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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.

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nehmer dennoch nicht abnimmt, so kann der Grund nur darin
liegen, daß sie entweder ihre Arbeitsfähigkeit oder ihre Capi-
talien in der concreten Gestalt, die sie einmal haben, anderweit
nicht angemessen zu verwerthen wissen. Die Einbuße ist also
nicht das Resultat ihrer beschränkten Dispositionsfähigkeit, son-
dern fällt unter einen der schon behandelten Fälle, ist Unter-
nehmerlohn- oder Unternehmerzinseinbuße. Das Analogon zur
Großunternehmerrente ist wo anders zu suchen. Es ist nämlich
richtig, daß Capitalbeträge von einem sehr beschränkten Umfange
ein geringeres Feld ihrer Verwendung haben, als größere
Capitalbeträge. Die Folge ist, daß ihr Zins von dem Zinse
größerer Capitalien um den Betrag der Kosten abweicht, welche
ihre Zusammenlegung und die Vertheilung des Zinses verursacht,
wovon uns der Zins der in den Sparkassen niedergelegten Ca-
pitalien ein Beispiel gewährt. Hier ist demnach allerdings eine
Einbuße, aber sie trifft lediglich die Besitzer der betreffenden
Capitalien ohne Rücksicht darauf, ob sie dieselben auf eigene
Rechnung verwenden oder nicht; mit dem Unternehmergewinn
hat sie nichts zu schaffen.

Dagegen hat der Theil der Unternehmerrente, welcher aus
der Beschränktheit der Fähigkeit, die zu einer Unternehmung
erforderlichen Productionselemente zu vereinigen, hervorgeht, sei-
nen Gegensatz in der Einbuße, die sich daraus ergiebt, daß ein
Unternehmer die zu Stande gebrachte Vereinigung der bei seiner
Unternehmung mitwirkenden Productionselemente nicht so bald
wieder aufzuheben vermag, als eine Verminderung des Ertrags
eine Beschränkung oder Aufhebung der Unternehmung erheischen
würde. Auf den höheren Culturstufen scheinen die Hindernisse,
die dem entgegenstehen, im Allgemeinen größer zu sein, als auf
den niedern. Denn ist nicht die intensivere Landwirthschaft von
längeren Pachtzeiten begleitet? Nöthigt nicht der fabrikmäßige Be-

nehmer dennoch nicht abnimmt, ſo kann der Grund nur darin
liegen, daß ſie entweder ihre Arbeitsfaͤhigkeit oder ihre Capi-
talien in der concreten Geſtalt, die ſie einmal haben, anderweit
nicht angemeſſen zu verwerthen wiſſen. Die Einbuße iſt alſo
nicht das Reſultat ihrer beſchraͤnkten Dispoſitionsfaͤhigkeit, ſon-
dern faͤllt unter einen der ſchon behandelten Faͤlle, iſt Unter-
nehmerlohn- oder Unternehmerzinseinbuße. Das Analogon zur
Großunternehmerrente iſt wo anders zu ſuchen. Es iſt naͤmlich
richtig, daß Capitalbetraͤge von einem ſehr beſchraͤnkten Umfange
ein geringeres Feld ihrer Verwendung haben, als groͤßere
Capitalbetraͤge. Die Folge iſt, daß ihr Zins von dem Zinſe
groͤßerer Capitalien um den Betrag der Koſten abweicht, welche
ihre Zuſammenlegung und die Vertheilung des Zinſes verurſacht,
wovon uns der Zins der in den Sparkaſſen niedergelegten Ca-
pitalien ein Beiſpiel gewaͤhrt. Hier iſt demnach allerdings eine
Einbuße, aber ſie trifft lediglich die Beſitzer der betreffenden
Capitalien ohne Ruͤckſicht darauf, ob ſie dieſelben auf eigene
Rechnung verwenden oder nicht; mit dem Unternehmergewinn
hat ſie nichts zu ſchaffen.

Dagegen hat der Theil der Unternehmerrente, welcher aus
der Beſchraͤnktheit der Faͤhigkeit, die zu einer Unternehmung
erforderlichen Productionselemente zu vereinigen, hervorgeht, ſei-
nen Gegenſatz in der Einbuße, die ſich daraus ergiebt, daß ein
Unternehmer die zu Stande gebrachte Vereinigung der bei ſeiner
Unternehmung mitwirkenden Productionselemente nicht ſo bald
wieder aufzuheben vermag, als eine Verminderung des Ertrags
eine Beſchraͤnkung oder Aufhebung der Unternehmung erheiſchen
wuͤrde. Auf den hoͤheren Culturſtufen ſcheinen die Hinderniſſe,
die dem entgegenſtehen, im Allgemeinen groͤßer zu ſein, als auf
den niedern. Denn iſt nicht die intenſivere Landwirthſchaft von
laͤngeren Pachtzeiten begleitet? Noͤthigt nicht der fabrikmaͤßige Be-

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[150/0162] nehmer dennoch nicht abnimmt, ſo kann der Grund nur darin liegen, daß ſie entweder ihre Arbeitsfaͤhigkeit oder ihre Capi- talien in der concreten Geſtalt, die ſie einmal haben, anderweit nicht angemeſſen zu verwerthen wiſſen. Die Einbuße iſt alſo nicht das Reſultat ihrer beſchraͤnkten Dispoſitionsfaͤhigkeit, ſon- dern faͤllt unter einen der ſchon behandelten Faͤlle, iſt Unter- nehmerlohn- oder Unternehmerzinseinbuße. Das Analogon zur Großunternehmerrente iſt wo anders zu ſuchen. Es iſt naͤmlich richtig, daß Capitalbetraͤge von einem ſehr beſchraͤnkten Umfange ein geringeres Feld ihrer Verwendung haben, als groͤßere Capitalbetraͤge. Die Folge iſt, daß ihr Zins von dem Zinſe groͤßerer Capitalien um den Betrag der Koſten abweicht, welche ihre Zuſammenlegung und die Vertheilung des Zinſes verurſacht, wovon uns der Zins der in den Sparkaſſen niedergelegten Ca- pitalien ein Beiſpiel gewaͤhrt. Hier iſt demnach allerdings eine Einbuße, aber ſie trifft lediglich die Beſitzer der betreffenden Capitalien ohne Ruͤckſicht darauf, ob ſie dieſelben auf eigene Rechnung verwenden oder nicht; mit dem Unternehmergewinn hat ſie nichts zu ſchaffen. Dagegen hat der Theil der Unternehmerrente, welcher aus der Beſchraͤnktheit der Faͤhigkeit, die zu einer Unternehmung erforderlichen Productionselemente zu vereinigen, hervorgeht, ſei- nen Gegenſatz in der Einbuße, die ſich daraus ergiebt, daß ein Unternehmer die zu Stande gebrachte Vereinigung der bei ſeiner Unternehmung mitwirkenden Productionselemente nicht ſo bald wieder aufzuheben vermag, als eine Verminderung des Ertrags eine Beſchraͤnkung oder Aufhebung der Unternehmung erheiſchen wuͤrde. Auf den hoͤheren Culturſtufen ſcheinen die Hinderniſſe, die dem entgegenſtehen, im Allgemeinen groͤßer zu ſein, als auf den niedern. Denn iſt nicht die intenſivere Landwirthſchaft von laͤngeren Pachtzeiten begleitet? Noͤthigt nicht der fabrikmaͤßige Be-

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Zitationshilfe: Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 150. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/162>, abgerufen am 20.04.2024.