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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.

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das französische Recht untersagt den Letzteren ausdrücklich jede
Einmischung in die Geschäftsführung 1), so daß hier von einer
persönlichen Thätigkeit derselben durchaus keine Rede sein kann 2).

Auch Riedel theilt im Wesentlichen die Ansicht Hermann's.
Nach ihm giebt es eine Thätigkeit des Unternehmers, welche
zwar auch Arbeit genannt werden kann, welche sich aber dadurch
von allen sonstigen gewerblichen Arbeiten unterscheidet, daß sie
nicht für Andre verrichtet werden kann, daß für sie daher auch
im Dienste Anderer kein Preis zu erringen ist, welchen der Unter-
nehmer als Einnahme, worauf er verzichtet hätte, unter den Kosten
mit in Anschlag bringen könnte. "Diese Arbeit des Unterneh-

1) Code de Commerce Art. 27, 28.
2) Das englische Recht kennt die Commanditen-Gesellschaften nicht
(vergl. hierüber John St. Mill a. a. O. II. 465). In seiner Anschauungs-
weise ganz consequent sieht J. B. Say (Cours V, 15) die Commanditare nicht
als Unternehmer, sondern als der Unternehmung fremde Darleiher von Ca-
pital an. Allein ganz richtig bemerkt sein Sohn hierzu in der Note zu der
betreffenden Stelle, eine Handelsgesellschaft sei ein fingirtes, ein sogenanntes
Vernunftwesen, welches der wahre Gewerbsunternehmer werde. Dieser
Unternehmer biete dem Publicum, das mit ihm verkehre, je nach der innern
Einrichtung seiner Verfassung verschiedene Garantien seiner Zahlungsfähig-
keit dar. Bei den Compagniegeschäften beruhe diese Garantie auf der un-
begrenzten Verantwortlichkeit aller Associes mit ihrer Person und ihrem ge-
sammten Vermögen, bei der Commanditen-Gesellschaft in der vollständigen
Verantwortlichkeit des Geranten und einer auf den Betrag der eingezahlten
oder zugesagten Capitale beschränkten Verantwortlichkeit des Commanditars;
in der anonymen Gesellschaft endlich seien die Gesellschaftsgenossen Dritten
gegenüber nur für den Betrag der Actien verantwortlich, die ihren Antheil
repräsentiren. Hier werde thatsächlich eine einfache Verbindung von Capi-
talien der Gewerbsunternehmer und die in das Geschäft verwendeten Capitale
dienten dem Publicum einzig zur Garantie. Auf keinen Fall aber dürfe man
einen Associe als einen Darleiher des Capitals, das seinen Antheil am Ge-
schäft ausmacht, an seinen Mitassocie ansehen.

das franzoͤſiſche Recht unterſagt den Letzteren ausdruͤcklich jede
Einmiſchung in die Geſchaͤftsfuͤhrung 1), ſo daß hier von einer
perſoͤnlichen Thaͤtigkeit derſelben durchaus keine Rede ſein kann 2).

Auch Riedel theilt im Weſentlichen die Anſicht Hermann’s.
Nach ihm giebt es eine Thaͤtigkeit des Unternehmers, welche
zwar auch Arbeit genannt werden kann, welche ſich aber dadurch
von allen ſonſtigen gewerblichen Arbeiten unterſcheidet, daß ſie
nicht fuͤr Andre verrichtet werden kann, daß fuͤr ſie daher auch
im Dienſte Anderer kein Preis zu erringen iſt, welchen der Unter-
nehmer als Einnahme, worauf er verzichtet haͤtte, unter den Koſten
mit in Anſchlag bringen koͤnnte. „Dieſe Arbeit des Unterneh-

1) Code de Commerce Art. 27, 28.
2) Das engliſche Recht kennt die Commanditen-Geſellſchaften nicht
(vergl. hierüber John St. Mill a. a. O. II. 465). In ſeiner Anſchauungs-
weiſe ganz conſequent ſieht J. B. Say (Cours V, 15) die Commanditare nicht
als Unternehmer, ſondern als der Unternehmung fremde Darleiher von Ca-
pital an. Allein ganz richtig bemerkt ſein Sohn hierzu in der Note zu der
betreffenden Stelle, eine Handelsgeſellſchaft ſei ein fingirtes, ein ſogenanntes
Vernunftweſen, welches der wahre Gewerbsunternehmer werde. Dieſer
Unternehmer biete dem Publicum, das mit ihm verkehre, je nach der innern
Einrichtung ſeiner Verfaſſung verſchiedene Garantien ſeiner Zahlungsfähig-
keit dar. Bei den Compagniegeſchäften beruhe dieſe Garantie auf der un-
begrenzten Verantwortlichkeit aller Aſſociés mit ihrer Perſon und ihrem ge-
ſammten Vermögen, bei der Commanditen-Geſellſchaft in der vollſtändigen
Verantwortlichkeit des Geranten und einer auf den Betrag der eingezahlten
oder zugeſagten Capitale beſchränkten Verantwortlichkeit des Commanditars;
in der anonymen Geſellſchaft endlich ſeien die Geſellſchaftsgenoſſen Dritten
gegenüber nur für den Betrag der Actien verantwortlich, die ihren Antheil
repräſentiren. Hier werde thatſächlich eine einfache Verbindung von Capi-
talien der Gewerbsunternehmer und die in das Geſchäft verwendeten Capitale
dienten dem Publicum einzig zur Garantie. Auf keinen Fall aber dürfe man
einen Aſſocié als einen Darleiher des Capitals, das ſeinen Antheil am Ge-
ſchäft ausmacht, an ſeinen Mitaſſocié anſehen.
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[42/0054] das franzoͤſiſche Recht unterſagt den Letzteren ausdruͤcklich jede Einmiſchung in die Geſchaͤftsfuͤhrung 1), ſo daß hier von einer perſoͤnlichen Thaͤtigkeit derſelben durchaus keine Rede ſein kann 2). Auch Riedel theilt im Weſentlichen die Anſicht Hermann’s. Nach ihm giebt es eine Thaͤtigkeit des Unternehmers, welche zwar auch Arbeit genannt werden kann, welche ſich aber dadurch von allen ſonſtigen gewerblichen Arbeiten unterſcheidet, daß ſie nicht fuͤr Andre verrichtet werden kann, daß fuͤr ſie daher auch im Dienſte Anderer kein Preis zu erringen iſt, welchen der Unter- nehmer als Einnahme, worauf er verzichtet haͤtte, unter den Koſten mit in Anſchlag bringen koͤnnte. „Dieſe Arbeit des Unterneh- 1) Code de Commerce Art. 27, 28. 2) Das engliſche Recht kennt die Commanditen-Geſellſchaften nicht (vergl. hierüber John St. Mill a. a. O. II. 465). In ſeiner Anſchauungs- weiſe ganz conſequent ſieht J. B. Say (Cours V, 15) die Commanditare nicht als Unternehmer, ſondern als der Unternehmung fremde Darleiher von Ca- pital an. Allein ganz richtig bemerkt ſein Sohn hierzu in der Note zu der betreffenden Stelle, eine Handelsgeſellſchaft ſei ein fingirtes, ein ſogenanntes Vernunftweſen, welches der wahre Gewerbsunternehmer werde. Dieſer Unternehmer biete dem Publicum, das mit ihm verkehre, je nach der innern Einrichtung ſeiner Verfaſſung verſchiedene Garantien ſeiner Zahlungsfähig- keit dar. Bei den Compagniegeſchäften beruhe dieſe Garantie auf der un- begrenzten Verantwortlichkeit aller Aſſociés mit ihrer Perſon und ihrem ge- ſammten Vermögen, bei der Commanditen-Geſellſchaft in der vollſtändigen Verantwortlichkeit des Geranten und einer auf den Betrag der eingezahlten oder zugeſagten Capitale beſchränkten Verantwortlichkeit des Commanditars; in der anonymen Geſellſchaft endlich ſeien die Geſellſchaftsgenoſſen Dritten gegenüber nur für den Betrag der Actien verantwortlich, die ihren Antheil repräſentiren. Hier werde thatſächlich eine einfache Verbindung von Capi- talien der Gewerbsunternehmer und die in das Geſchäft verwendeten Capitale dienten dem Publicum einzig zur Garantie. Auf keinen Fall aber dürfe man einen Aſſocié als einen Darleiher des Capitals, das ſeinen Antheil am Ge- ſchäft ausmacht, an ſeinen Mitaſſocié anſehen.

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Zitationshilfe: Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 42. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/54>, abgerufen am 23.04.2024.