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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.

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lage der Stellung der Unternehmer entweder die Verwendung
eigner Capitale oder die Leistung gewisser persönlicher Dienste
als maßgebend für die Unternehmung betrachtet.

Der Besitz eines gewissen Vermögens mag zu einer Unter-
nehmung nothwendig sein, allein weder steht derselbe zu dem
Umfange der letzteren in einem unmittelbaren Verhältnisse, noch
müssen die Capitalien des Unternehmers in der Unternehmung
selbst angelegt sein. Die meisten Geschäfte werden zum größeren
oder geringeren Theile mit fremden Capitalien betrieben, und
namentlich wird bei günstigen Conjuncturen zu ihrer Ausdehnung
fast lediglich der Credit benutzt. Andererseits finden wir häufig,
daß Unternehmer Capitalien besitzen, die sie nicht in ihr Geschäft
verwenden, sondern anderweit fruchtbringend ausgeliehen haben.
Der Vermögensbesitz ist es daher nicht, welcher über die Stellung
des Unternehmers in der Unternehmung und dem Publicum
gegenüber entscheidet; ja es läßt sich sogar ein Unternehmer ohne
irgend eignes Vermögen denken, wenn seine persönlichen Eigen-
schaften ihm genug Credit verschafft haben, um ihm die nöthigen
Fonds von Anderen zur Verfügung zu stellen.

Eben so wenig darf man in der persönlichen Thätigkeit der
Unternehmer für das Geschäft die wesentliche Eigenschaft suchen,
welche sie zu Unternehmern macht. Hinsichtlich derjenigen Ar-
beiten, die gewöhnlich von Lohnarbeitern verrichtet werden, hat
man es auch meistens als eine bloße Zufälligkeit angesehen, die
für die wissenschaftliche Betrachtung ohne Bedeutung ist, wenn
es der Unternehmer selbst ist, welcher sie ausführt, und man
hat ganz richtig gesagt, der Unternehmer sei in dieser Beziehung
als ein bei sich selbst eingetretener Lohnarbeiter zu erachten.
Dagegen hat man gewisse andere Arten von Arbeiten als solche
angesehen, die von dem Begriffe des Unternehmers unzertrennlich
seien und die man deshalb keinem Stellvertreter überlassen könne,

lage der Stellung der Unternehmer entweder die Verwendung
eigner Capitale oder die Leiſtung gewiſſer perſoͤnlicher Dienſte
als maßgebend fuͤr die Unternehmung betrachtet.

Der Beſitz eines gewiſſen Vermoͤgens mag zu einer Unter-
nehmung nothwendig ſein, allein weder ſteht derſelbe zu dem
Umfange der letzteren in einem unmittelbaren Verhaͤltniſſe, noch
muͤſſen die Capitalien des Unternehmers in der Unternehmung
ſelbſt angelegt ſein. Die meiſten Geſchaͤfte werden zum groͤßeren
oder geringeren Theile mit fremden Capitalien betrieben, und
namentlich wird bei guͤnſtigen Conjuncturen zu ihrer Ausdehnung
faſt lediglich der Credit benutzt. Andererſeits finden wir haͤufig,
daß Unternehmer Capitalien beſitzen, die ſie nicht in ihr Geſchaͤft
verwenden, ſondern anderweit fruchtbringend ausgeliehen haben.
Der Vermoͤgensbeſitz iſt es daher nicht, welcher uͤber die Stellung
des Unternehmers in der Unternehmung und dem Publicum
gegenuͤber entſcheidet; ja es laͤßt ſich ſogar ein Unternehmer ohne
irgend eignes Vermoͤgen denken, wenn ſeine perſoͤnlichen Eigen-
ſchaften ihm genug Credit verſchafft haben, um ihm die noͤthigen
Fonds von Anderen zur Verfuͤgung zu ſtellen.

Eben ſo wenig darf man in der perſoͤnlichen Thaͤtigkeit der
Unternehmer fuͤr das Geſchaͤft die weſentliche Eigenſchaft ſuchen,
welche ſie zu Unternehmern macht. Hinſichtlich derjenigen Ar-
beiten, die gewoͤhnlich von Lohnarbeitern verrichtet werden, hat
man es auch meiſtens als eine bloße Zufaͤlligkeit angeſehen, die
fuͤr die wiſſenſchaftliche Betrachtung ohne Bedeutung iſt, wenn
es der Unternehmer ſelbſt iſt, welcher ſie ausfuͤhrt, und man
hat ganz richtig geſagt, der Unternehmer ſei in dieſer Beziehung
als ein bei ſich ſelbſt eingetretener Lohnarbeiter zu erachten.
Dagegen hat man gewiſſe andere Arten von Arbeiten als ſolche
angeſehen, die von dem Begriffe des Unternehmers unzertrennlich
ſeien und die man deshalb keinem Stellvertreter uͤberlaſſen koͤnne,

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[40/0052] lage der Stellung der Unternehmer entweder die Verwendung eigner Capitale oder die Leiſtung gewiſſer perſoͤnlicher Dienſte als maßgebend fuͤr die Unternehmung betrachtet. Der Beſitz eines gewiſſen Vermoͤgens mag zu einer Unter- nehmung nothwendig ſein, allein weder ſteht derſelbe zu dem Umfange der letzteren in einem unmittelbaren Verhaͤltniſſe, noch muͤſſen die Capitalien des Unternehmers in der Unternehmung ſelbſt angelegt ſein. Die meiſten Geſchaͤfte werden zum groͤßeren oder geringeren Theile mit fremden Capitalien betrieben, und namentlich wird bei guͤnſtigen Conjuncturen zu ihrer Ausdehnung faſt lediglich der Credit benutzt. Andererſeits finden wir haͤufig, daß Unternehmer Capitalien beſitzen, die ſie nicht in ihr Geſchaͤft verwenden, ſondern anderweit fruchtbringend ausgeliehen haben. Der Vermoͤgensbeſitz iſt es daher nicht, welcher uͤber die Stellung des Unternehmers in der Unternehmung und dem Publicum gegenuͤber entſcheidet; ja es laͤßt ſich ſogar ein Unternehmer ohne irgend eignes Vermoͤgen denken, wenn ſeine perſoͤnlichen Eigen- ſchaften ihm genug Credit verſchafft haben, um ihm die noͤthigen Fonds von Anderen zur Verfuͤgung zu ſtellen. Eben ſo wenig darf man in der perſoͤnlichen Thaͤtigkeit der Unternehmer fuͤr das Geſchaͤft die weſentliche Eigenſchaft ſuchen, welche ſie zu Unternehmern macht. Hinſichtlich derjenigen Ar- beiten, die gewoͤhnlich von Lohnarbeitern verrichtet werden, hat man es auch meiſtens als eine bloße Zufaͤlligkeit angeſehen, die fuͤr die wiſſenſchaftliche Betrachtung ohne Bedeutung iſt, wenn es der Unternehmer ſelbſt iſt, welcher ſie ausfuͤhrt, und man hat ganz richtig geſagt, der Unternehmer ſei in dieſer Beziehung als ein bei ſich ſelbſt eingetretener Lohnarbeiter zu erachten. Dagegen hat man gewiſſe andere Arten von Arbeiten als ſolche angeſehen, die von dem Begriffe des Unternehmers unzertrennlich ſeien und die man deshalb keinem Stellvertreter uͤberlaſſen koͤnne,

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Zitationshilfe: Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 40. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/52>, abgerufen am 16.04.2024.