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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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§ 2. Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtswissenschaft.
wesen. Die inhaltsreiche innere Verwaltung lässt noch mannigfache
weitere Spaltungen zu nach einzelnen Gegenständen: Gewerbewesen,
Gesundheitswesen, Eisenbahnwesen, Armenwesen u. s. w. Überall
bilden die zugehörigen Rechtsordnungen ein Stück der Wirklichkeit,
die diese Lehre uns vorführt4.

Die Rechtswissenschaft, wenn sie sich nun des Gegenstandes be-
mächtigt, muss ihrerseits den Schwerpunkt in dieses letztere Stück
verlegen. Die Verwaltungslehre giebt ihr überall nur äusserliche An-
knüpfung, die notwendigen Einleitungen der Übersicht und des Zu-
sammenhanges halber. Die Aufweisung, Entwicklung und An-
wendung der für jeden einzelnen Zweig einschlagenden Rechtssätze
ist ihr allein das Wesentliche. So bildet sie neben den "Lehren"
und "Wesen" der staatswissenschaftlichen Behandlungsweise die ent-
sprechenden Gruppen von rechtlichen Ordnungen: das Finanzrecht,
das Recht der inneren Verwaltung, und weiter: Gewerbe-
recht, Eisenbahnrecht, Wegerecht, Wasserrecht,
Armenrecht,
und wie man sonst noch den Stoff zerlegen will. Wir
gewinnen auf diese Weise abgerundete, erschöpfende Darstellungen
des für jeden Zweig massgebenden Rechts, in einem einleuchtenden
übersichtlichen System geordnet5.

Das Recht, welches um einen solchen Verwaltungszweig sich
sammelt, ist natürlich in sich selbst verschiedener Art. Der stoffliche

4 Der unbestrittene Führer auf diesem Gebiete ist L. v. Stein: Verw.Lehre
T. 1--7, 1865--1868; zum Teil neu aufgelegt 1869, 1882--1884; Handbuch der
Verw.Lehre und des V.R. 3. Aufl. 1888.
5 Bei L. v. Stein wächst das zugehörige Recht geradezu von selbst aus
den einzelnen staatswissenschaftlichen "Kategorien" heraus; jede hat "ihr" Recht.
Da aber diese Kategorien niemand anders macht als der Theoretiker, so schafft
schliesslich dieser das Recht (Handb. I S. 244). Glücklicherweise kann man dem
System auch folgen, ohne ihm diese wunderbaren Kräfte zuzuschreiben. Unsere
Juristen benützen es, bildlich zu sprechen, mehr als ein Gestell, an welchem Rechts-
sätze passend aufgehangen werden können. In diesem Sinne hat es grossen An-
klang gefunden und es ist nicht zu verkennen, dass dadurch die neueren Bearbeitungen
unseres Gegenstandes im Vergleich mit der älteren Behandlungsweise ungemein
viel an Geschlossenheit und Übersichtlichkeit der Darstellung gewonnen haben.
Auf dem Gebiet des gemeinsamen deutschen Rechts erscheint dieses System am
vollkommensten durchgeführt bei: Loening, Lehrb. d. D.V.R. 1884, G. Meyer,
Lehrb. d. D.V.R. 2. Aufl. 1893, 1894; v. Stengel, Lehrb. d. D.V.R. 1886;
v. Sarwey, Allg. V.R. in Marquardsens Handb. I, 2, 1884 (vgl. jedoch unten Note 8).
Bezüglich des V.R. der Einzelstaaten sind hier zu nennen: Bornhak, Preuss.
St.R. Bd. III, 1890; Leuthold, Sächs. V.R., 1878; Seydel, Bayr. St.R. Bd. V
und VI, 1891, 1893. -- Der herrschenden Richtung giebt Grotefend, Preuss.
V.R., I S. 64, einen kräftigen Ausdruck, wenn er sagt: "Die Steinschen Werke
sind der Grund- und Eckstein der Wissenschaft des Verwaltungsrechts geworden".
Binding, Handbuch. VI. 1: Otto Mayer, Verwaltungsr. I. 2

§ 2. Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtswissenschaft.
wesen. Die inhaltsreiche innere Verwaltung läſst noch mannigfache
weitere Spaltungen zu nach einzelnen Gegenständen: Gewerbewesen,
Gesundheitswesen, Eisenbahnwesen, Armenwesen u. s. w. Überall
bilden die zugehörigen Rechtsordnungen ein Stück der Wirklichkeit,
die diese Lehre uns vorführt4.

Die Rechtswissenschaft, wenn sie sich nun des Gegenstandes be-
mächtigt, muſs ihrerseits den Schwerpunkt in dieses letztere Stück
verlegen. Die Verwaltungslehre giebt ihr überall nur äuſserliche An-
knüpfung, die notwendigen Einleitungen der Übersicht und des Zu-
sammenhanges halber. Die Aufweisung, Entwicklung und An-
wendung der für jeden einzelnen Zweig einschlagenden Rechtssätze
ist ihr allein das Wesentliche. So bildet sie neben den „Lehren“
und „Wesen“ der staatswissenschaftlichen Behandlungsweise die ent-
sprechenden Gruppen von rechtlichen Ordnungen: das Finanzrecht,
das Recht der inneren Verwaltung, und weiter: Gewerbe-
recht, Eisenbahnrecht, Wegerecht, Wasserrecht,
Armenrecht,
und wie man sonst noch den Stoff zerlegen will. Wir
gewinnen auf diese Weise abgerundete, erschöpfende Darstellungen
des für jeden Zweig maſsgebenden Rechts, in einem einleuchtenden
übersichtlichen System geordnet5.

Das Recht, welches um einen solchen Verwaltungszweig sich
sammelt, ist natürlich in sich selbst verschiedener Art. Der stoffliche

4 Der unbestrittene Führer auf diesem Gebiete ist L. v. Stein: Verw.Lehre
T. 1—7, 1865—1868; zum Teil neu aufgelegt 1869, 1882—1884; Handbuch der
Verw.Lehre und des V.R. 3. Aufl. 1888.
5 Bei L. v. Stein wächst das zugehörige Recht geradezu von selbst aus
den einzelnen staatswissenschaftlichen „Kategorien“ heraus; jede hat „ihr“ Recht.
Da aber diese Kategorien niemand anders macht als der Theoretiker, so schafft
schlieſslich dieser das Recht (Handb. I S. 244). Glücklicherweise kann man dem
System auch folgen, ohne ihm diese wunderbaren Kräfte zuzuschreiben. Unsere
Juristen benützen es, bildlich zu sprechen, mehr als ein Gestell, an welchem Rechts-
sätze passend aufgehangen werden können. In diesem Sinne hat es groſsen An-
klang gefunden und es ist nicht zu verkennen, daſs dadurch die neueren Bearbeitungen
unseres Gegenstandes im Vergleich mit der älteren Behandlungsweise ungemein
viel an Geschlossenheit und Übersichtlichkeit der Darstellung gewonnen haben.
Auf dem Gebiet des gemeinsamen deutschen Rechts erscheint dieses System am
vollkommensten durchgeführt bei: Loening, Lehrb. d. D.V.R. 1884, G. Meyer,
Lehrb. d. D.V.R. 2. Aufl. 1893, 1894; v. Stengel, Lehrb. d. D.V.R. 1886;
v. Sarwey, Allg. V.R. in Marquardsens Handb. I, 2, 1884 (vgl. jedoch unten Note 8).
Bezüglich des V.R. der Einzelstaaten sind hier zu nennen: Bornhak, Preuſs.
St.R. Bd. III, 1890; Leuthold, Sächs. V.R., 1878; Seydel, Bayr. St.R. Bd. V
und VI, 1891, 1893. — Der herrschenden Richtung giebt Grotefend, Preuſs.
V.R., I S. 64, einen kräftigen Ausdruck, wenn er sagt: „Die Steinschen Werke
sind der Grund- und Eckstein der Wissenschaft des Verwaltungsrechts geworden“.
Binding, Handbuch. VI. 1: Otto Mayer, Verwaltungsr. I. 2
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[17/0037] § 2. Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtswissenschaft. wesen. Die inhaltsreiche innere Verwaltung läſst noch mannigfache weitere Spaltungen zu nach einzelnen Gegenständen: Gewerbewesen, Gesundheitswesen, Eisenbahnwesen, Armenwesen u. s. w. Überall bilden die zugehörigen Rechtsordnungen ein Stück der Wirklichkeit, die diese Lehre uns vorführt 4. Die Rechtswissenschaft, wenn sie sich nun des Gegenstandes be- mächtigt, muſs ihrerseits den Schwerpunkt in dieses letztere Stück verlegen. Die Verwaltungslehre giebt ihr überall nur äuſserliche An- knüpfung, die notwendigen Einleitungen der Übersicht und des Zu- sammenhanges halber. Die Aufweisung, Entwicklung und An- wendung der für jeden einzelnen Zweig einschlagenden Rechtssätze ist ihr allein das Wesentliche. So bildet sie neben den „Lehren“ und „Wesen“ der staatswissenschaftlichen Behandlungsweise die ent- sprechenden Gruppen von rechtlichen Ordnungen: das Finanzrecht, das Recht der inneren Verwaltung, und weiter: Gewerbe- recht, Eisenbahnrecht, Wegerecht, Wasserrecht, Armenrecht, und wie man sonst noch den Stoff zerlegen will. Wir gewinnen auf diese Weise abgerundete, erschöpfende Darstellungen des für jeden Zweig maſsgebenden Rechts, in einem einleuchtenden übersichtlichen System geordnet 5. Das Recht, welches um einen solchen Verwaltungszweig sich sammelt, ist natürlich in sich selbst verschiedener Art. Der stoffliche 4 Der unbestrittene Führer auf diesem Gebiete ist L. v. Stein: Verw.Lehre T. 1—7, 1865—1868; zum Teil neu aufgelegt 1869, 1882—1884; Handbuch der Verw.Lehre und des V.R. 3. Aufl. 1888. 5 Bei L. v. Stein wächst das zugehörige Recht geradezu von selbst aus den einzelnen staatswissenschaftlichen „Kategorien“ heraus; jede hat „ihr“ Recht. Da aber diese Kategorien niemand anders macht als der Theoretiker, so schafft schlieſslich dieser das Recht (Handb. I S. 244). Glücklicherweise kann man dem System auch folgen, ohne ihm diese wunderbaren Kräfte zuzuschreiben. Unsere Juristen benützen es, bildlich zu sprechen, mehr als ein Gestell, an welchem Rechts- sätze passend aufgehangen werden können. In diesem Sinne hat es groſsen An- klang gefunden und es ist nicht zu verkennen, daſs dadurch die neueren Bearbeitungen unseres Gegenstandes im Vergleich mit der älteren Behandlungsweise ungemein viel an Geschlossenheit und Übersichtlichkeit der Darstellung gewonnen haben. Auf dem Gebiet des gemeinsamen deutschen Rechts erscheint dieses System am vollkommensten durchgeführt bei: Loening, Lehrb. d. D.V.R. 1884, G. Meyer, Lehrb. d. D.V.R. 2. Aufl. 1893, 1894; v. Stengel, Lehrb. d. D.V.R. 1886; v. Sarwey, Allg. V.R. in Marquardsens Handb. I, 2, 1884 (vgl. jedoch unten Note 8). Bezüglich des V.R. der Einzelstaaten sind hier zu nennen: Bornhak, Preuſs. St.R. Bd. III, 1890; Leuthold, Sächs. V.R., 1878; Seydel, Bayr. St.R. Bd. V und VI, 1891, 1893. — Der herrschenden Richtung giebt Grotefend, Preuſs. V.R., I S. 64, einen kräftigen Ausdruck, wenn er sagt: „Die Steinschen Werke sind der Grund- und Eckstein der Wissenschaft des Verwaltungsrechts geworden“. Binding, Handbuch. VI. 1: Otto Mayer, Verwaltungsr. I. 2

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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 17. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/37>, abgerufen am 28.03.2024.