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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.

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ihm in seiner Eigenschaft als solcher zu, ist also wirklicher Unter-
nehmergewinn. Der Beendigung einer Unternehmung ist in
dieser Beziehung der Abschluß einer längeren Periode gleich zu
achten, wo man annehmen kann, daß günstige und ungünstige
Umstände gegenseitig ihre volle Wirksamkeit geäußert haben. Bei
der gewöhnlichen Jahresrechnung muß man allerdings in vielen
Geschäften bei einem etwaigen günstigen Ergebniß den Ueberschuß
zur Deckung der Verluste ungünstiger Jahre bei Seite legen, nach
einem längeren Zeitraum jedoch mag man billig annehmen, Gunst
und Ungunst der Verhältnisse habe sich gleichmäßig erschöpft, einen
Abschluß machen und einen verbleibenden Ueberschuß als reinen
Gewinn des Unternehmers betrachten.

2) Vom Unternehmergewinn zu unterscheiden sind ferner
diejenigen Theile des Einkommens des Unternehmers, die nur
die durch unmittelbaren Austausch seiner Capitalnutzungen und
Arbeitsleistungen zu erlangen gewesene Einnahme ersetzen. Und
zwar ist hier Eins wohl zu beachten. Zu den Gesetzen, welche
die Höhe des Zinses und Lohnes bestimmen, gehört es, daß
dieselbe sich nicht nach der auf eine Production wirklich verwen-
deten Nutzungs- und Arbeitsmenge, sondern nach den Capital-
und Arbeitskräften richtet, deren anderweite Anwendung den
Darleihern und Arbeitern unmöglich gemacht worden ist. Hier-
auf gründet es sich z. B., daß solche Gewerbe, die ihre Arbeiter
nur während der günstigen Jahreszeit beschäftigen, einen höheren
Lohn zahlen müssen, als diejenigen, welche das ganze Jahr hin-
durch arbeiten lassen. Wenn man ein Grundstück, das seinem
Eigenthümer eine hohe Rente abwerfen würde, so bald er es
zu Bauplätzen verwendete, pachtet, um es als Park zu benutzen,
so darf man nicht weniger dafür bezahlen, als Jener im ersterm
Falle erhoben hätte. Einem Gelehrten von Ruf, der Elementar-
unterricht geben soll, muß das Honorar dafür den für Arbeiten

ihm in ſeiner Eigenſchaft als ſolcher zu, iſt alſo wirklicher Unter-
nehmergewinn. Der Beendigung einer Unternehmung iſt in
dieſer Beziehung der Abſchluß einer laͤngeren Periode gleich zu
achten, wo man annehmen kann, daß guͤnſtige und unguͤnſtige
Umſtaͤnde gegenſeitig ihre volle Wirkſamkeit geaͤußert haben. Bei
der gewoͤhnlichen Jahresrechnung muß man allerdings in vielen
Geſchaͤften bei einem etwaigen guͤnſtigen Ergebniß den Ueberſchuß
zur Deckung der Verluſte unguͤnſtiger Jahre bei Seite legen, nach
einem laͤngeren Zeitraum jedoch mag man billig annehmen, Gunſt
und Ungunſt der Verhaͤltniſſe habe ſich gleichmaͤßig erſchoͤpft, einen
Abſchluß machen und einen verbleibenden Ueberſchuß als reinen
Gewinn des Unternehmers betrachten.

2) Vom Unternehmergewinn zu unterſcheiden ſind ferner
diejenigen Theile des Einkommens des Unternehmers, die nur
die durch unmittelbaren Austauſch ſeiner Capitalnutzungen und
Arbeitsleiſtungen zu erlangen geweſene Einnahme erſetzen. Und
zwar iſt hier Eins wohl zu beachten. Zu den Geſetzen, welche
die Hoͤhe des Zinſes und Lohnes beſtimmen, gehoͤrt es, daß
dieſelbe ſich nicht nach der auf eine Production wirklich verwen-
deten Nutzungs- und Arbeitsmenge, ſondern nach den Capital-
und Arbeitskraͤften richtet, deren anderweite Anwendung den
Darleihern und Arbeitern unmoͤglich gemacht worden iſt. Hier-
auf gruͤndet es ſich z. B., daß ſolche Gewerbe, die ihre Arbeiter
nur waͤhrend der guͤnſtigen Jahreszeit beſchaͤftigen, einen hoͤheren
Lohn zahlen muͤſſen, als diejenigen, welche das ganze Jahr hin-
durch arbeiten laſſen. Wenn man ein Grundſtuͤck, das ſeinem
Eigenthuͤmer eine hohe Rente abwerfen wuͤrde, ſo bald er es
zu Bauplaͤtzen verwendete, pachtet, um es als Park zu benutzen,
ſo darf man nicht weniger dafuͤr bezahlen, als Jener im erſterm
Falle erhoben haͤtte. Einem Gelehrten von Ruf, der Elementar-
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[47/0059] ihm in ſeiner Eigenſchaft als ſolcher zu, iſt alſo wirklicher Unter- nehmergewinn. Der Beendigung einer Unternehmung iſt in dieſer Beziehung der Abſchluß einer laͤngeren Periode gleich zu achten, wo man annehmen kann, daß guͤnſtige und unguͤnſtige Umſtaͤnde gegenſeitig ihre volle Wirkſamkeit geaͤußert haben. Bei der gewoͤhnlichen Jahresrechnung muß man allerdings in vielen Geſchaͤften bei einem etwaigen guͤnſtigen Ergebniß den Ueberſchuß zur Deckung der Verluſte unguͤnſtiger Jahre bei Seite legen, nach einem laͤngeren Zeitraum jedoch mag man billig annehmen, Gunſt und Ungunſt der Verhaͤltniſſe habe ſich gleichmaͤßig erſchoͤpft, einen Abſchluß machen und einen verbleibenden Ueberſchuß als reinen Gewinn des Unternehmers betrachten. 2) Vom Unternehmergewinn zu unterſcheiden ſind ferner diejenigen Theile des Einkommens des Unternehmers, die nur die durch unmittelbaren Austauſch ſeiner Capitalnutzungen und Arbeitsleiſtungen zu erlangen geweſene Einnahme erſetzen. Und zwar iſt hier Eins wohl zu beachten. Zu den Geſetzen, welche die Hoͤhe des Zinſes und Lohnes beſtimmen, gehoͤrt es, daß dieſelbe ſich nicht nach der auf eine Production wirklich verwen- deten Nutzungs- und Arbeitsmenge, ſondern nach den Capital- und Arbeitskraͤften richtet, deren anderweite Anwendung den Darleihern und Arbeitern unmoͤglich gemacht worden iſt. Hier- auf gruͤndet es ſich z. B., daß ſolche Gewerbe, die ihre Arbeiter nur waͤhrend der guͤnſtigen Jahreszeit beſchaͤftigen, einen hoͤheren Lohn zahlen muͤſſen, als diejenigen, welche das ganze Jahr hin- durch arbeiten laſſen. Wenn man ein Grundſtuͤck, das ſeinem Eigenthuͤmer eine hohe Rente abwerfen wuͤrde, ſo bald er es zu Bauplaͤtzen verwendete, pachtet, um es als Park zu benutzen, ſo darf man nicht weniger dafuͤr bezahlen, als Jener im erſterm Falle erhoben haͤtte. Einem Gelehrten von Ruf, der Elementar- unterricht geben ſoll, muß das Honorar dafuͤr den fuͤr Arbeiten

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Zitationshilfe: Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 47. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/59>, abgerufen am 19.04.2024.