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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.

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Lohnes oder Zinses in einzelnen Erwerbszweigen kann nur eine
Folge der Schwierigkeit oder Unmöglichkeit sein, die betreffenden
Arbeitskräfte oder Capitalien anderwärts zu übertragen, eine
Schwierigkeit oder Unmöglichkeit, welche hervorzurufen nicht in
der Hand der Unternehmer liegt und von der sie auch so lange
keinen Vortheil ziehen, als ihre eigne Concurrenz nicht begrenzt
ist. Alle Maßregeln, welche gegen die Unternehmerrente ge-
richtet sind, werden daher den Arbeitern oder den Capitalisten
nichts helfen, so lange ihnen nicht die Möglichkeit oder Erleich-
terung der Uebertragbarkeit ihrer Productivkräfte gegeben ist,
und ist ihnen diese gegeben, so sind sie für sie überflüssig. Vom
Standpunkte des Schutzes der Arbeiter oder Capitalisten sind
mithin derartige Maßregeln durchaus nicht zu rechtfertigen. Was
aber ein Einschreiten gegen die Unternehmerrente im Interesse
der Consumenten, also zur Erzielung wohlfeilerer Preise anbe-
langt, so ist daran zu erinnern, daß jene obige Voraussetzung
nur da gerechtfertigt erscheint, wo eine hinreichende Concurrenz
der Unternehmungen verhindert ist. So weit dieser Uebelstand
zu beseitigen ist, strebt schon die natürliche Entwickelung dieß
nach und nach in der gerechtesten und erfolgreichsten Weise zu
thun. Wo dennoch eine augenblickliche Abhülfe nöthig erscheint,
muß sie wenigstens mit der vorsichtigsten Beschränkung angewandt
werden, damit das in der natürlichen Lebenskraft eines Volkes
liegende Streben, die Hindernisse und Begrenzungen einer erwei-
terten Production hinwegzuräumen, nicht beeinträchtigt oder
wohl gar erstickt und dadurch eine vorübergehende Unvollkommen-
heit in ein dauerndes Uebel verwandelt werde. Es sollte daher
in einem solchen Falle höchstens von einer und zwar immer nur
provisorischen Beschränkung des Unternehmergewinns, nicht aber
von einer Beschränkung des unternehmungsweisen Betriebes die
Rede sein. Insofern dagegen eine entsprechende Concurrenz der

Lohnes oder Zinſes in einzelnen Erwerbszweigen kann nur eine
Folge der Schwierigkeit oder Unmoͤglichkeit ſein, die betreffenden
Arbeitskraͤfte oder Capitalien anderwaͤrts zu uͤbertragen, eine
Schwierigkeit oder Unmoͤglichkeit, welche hervorzurufen nicht in
der Hand der Unternehmer liegt und von der ſie auch ſo lange
keinen Vortheil ziehen, als ihre eigne Concurrenz nicht begrenzt
iſt. Alle Maßregeln, welche gegen die Unternehmerrente ge-
richtet ſind, werden daher den Arbeitern oder den Capitaliſten
nichts helfen, ſo lange ihnen nicht die Moͤglichkeit oder Erleich-
terung der Uebertragbarkeit ihrer Productivkraͤfte gegeben iſt,
und iſt ihnen dieſe gegeben, ſo ſind ſie fuͤr ſie uͤberfluͤſſig. Vom
Standpunkte des Schutzes der Arbeiter oder Capitaliſten ſind
mithin derartige Maßregeln durchaus nicht zu rechtfertigen. Was
aber ein Einſchreiten gegen die Unternehmerrente im Intereſſe
der Conſumenten, alſo zur Erzielung wohlfeilerer Preiſe anbe-
langt, ſo iſt daran zu erinnern, daß jene obige Vorausſetzung
nur da gerechtfertigt erſcheint, wo eine hinreichende Concurrenz
der Unternehmungen verhindert iſt. So weit dieſer Uebelſtand
zu beſeitigen iſt, ſtrebt ſchon die natuͤrliche Entwickelung dieß
nach und nach in der gerechteſten und erfolgreichſten Weiſe zu
thun. Wo dennoch eine augenblickliche Abhuͤlfe noͤthig erſcheint,
muß ſie wenigſtens mit der vorſichtigſten Beſchraͤnkung angewandt
werden, damit das in der natuͤrlichen Lebenskraft eines Volkes
liegende Streben, die Hinderniſſe und Begrenzungen einer erwei-
terten Production hinwegzuraͤumen, nicht beeintraͤchtigt oder
wohl gar erſtickt und dadurch eine voruͤbergehende Unvollkommen-
heit in ein dauerndes Uebel verwandelt werde. Es ſollte daher
in einem ſolchen Falle hoͤchſtens von einer und zwar immer nur
proviſoriſchen Beſchraͤnkung des Unternehmergewinns, nicht aber
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[143/0155] Lohnes oder Zinſes in einzelnen Erwerbszweigen kann nur eine Folge der Schwierigkeit oder Unmoͤglichkeit ſein, die betreffenden Arbeitskraͤfte oder Capitalien anderwaͤrts zu uͤbertragen, eine Schwierigkeit oder Unmoͤglichkeit, welche hervorzurufen nicht in der Hand der Unternehmer liegt und von der ſie auch ſo lange keinen Vortheil ziehen, als ihre eigne Concurrenz nicht begrenzt iſt. Alle Maßregeln, welche gegen die Unternehmerrente ge- richtet ſind, werden daher den Arbeitern oder den Capitaliſten nichts helfen, ſo lange ihnen nicht die Moͤglichkeit oder Erleich- terung der Uebertragbarkeit ihrer Productivkraͤfte gegeben iſt, und iſt ihnen dieſe gegeben, ſo ſind ſie fuͤr ſie uͤberfluͤſſig. Vom Standpunkte des Schutzes der Arbeiter oder Capitaliſten ſind mithin derartige Maßregeln durchaus nicht zu rechtfertigen. Was aber ein Einſchreiten gegen die Unternehmerrente im Intereſſe der Conſumenten, alſo zur Erzielung wohlfeilerer Preiſe anbe- langt, ſo iſt daran zu erinnern, daß jene obige Vorausſetzung nur da gerechtfertigt erſcheint, wo eine hinreichende Concurrenz der Unternehmungen verhindert iſt. So weit dieſer Uebelſtand zu beſeitigen iſt, ſtrebt ſchon die natuͤrliche Entwickelung dieß nach und nach in der gerechteſten und erfolgreichſten Weiſe zu thun. Wo dennoch eine augenblickliche Abhuͤlfe noͤthig erſcheint, muß ſie wenigſtens mit der vorſichtigſten Beſchraͤnkung angewandt werden, damit das in der natuͤrlichen Lebenskraft eines Volkes liegende Streben, die Hinderniſſe und Begrenzungen einer erwei- terten Production hinwegzuraͤumen, nicht beeintraͤchtigt oder wohl gar erſtickt und dadurch eine voruͤbergehende Unvollkommen- heit in ein dauerndes Uebel verwandelt werde. Es ſollte daher in einem ſolchen Falle hoͤchſtens von einer und zwar immer nur proviſoriſchen Beſchraͤnkung des Unternehmergewinns, nicht aber von einer Beſchraͤnkung des unternehmungsweiſen Betriebes die Rede ſein. Inſofern dagegen eine entſprechende Concurrenz der

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Zitationshilfe: Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/155>, abgerufen am 29.03.2024.