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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.

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Unternehmergewinn Unternehmerlohn, der meistens für die Ober-
aufsicht und die damit zusammenhängenden Arbeitsthätigkeiten
verdient werde, auf jeden Fall aber, auch wenn der Unterneh-
mer sich gänzlich durch einen besoldeten Agenten wollte vertreten
lassen, dadurch, daß sein Name das ganze Unternehmen zusam-
menhalte, daß er auch in letzter Instanz die Sorge und Ver-
antwortlichkeit dafür trage. Deshalb gehorche der Unternehmer-
verdienst auch wesentlich denselben Naturgesetzen, wie der Ar-
beitslohn. Indessen beschränkt Roscher selbst diese Ansicht durch
den Zusatz, daß der Unternehmerlohn sich von allen übrigen
Einkommenszweigen allerdings insofern unterscheide, als er nie
ausbedungen werden könne, vielmehr in dem Ueberschusse be-
stehe, welchen der Ertrag der Unternehmung über alle aus-
bedungenen oder landesüblich berechneten Grundrenten, Capital-
zinsen und andere Arbeitslöhne darbiete. Auch übersieht Ro-
scher keineswegs, daß häufig ein Theil des Unternehmergewin-
nes Rente (Monopolgewinn. Die Bedeutung, in der wir diesen
Ausdruck gebrauchen, s. unten im vierten Cap. Abth. III) ist, in-
dem er anerkennt, daß der große Unternehmer einen höhern Lohn
fordern könne, da es hierzu befähigte Personen so äußerst we-
nige gebe.

Viele deutsche Schriftsteller nehmen jedoch einen zwi-
schen der französischen und der englischen Anschauung mitten
inne liegenden Standpunkt ein, indem sie sowohl persönliche
Thätigkeit als Capitalverwendung als für den Unternehmer
wesentlich ansehen. Hierher gehören Storch, v. Hermann,
Rau und Eiselen.

Storch 1) stellt dieß mit einer gewissen Präcision gleich

1) Handbuch der Nationalwirthschaftslehre aus dem Französ. von Ran,
Hamburg 1819. Bd. I. 3. Buch. 13. Hauptstück.

Unternehmergewinn Unternehmerlohn, der meiſtens fuͤr die Ober-
aufſicht und die damit zuſammenhaͤngenden Arbeitsthaͤtigkeiten
verdient werde, auf jeden Fall aber, auch wenn der Unterneh-
mer ſich gaͤnzlich durch einen beſoldeten Agenten wollte vertreten
laſſen, dadurch, daß ſein Name das ganze Unternehmen zuſam-
menhalte, daß er auch in letzter Inſtanz die Sorge und Ver-
antwortlichkeit dafuͤr trage. Deshalb gehorche der Unternehmer-
verdienſt auch weſentlich denſelben Naturgeſetzen, wie der Ar-
beitslohn. Indeſſen beſchraͤnkt Roſcher ſelbſt dieſe Anſicht durch
den Zuſatz, daß der Unternehmerlohn ſich von allen uͤbrigen
Einkommenszweigen allerdings inſofern unterſcheide, als er nie
ausbedungen werden koͤnne, vielmehr in dem Ueberſchuſſe be-
ſtehe, welchen der Ertrag der Unternehmung uͤber alle aus-
bedungenen oder landesuͤblich berechneten Grundrenten, Capital-
zinſen und andere Arbeitsloͤhne darbiete. Auch uͤberſieht Ro-
ſcher keineswegs, daß haͤufig ein Theil des Unternehmergewin-
nes Rente (Monopolgewinn. Die Bedeutung, in der wir dieſen
Ausdruck gebrauchen, ſ. unten im vierten Cap. Abth. III) iſt, in-
dem er anerkennt, daß der große Unternehmer einen hoͤhern Lohn
fordern koͤnne, da es hierzu befaͤhigte Perſonen ſo aͤußerſt we-
nige gebe.

Viele deutſche Schriftſteller nehmen jedoch einen zwi-
ſchen der franzoͤſiſchen und der engliſchen Anſchauung mitten
inne liegenden Standpunkt ein, indem ſie ſowohl perſoͤnliche
Thaͤtigkeit als Capitalverwendung als fuͤr den Unternehmer
weſentlich anſehen. Hierher gehoͤren Storch, v. Hermann,
Rau und Eiſelen.

Storch 1) ſtellt dieß mit einer gewiſſen Praͤciſion gleich

1) Handbuch der Nationalwirthſchaftslehre aus dem Franzöſ. von Ran,
Hamburg 1819. Bd. I. 3. Buch. 13. Hauptſtück.
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[22/0034] Unternehmergewinn Unternehmerlohn, der meiſtens fuͤr die Ober- aufſicht und die damit zuſammenhaͤngenden Arbeitsthaͤtigkeiten verdient werde, auf jeden Fall aber, auch wenn der Unterneh- mer ſich gaͤnzlich durch einen beſoldeten Agenten wollte vertreten laſſen, dadurch, daß ſein Name das ganze Unternehmen zuſam- menhalte, daß er auch in letzter Inſtanz die Sorge und Ver- antwortlichkeit dafuͤr trage. Deshalb gehorche der Unternehmer- verdienſt auch weſentlich denſelben Naturgeſetzen, wie der Ar- beitslohn. Indeſſen beſchraͤnkt Roſcher ſelbſt dieſe Anſicht durch den Zuſatz, daß der Unternehmerlohn ſich von allen uͤbrigen Einkommenszweigen allerdings inſofern unterſcheide, als er nie ausbedungen werden koͤnne, vielmehr in dem Ueberſchuſſe be- ſtehe, welchen der Ertrag der Unternehmung uͤber alle aus- bedungenen oder landesuͤblich berechneten Grundrenten, Capital- zinſen und andere Arbeitsloͤhne darbiete. Auch uͤberſieht Ro- ſcher keineswegs, daß haͤufig ein Theil des Unternehmergewin- nes Rente (Monopolgewinn. Die Bedeutung, in der wir dieſen Ausdruck gebrauchen, ſ. unten im vierten Cap. Abth. III) iſt, in- dem er anerkennt, daß der große Unternehmer einen hoͤhern Lohn fordern koͤnne, da es hierzu befaͤhigte Perſonen ſo aͤußerſt we- nige gebe. Viele deutſche Schriftſteller nehmen jedoch einen zwi- ſchen der franzoͤſiſchen und der engliſchen Anſchauung mitten inne liegenden Standpunkt ein, indem ſie ſowohl perſoͤnliche Thaͤtigkeit als Capitalverwendung als fuͤr den Unternehmer weſentlich anſehen. Hierher gehoͤren Storch, v. Hermann, Rau und Eiſelen. Storch 1) ſtellt dieß mit einer gewiſſen Praͤciſion gleich 1) Handbuch der Nationalwirthſchaftslehre aus dem Franzöſ. von Ran, Hamburg 1819. Bd. I. 3. Buch. 13. Hauptſtück.

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Zitationshilfe: Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/34>, abgerufen am 28.03.2024.