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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.

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antwortlichkeit, für etwaige Verluste einzustehen. Diese beiden
Eigenschaften aber sind in der That von dem Begriffe des Un-
ternehmers nicht zu trennen. Wer ein Geschäft auf eigne Rech-
nung treibt, von dem ist damit zugleich gesagt, daß etwaige
Verluste auf ihn fallen. Ein Verlust aber ist nichts Anderes
als ein Mißverhältniß zwischen dem Ertrage und den Kosten,
ein Zurückbleiben des Werthes des Ersteren hinter dem Werthe
der Letzteren. Derjenige, der von einem Verluste soll betroffen
werden können, muß deshalb diese beiden Elemente, durch welche
er bestimmt wird, auf sich beziehen; mit andern Worten, er muß
es sein, welcher die Kosten bestreitet und das Product erhält.
Und da alle Productionsfactoren ihre Entschädigung nur aus
dem Producte empfangen können, so müssen sie dieselbe durch
den Unternehmer erhalten. Man kann diesen deshalb auch als
diejenige Persönlichkeit bezeichnen, welche den Ertrag der Pro-
duction empfängt und daraus den Factoren, welche dazu mit-
gewirkt haben, ihren Antheil zukommen läßt.

Was nach Ersetzung der für die Production verbrauchten
Güter und nach Deckung der Dritten für ihre Mitwirkung durch
Capitalnutzungen oder Arbeit zu gewährenden Entschädigung 1)

liche Dienstleistungen zu ihrem Gegenstande haben, fällt das oben angegebene
Kennzeichen nur deshalb weg, weil sie überhaupt keine materiellen Producte
liefern.
1) Wenn wir hier und weiterhin unter den vom Unternehmer zu leisten-
den Entschädigungen der Productionsfactoren neben Lohn und Zins die Rente
nicht noch besonders aufführen, so geschieht dieß mit Absicht. Unter Rente
verstehen wir im Allgemeinen die Vortheile, welche man im Verkehr aus dem
Innehaben einer monopolistischen Stellung irgend welcher Art zu ziehen
vermag. Diese Rente tritt nun im Leben nur in den seltensten Verhältnissen
rein auf. Einerseits pflegt der Arbeitslohn, nicht selten auch der Capital-
zins einen Rentenbestandtheil zu enthalten, andererseits ist in dem, was wir

antwortlichkeit, fuͤr etwaige Verluſte einzuſtehen. Dieſe beiden
Eigenſchaften aber ſind in der That von dem Begriffe des Un-
ternehmers nicht zu trennen. Wer ein Geſchaͤft auf eigne Rech-
nung treibt, von dem iſt damit zugleich geſagt, daß etwaige
Verluſte auf ihn fallen. Ein Verluſt aber iſt nichts Anderes
als ein Mißverhaͤltniß zwiſchen dem Ertrage und den Koſten,
ein Zuruͤckbleiben des Werthes des Erſteren hinter dem Werthe
der Letzteren. Derjenige, der von einem Verluſte ſoll betroffen
werden koͤnnen, muß deshalb dieſe beiden Elemente, durch welche
er beſtimmt wird, auf ſich beziehen; mit andern Worten, er muß
es ſein, welcher die Koſten beſtreitet und das Product erhaͤlt.
Und da alle Productionsfactoren ihre Entſchaͤdigung nur aus
dem Producte empfangen koͤnnen, ſo muͤſſen ſie dieſelbe durch
den Unternehmer erhalten. Man kann dieſen deshalb auch als
diejenige Perſoͤnlichkeit bezeichnen, welche den Ertrag der Pro-
duction empfaͤngt und daraus den Factoren, welche dazu mit-
gewirkt haben, ihren Antheil zukommen laͤßt.

Was nach Erſetzung der fuͤr die Production verbrauchten
Guͤter und nach Deckung der Dritten fuͤr ihre Mitwirkung durch
Capitalnutzungen oder Arbeit zu gewaͤhrenden Entſchaͤdigung 1)

liche Dienſtleiſtungen zu ihrem Gegenſtande haben, fällt das oben angegebene
Kennzeichen nur deshalb weg, weil ſie überhaupt keine materiellen Producte
liefern.
1) Wenn wir hier und weiterhin unter den vom Unternehmer zu leiſten-
den Entſchädigungen der Productionsfactoren neben Lohn und Zins die Rente
nicht noch beſonders aufführen, ſo geſchieht dieß mit Abſicht. Unter Rente
verſtehen wir im Allgemeinen die Vortheile, welche man im Verkehr aus dem
Innehaben einer monopoliſtiſchen Stellung irgend welcher Art zu ziehen
vermag. Dieſe Rente tritt nun im Leben nur in den ſeltenſten Verhältniſſen
rein auf. Einerſeits pflegt der Arbeitslohn, nicht ſelten auch der Capital-
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[44/0056] antwortlichkeit, fuͤr etwaige Verluſte einzuſtehen. Dieſe beiden Eigenſchaften aber ſind in der That von dem Begriffe des Un- ternehmers nicht zu trennen. Wer ein Geſchaͤft auf eigne Rech- nung treibt, von dem iſt damit zugleich geſagt, daß etwaige Verluſte auf ihn fallen. Ein Verluſt aber iſt nichts Anderes als ein Mißverhaͤltniß zwiſchen dem Ertrage und den Koſten, ein Zuruͤckbleiben des Werthes des Erſteren hinter dem Werthe der Letzteren. Derjenige, der von einem Verluſte ſoll betroffen werden koͤnnen, muß deshalb dieſe beiden Elemente, durch welche er beſtimmt wird, auf ſich beziehen; mit andern Worten, er muß es ſein, welcher die Koſten beſtreitet und das Product erhaͤlt. Und da alle Productionsfactoren ihre Entſchaͤdigung nur aus dem Producte empfangen koͤnnen, ſo muͤſſen ſie dieſelbe durch den Unternehmer erhalten. Man kann dieſen deshalb auch als diejenige Perſoͤnlichkeit bezeichnen, welche den Ertrag der Pro- duction empfaͤngt und daraus den Factoren, welche dazu mit- gewirkt haben, ihren Antheil zukommen laͤßt. Was nach Erſetzung der fuͤr die Production verbrauchten Guͤter und nach Deckung der Dritten fuͤr ihre Mitwirkung durch Capitalnutzungen oder Arbeit zu gewaͤhrenden Entſchaͤdigung 1) 2) 1) Wenn wir hier und weiterhin unter den vom Unternehmer zu leiſten- den Entſchädigungen der Productionsfactoren neben Lohn und Zins die Rente nicht noch beſonders aufführen, ſo geſchieht dieß mit Abſicht. Unter Rente verſtehen wir im Allgemeinen die Vortheile, welche man im Verkehr aus dem Innehaben einer monopoliſtiſchen Stellung irgend welcher Art zu ziehen vermag. Dieſe Rente tritt nun im Leben nur in den ſeltenſten Verhältniſſen rein auf. Einerſeits pflegt der Arbeitslohn, nicht ſelten auch der Capital- zins einen Rentenbeſtandtheil zu enthalten, andererſeits iſt in dem, was wir 2) liche Dienſtleiſtungen zu ihrem Gegenſtande haben, fällt das oben angegebene Kennzeichen nur deshalb weg, weil ſie überhaupt keine materiellen Producte liefern.

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Zitationshilfe: Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 44. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/56>, abgerufen am 19.04.2024.