräumen der Wasser-
züge längs der Chaussee gewonnene Erde, Schlamm u. s. w. auf der Chaussee ab-
zulagern, nachdem genannter Behörde bezeugt war, daß diese Ablagerung seit
Menschengedenken immer und zwar in der Absicht ein Recht auszuüben geschehen
war." Ubbelohde nennt das ein dingliches Recht auf einen in den Gemein-
gebrauch eingreifenden Sondergebrauch, welches vermöge unvordenklicher Übung
entstanden wäre. Allein jede Ausübung des Gemeingebrauchs vermag den übrigen
Gemeingebrauch zu stören, greift in denselben ein; diese Benützung der Land-
straßen ist offenbar selbst Gemeingebrauch, ein Seitenstück zur Benützung der
Straße für die Anlieger zum Wasserablauf. Von dinglichem Rechte ist keine
Rede; die unvordenkliche Übung ist nur das sicherste Zeichen der allgemeinen
Rechtsauffassung für die Zugehörigkeit dieser Art der Benützung zum Gemein-
gebrauch. -- Hierher dürfte auch der Fall gehören, welchen R.G. 16. Febr. 1887
(Reger VIII S. 309) behandelt. Das Gericht spricht von einer Ersitzung des
Rechts, Wagen und Ackergeräte auf der Straße aufzustellen; es glaubt eine Er-
sitzung annehmen zu müssen, da es sich um dauernde und vorzugsweise Nutzung
handle, im Gegensatz zu dem im Gemeingebrauch liegenden vorübergehenden Be-
nützen und mit Untersagung der gleichartigen Benützung für Dritte. Allein haben
nicht andere an ihren Häusern das gleiche ausschließliche Recht? Dann ist es
doch nur Gemeingebrauch, erkennbar aus der langen Übung, und die begriffs-
widrige Zulassung der Ersitzung, die alles in Unordnung bringt, brauchen wir
nicht. Daß jeder nur vor seinem Hause so befugt ist, nicht vor dem des anderen,
darf nicht irre machen. Das Recht des Gemeingebrauchs geht eben gerade nur
darauf, daß jeder vor seinem Grundstück solche Dinge aufstellen kann.
16 Bezeichnend ist der Versuch einer Aufzählung im bayrischen Wasser-
benutzungsgesetz vom 28. Mai 1852 Art. 9: "Der Gebrauch des Wassers aus öffent-
lichen Gewässern durch Schöpfen, Baden, Waschen und Tränken ist vorbehaltlich
der Polizeivorschriften jedem unverwehrt". Wer den Gemeingebrauch auf eine
staatliche Gewährung zurückführen will, fände hier scheinbar eine gute Handhabe.
Allein dann müßte ja der Gemeingebrauch auch mit dem Texte dieser Gewährung
Das öffentliche Sachenrecht.

Von den übrigen öffentlichen Sachen stehen Plätze und
Brücken den Straßen am nächsten; der Gemeingebrauch ist hier
ähnlichen Inhalts, im Umfang naturgemäß bei Plätzen eher noch
weiter, bei Brücken enger als dort.

Bei den Strömen ist die Schiffahrt das wichtigste Stück des Ge-
meingebrauchs, dem Rang nach allem anderen vorgehend; dazu kommt
aber noch das Trinken, Schöpfen, Tränken, Baden, Waschen, Schlitt-
schuhlaufen, Durchwaten und die mancherlei Benutzung der dazu ge-
hörigen Ufer. Die Aufzählung würde schwer erschöpfend zu machen
sein, ist auch nutzlos. Im Einzelfall wird niemals Streit sein, ob
etwas noch zum Gemeingebrauch gehört oder nicht. Die gemeine An-
schauung sagt es mit genügender Sicherheit16.

andere Frage; davon unten III n. 2. — Ubbelohde, Forts. v. Glücks Pand. a. a. O.
S. 149 Anm. 86 i, erwähnt folgenden Fall: In der Provinz Hannover „bestreitet das
dortige Landesdirektorium den Chausseeanliegern in den Marschen das für den
Gemeingebrauch äußerst unbequeme Recht nicht, die beim Ausräumen der Wasser-
züge längs der Chaussee gewonnene Erde, Schlamm u. s. w. auf der Chaussee ab-
zulagern, nachdem genannter Behörde bezeugt war, daß diese Ablagerung seit
Menschengedenken immer und zwar in der Absicht ein Recht auszuüben geschehen
war.“ Ubbelohde nennt das ein dingliches Recht auf einen in den Gemein-
gebrauch eingreifenden Sondergebrauch, welches vermöge unvordenklicher Übung
entstanden wäre. Allein jede Ausübung des Gemeingebrauchs vermag den übrigen
Gemeingebrauch zu stören, greift in denselben ein; diese Benützung der Land-
straßen ist offenbar selbst Gemeingebrauch, ein Seitenstück zur Benützung der
Straße für die Anlieger zum Wasserablauf. Von dinglichem Rechte ist keine
Rede; die unvordenkliche Übung ist nur das sicherste Zeichen der allgemeinen
Rechtsauffassung für die Zugehörigkeit dieser Art der Benützung zum Gemein-
gebrauch. — Hierher dürfte auch der Fall gehören, welchen R.G. 16. Febr. 1887
(Reger VIII S. 309) behandelt. Das Gericht spricht von einer Ersitzung des
Rechts, Wagen und Ackergeräte auf der Straße aufzustellen; es glaubt eine Er-
sitzung annehmen zu müssen, da es sich um dauernde und vorzugsweise Nutzung
handle, im Gegensatz zu dem im Gemeingebrauch liegenden vorübergehenden Be-
nützen und mit Untersagung der gleichartigen Benützung für Dritte. Allein haben
nicht andere an ihren Häusern das gleiche ausschließliche Recht? Dann ist es
doch nur Gemeingebrauch, erkennbar aus der langen Übung, und die begriffs-
widrige Zulassung der Ersitzung, die alles in Unordnung bringt, brauchen wir
nicht. Daß jeder nur vor seinem Hause so befugt ist, nicht vor dem des anderen,
darf nicht irre machen. Das Recht des Gemeingebrauchs geht eben gerade nur
darauf, daß jeder vor seinem Grundstück solche Dinge aufstellen kann.
16 Bezeichnend ist der Versuch einer Aufzählung im bayrischen Wasser-
benutzungsgesetz vom 28. Mai 1852 Art. 9: „Der Gebrauch des Wassers aus öffent-
lichen Gewässern durch Schöpfen, Baden, Waschen und Tränken ist vorbehaltlich
der Polizeivorschriften jedem unverwehrt“. Wer den Gemeingebrauch auf eine
staatliche Gewährung zurückführen will, fände hier scheinbar eine gute Handhabe.
Allein dann müßte ja der Gemeingebrauch auch mit dem Texte dieser Gewährung
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[122/0134] Das öffentliche Sachenrecht. Von den übrigen öffentlichen Sachen stehen Plätze und Brücken den Straßen am nächsten; der Gemeingebrauch ist hier ähnlichen Inhalts, im Umfang naturgemäß bei Plätzen eher noch weiter, bei Brücken enger als dort. Bei den Strömen ist die Schiffahrt das wichtigste Stück des Ge- meingebrauchs, dem Rang nach allem anderen vorgehend; dazu kommt aber noch das Trinken, Schöpfen, Tränken, Baden, Waschen, Schlitt- schuhlaufen, Durchwaten und die mancherlei Benutzung der dazu ge- hörigen Ufer. Die Aufzählung würde schwer erschöpfend zu machen sein, ist auch nutzlos. Im Einzelfall wird niemals Streit sein, ob etwas noch zum Gemeingebrauch gehört oder nicht. Die gemeine An- schauung sagt es mit genügender Sicherheit 16. 15 16 Bezeichnend ist der Versuch einer Aufzählung im bayrischen Wasser- benutzungsgesetz vom 28. Mai 1852 Art. 9: „Der Gebrauch des Wassers aus öffent- lichen Gewässern durch Schöpfen, Baden, Waschen und Tränken ist vorbehaltlich der Polizeivorschriften jedem unverwehrt“. Wer den Gemeingebrauch auf eine staatliche Gewährung zurückführen will, fände hier scheinbar eine gute Handhabe. Allein dann müßte ja der Gemeingebrauch auch mit dem Texte dieser Gewährung 15 andere Frage; davon unten III n. 2. — Ubbelohde, Forts. v. Glücks Pand. a. a. O. S. 149 Anm. 86 i, erwähnt folgenden Fall: In der Provinz Hannover „bestreitet das dortige Landesdirektorium den Chausseeanliegern in den Marschen das für den Gemeingebrauch äußerst unbequeme Recht nicht, die beim Ausräumen der Wasser- züge längs der Chaussee gewonnene Erde, Schlamm u. s. w. auf der Chaussee ab- zulagern, nachdem genannter Behörde bezeugt war, daß diese Ablagerung seit Menschengedenken immer und zwar in der Absicht ein Recht auszuüben geschehen war.“ Ubbelohde nennt das ein dingliches Recht auf einen in den Gemein- gebrauch eingreifenden Sondergebrauch, welches vermöge unvordenklicher Übung entstanden wäre. Allein jede Ausübung des Gemeingebrauchs vermag den übrigen Gemeingebrauch zu stören, greift in denselben ein; diese Benützung der Land- straßen ist offenbar selbst Gemeingebrauch, ein Seitenstück zur Benützung der Straße für die Anlieger zum Wasserablauf. Von dinglichem Rechte ist keine Rede; die unvordenkliche Übung ist nur das sicherste Zeichen der allgemeinen Rechtsauffassung für die Zugehörigkeit dieser Art der Benützung zum Gemein- gebrauch. — Hierher dürfte auch der Fall gehören, welchen R.G. 16. Febr. 1887 (Reger VIII S. 309) behandelt. Das Gericht spricht von einer Ersitzung des Rechts, Wagen und Ackergeräte auf der Straße aufzustellen; es glaubt eine Er- sitzung annehmen zu müssen, da es sich um dauernde und vorzugsweise Nutzung handle, im Gegensatz zu dem im Gemeingebrauch liegenden vorübergehenden Be- nützen und mit Untersagung der gleichartigen Benützung für Dritte. Allein haben nicht andere an ihren Häusern das gleiche ausschließliche Recht? Dann ist es doch nur Gemeingebrauch, erkennbar aus der langen Übung, und die begriffs- widrige Zulassung der Ersitzung, die alles in Unordnung bringt, brauchen wir nicht. Daß jeder nur vor seinem Hause so befugt ist, nicht vor dem des anderen, darf nicht irre machen. Das Recht des Gemeingebrauchs geht eben gerade nur darauf, daß jeder vor seinem Grundstück solche Dinge aufstellen kann.

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 2. Leipzig, 1896, S. 122. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht02_1896/134>, abgerufen am 28.03.2024.