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Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895.

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Einleitung.
Zwecke und fallen damit aus dem Gebiete dieser ganzen Begriffsreihe
von selbst heraus13.

Wichtiger noch ist eine zweite Gruppe. Bei dieser handelt es
sich wirklich um Thätigkeit des Staates zur Verfolgung seiner Zwecke
und doch ist es keine Verwaltung; Gesetzgebung oder Justiz sind
schon von vornherein ausser Frage. Es ist ein viertes Gebiet,
das wir vor uns haben. Der Grund der Ausscheidung liegt darin,
dass auch der Begriff der Verwaltung noch seine besondere Zuthat
erhalten hat, einen Begriffsbestandteil, den wir gerade in diesem
Gegensatze erkennen. Im Gegensatz zu früheren Zuständen geht der
neuzeitliche Rechts- und Verfassungsstaat darauf aus, sein Verhältnis
zu den Unterthanen möglichst einer Rechtsordnung und zwar der von
ihm selbst gesetzten Rechtsordnung zu unterwerfen. Es ist nicht zu-
fällig, dass gleichzeitig mit dem Auftreten dieser neuen staatsrecht-
lichen Ideen und Ordnungen auch der Ausdruck Verwaltung mehr
und mehr aufkommt, und damit ein besonderes Thätigkeitsgebiet sich
loslöst von der allmächtigen Regierung. Die Verwaltung ist von
vornherein gedacht als eine Thätigkeit des Staates, die unter
seiner Rechtsordnung
sich vollzieht14.

Ausgeschlossen vom Begriff der Verwaltung sind demnach alle
Thätigkeiten des Staates zur Verwirklichung seiner Zwecke, mit
welchen dieser aus dem Bereiche seiner Rechtsordnung
heraustritt
.

Das erste Beispiel giebt der diplomatische Verkehr. Ver-
tragsschlüsse mit fremden Staaten und diplomatische Schritte bei ihren
Regierungen, Vorstellungen, Beschwerden, Drohungen stehen nicht
mehr unter den Bedingungen unserer eigenen Rechtsordnung. Ihre

13 Loening, V.R. S. 2. G. Meyer in Grünh. Ztschft. 8 S. 40 führt als Bei-
spiel einer Verordnung, die nicht wie die Polizeiverordnungen zur Verwaltung ge-
höre, an die Kgl. Verord. über die Bildung der ersten Kammer in Preussen; vgl. oben
Note 8. Das würden also auch wir nicht zur Verwaltung rechnen.
14 Daher die oft wiederholte Formel: die Rechtsordnung sei für die Gerichte
Zweck, für die Verwaltung Schranke; Stahl, R. und St.Lehre II § 57,
§ 173; Bähr, Rechtsstaat S. 52; Ulbrich in Grünh. Ztschft. 9 S. 1; Schulze,
D.St.R. II S. 67; Laband, St.R. (1. Aufl.) II S. 200; in der 2. Aufl. tritt die
Schranke bei Laband weniger in den Vordergrund. Das Bild der Schranke ist
nicht ganz zutreffend, wie wir sehen werden; dass es Rechtsordnung für die Ver-
waltung geben soll, ist aber jedenfalls damit genügend ausgedrückt; und das ist
durchaus nicht von vornherein selbstverständlich. -- v. Roenne, St.R.d.Pr.Mon., III
S. 1 Note 3, begründet die "Trennung der Regierung und Verwaltung" mit den
Verantwortlichkeiten, welche im Verfassungsstaat an letztere sich knüpfen; das be-
ruht, freilich etwas unklar, auf demselben Gedanken.

Einleitung.
Zwecke und fallen damit aus dem Gebiete dieser ganzen Begriffsreihe
von selbst heraus13.

Wichtiger noch ist eine zweite Gruppe. Bei dieser handelt es
sich wirklich um Thätigkeit des Staates zur Verfolgung seiner Zwecke
und doch ist es keine Verwaltung; Gesetzgebung oder Justiz sind
schon von vornherein auſser Frage. Es ist ein viertes Gebiet,
das wir vor uns haben. Der Grund der Ausscheidung liegt darin,
daſs auch der Begriff der Verwaltung noch seine besondere Zuthat
erhalten hat, einen Begriffsbestandteil, den wir gerade in diesem
Gegensatze erkennen. Im Gegensatz zu früheren Zuständen geht der
neuzeitliche Rechts- und Verfassungsstaat darauf aus, sein Verhältnis
zu den Unterthanen möglichst einer Rechtsordnung und zwar der von
ihm selbst gesetzten Rechtsordnung zu unterwerfen. Es ist nicht zu-
fällig, daſs gleichzeitig mit dem Auftreten dieser neuen staatsrecht-
lichen Ideen und Ordnungen auch der Ausdruck Verwaltung mehr
und mehr aufkommt, und damit ein besonderes Thätigkeitsgebiet sich
loslöst von der allmächtigen Regierung. Die Verwaltung ist von
vornherein gedacht als eine Thätigkeit des Staates, die unter
seiner Rechtsordnung
sich vollzieht14.

Ausgeschlossen vom Begriff der Verwaltung sind demnach alle
Thätigkeiten des Staates zur Verwirklichung seiner Zwecke, mit
welchen dieser aus dem Bereiche seiner Rechtsordnung
heraustritt
.

Das erste Beispiel giebt der diplomatische Verkehr. Ver-
tragsschlüsse mit fremden Staaten und diplomatische Schritte bei ihren
Regierungen, Vorstellungen, Beschwerden, Drohungen stehen nicht
mehr unter den Bedingungen unserer eigenen Rechtsordnung. Ihre

13 Loening, V.R. S. 2. G. Meyer in Grünh. Ztschft. 8 S. 40 führt als Bei-
spiel einer Verordnung, die nicht wie die Polizeiverordnungen zur Verwaltung ge-
höre, an die Kgl. Verord. über die Bildung der ersten Kammer in Preuſsen; vgl. oben
Note 8. Das würden also auch wir nicht zur Verwaltung rechnen.
14 Daher die oft wiederholte Formel: die Rechtsordnung sei für die Gerichte
Zweck, für die Verwaltung Schranke; Stahl, R. und St.Lehre II § 57,
§ 173; Bähr, Rechtsstaat S. 52; Ulbrich in Grünh. Ztschft. 9 S. 1; Schulze,
D.St.R. II S. 67; Laband, St.R. (1. Aufl.) II S. 200; in der 2. Aufl. tritt die
Schranke bei Laband weniger in den Vordergrund. Das Bild der Schranke ist
nicht ganz zutreffend, wie wir sehen werden; daſs es Rechtsordnung für die Ver-
waltung geben soll, ist aber jedenfalls damit genügend ausgedrückt; und das ist
durchaus nicht von vornherein selbstverständlich. — v. Roenne, St.R.d.Pr.Mon., III
S. 1 Note 3, begründet die „Trennung der Regierung und Verwaltung“ mit den
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ruht, freilich etwas unklar, auf demselben Gedanken.
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Zitationshilfe: Mayer, Otto: Deutsches Verwaltungsrecht. Bd. 1. Leipzig, 1895, S. 10. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_verwaltungsrecht01_1895/30>, abgerufen am 29.03.2024.