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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.

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ihm einen Lohn oder Zins eingebracht haben würden. Es ist
nur ein Zufall, daß er es selbst ist, welcher als Unternehmer
jene Productionselemente verwendet, und was er dafür erhält,
bleibt nichts desto weniger Zins und Lohn, wenn er auch beide,
anstatt sie auszuzahlen, in den eigenen Händen behält. Da es
nun aber lediglich von der Stufe wirthschaftlicher und allgemeiner
Culturentwickelung, auf der ein Volk sich befindet, abhängt, ob
ein Capital oder eine Arbeitskraft an Dritte verliehen oder nur in
eigener Unternehmung ausgebeutet werden kann, so folgt daraus,
daß der Unternehmergewinn auf verschiedenen Entwickelungs-
stufen einen verschiedenen Umfang von Einnahmen umfaßt. Die
Entschädigung für Arbeitsleistungen und Capitalnutzungen, die
in der einen Periode wirklich zum Unternehmergewinn gehört,
erscheint in der andern als Zins oder Lohn, wenn auch die
Ursachen, welche die Höhe dieser Entschädigung bestimmen, da-
durch im Allgemeinen nicht afficirt werden, ob diese letztere unter
den einen oder den andern Begriff fällt. Dagegen muß man
zum Unternehmergewinn außer den materiellen Tauschgütern, die
dem Unternehmer als solchem zufallen, auch die immateriellen
Annehmlichkeiten und Vortheile zählen, welche unmittelbar oder
mittelbar mit seiner Stellung verknüpft sind. Der ökonomische
Werth derselben hängt davon ab, in wie weit sie die Unter-
nehmer veranlassen, mit einem geringeren materiellen Gewinne
sich zu begnügen. Das Verhältniß, in welchem der Unter-
nehmergewinn sowohl im Allgemeinen als in Beziehung auf das
Verhältniß der verschiedenen Geschäftszweige unter einander, aus
materiellen und immateriellen Theilen besteht, wird durch die
Höhe und Schnelligkeit der Entwickelung und durch die nationale
Eigenthümlichkeit eines Volkes, überhaupt durch die concrete
Gestaltung seines Lebens in verschiedenen Fällen verschieden be-
stimmt. Doch tritt im Ganzen der immaterielle Theil des Unter-

ihm einen Lohn oder Zins eingebracht haben wuͤrden. Es iſt
nur ein Zufall, daß er es ſelbſt iſt, welcher als Unternehmer
jene Productionselemente verwendet, und was er dafuͤr erhaͤlt,
bleibt nichts deſto weniger Zins und Lohn, wenn er auch beide,
anſtatt ſie auszuzahlen, in den eigenen Haͤnden behaͤlt. Da es
nun aber lediglich von der Stufe wirthſchaftlicher und allgemeiner
Culturentwickelung, auf der ein Volk ſich befindet, abhaͤngt, ob
ein Capital oder eine Arbeitskraft an Dritte verliehen oder nur in
eigener Unternehmung ausgebeutet werden kann, ſo folgt daraus,
daß der Unternehmergewinn auf verſchiedenen Entwickelungs-
ſtufen einen verſchiedenen Umfang von Einnahmen umfaßt. Die
Entſchaͤdigung fuͤr Arbeitsleiſtungen und Capitalnutzungen, die
in der einen Periode wirklich zum Unternehmergewinn gehoͤrt,
erſcheint in der andern als Zins oder Lohn, wenn auch die
Urſachen, welche die Hoͤhe dieſer Entſchaͤdigung beſtimmen, da-
durch im Allgemeinen nicht afficirt werden, ob dieſe letztere unter
den einen oder den andern Begriff faͤllt. Dagegen muß man
zum Unternehmergewinn außer den materiellen Tauſchguͤtern, die
dem Unternehmer als ſolchem zufallen, auch die immateriellen
Annehmlichkeiten und Vortheile zaͤhlen, welche unmittelbar oder
mittelbar mit ſeiner Stellung verknuͤpft ſind. Der oͤkonomiſche
Werth derſelben haͤngt davon ab, in wie weit ſie die Unter-
nehmer veranlaſſen, mit einem geringeren materiellen Gewinne
ſich zu begnuͤgen. Das Verhaͤltniß, in welchem der Unter-
nehmergewinn ſowohl im Allgemeinen als in Beziehung auf das
Verhaͤltniß der verſchiedenen Geſchaͤftszweige unter einander, aus
materiellen und immateriellen Theilen beſteht, wird durch die
Hoͤhe und Schnelligkeit der Entwickelung und durch die nationale
Eigenthuͤmlichkeit eines Volkes, uͤberhaupt durch die concrete
Geſtaltung ſeines Lebens in verſchiedenen Faͤllen verſchieden be-
ſtimmt. Doch tritt im Ganzen der immaterielle Theil des Unter-

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[164/0176] ihm einen Lohn oder Zins eingebracht haben wuͤrden. Es iſt nur ein Zufall, daß er es ſelbſt iſt, welcher als Unternehmer jene Productionselemente verwendet, und was er dafuͤr erhaͤlt, bleibt nichts deſto weniger Zins und Lohn, wenn er auch beide, anſtatt ſie auszuzahlen, in den eigenen Haͤnden behaͤlt. Da es nun aber lediglich von der Stufe wirthſchaftlicher und allgemeiner Culturentwickelung, auf der ein Volk ſich befindet, abhaͤngt, ob ein Capital oder eine Arbeitskraft an Dritte verliehen oder nur in eigener Unternehmung ausgebeutet werden kann, ſo folgt daraus, daß der Unternehmergewinn auf verſchiedenen Entwickelungs- ſtufen einen verſchiedenen Umfang von Einnahmen umfaßt. Die Entſchaͤdigung fuͤr Arbeitsleiſtungen und Capitalnutzungen, die in der einen Periode wirklich zum Unternehmergewinn gehoͤrt, erſcheint in der andern als Zins oder Lohn, wenn auch die Urſachen, welche die Hoͤhe dieſer Entſchaͤdigung beſtimmen, da- durch im Allgemeinen nicht afficirt werden, ob dieſe letztere unter den einen oder den andern Begriff faͤllt. Dagegen muß man zum Unternehmergewinn außer den materiellen Tauſchguͤtern, die dem Unternehmer als ſolchem zufallen, auch die immateriellen Annehmlichkeiten und Vortheile zaͤhlen, welche unmittelbar oder mittelbar mit ſeiner Stellung verknuͤpft ſind. Der oͤkonomiſche Werth derſelben haͤngt davon ab, in wie weit ſie die Unter- nehmer veranlaſſen, mit einem geringeren materiellen Gewinne ſich zu begnuͤgen. Das Verhaͤltniß, in welchem der Unter- nehmergewinn ſowohl im Allgemeinen als in Beziehung auf das Verhaͤltniß der verſchiedenen Geſchaͤftszweige unter einander, aus materiellen und immateriellen Theilen beſteht, wird durch die Hoͤhe und Schnelligkeit der Entwickelung und durch die nationale Eigenthuͤmlichkeit eines Volkes, uͤberhaupt durch die concrete Geſtaltung ſeines Lebens in verſchiedenen Faͤllen verſchieden be- ſtimmt. Doch tritt im Ganzen der immaterielle Theil des Unter-

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Zitationshilfe: Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 164. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/176>, abgerufen am 29.03.2024.