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Mayer, Adolf: Das Düngerkapital und der Raubbau. Heidelberg, 1869.

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Die Bedingungen des Pflanzenwachsthums.
Licht nicht in so überflüssigen Mengen vorhanden ist, daß hierdurch
eine Entwerthung dieses Guts eintritt, wird der Preis für dessen
Nutznießung in den Produktionskosten eines photographischen Bildes
enthalten sein, und nur die Geringfügigkeit des Preises des Lichts
gegenüber dem der andern photographischen Agenzien verführt zur
Begehung jenes Jrrthums.

Das Licht der Sonne ist also ein völlig aneignungsfähi-
ger Gegenstand,14) wenn es auch nicht möglich ist, dasselbe in
Säcke verpackt zu transportiren, und es ist in der That unschwer,
über die Form dieser Aneignung sich klar zu werden. Mit dem
Grund und Boden wird offenbar auch das auf denselben fallende
Licht erworben. Man erhält mit der Aneignung desselben das
Recht zur Benutzung der Sonnenstrahlen; mit dem Eigenthum einer
gewissen Summe von nützlichen Stoffen, zugleich eine regelmä-
ßige Rente von Kräften, und nur wer seinen auf diese Weise er-
worbenen Antheil an Kräften nicht ausnutzt, der verliert erst wie-
der dieses Besitzthum, großentheils durch Ausstrahlung in den
Weltenraum.

Es geht aus dem Vorhergehenden unzweifelhaft hervor, daß
die Sonnenstrahlen, deren Antheil an der Pflanzenproduktion wir
kennen gelernt haben, als ein Gut, das mit dem zu dieser Pro-
duktion dienenden Grundstück aneignungsfähig ist, einen Bestand-
theil des Werths eines solchen Grundstücks ausmachen können.

Wir müssen, um den Einfluß dieses Bestandtheils auf den ge-
nannten Werth zu bestimmen, zunächst ein Maß für denselben,

14) Daß das Licht seiner Aneignungsfähigkeit wegen ein Gut ist, das
Tauschwerth erlangen kann, ersieht man auch aus dem hie und da auf-
tauchenden und naturwissenschaftlich möglichen Projekte, die Sonnenstrahlen
direkt durch eigenthümliche Vorrichtungen zu technischen Arbeitsleistungen
zu benutzen, wo dieselben völlig gleichwerthig mit der Heizkraft der Kohlen
auftreten.

Die Bedingungen des Pflanzenwachsthums.
Licht nicht in ſo überflüſſigen Mengen vorhanden iſt, daß hierdurch
eine Entwerthung dieſes Guts eintritt, wird der Preis für deſſen
Nutznießung in den Produktionskoſten eines photographiſchen Bildes
enthalten ſein, und nur die Geringfügigkeit des Preiſes des Lichts
gegenüber dem der andern photographiſchen Agenzien verführt zur
Begehung jenes Jrrthums.

Das Licht der Sonne iſt alſo ein völlig aneignungsfähi-
ger Gegenſtand,14) wenn es auch nicht möglich iſt, daſſelbe in
Säcke verpackt zu transportiren, und es iſt in der That unſchwer,
über die Form dieſer Aneignung ſich klar zu werden. Mit dem
Grund und Boden wird offenbar auch das auf denſelben fallende
Licht erworben. Man erhält mit der Aneignung deſſelben das
Recht zur Benutzung der Sonnenſtrahlen; mit dem Eigenthum einer
gewiſſen Summe von nützlichen Stoffen, zugleich eine regelmä-
ßige Rente von Kräften, und nur wer ſeinen auf dieſe Weiſe er-
worbenen Antheil an Kräften nicht ausnutzt, der verliert erſt wie-
der dieſes Beſitzthum, großentheils durch Ausſtrahlung in den
Weltenraum.

Es geht aus dem Vorhergehenden unzweifelhaft hervor, daß
die Sonnenſtrahlen, deren Antheil an der Pflanzenproduktion wir
kennen gelernt haben, als ein Gut, das mit dem zu dieſer Pro-
duktion dienenden Grundſtück aneignungsfähig iſt, einen Beſtand-
theil des Werths eines ſolchen Grundſtücks ausmachen können.

Wir müſſen, um den Einfluß dieſes Beſtandtheils auf den ge-
nannten Werth zu beſtimmen, zunächſt ein Maß für denſelben,

14) Daß das Licht ſeiner Aneignungsfähigkeit wegen ein Gut iſt, das
Tauſchwerth erlangen kann, erſieht man auch aus dem hie und da auf-
tauchenden und naturwiſſenſchaftlich möglichen Projekte, die Sonnenſtrahlen
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[9/0019] Die Bedingungen des Pflanzenwachsthums. Licht nicht in ſo überflüſſigen Mengen vorhanden iſt, daß hierdurch eine Entwerthung dieſes Guts eintritt, wird der Preis für deſſen Nutznießung in den Produktionskoſten eines photographiſchen Bildes enthalten ſein, und nur die Geringfügigkeit des Preiſes des Lichts gegenüber dem der andern photographiſchen Agenzien verführt zur Begehung jenes Jrrthums. Das Licht der Sonne iſt alſo ein völlig aneignungsfähi- ger Gegenſtand, 14) wenn es auch nicht möglich iſt, daſſelbe in Säcke verpackt zu transportiren, und es iſt in der That unſchwer, über die Form dieſer Aneignung ſich klar zu werden. Mit dem Grund und Boden wird offenbar auch das auf denſelben fallende Licht erworben. Man erhält mit der Aneignung deſſelben das Recht zur Benutzung der Sonnenſtrahlen; mit dem Eigenthum einer gewiſſen Summe von nützlichen Stoffen, zugleich eine regelmä- ßige Rente von Kräften, und nur wer ſeinen auf dieſe Weiſe er- worbenen Antheil an Kräften nicht ausnutzt, der verliert erſt wie- der dieſes Beſitzthum, großentheils durch Ausſtrahlung in den Weltenraum. Es geht aus dem Vorhergehenden unzweifelhaft hervor, daß die Sonnenſtrahlen, deren Antheil an der Pflanzenproduktion wir kennen gelernt haben, als ein Gut, das mit dem zu dieſer Pro- duktion dienenden Grundſtück aneignungsfähig iſt, einen Beſtand- theil des Werths eines ſolchen Grundſtücks ausmachen können. Wir müſſen, um den Einfluß dieſes Beſtandtheils auf den ge- nannten Werth zu beſtimmen, zunächſt ein Maß für denſelben, 14) Daß das Licht ſeiner Aneignungsfähigkeit wegen ein Gut iſt, das Tauſchwerth erlangen kann, erſieht man auch aus dem hie und da auf- tauchenden und naturwiſſenſchaftlich möglichen Projekte, die Sonnenſtrahlen direkt durch eigenthümliche Vorrichtungen zu techniſchen Arbeitsleiſtungen zu benutzen, wo dieſelben völlig gleichwerthig mit der Heizkraft der Kohlen auftreten.

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Zitationshilfe: Mayer, Adolf: Das Düngerkapital und der Raubbau. Heidelberg, 1869, S. 9. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mayer_duengerkapital_1869/19>, abgerufen am 29.03.2024.