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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.

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Unternehmer durch die natürlichen Verhältnisse dauernd aus-
geschlossen ist, wird zu unterscheiden sein, ob sich diese Beschrän-
kung auf die persönliche Befähigung der Unternehmer oder auf
eine eigenthümliche Gestaltung der äußern Umstände stützt. Eine
auf außerordentlicher persönlicher Befähigung beruhende Unter-
nehmerrente beschränken zu wollen, wäre nicht allein ungerecht,
sondern auch unpractisch und erfolglos, indem dadurch die be-
treffenden Producte um nichts wohlfeiler, sondern die Unter-
nehmer nur von größerer Anstrengung abwendig gemacht werden
würden. Es bleibt mithin nur der Fall übrig, wo die natür-
lichen Verhältnisse gewissen Unternehmungen ein dauerndes Mo-
nopol gewähren, auf welchen jene Vorschläge Anwendung finden
können. Ob ein solcher Fall wirklich vorhanden, will mit großer
Vorsicht beurtheilt sein, und fällt die Entscheidung bejahend aus,
so sind von den zur Wahrung des öffentlichen Interesses dienen-
den Maßregeln immer diejenigen vorzuziehen, welche der Wirk-
samkeit der Unternehmer, von der eine billige Production zumeist
abhängt, am wenigsten hinderlich sind, mildere Beschränkungen
also, so lange sie irgend ausreichen, vor schärferen 1), und nur
im äußersten Nothfall ist es zu rechtfertigen, wenn das be-
treffende Geschäft dem unternehmungsweisen Betriebe ganz ent-
zogen wird.


Der Unternehmerrente steht diejenige Verminderung des
Ertrags der Unternehmungen gegenüber, die dann eintritt, wenn

1) Da in einem solchen Falle übrigens die Möglichkeit, eine Unterneh-
mung zu betreiben, übertragbar zu sein und daher Capitalwerth zu erhalten
pflegt, so treffen etwaige Eingriffe in der Regel nicht sowohl den Unter-
nehmergewinn, als die Capitalrente.

Unternehmer durch die natuͤrlichen Verhaͤltniſſe dauernd aus-
geſchloſſen iſt, wird zu unterſcheiden ſein, ob ſich dieſe Beſchraͤn-
kung auf die perſoͤnliche Befaͤhigung der Unternehmer oder auf
eine eigenthuͤmliche Geſtaltung der aͤußern Umſtaͤnde ſtuͤtzt. Eine
auf außerordentlicher perſoͤnlicher Befaͤhigung beruhende Unter-
nehmerrente beſchraͤnken zu wollen, waͤre nicht allein ungerecht,
ſondern auch unpractiſch und erfolglos, indem dadurch die be-
treffenden Producte um nichts wohlfeiler, ſondern die Unter-
nehmer nur von groͤßerer Anſtrengung abwendig gemacht werden
wuͤrden. Es bleibt mithin nur der Fall uͤbrig, wo die natuͤr-
lichen Verhaͤltniſſe gewiſſen Unternehmungen ein dauerndes Mo-
nopol gewaͤhren, auf welchen jene Vorſchlaͤge Anwendung finden
koͤnnen. Ob ein ſolcher Fall wirklich vorhanden, will mit großer
Vorſicht beurtheilt ſein, und faͤllt die Entſcheidung bejahend aus,
ſo ſind von den zur Wahrung des oͤffentlichen Intereſſes dienen-
den Maßregeln immer diejenigen vorzuziehen, welche der Wirk-
ſamkeit der Unternehmer, von der eine billige Production zumeiſt
abhaͤngt, am wenigſten hinderlich ſind, mildere Beſchraͤnkungen
alſo, ſo lange ſie irgend ausreichen, vor ſchaͤrferen 1), und nur
im aͤußerſten Nothfall iſt es zu rechtfertigen, wenn das be-
treffende Geſchaͤft dem unternehmungsweiſen Betriebe ganz ent-
zogen wird.


Der Unternehmerrente ſteht diejenige Verminderung des
Ertrags der Unternehmungen gegenuͤber, die dann eintritt, wenn

1) Da in einem ſolchen Falle übrigens die Möglichkeit, eine Unterneh-
mung zu betreiben, übertragbar zu ſein und daher Capitalwerth zu erhalten
pflegt, ſo treffen etwaige Eingriffe in der Regel nicht ſowohl den Unter-
nehmergewinn, als die Capitalrente.
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[144/0156] Unternehmer durch die natuͤrlichen Verhaͤltniſſe dauernd aus- geſchloſſen iſt, wird zu unterſcheiden ſein, ob ſich dieſe Beſchraͤn- kung auf die perſoͤnliche Befaͤhigung der Unternehmer oder auf eine eigenthuͤmliche Geſtaltung der aͤußern Umſtaͤnde ſtuͤtzt. Eine auf außerordentlicher perſoͤnlicher Befaͤhigung beruhende Unter- nehmerrente beſchraͤnken zu wollen, waͤre nicht allein ungerecht, ſondern auch unpractiſch und erfolglos, indem dadurch die be- treffenden Producte um nichts wohlfeiler, ſondern die Unter- nehmer nur von groͤßerer Anſtrengung abwendig gemacht werden wuͤrden. Es bleibt mithin nur der Fall uͤbrig, wo die natuͤr- lichen Verhaͤltniſſe gewiſſen Unternehmungen ein dauerndes Mo- nopol gewaͤhren, auf welchen jene Vorſchlaͤge Anwendung finden koͤnnen. Ob ein ſolcher Fall wirklich vorhanden, will mit großer Vorſicht beurtheilt ſein, und faͤllt die Entſcheidung bejahend aus, ſo ſind von den zur Wahrung des oͤffentlichen Intereſſes dienen- den Maßregeln immer diejenigen vorzuziehen, welche der Wirk- ſamkeit der Unternehmer, von der eine billige Production zumeiſt abhaͤngt, am wenigſten hinderlich ſind, mildere Beſchraͤnkungen alſo, ſo lange ſie irgend ausreichen, vor ſchaͤrferen 1), und nur im aͤußerſten Nothfall iſt es zu rechtfertigen, wenn das be- treffende Geſchaͤft dem unternehmungsweiſen Betriebe ganz ent- zogen wird. Der Unternehmerrente ſteht diejenige Verminderung des Ertrags der Unternehmungen gegenuͤber, die dann eintritt, wenn 1) Da in einem ſolchen Falle übrigens die Möglichkeit, eine Unterneh- mung zu betreiben, übertragbar zu ſein und daher Capitalwerth zu erhalten pflegt, ſo treffen etwaige Eingriffe in der Regel nicht ſowohl den Unter- nehmergewinn, als die Capitalrente.

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Zitationshilfe: Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 144. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/156>, abgerufen am 28.03.2024.